Mit Urteil vom 11.05.2010 (1 C 130/10) hat das Amtsgericht Rockenhausen die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 ein weiterer Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe zu, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 VVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt bspw. BGH, Urt v. 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, DAR 2009, 29-31 im Anschluss an BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW2005, 1371, BGH, NJW2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), welcher sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Geschädigte von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei – ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt – nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs – inner-halb eines gewissen Rahmens – grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. bspw. BGH, DAR 2009, 29; BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1371, BGH, NJW 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, EBE/BGH2008, BGH-Ls 801/08).
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht alleinig deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation – etwa der Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches – einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (so bspw. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]).
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage hin – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif zugänglich war (vgl. bspw. das LG Bonn, 5. Zivilkammer, Urt. v. 10.10.2007, 5 S 39/07, SVR 2008, 70 unter Hinweis auf BGH, BGHZ160, 377 [384]; BGH, BGHZ163, 19 [241]; BGH, NJW 2006, 2621).
Da der Kläger hier ausdrücklich nur diesen als „Normaltarif bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter diesen Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. hierzu jüngst bspw. das LG Kaiserslautern, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 – nicht veröffentlicht, das einen 20%-igen Aufschlag auf den ermittelten „Normaltarif ausdrücklich gebilligt hat).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Tatrichter diesen „Normaltarif gemäß § 287 ZPO schätzen, wobei ihm hierbei eine „besondere Freiheit“ zuzubilligen ist (vgl. zuletzt bspw. BGH, 6. Zivilsenat, Urt. v. 14. Oktober 2008, VI ZR 308/07, DAR 2009, 29-31 im Anschluss an BGHZ 163, 19 [23]; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006,2621; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, EBE/BGH 2008, BGH-Ls 801/08).
Unter Hinweis auf diese „besondere Freiheit“ des Tatrichters, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich diverse Ansätze der Instanzgerichte gebilligt und ausdrücklich festgestellt, dass eine Schadensschätzung insoweit insbesondere auch auf Grundlage des sogenannten „Mietpreisspiegels“ der Firma „Eurotax Schwacke“ (im Folgenden: Schwacke-Liste) möglich ist (so bspw. BGH, NJW 2009, 58; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschl. v. 13.01.2009, VI ZR 134/08; BGH, NJW 2008, 2910).
Unter Bezugnahme hierauf hat auch das erkennende Gericht in Ausübung seines bestehenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den als „Normaltarif bezeichneten Mietpreis in ständiger Rechtsprechung (vgl. bspw. schon das Urt. v. 30. September 2008, 3 C 515/08, Verkehrsrecht aktuell 2008, 202) auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt.
Zwar hat sich seit dem Vorliegen des sogenannten „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation in der Rechtsprechung und Literatur ein ausgedehnter Meinungsstreit hinsichtlich der Frage entzündet, ob dieser der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage vorzuziehen ist:
Während die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts insoweit bereits von diversen Obergerichten der Schwacke-Liste als geeignetere Grundlage einer Schätzung vorgezogen wurde (so u. a. das OLG München, r + s 2008, 439; das OLG Köln, r + s 2008, 528 od. das OLG Jena, Urt. v. 27. November 2008, 1 U 555/07), halten andere Obergerichte – nach wie vor – an einer Schätzung auf Basis der Schwacke-Liste fest (so bspw. das OLG Stuttgart, 3. Zivilsenat, Urt. v. 08. Juli 2009, 3 U 30/09, NJW-Spezial 2009, 570; das OLG Köln, Urt. v. 03. März 2009 – 24 U 6/08, [juris] und jüngst auch das OLG Dresden, Urt. v. 04. September 2009, 8 O 3165/08).
Einen völlig neuen Ansatz wählt aktuell das LG Bielefeld (21. Zivilkammer, Urt. v. 09. Oktober 2009, 21 S 27/09, [juris]), indem es die Höhe des Normaltarifes auf der Grundlage des jeweiligen Mittelwertes zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ermittelt.
In Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung zieht das erkennende Gericht – zumindest im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden Falles – eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste einer solchen anhand der Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer Institutes vor:
Denn insoweit erscheint schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vorerwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignetere Schätzungsgrundlage bilden kann. Denn das Fraunhofer-Institut hat sich bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter.
Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten – wie hier – nicht ausreichend berücksichtigt werden:
Denn insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Postleitzahlengebiet „6“ von dem Ballungsgebiet 60001 Frankfurt am Main über die gesamte Vorderpfalz bis in den Westlich- und das Westpfälzer Bergland, erstreckt. Doch selbst von dem zweistelligen Postleitzahlenbereich „67″ werden beispielsweise noch die Städte Ludwigshafen, Bad Dürkheim, Kaiserslautern, Rockenhausen, Kirchheimbolanden, Eisenberg, Frankenthal, Schifferstadt, Speyer, Worms oder aber Neustadt an der Weinstraße umfasst.
Schon dies zeigt die Schwäche der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage zumindest dann mehr als deutlich auf, wenn der Geschädigte – wie hier der Kläger – in einer völlig ländlich strukturierten Gegend lebt, in dem ihm bestimmte Angebote, wie sie beispielsweise in Ballungsgebieten oder Großstädten erhältlich sein mögen, gerade nicht zugänglich sind.
Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von einer Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig – und so auch hier – bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet.
Auch vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall – unstreitig – am xx.xx.2009, wobei der Kläger schon einen Tag später, nämlich am xx.xx. 2009, ein Ersatzfahrzeug anmietete.
Schließlich handelt es sich aber insbesondere auch um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität zumindest in Frage gestellt werden kann (so zuletzt bspw. auch das OLG Stuttgart, 3. Zivilsenat, Urt. v. 08. Juli 2009, 3 U 30/09, NJW-Spezial 2009, 570).
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass letztlich aber selbst der Bundesgerichtshof trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels vor allem unter Hinweis auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts erhoben wurden (vgl. zum damaligen Zeitpunkt bspw. schon OLG München DAR 2009, 36; OLG Köln DAR 2009, 33; Bulier, NJW-Spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345), auch im Rahmen seiner jüngsten Entscheidungen ausdrücklich daran festgehalten hat, dass das gewichtete Mittel nach der Schwacke-Liste – auch weiterhin – als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif Verwendung finden kann (vgl. bspw, BGH, NJW 2009, 58),
Die Einwendungen, die die Beklagten gegen die Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels erhoben haben, greifen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes hier demgegenüber im Ergebnis nicht durch:
Denn die Schwacke-Liste ist aus Sicht des Gerichtes als eine geeignetere Schätzgrundlage in tatsächlicher Hinsicht nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil die zugrunde liegenden Daten zunächst durch das Unternehmen durch postalische Anfrage eingeholt wurden und die Einflussmöglichkeiten anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherchen verifiziert wurden (vgl. hierzu auch LG Bonn, Urteil vom 21. Juni 2007, 9 0 110/07, [juris]). Denn insoweit vermag der Einwand nicht durchzudringen, der sogenannte „Modustarif sei kein Markttarif, sondern der von den Anbietern ohne Rücksicht auf ihren jeweiligen Marktanteil am häufigsten genannte Tarif. Denn zu der häufig behaupteten Verzerrung‘ der Daten kann es nicht kommen. Denn der „Modus“ stellt lediglich den Wert dar, der von den Vermietern in der Region am häufigsten genannt wurde. Insoweit kann es jedoch nicht auf die Marktanteile der Vermieter ankommen, da sich diese – auch nach den (gewerblichen) Anmietungen durch Selbstzahler-bestimmen. Einen Unfallgeschädigten werden diese Erwägungen bei der Einholung des kostengünstigsten Angebotes ohnehin nicht leiten, sofern ihm diese überhaupt bekannt sind, so dass es tatsächlich allein auf den im entsprechenden Postleitzahlengebiet am häufigsten genannten Wert ankommen kann, den ein Unfallgeschädigter bei seinen Erkundigungen in Erfahrung bringen kann. Sofern einzelne Anbieter tatsächlich nur einen einzigen erhöhten Tarif auch für Selbstzahler anbieten sollten, unterliegen auch diese wiederum marktwirtschaftlichen Kriterien und sind daher uneingeschränkt bei der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen (vgl. insbes, BGH, NJW 2006, 2106). Auch bestätigen sich die vielfach behaupteten enormen Preissteigerungen zwischen früheren Erhebungsjahren aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht. Denn bei den Tagestarifen sind in einer Vielzahl der Fälle sogar Angebotspreissenkungen zu verzeichnen, weshalb sich der beabsichtigte Schluss, die durch die Schwacke-Liste ausgewiesenen Preissteigerungen seien durch die Autovermieter zielbewusst im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten erfolgt, nicht ziehen lässt. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren überdies bekannt, dass es sich auch immer um die gleichen Angriffe gegen die Schwacke-Liste handelt, wie beispielsweise, dass Online-Angebote nicht berücksichtigt seien, zu hohe Preissteigerungen vorliegen würden weil die Anbieter möglicherweise auf die Nachfrage hin zu hohe Angaben gemacht hätten und die Anzahl der Nennungen nicht zu erkennen sei, um die Relevanz der Preise am Markt beurteilen zu können. Möglicherweise beruhen die Preissteigerungen allerdings auch darauf, dass früher die sogenannten Normaltarife unternehmensintern subventioniert waren und sich mittlerweile aufgrund der Rechtssprechung wieder ein wirklicher Marktwert – auch für den Normaltarif – herausgebildet hat (vgl. hierzu bspw. das LG Gera, Urt. v. 30. April 2008, 1 S 339/07, [juris]).
Die vorgebrachten Einwendungen gegen die Grundlagen der tatrichterlichen Schadensbemessung sind ohnehin aber auch nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, dass heißt es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im Ergebnis auch tatsächlich auswirken (hierzu bspw. BGH, NJW 2008, 2910; BGH, NJW 2008,1519).
Vorliegend bleibt zu konstatieren, dass sich die Beklagte indes mehr oder weniger pauschal darauf beschränkt, die allgemeinen Vorzüge des „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ gegenüber der Schwacke-Liste aufzuzeigen, ohne auch nur annähernd substantiiert darzulegen, dass es dem Kläger in der konkreten Situation tatsächlich möglich gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug zu dem behaupteten Mietpreis für die Dauer von 7 Tagen anzumieten.
Denn insoweit ist insbesondere auch das vorgelegte Angebot der Firma Sixt, Wonach eine Anmie-tung eines Pkw VW Golf für den Zeitraum von 7 Tagen bereits zu einem Preis von 286,90 € bei sofortiger Zahlung möglich sei (vgl. Bl. 48 GA), aber auch die Angebote der Firmen Europcar (vgl. Bl. 49 GA) und AVIS (Bl. 50 GA) im Ergebnis nicht behelflich:
Denn es bleibt bereits zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um sogenannte „Online-Angebote“ handelt. Ob derartige „Online-Angebote“ bei der Bemessung des Normaltarifes aber überhaupt zu berücksichtigen sind, ist schon fraglich und wird in der Rechtsprechung und Literatur höchst kontrovers diskutiert (ablehnend zuletzt bspw. u. a. das LG Bielefeld, 21. Zivilkammer, Urt. v. 09. Oktober 2009, 21 S 27/09, a.a.O. unter Hinweis auf die st. Rspr. der Kammer, bspw. Urt v. 13. Februar 2008, 21 S 207/07). Denn Internetangebote setzen insoweit schon grundsätzlich die konkrete Verfügungsmögliöhkeit über einen Internet-Anschluss voraus, weshalb zumindest bezweifelt werden kann, dass es sich hierbei um allgemeine oder – in aller Regel – um in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote handelt.
Auf die Frage, ob es dem Kläger insoweit letztlich überhaupt zumutbar gewesen wäre, eine gegebenenfalls vorhandene Kreditkarte im Rahmen der Anmietung einzusetzen, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen insoweit ebenfalls offen gelassen werden. Auch dies erscheint vorliegend jedoch zumindest zweifelhaft, da ausweislich des Hinweises in dem Angebot der Firma Avis sogar bis zu zwei Kreditkarten (!) für eine Fahrzeuganmietung erforderlich sein können, wobei eine davon zwingend eine AMEX oder Diners sein muss, und zudem der „lokale Anbieter nach Maßgabe der Buchungsbedingungen unter xxx.avis.de von Ihrer Kreditkarte ein Bereitstellungsentgelt von 47,60 € abbuchen“ kann (vgl. Bl. 50 d. GA).
Es bleibt anzumerken, dass dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation im vorliegenden Falle auch nicht etwa in zeitlicher Hinsicht der Vorzug zu geben ist, wenn man zur Schadensschätzung die Schwacke-Liste 2008 heranzieht.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen berechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten somit nach dem gewichteten Mittel („Modus“) des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 unter Berücksichtigung von einer Wochenpauschale. Der Umstand, dass dieser ermittelte Normal-Tarif „10,79 % unter dem tatsächlich abgerechneten Betrag liegt, ist insoweit nicht zu beanstanden (vgl. LG Kaiserslautern, Beschl. v. 29. Mai 2009, 3 S 169/08 – nicht veröffentlicht).
Neben dem geschätzten Normaltarif auf Grundlage der Schwacke-Liste 2008 sind zugunsten des Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dann allerdings nur noch diejenigen Nebenkosten zu berücksichtigen, die tatsächlich angefallen sind.
Ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen kommen vorliegend insoweit noch die Kosten für die beanspruchte Vollkaskoversicherung und die Verbringung hinzu (vgl. Bl. 6 d. GA). Soweit die Beklagten sich gegen diese Schadenspositionen wenden, erfolgt der Vortrag ersichtlich unsubstantiiert und „ins Blaue hinein“. Die Argumentation der Beklagten ist insoweit auch widersprüchlich. Einerseits tragen die Beklagten vor, die Kosten einer Vollkaksoversicherung seien nach der „maßgeblichen Fraunhofer-Tabelle“ bereits eingeschlossen (Bl. 21 GA), andererseits ergibt sich gerade aus den vorgelegten Angeboten das Gegenteil: Ausweislich des Angebots der Firma Sixt sind die Vollkaskoversicherung anzufragen, bei den weiteren Angeboten erfolgt lediglich ein Angebot unter (teilweiser erheblicher) Selbstbeteiligung. Soweit in dem Angebot der Firma AVIS eine Haftungsreduzierung beinhaltet ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Eigenbeteiligung von 850,00 € (!) für einen Geschädigten jedenfalls nicht mehr zumutbar ist.
Weil das Fahrzeug des Klägers in die Mietwagenklasse 4 des Schwacke-Automietpreisspiegels 2008 einzuordnen ist, ergibt sich auf Grundlage richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO für einen siebentägigen Anmietzeitraum nach alledem ein weiterer betriebswirtschaftlich gerechtfertigter und erforderlicher Ersatzaufwand für das Postleitzahlengebiet von Dreisen in der tenorierten Höhe.
Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findte ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Rockenhausen.