Mit Urteil vom 16.03.2010 (1 C 859/09) hat das AG Rockenhausen die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 904,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Anwendung der Fraunhofer Tabelle wird detailliert abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom xx.xx,2009 gemäß den §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG I.V.m. § 115 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von – weiteren – 904,24 € zu. Im Wege der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug muss sich der Kläger jedoch einen Abzug in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen (OLG Hamm, VersR 2001, 206 mit weiteren Nachweisen).
Nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt bspw. BGH, Urt v. 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, DAR 2009, 29-31 im Anschluss an BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621; BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, zitiert nach Juris), welcher sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Geschädigte von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei – ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fallen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt – nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersafzfahrzeugs -inner-. halb eines gewissen Rahmens – grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, DAR 2009, 29; BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1371, BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, EBE/BGH 2008, BGH-Ls 801/08).
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht alleinig deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarife mit Rücksicht auf die Unfallstation – etwa der Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches – einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach §249 BGB erforderlich sind (so BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag mir dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage hin – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (vgl. LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt, v. 10.10.2007, 5 S 39/07, SVR 2008, 70 unter Hinweis auf BGH, BGHZ 160, 377 [364]; BGH, BGHZ 163, 19 [24 ff; BGH, NJW 2006, 2621).
In Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung zieht das erkennende Gericht – zumindest im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden Falles – eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste 2008 einer solchen anhand der Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer Institutes vor.
Denn insoweit erscheint schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vorerwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignetere Schätzungsgrundlage bilden kann. Denn das Fraunhofer-Institut hat sich bei der Internet-Recherche, die den wesentlichen Teil der Ermittlung der Einzelwerte darstellt (75.000 gegenüber 10.000 Telefonauskünfte) auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter.
Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten – wie hier – nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Selbst von dem zweistelligen Postleitzahlenbereich „67″ werden beispielsweise noch die Städte Ludwigshafen, Bad Dürkheim, Kaiserslautem, Rockenhausen, Kirchheimbolanden, Eisenberg, Frankenthal, Schifferstadt, Speyer, Worms oder aber Neustadt an der Weinstrarie umfasst.
Schon dies zeigt die Schwäche der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundfage zumindest dann mehr als deutlich auf, wenn der Geschädigte – wie hier der Kläger – in einer völlig ländlich strukturierten Gegend lebt in dem ihm bestimmte Angebote, wie sie beispielsweise in Ballungsgebieten oder Großstädten erhältlich sein mögen, gerade nicht zugänglich sind. Insoweit ist bereits bezeichnend, dass der in M. wohnende Kläger sein Ersatzfahrzeug auch nicht etwa bei einer großen Autovermietung angemietet hat, sondern bei der Autovermietung M. in G.
Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von einer Woche die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig – und so auch hier – bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet.
Auch vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall – unstreitig – am xx.xx.2009 (Freitag), wobei der Kläger schon einen Werktag später, nämlich am xx.xx.2009 (Montag), ein Ersatzfahrzeug anmietete.
Schließlich handelt es sich aber insbesondere auch um eine von derVersicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität zumindest in Frage gestellt werden kann (so auch das OLG Stuttgart, 3. Zivilsenat, Urt. v, 08. Juli 2009, 3 U 30/09, NJW-Spezial 2009, 570).
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass letztlich aber selbst der Bundesgerichtshof trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts erhoben wurden (vgl. zum damaligen Zeitpunkt schon OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), auch im Rahmen seiner jüngsten Entscheidungen ausdrücklich daran festgehalten hat, dass das gewichtete Mittel nach der Schwacke-Liste – auch weiterhin – als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (vgl. BGH, NJW 2009,58, BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, zitiert nach juris).
Die Einwendungen, die die Beklagten gegen die Zugrundelegung des Schwacke Mietpreisspiegels erhoben haben, greifen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hier demgegenüber im Ergebnis nicht durch:
Denn die Schwacke-Liste ist aus Sicht des Gerichtes als eine geeignetere Schätzgrundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil die zugrunde liegenden Daten zunächst durch das Unternehmen durch postalische Anfrage eingeholt wurden und die Einflussmöglichkeiten anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherchen verifiziert wurden (vgl. hierzu auch LG Bonn, Urteil vom 21. Juni 2007, 9 O 110/07, [juris]). Denn insoweit vermag der Einwand nicht durchzudringen, der sogenannte „Modustarif‘ sei kein Markttarif, sondern der von den Anbietern ohne Rücksicht auf ihren jeweiligen Marktanteil am häufigsten genannte Tarif. Denn zu der häufig behaupteten Verzerrung der Daten kann es nicht kommen. Denn der „Modus“ stellt lediglich den Wert dar, der von den Vermietern in der Region am häufigsten genannt wurde. Insoweit kann es jedoch nicht auf die Marktanteile der Vermieter ankommen, da sich diese – auch nach den (gewerblichen) Anmietungen durch Selbstzahler – bestimmen.
Einen Unfallgeschädigten werden diese Erwägungen bei der Einholung des kostengünstigsten Angebotes ohnehin nicht leiten, sofern ihm diese überhaupt bekannt sind, so dass es tatsächlich allein auf den im entsprechenden Postleitzahlengebiet am häutigsten genannten Wert ankommen kann, den ein Unfallgeschädigter bei seinen Erkundigungen in Erfahrung bringen kann. Sofern einzelne Anbieter tatsächlich nur einen einzigen erhöhten Tarif auch für Selbstzahler anbieten sollten, unterliegen auch diese wiederum marktwirtschaftlichen Kriterien und sind daher uneingeschränkt bei der Ermittlung des Normaltarife zu berücksichtigen (vgl. insbes. BGH, NJW 2006, 2106). Auch bestätigen sich die vielfach behaupteten enormen Preissteigerungen zwischen früheren Erhebungsjahren aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht. Denn bei den Tagestarifen sind in einer Vielzahl der Fälle sogar Angebotspreissenkungen zu verzeichnen, weshalb sich der beabsichtigte Schluss, die durch die Schwacke-Liste ausgewiesenen Preissteigerungen seien durch die Autovermieter zielbewusst im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten erfolgt, nicht ziehen lässt. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren überdies bekannt, dass es sich auch immer um die gleichen Angriffe gegen die Schwacke-Liste handelt, wie beispielsweise, dass Online-Angebote nicht berücksichtigt seien, zu hohe Preissteigerungen vorliegen würden, weil die Anbieter möglicherweise auf die Nachfrage hin zu hohe Angaben gemacht hätten und die Anzahl der Nennungen nicht zu erkennen sei, um die Relevanz der Preise am Markt beurteilen zu können. Möglicherweise beruhen die Preissteigerungen allerdings auch darauf, dass früher die sogenannten Normaltarife unternehmensintern subventioniert waren und sich mittlerweile aufgrund der Rechtsprechung wieder ein wirklicher Marktwert- auch für den Normaltarif – herausgebildet hat (vgl. LG Gera, Urt. v. 30. April 2008, 1 S 339/07, [juris]).
Die vorgebrachten Einwendungen gegen die Grundlagen der tatrichterlichen Schadensbemessung sind ohnehin aber auch nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, dass heißt, es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im Ergebnis auch tatsächlich auswirken (hierzu BGH, NJW 2008, 2910; BGH, NJW 2008, 1519).
Vorliegend bleibt zu konstatieren, dass sich die Beklagte indes mehr oder weniger pauschal darauf beschränkt, die allgemeinen Vorzüge des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ gegenüber der Schwacke-Liste aufzuzeigen, ohne auch nur annähernd darzulegen, dass es dem Kläger in der konkreten Situation tatsächlich möglich gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug zu dem behaupteten Mietpreis für die Dauer von 19 Tagen anzumieten.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen berechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten somit nach dem gewichteten Mittel („Modus“) des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 unter Berücksichtigung von zwei Wochenpauschalen.
Dass sich der Geschädigte auf die Wochen- beziehungsweise anteiligen Tagespreise verweisen lassen muss, ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes schon daraus, dass sich der Unfallgeschädigte bei der Abgabe des Fahrzeugs zur Reparatur in einer Fachwerkstatt – wie hier – schon im eigenen Interesse nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig in Erfahrung bringen kann. Zum anderen sind aber selbst dann, wenn sich die ursprünglich ins Auge gefasste Mietzeit zum Beispiel wegen unvorhergesehen längerer Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer als zu kurz herausgestellt haben sollte, keine schutzwürdigen Interessen des Unternehmens ersichtlich, die dagegen sprechen würden, im Nachhinein auf der Basis günstigerer Mehrtagessätze abzurechnen. Denn der Autwand bei mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden ist selbstverständlich geringer als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (zum Beispiel für die Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeugs usw.) auch dann nicht wiederholt anfallen. Der mit der in der Regel telefonisch möglichen Vereinbarung einer Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Mietdauer verbundene Aufwand dürfte demnach nicht nennenswert ins Gewicht fallen, jedenfalls aber wird dieser Aufwand durch den aus den nachfolgenden Gründen zu gewährenden pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif hinreichend berücksichtigt. Dies gilt auch für etwaige besondere Schwierigkeiten beim Disponieren mit Unfallersatzfahrzeugen wegen der Kurzfristigkeit der Anmeldung von entsprechenden Nutzungswünschen, die im Übrigen weitgehend zum unternehmerischen Risiko des Mietwagenunternehmens gehören (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14, Juni 2007, 4 S 140/06, [juris]; so auch LG Halle, Urt. v. 13. Mai 2005, 1 S 224/03, [juris], LG Bonn, Urt, v. 05. September 2006, 8 S 1/06, [juris]).
Danach ergibt sich auf Grundlage richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO für einen 19-tägigen Anmietzeitraum nach alledem ein betriebswirtschaftlich gerechtfertigter und erforderlicher Ersatz aufwand im Normaltarif für das streitgegenständliche Postteitzahlengebiet von 2.317,00 €.
Ein prozentualer Aufschlag für unfallersatzbedingte Leistungen von ca. 5% wie am vorliegenden Fall sind jedenfalls gerechtfertigt. Hierbei war im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen, dass ausweislich der Rechnung unfallbedingte Zusatzkosten mit 15 % pauschaliert würden. Der Darlegung bezifferter Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für unfallbedingte Leistungen bedurfte es insoweit seitens des Klägers nicht (vgl. zuletzt , BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, zitiert nach juris, unter Hinweis auf einen im dortigen Einzelfall ermittelten Aufschlag von 15,13%).
Soweit der Beklagte einwendet, dem Kläger sei es ein Leichtes gewesen, sich nach einem günstigeren Tarif anderweitig zu erkundigen, greift dies ebenfalls nicht durch.
Wenn die „Erforderlichkeit“ des geltend gemachten Unfallersatztarifs nicht feststeht, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war, insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen). Steht fest, dass der Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist – wie hier -, sodass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niedrigeren Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (vgl, zuletzt BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, zitiert nach juris). Hierzu hat der Beklagte nichts dargetan.
Unter Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen (vgl OLG Hamm, VersR 2001, 206 mit weiteren Nachweisen) ergibt sich damit:
Mietwagenkosten | 2.429,60€ |
abzügl. 10%: | 242,96 € |
gezahlt: | 1.282,40 €, |
womit verbleiben: | 904,24 €. |
Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage, in §§ 703 Nr. 11, 711,713 ZPO.
Soweit das AG Rockenhausen.