Der Amtsrichter H. der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 1.7.2009 – 5 C 160/09 (05) – die eintrittspflichtige Kfz.-Haftpflichtversicherung verurteilt, die geschädigte Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 265,47 Euro nebst Zinsen gem . Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 25.11.2008 freizustellen. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 84% und die Klägerin 18%. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von restlicher 265,47 Euro, §§ 7 I StVG, 116 I VVG, 249 II BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist ( Palandt-Heinrichs, 63. Aufl. § 249, Rdnr. 40). Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen darf, dabei ist grds. auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH Urt. vom 23.1.2007, VI ZR 67/06 ).
Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken Urt. vom 30.5.2008 – 13 S 20/08 – und LG Saarbrücken Urt. vom 21.2.2008 – 11 S 130/07 – ). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken aaO.). Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleiches regelmäßig auszugehen ist. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also z.B. einer überhöhten Honorarrechnung des Sachverständigen abhängig gemacht werden ( LG Saarbrücken Urt. v. 21.2.2008 – 11 S 130/07 -).
Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken Urt. v. 25.9.2003 – 2 S 219/02 -; Saarl. OLG Urt. v. 22.7.2003 – 3 U 438/02-46-; BGH NJW 2006, 2472 = VersR 2006, 1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorares grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert . Aufgrund der neueren Entscheidung des LG Saarbrücken vom 30.6.2008 – 13 S 20/08 – geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten, nicht als unangemessen hoch betrachtet werden kann, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors HB III der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 hält und es dann grundsätzlich nicht mehr auf die Frage der Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ankommt. Die vom Sachverständigen … berechneten Kostenpositionen überschreiten den Honorarkorridor nicht, so dass das Honorar des Sachverständigen nicht als unangemessen überhöht anzusehen ist. Die Fahrtkosten liegen im Rahmen. Eine eventuelle Überhöhung ist für den Geschädigten nicht erkennbar. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch bei der Anzahl der Schreibkosten und Kopien erkennbar.
Das LG Saarbrücken hat entschieden ( Urt. v. 27.10.2008 – 13 S 85/08 ), dass Schreibkosten für Original und Kopien von Anschreiben, der Rechnung, dem Auftrag, der Abtretung und der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen sowie eine Ausfertigung für die Unterlagen des Sachverständigen nicht ersatzfähig sind. Es handelt sich dabei nicht um Leistungen, die zur Schadensbehebung erforderlich sind, gleichgültig, ob der Geschädigte sich gegenüber dem Sachverständigen zu deren Erstattung verpflichtet hat. Das LG geht ferner davon aus (Beschluss vom 29.5.2009 – 13 S 48/08 -), dass dies vom „Kunden ohne weiteres hätte erkannt werden können“, so dass zu viel berechnete Seiten abzuziehen sind, sofern dies erkennbar oder beanstandet ist. Für das Original des Gutachtens sind als Schreibkosten 17 Seiten ersatzfähig. 10 Seiten sind zu viel berechnet, insgesamt 30,– Euro, bei 3,– Euro je Seite. Der erste Fotosatz kann nicht zusätzlich als Schreibkosten abgerechnet werden, weil eine kurze Beschreibung zu jedem Bild dazu gehört. Der Sachverständige würde sonst für eine Seite mit 2 Fotos insgesamt 9,76 Euro brutto erhalten (2 Fotos 5,20 Euro, 1 Schreibseite 3,–Euro zzgl. USt), was nach Auffassung des erkennenden Gerichtes sittenwidrig überhöht ist. Als Kopien sind 3 Ausfertigungen des Gutachtens ersatzfähig, insgesamt 51 Seiten. Der zweite Fotosatz ist nicht gesondert als Schreibkosten abzurechnen. Jedoch kommen für die dritte und vierte Ausfertigung des Gutachtens jeweils 5 Seiten Kopien mit den Fotos hinzu, so dass sich insgesamt 61 Kopien ergeben. Zu viel berechnet sind 19 Kopien zu je 0,65 Euro, also 12,35 Euro. Eine Ausfertigung für sich hat der Sachverständige nicht berechnet. Insgesamt hat der Sachverständige 42,35 Euro netto zzgl. USt. von 19% in Höhe von 8,05 Euro, also 50,40 Euro zu viel berechnet. Statt 662,20 Euro ist die Rechnung lediglich in Höhe von 611,80 Euro ersatzfähig, so dass abzüglich der geleisteten Teilzahlung von 346,33 Euro ein Restbetrag von 265, 47 Euro verbleibt.
So das Urteil des Amtsrichter H. des AG Saarbrücken.
Hallo,
ich habe auch noch ein Urteil gegen die HUK-Coburg vom Amtsgericht Halle/Saale mit der Geschäftnummer:105 C 233/09 (105), dabei mit eingeschlossen waren noch Restkosten für den Leihwagen, aber die Begründung lasse ich mal weg.
wegen Schadenersatz
hat das Amtsgericht Halle (Saale) durch die Richterin am Amtsgericht Lampert-Malkoc auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2010
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,42 € …, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hier die Entscheidungsgründe nur meines Honorars betreffend:
…
Der Kläger ist hinsichtlich der offen stehenden Sachverständigengebühren aktivlegitimiert. Auf die vorgelegte Abtretungserklärung des Sachverständigen gemäß Blatt 88 der Akte vom 16.03.2009 wird verwiesen.
Die abgegebene Abtretungserklärung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wird als gegenüber dem Kläger wirksam abgegeben angesehen, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers von diesem eine entsprechende Empfangsvollmacht erteilt bekommen hat.
Grundsätzlich gilt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall resultierenden Schadens hat.
Hierunter gehören auch die Kosten des Sachverständigengutachtens.
Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Wegen der Höhe ergibt sich aus § 315 BGB im Rahmen des billigen Ermessens. Hiernach gilt, dass der Kfz.-Sachverständige das Honorar für ein Routinegutachten ohne Angabe des Zeitaufwandes nach dem Gegenstandswert festsetzen kann.
Grundlage hierfür ist die Wirksamkeit einer hierzu getroffenen Vereinbarung der Parteien über die Art der Vergütung analog § 632 BGB.
Zur Gewissheit des erkennenden Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger, die vom Sachverständigen gültigen AGB sowie dessen Honorartabelle anerkannt hat und diese wirksam als Vertragsbestandteil des zugunsten des Sachverständigen erteilten Gutachtenauftrages eingebunden wurden.
Dass die AGB des Sachverständigen Grundlage für die Abrechnung seiner Sachverständigentätigkeit bilden, ergibt sich im Weitren auch aus dem erstellten Sachverständigengutachten gemäß dem darin ausgeführten Schlussbemerkungen (vgl. Blatt 22 der Akte).
Der Kläger hat darüber hinaus im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausgesagt, dem Sachverständigen den Auftarg zur Ermittlung der anfallenden Reparaturkosten erteilt zu haben. Bestandteil bei der Auftrageserteilung bildete auch die ihm vorliegende Honorartabelle des Gutachters sowie seine allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Vorlage und Einsicht der Unterlagen wurde den Kläger die Einbindung dieser zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auch bestätigt.
Nach Vorlage der AGB des Sachverständigen gemäß Blatt 26 ff. der Akte hat der Kläger ausgeführt, diese eingesehen zu haben. Erinnerungsbedingt fehle es ihm zwar nunmehr an dem detaillierten Inhalt der Bedingungen als solches. Die Unterlagen seien ihm aber nach Wiedervorlage erinnerlich geworden.
Demzufolge konnte der Kläger die Vorlage und Einbindung der allgemeinen Geschäftsverbindungen in das Auftragsverhältnis zwischen ihm und dem tätigen Sachverständigen bestätigen.
Damit darf der Kläger die für die Erstattung des Sachverständigengutachtens angefallennen Gebühren der Beklagten in Rechnung stellen.
Sie sind dami Kosten der schadensfeststellung, welche durch die Beklagte zu ersetzen sind (BGB NJW RR 89, 953/56).
Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, die zur Schadensfeststellung angefallenen Gebühren an den Gutachter ausgekehrt zu haben, weshalb dieser seinen Anspruch auf den Kläger zurück abgetreten hat.
Die Beklagte ist mit der Zahlung der Differenz in Höhe von 76,47 € seit dem 01.11.2008 in Verzug, weshalb sich die hierauf stützende Entscheidung aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ergibt.
Entsprechend der wirksam eingebundenen AGB des klägerseits beauftrageten Gutachters sind die in Rechnung gestellten Gebühren in Höhe eines Gesamtbetrages von 375,45 € angemessen, so dass unter Berücksichtigung erbrachter Zahlleistungen der beklagten, wie geschehen, zu befinden war.
…
Das Gute an dem Urteil ist wohl, dass es ohne BVSK-Tabelle auskommt.
Schönen Tag noch