Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 11.11.2008 (5 C 903/08) durch den Amtsrichter H. die HUK-Coburg verurteilt, 168,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 168,31 €. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH Urteil vom 23.01.2007 –VI ZR 67/06-).
Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008 –13 S 20/08– und vom 21.02.2008 –11 S 130/07-). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten des Gutachten verschuldet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.). Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleiches regelmäßig auszugehen ist. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also z. B. einer überhöhten Honorarrechnung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O.). Die Vergütung des Sachverständigen darf sich auch an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003 -2 S 219/02; Saarländisches OLG, Urteil vom 22.07.2003, 3 U 438/02-46-; nunmehr auch BGH-Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Aufgrund der neueren Entscheidung des LG Saarbrücken vom 30.05.2008 (13 S 20/08) geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten nicht als unangemessen hoch betrachtet werden kann, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors HB III der BVSK Honorarbefragung hält und es dann nicht mehr auf die Frage der Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ankommt. Die von dem Sachverständigen berechneten Kostenposition überschreiten zwar den Honorarkorridor beim Grundhonorar jedoch war diese geringfügige Überschreitung für die Geschädigte nicht erkennbar. Die anderen Nebenkosten halten sich im Rahmen der BVSK Honorarbefragung. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind nicht erkennbar. Die Beklagte kann im Verhältnis zur Geschädigten nicht wirksam den Anfall der Nebenkosten bestreiten. Das Prognoserisiko geht zu Lasten der Beklagten. Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten ist die Klägerin berechtigt, nicht nur Freistellung, sondern ohne weitere Fristsetzung Zahlung an sich selbst zu verlangen, § 250 BGB. Ob sie bereits an den Sachverständigen gezahlt hat, ist dabei unerheblich. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Berufung wurde angesichts der grundlegenden und der Beklagten bekannten Entscheidungen des Landgerichtes Saarbrücken aus diesem Jahr, z. B. vom 30.05.2008, siehe oben, nicht zugelassen, da die rechtlichen Fragen als geklärt anzusehen sind.
Damit hat der Amtsrichter Haase der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und ist nunmehr auch der Rechtsprechung des LG Saarbrücken gefolgt. Allerdings ist nach wie vor der Vergleich mit der BVSK Honorarliste rechtsfehlerhaft.
Erfreulich ist, dass der Amtsrichter aus Saarbrücken seine bisherige Rechtsansicht ob der Entscheidungen des LG Saarbrücken geändert hat. Ein Wermutstropfen verbleibt jedoch, weil das SV-Honorar nach wie vor an der BVSK-Honorartabelle gemessen wird.
Werkstatt-Freund