AG Rudolstadt hat mit Urteil vom 21.12.2006 Verbringungskosten u. UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen

Das Amtsgericht Rudolstadt hat mit Urteil vom 21.12.2006 (1 C 452/06) dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung Verbringungskosten u. Ersatzteilpreisaufschläge zugesprochen. Interessant hierbei ist die Begründung des Amtsrichters des Amtsgerichtes Rudolstadt.

Aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung der Haftpflichtversicherung der Klägerin sind die Kosten für die Verbringung des verunfallten Fahrzeuges zum Zwecke der Lackierung in einem Lackierbetrieb aber auch die Ersatzteilpreisaufschläge erstattungsfähig.

Verkannt wird durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers, dass auch bei Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Basis eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge stets erstattungsfähig sind, ohne dass es hierzu des Nachweises bedarf, dass diese vorgenannten Kostenpositionen tatsächlich aufgewandt wurden. Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsverfahrens. Nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung in § 249 BGB hat er damit einen Anspruch auf den zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag. Zu einer bestimmten Verwendung dieses erlangten Geldbetrages ist er jedoch nach der Gesetzeslage in keinster Weise verpflichtet. Von daher wächst dem Geschädigten ein Wahlrecht zu. Er kann die konkreten entstandenen Reparaturkosten verlangen oder aber unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten/einen Kostenvoranschlag auf fiktiver Basis eine Abrechnung vornehmen. Für eine fiktive Schadensberechnung kommen unterschiedliche Beweggründe in Betracht, die jedoch für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ohne Belang sind. Es steht dem Geschädigten frei, das verunfallte Fahrzeug in dem beschädigten Zustand weiter zu benutzen. Er kann sich jedoch mit einer Teil- oder Billig-reparatur in einer nicht anerkannten Werkstatt begnügen. Auch ist es dem Geschädigten nicht verwehrt, die notwendigen Reparaturarbeiten in Eigenregie durchzuführen bzw. das Fahrzeug ohne Reparatur im verunfallten Zustand zu veräußern. Von daher spielt es keine Rolle, ob Verbringungskosten oder Ersatzteilpreisaufschläge tatsächlich notwendig gewesen sind. Die in dem außergerichtlich eingeholten Gutachten, welches qualifizierten Parteivortrag darstellt, als erforderlich ausgewiesen dargestellt und sind somit auch ohne Wenn und Aber erstattungsfähig. Auf die tatsächliche Durchführung einer Reparatur kommt es wegen des Wahlrechtes des Geschädigten überhaupt nicht an.

Das Amtsgericht Rudolstadt hat daher einmal mit klaren Worten dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer angegeben, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge anfallen. Dem Urteil ist zuzustimmen.

Urteilsliste „Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Rudolstadt hat mit Urteil vom 21.12.2006 Verbringungskosten u. UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen

  1. Andreas sagt:

    Und die Begründung ist genau richtig, denn was geht es mich an, was der andere mit seinem Auto macht? Genau, nichts! Der Schaden ist eingetreten. Die Behebung kostet einen bestimmten Betrag. Alles andere ist irrelevant.

    Und die SV, die sich auf die Richtlinien der Versicherer einlassen, sollten Berufsverbot erhalten.

    Grüße

    Andreas

  2. SV sagt:

    Die DEVK schreibt dem Anwalt meines Kunden, das „Porsche Urteil“ basiert auf ganz anderen Ausgangsgrundlagen. Dort sind nur mittlere Stundenverrechnungssätze aufgeführt. In unsrem Fall haben wir aber Ihrem Mandanten konkrete regionale Reparaturmöglichkeiten mitgeteilt.

    So, so – der Golf soll, wenn denn, dann in einer Opelwerkstatt zur Reparatur. Solange zahlt man nur die Beträge laut „Streichliste“: Die vorliegende Kalkulation zur fiktiven Abrechnung wurde im Auftrag und nach Vorgaben der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche S o z i a l einrichtung der Deutschen Bahn bearbeitet.

    Gesamtabzug: Lohn und Lackierkosten bei einem Schaden von 1600 Euro 300 Euro.
    Alles auf Grundlage des eingereichten Gutachtens incl. der Lichtbilder – einfach klasse!!

    Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift

    Geschäftsführer Wolfgang Kallweit, Dr. Jochen Tenberg, Gerhard Witte

    ControlExpert GmbH

    Und was macht der Anwalt? Bittet doch den SV tatsache, sich mit den Einwendungen der DEVK kurz auseinander zusetzen.

    Wer ist denn nun hier die R E C H T S V E R T R E T U N G ????

  3. downunder sagt:

    hi andreas
    würde nur jeder hundertste betroffene den verfasser des kürzungspamphlets wegen beihilfe zum geschädigtenbetrug anzeigen,wäre innerhalb weniger monate schluss mit lustig!
    wenn ich sehe,wie sich die DEKRA für ihre auftragsstreicherei bezahlen lässt und wenn ich sehe,wie SSH-leute weisungsgemäss die fahrzeuge totrechnen,wird mir nurnoch übel!
    didgeridoos,play loud

  4. Andreas sagt:

    Setz Dich doch damit auseinander, kostet ca. 1 Stunde zu 120,- Euro. Einreich- und zahlbar durch die Versicherung.

    Grüße

    Andreas

  5. RA. Wortmann sagt:

    Hallo SV,
    Ihrem Kunden kann man nur den Rat geben, anderen Anwalt aufsuchen, am besten hier aus dem Blog, und dann die rechtswidrig gestrichenen Beträge einklagen. Gerade der DEVK hat das LG Bochum mit Urteil vom 19.10.2007 – 5 S 168/07 – ( Veröffentlicht in Captain Huk 1.2.2008) ins Versicherungsbuch geschrieben, wie auch bei Stundenverrechnungssätzen abzurechnen ist. Unter Vorlage des genannten Urteils restlichen Schadensersatz einklagen.
    MfG
    RA Wortmann

  6. Andreas sagt:

    Ich sehe gerade, dass mein Kommentar etwas verrutscht ist, dieser ist natürlich die Antwort auf den Beitrag von SV.

    downunder hat aber Recht:
    Die SV der DEKRA halten so dermaßen große Stücke auf sich und sind in Teilen Deutschlands die beliebtesten Gerichts-SV. Aber dann die Marionetten für die Versicherung spielen und wider besseren Wissens (oder wissen sie es womöglich nicht) wird gegen jede BGH-Rechtsprechung ungerechtfertigt gekürzt.

    Egal, ob das nun strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann oder nicht. Wo sind wir denn hingekommen. Ich versuche meine beiden Kinder zu Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit zu erziehen und jeder anderen, der ehrlich sein sollte, macht so einen Mist.

    Da sollten mal alle drüber nachdenken.

    Grüße

    Andreas

  7. willi wacker sagt:

    Hallo SV,
    das AG Gelsenkirchen hat zu den Stundenverrechnungssätzen und dem Verweis auf regionale Reparaturmöglichkeiten entschieden. Urteil wird hier eingestellt werden. Das AG Gelsenkirchen hat genau auf die BGH-Rechtsprechung hingewiesen. Dass die BGH-Rechtsprechung der Versicherungswirtschaft nicht passt, liegt in der Natur der Sache. Gleichwohl gelten Urteile des BGH auch in Coburg. Der BGH entscheidet nämlich für das gesamte Bundesgebiet. Im übrigen ist auch auf das zutreffende Urteil des LG Bochum vom 19.10.2007 ( CH 1.2.2008 ) hinzuweisen.
    MfG
    Willi Wacker

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