AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung der vollen Sachverständigenkosten, nachdem diese vorgerichtlich darauf keinen Cent gezahlt hatte, mit Urteil vom 16.1.2015 – 16 C 1473/14 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier ein Urteil zum restlichen Schadensersatz aus einem vom VN der HUK-COBURG verschuldeten Verkehrsunfall und zu den Sachverständigenkosten des Schadensgutachters. Nachdem der Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs den Verkehrsunfall am 1.2.2014 verursacht hatte, beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Die eintrittspflichige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, regulierte allerdings – trotz einhundertprozentiger Haftung – nur einen Teil des dem Geschädigen entstandenen Schadens. Insbesondere wude die Reparaturkosten und die Wertminderung gekürzt und die Sachverständigenkosten gar nicht reguliert. Diese mit der Klage vor dem AG Rosenheim geltend gemachten restlichen Reparaturkosten bzw. restliche Wertminderung wurden nur teilweise zugesprochen. Die bisher nicht gezahlten Sachverständigenkosten wurden vollumfänglich zugesprochen. Es grenzt schon an Schikane, die Sachverständigenkosten vorgerichtlich gar nicht  zu regulieren, obwohl die Rechtsprechung eindeutig ist. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.:     16 C 1473/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht (weiterer aufsichtführender Richter) T. am 16.01.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 09.01.2015, folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 669,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen … ,   zu dessen Gutachterrechnung vom 12.02.2014, Gutachten-Nr.: … , 1.036,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2014 zu bezahlen.

3.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.

5.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.216,69 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.02.2014 in Prutting ereignet hat.

Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fuhr mit ihrem Pkw unter Missachtung der Vorfahrt gegen den klägerischen Pkw mit dem amtl. Kennzeichen … .

Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig.

Auf die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 5.862,85 € hat die Beklagte vorprozessual 3.083,13 € bezahlt. Die Klägerin macht darüber hinaus eine unfallbedingte Wertminderung ihres Fahrzeugs in Höhe von 750,- € geltend, worauf die Beklagte vorprozessual lediglich 350,- € bezahlt hat.
Die Klägerin hat darüber hinaus vorprozessual den Sachverständigen … mit der Erstattung eines Schadensgutachtens beauftragt. Auf die Gutachterrechnung des Sachverständigen … vom 12.02.2014, Gutachten-Nr. … , in Höhe von 1.036,97 € erfolgte durch die Beklagte vorprozessual noch keine Zahlung.

Die Klägerin behauptet, dass aus technischer Sicht ein unfallbedingter Reparaturaufwand an ihrem Pkw in Höhe von 5.862,85 € und eine Wertminderung in Höhe von 750,- € entstanden seien. Insbesondere müsse die Seitenwand hinten rechts an ihrem Pkw aufgrund der unfallbedingten Beschädigungen vollständig erneuert werden.

Die Klägerin beantragt:

I.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.179,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.04.2014 zu bezahlen.

II.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen … , zu dessen Gutachterrechnung vom 12.02.2014, Gutachten-Nr.: … ,1.036,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.04.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorprozessual vorgenommene Schadensregulierung ausreichend gewesen sei. Die Reparatur des klägerischen Pkw könne fachgerecht mit dem sogenannten Miraclesystem durchgeführt werden, ohne dass die Seitenwand erneuert werden müsste.

Mit Beweisbeschluss vom 09.09.2014 hat das Gericht zu den Behauptungen der Klagepartei gemäß § 358 a ZPO ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 11.11.2014 Bezug genommen (Bl. 20/49 d. A.).

Die Parteien haben sich darüber hinaus mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich nur teilweise als begründet.

1)
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einen weiteren Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 01.02.2014 in Höhe von 669,44 €.

Nach den schlüssigen und von den Parteien im Ergebnis auch nicht angefochtenen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 11.11.2014 ergeben sich unfallbedingte Reparaturkosten am Pkw der Klägerin in Höhe von 3.702,57 € netto und ein schadensbedingter merkantiler Minderwert von 400,- €.

Aus technischer Sicht ist die unfallbedingt beschädigte rechte Seitenwand des klägerischen Fahrzeuges nicht zu erneuern, sondern eine Instandsetzung reicht als fachgerechtes Reparaturergebnis aus.

Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten auf die Reparaturkosten und den geltend gemachten Minderwert in Höhe von 3.433,13 € ist die Klage insoweit in Höhe von 669,44 € begründet.
2)
Soweit die Klägerin die Bezahlung der Gutachterrechnung an den Sachverständigen … beantragt hat, wurden seitens der Beklagten keine erheblichen Einwendungen erhoben.

Der Klage war insoweit antragsgemäß stattzugeben.

3)
Die ebenfalls unstreitigen Zinsansprüche ergeben sich aus den §§ 280, 286, 288 Abs. 1, 247 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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