AG Rüsselsheim verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der Verbringungskosten mit guter Begründung und der Sachverständigenkosten mit unzureichender Begründung mit Urteil vom 18.10.2017 – 3 C 399/17 (31) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum 3. Advent stellen wir Euch hier ein Urteil aus Rüsselsheim zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In Anbetracht der hier immer wieder auftauchenden HUK-COBURG sage noch einer, die meisten seien mit der HUK-COBURG zufrieden. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG hatte, wie häufig, die in der Schadenszusammenstellung des Geschädigten enthaltenen Verbringungskosten sowie die berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich gekürzt. Der Geschädigte konnte und wollte sich mit den von der HUK-COBURG willkürlich vorgenommenen Kürzungen nicht zufrieden geben. Er klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Rüsselsheim. Das erkennende Gericht hat bei den Verbringungskosten top geurteilt. Allerdings sind dem Gericht dann bei den Sachverständigenkosten erhebliche Schnitzer unterlaufen. Der klagende Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Dementsprechend machte er klageweise den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten geltend, und nicht, wie das Gericht meint, den Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten. Der Werklohnanspruch, aus dem sich die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten ergibt, ist nicht abgetreten worden. Durch die Abtretung verändert sich der abgetretene Anspruch auch nicht. Der Neugläubiger (Zessionar) erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Abtretenden (Zedenten) bestand (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Dementsprechend sind bei dem abgetretenen Schadensersatzanspruch werkvertragliche Gesichtspunkte fehl am Platze. Schon erst recht sind dem Gericht Einzelpostenüberprüfungen untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes war die beweissichernde Dokumentation des Schadensumfangs und der Schadenshöhe und des Wiederherstellungsweges durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig. In diesem Sinne ist der Sachverständige auch der Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Sollte daher der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige tatsächlich Fehler, auch bei der Berechnung seiner Kosten, gemacht haben, ohne dass ein Auswahlverschulden vorliegt, so muss sich der Schädiger an seinen Erfüllungsgehilfen halten. Der Streit über die Sachverständigenkosten kann und darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Lest daher selbst das Urteil des AG Rüsselsheim und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen 3. Advent
Willi Wacker

Amtsgericht Rüsselsheim                                                        Verkündet am:
Aktenzeichen: 3 0 399/17 (31)                                                18.10.2017

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

Amtsgericht Rüsselsheim
durch den Richter am Amtsgericht Dr. W.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 07.08.2017
unter Berücksichtigung der bis zum 04.10.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen … EUR 66,00 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 51,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

Der Gutachter … hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung ausstehender Gutachterkosten in Höhe von EUR 66,00, §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVersG, 398 BGB.

Die Beklagte ist dem Kläger, der seine Ersatzforderung an den Gutachter … abgetreten hat, infolge eines unstreitig von der Beklagtenseite zu verantwortenden Verkehrsunfalls zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden verpflichtet. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des Halters des Unfallfahrzeugs.

Die Ersatzpflicht der Beklagten umfasst auch die Kosten des Geschädigten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich des Schadens entstanden sind. Die vorliegend mit Honorarrechnung vom 12.01.2017 abgerechneten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt EUR 480,00 (brutto) sind – mit Ausnahme der teilweisen Kosten für Fotos (EUR 7,00) – voll ersatzfähig. Nachdem seitens der Beklagtenseite nur EUR 407,00 reguliert worden sind, ist diese zum Ersatz des verbleibenden Betrages in Höhe von EUR 66,00 verpflichtet.

Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geht das Gericht vorliegend unter Würdigung aller Umstände davon aus, dass die beanspruchten Sachverständigenkosten einschließlich der Nebenkostenpositionen zu ersetzen sind.

Nach § 249 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schädiger prinzipiell den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zu ersetzen ist der Geldbetrag, der zur Wiederherstellung einer Sache erforderlich ist. Dieser umfasste diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (so schon Palandt, BGB, § 249, Rn. 12). In diesem Rahmen sind auch die Kosten zu ersetzen, die zur Ermittlung des Schadensumfangs erforderlich und zweckmäßig sind – so auch die Kosten der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Reparaturaufwands (BGH NJW 2007, 1450; Burmann/Hess/Jahnke/Janker, StVR, 2012, Rn. 134).

Maßgeblich für die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenvergütung ist, inwieweit ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Kosten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil v. 11.2.2014, VI ZR 225/13). Bei der Bemessung der Vergütung steht es dem Sachverständigen – im Verhältnis zum Geschädigten – frei, sein Honorar nach billigem Ermessen zu bestimmen (§§ 315 f. BGB). Im Verhältnis zum Schädiger ist indessen allein vom Maßstab des § 249 BGB auszugehen (BGH NJW 2007, 1450). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen – maßgeblich ist allein, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH a.a.O.).

Auch im Hinblick auf die Einholung eines Gutachtens erfolgt die Schadensregulierung nach Regie des Geschädigten (Geigel, Rn. 118); er ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGH a.a.O.). Zwar ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung – soweit er dies beeinflussen kann – zu wählen, es trifft den Geschädigten aber grundsätzlich keine Pflicht, den Markt für Sachverständigengutachten zu erforschen und so den tatsächlich günstigsten Sachverständigen zu ermitteln (BGH a.a.O.; Geigel a.a.O.; Beck’scher Onlinekommentar, BGB, § 249, Rn. 82), zumal dies ohne vorherige Inaugenscheinnahme des beschädigten Fahrzeugs kaum möglich oder zumutbar ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte ein berechtigtes Interesse daran hat, möglichst schnell in Erfahrung zu bringen, welche Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs zu veranschlagen sind.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich dem Geschädigten geradezu aufdrängt, dass die für einen Sachverständigen verauslagten Kosten nicht mehr angemessen sind. Die vorliegend indessen nicht der Fall. Es wurde nicht vorgetragen, dass der Kläger über eine besondere Erfahrung in der Abwicklung von Verkehrsunfällen verfügt. Es ist ihm daher insoweit lediglich ein Laienwissen zu unterstellen, nachdem er davon ausgehen durfte, dass sich das verlangte Begutachtungshonorar im Rahmen des Zweckmäßigen und Notwendigen bewegt. Seitens der Parteien wurde nicht konkret vorgetragen, dass es sich dem Kläger als Laien hätte aufdrängen müssen, dass das klägerseits verlangte Honorar überzogen ist.

Die Festlegung des Honorars des Sachverständigen ist hiernach weder grundsätzlich noch in der Höhe zu beanstanden. Ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht ist nicht zu erkennen. Soweit seitens der Beklagten pauschal die Überhöhung des Grundhonorars eingewandt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Konkreter Vortrag der Beklagten zu dem Hintergrund der behaupteten Überhöhung ist nicht erfolgt. Das Grundhonorar bewegt sich im Rahmen der BVSK-Befragung. Dass es nahe dem Maximalwert HB III ist, ist bei einem Korridor nicht zu beanstanden.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden begegnet es weiterhin auch keinen rechtlichen Bedenken, dass neben dem pauschalierten Grundhonorar noch Nebenkosten (hier: Schreibkosten, Kopierkosten, Fahrtkosten, Porto/Telefon, Fotos) geltend gemacht werden (so auch BGH, Urteil v. 11.2.2014, VI ZR 225/13; BGH, Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13; vgl. Geigel, Rn. 120).

Da der Schädiger stets „das Erforderliche“ erstatten muss, kommt es nicht darauf an, inwiefern einzelne Nebenkosten tatsächlich zwischen Sachverständigem und Kläger vereinbart worden sind.

Die Beklagte muss diesem Rahmen Ersatz für die abgerechneten Schreibkosten („Schreibgebühren“) leisten. Der Einwand der Beklagten, dass diese Kosten als bloße „Druckkosten“ nicht ersatzfähig seien, geht fehl. Bereits das JVEG billigt dem Sachverständigen in § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG ausdrücklich einen zusätzlichen Aufwendungsersatz für die Erstellung des Gutachtens in Abhängigkeit von dessen Umfang, aber unabhängig davon, ob es sich um das Ergebnis einer Computersoftware, einen Textbaustein oder einen individuellen Text handelt, zu. Entsprechendes gilt für die nicht zu beanstandenden Schreibkosten für den zweiten Satz in Höhe von EUR 0,50 je Seite. Es entspricht überdies gerichtsbekannt der allgemeinen Üblichkeit, dass Gutachten jedenfalls in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden.

Kosten für die Fotos sind angemessen in Höhe von insgesamt EUR 12,00 netto. Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind Kosten von EUR 2,00 – wie auch in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, welcher als Orientierungshilfe herangezogen werden darf- nicht zu beanstanden (im Ergebnis auch BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die klägerseits geltend gemachten Kosten in Höhe von ca. EUR 3,17 je Foto waren demgegenüber für den Geschädigten erkennbar überhöht. Insofern handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen der Geschädigte üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besonderer Sachkunde abschätzen kann (so ausdrücklich auch BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 14, der insofern gerade nicht auf eine „Toleranzgrenze“ von 20 % abstellt). In Höhe von EUR 7,00 nebst Umsatzsteuer war die Klage abzuweisen. Der Umfang der sechs Lichtbilder ist nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die angegriffene Auslagenpauschale für Porto und Telefon, insbesondere unter Berücksichtigung umlagefähiger Gestellungskosten (auch im Falle einer „Flatrate“). Der Anfall von Telefon- und Portokosten im Rahmen der erfolgten Bearbeitung durch den Sachverständigen ist nach der Erfahrung des Gerichts ohne Weiteres üblich. Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind Kosten von EUR 15,00 auch bei vorgesehenem E-Mail-Versand nicht zu beanstanden (im Ergebnis auch BGH a.a.O.).

Gleiches gilt für die angegriffenen Fahrtkosten. Dass der Sachverständige zur Begutachtung des Fahrzeugs – wie abgerechnet – eine Fahrt unternimmt, ist nach der Erfahrung des Gerichts ebenfalls üblich. Unabhängig von der Schwere der Beschädigung war der Geschädigte auch nicht gehalten, unter Aufwendung eigener Zeit und (ersatzfähiger) Kosten das Fahrzeug selbst dem Sachverständigen vorzuführen. Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind die abgerechneten Kosten von EUR 0,70 je km nicht zu beanstanden (für EUR 1,05 LG Darmstadt, Beschluss v. 16.02.2015, 21 S 1/15; für EUR 0,70 je km auch BGH a.a.O.). Die angesetzte Gesamtfahrtstrecke von 66 km bewegt sich ebenfalls noch im zulässigen Rahmen.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von weiteren EUR 51,77, §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVersG. Aufgrund des vom Versicherungsnehmer der Beklagten zu vertretenden Unfalls ist ein konkreter Schaden in Höhe von insgesamt EUR 1.162,23 brutto entstanden. Dieser umfasst auch Verbringungskosten in Höhe von EUR 123,50 netto, die die Beklagte als einzige Position beanstandet hat; hierauf wurden nur EUR 80,00 netto bezahlt.

Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geht das Gericht vorliegend unter Würdigung aller Umstände sowie vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen zu § 249 Abs. 1 BGB davon aus, dass die beanspruchten Verbringungskosten in voller Höhe zu ersetzen sind. Die Klägerin hat insofern ihrer Darlegungslast genügt, indem sie unter Vorlage der bezahlten Rechnung vorgetragen hat, die Verbringungskosten seien erforderlich gewesen. Der Kläger hat die vorgelegte Rechnung der zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Werkstatt bezahlt. Da die für die Verbringungskosten abgerechnete Position im Wesentlichen auch dem vorgerichtlichen Gutachten entspricht, bildet die tatsächliche Rechnungshöhe ein erhebliches Indiz nach § 287 Abs. 1 ZPO für die Bestimmung des zur Reparatur erforderlichen Betrags (so auch Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Urteil v. 21.03.2017, 6 C 239/16; Amtsgericht Coburg, Urteil v. 28.03.17, 14 C 101/17).

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Verzug besteht ab dem Zeitpunkt der Ablehnung durch die Beklagte am 28.02.2017.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Verbringungskosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Rüsselsheim verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der Verbringungskosten mit guter Begründung und der Sachverständigenkosten mit unzureichender Begründung mit Urteil vom 18.10.2017 – 3 C 399/17 (31) -.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Leider „nur fast“ ein mustergültiges Urteil, denn die Einwendungen der Beklagten waren unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nicht erheblich und außerdem hat sich zum Schluss der für die Entscheidungsgründe verantwortliche Richter Dr. W. wieder zu einer Einzelüberprüfung der Nebenkosten verleiten lassen, obwohl eine solche lt. BGH im beurteilungsrelevanten Zusammenhang nicht veranlasst war, weil die Beklagte auch in diesem Fall allein unter werkvertraglichen Beurteilungskriterien „argumentiert“, jedoch kein Auswahlverschulden festzustellen war und auch kein unsubstantiiert behaupteter Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht. Angemessenheitsgesichtspunkte für Fotos sind ebenfalls werkvertraglicher Natur. Das sollte man zu unterscheiden wissen.
    Der Fotostückpreis nach JVEG ist gerade kein Maßstab für die vom Gericht angesprochene Lebenswirklichkeit, weil es sich nach JVEG erkennbar nur um Materialkosten handelt und nicht um den zeitabhängen Erstellungsaufwand. Recherchiert man im Internet regional zuordnungsfähige Passfotopreise, so findet man für 1 Passfoto im Format 35x45mm, also 3,5-4,5 cm, bei 4-facher Ausfertigung Stückpreise zwischen 10-18 €, also pro Foto (gleiches Motiv und im Studio angefertigt) einen Sückpreis von 2,50 € – 4,50 € !!! Preise für Fachfotografien mit Beschriftung liegen sogar deutlich über dieser Preisspanne. DAS ist die bemühte Lebenswirklichkeit und nichts anderes.-
    Die klägerseits geltend gemachten Kosten in Höhe von ca. EUR 3,17 je Foto waren demgegenüber für den Geschädigten erkennbar überhöht? „Insofern handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen der Geschädigte üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (so ausdrücklich auch BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 14, der insofern gerade nicht auf eine „Toleranzgrenze“ von 20 % abstellt)?“ Einen solchen vom BGH in die Welt gesetzten Unsinn sollte man nicht unkritisch übernehmen, denn es handelt sich bei Fachfotogafien innerhalb einer beweissichernden Fotodokumentation über Art und Umfang von Unfallschäden gerade nicht um „Kosten des täglichen Lebens“. Und -werkvertraglich gesehen – über welche Fotoqualität und welche Fotogröße wird hier eigentlich geurteilt? Denn bekanntlich sind Fotos in einem Schadengutachten allein schon um ein Mehrfaches größer als Passfotos.

    1 Passfoto stellt sich mit einer Größe von lediglich 15,75 cm² dar.

    Bei einer Fachfotografie im Format 15x 10 cm ergibt sich eine Größe von 150 cm² und das ist das 9,52 fache eines Passfotos. Allein schon vor diesem Hintergrund Fotostückpreise von 3,17 € für „zu teuer“ zu halten, steht in diametralem Widerspruch zu der Tatsache ,dass selbst die Entschädigungssätze des JVEG hier 2,-€ je Lichtbild vorsehen.
    Wären einige Gerichte gedanklich offen für die spezielle Thematik, dann würden sie die einschlägigen Richtlinien des IFS eV. heranziehen und die Vorgaben berücksichtigen, die von Unfallanalytikern an die Qualität der schadensgutachterlichen Beweissicherung durch Fotodokumentation gestellt werden. Hingegen sind vorgebende „Sonderkonditionen“ von Berufsverbänden der Kfz.-Sachverständigen kein geeigneter Bewertungsmaßstab, weil sie wettbewerbsverzerrend sich Vorstellungen der Versicherungswirtschaft anzugleichen versuchen.

    Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ist die Tatsache interessant, dass auch die HUK-Coburg Versicherung – wie andere Versicherungen übrigens auch – Kfz.-Werkstätten deutlich höhere Fotostückpreise erstattet, als die, welche sie Kfz.-Sachverständigen zubilligen will. Unabhängig davon sind Gerichte insoweit – auch vor dem Grundgesetz- nicht befugt, einen „gerechten“ Fotostückpreis festzulegen. Im Übrigen gilt das, was Willi Wacker einleitend schon in seinem Kommentar zu diesem Urteil zutreffend angemerk hat.

    R-REPORT-AKTUELL

  2. virus sagt:

    „Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ist die Tatsache interessant, dass auch die HUK-Coburg Versicherung – wie andere Versicherungen übrigens auch – Kfz.-Werkstätten deutlich höhere Fotostückpreise erstattet, als die, welche sie Kfz.-Sachverständigen zubilligen will.“

    Das Foto von der Kfz.-Werkstatt ist für die Kfz.-Versicherer die lohnendste Investition innerhalb der sogenannten Schadensteuerung. Für die Werkstatt selbst sind die „3,50 €“ hingegen lediglich ein Trostpflaster im Hinblick auf den seitens des Versicherers – dank mitgeliefertem Foto – zusammengestrichenen Kostenvoranschlages. Allein die „gesparten“ Wertminderungen machen die Investition in das Foto von der Werkstatt mehr als wett.

    Deutschland, das Land der Schadensteuer! Wie konnte es so weit kommen? Bei dem einen ist es der Gier geschuldet, beim Anderen der Faulheit und beim Dritten der Dummheit, beim Letzten ist es die vermeintliche Macht. Allzu oft ist es alles zusammen.

  3. G.v.H. sagt:

    @R-REPORT-AKTUELL
    Neben dem hervorragenden Eingangskommentar von Willi Wacker wurde die Frage der Fotokosten auf den Punkt gebracht und anschaulich von R-REPORT-AKTUELL erläutert. Sind nicht alle Fragen leicht, wenn man die Antworten weiß?

    G.v.H.

  4. virus sagt:

    Warnung vor Knebelverträgen

    HUK-Coburg will freie „Arztwahl“ aushebeln, um Therapiepraxis-Inhaber übervorteilen bzw. knebeln zu können.

    Siehe up: https://www.up-aktuell.de/themensammlung/thema-abrechnung/2017/12/warnung-auf-keinen-fall-diesen-vertrag-mit-der-huk-coburg-abschliessen-38968.html#comment-5586

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