Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 14.1.2009 (4 C 85/08) die HUK-Coburg und ihre VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares in Höhe von 359,20 Euro nebst Zinsen verurteilt sowie zur Zahlung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 43,32 Euro.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig. Der Unfall ereignete sich im Bereich des AG Saarbrücken. Dem Kläger steht auch gegenüber den Beklagten der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Unfalles vom 1.12.2007 zu.
Der Kläger kann auch die geltend gemachten 885,12 Euro Sachverständigenkosten beanspruchen. Für die schadensrechtliche Beurteilung der Sachverständigenkosten ist von § 249 BGB auszugehen. Danach hat der Schädiger den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatz prozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares ( BGH Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – ). Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, der die übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB in Rechnung stellt, wendet er die Kosten auf, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen und wahrt den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen ( vgl. BGH a.a.O. sowie LG Saarbrücken 2 S 119/07 ).
Es kommt insoweit weder entscheidungserheblich darauf an, ob das Sachverständigenhonorar zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten ausdrücklich vereinbart ist, noch darauf, ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bezahlt hat oder ob der Geschädigte seine Schadensersatzfordererung an den Sachverständigen abgetreten hat und dieser sie klageweise geltend macht. In allen Fällen ist vielmehr entscheidend, ob die berechneten Sachverständigenkosten sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten des Gutachtens oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen ( LG Saarbrücken – 11 S 130/07 -).
Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige einen angemessenen Betrag in Rechnung gestellt hat, nicht an. Denn es ist den Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen. Der Geschädigte war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des örtlichen Sachverständigenmarktes einzuholen, noch ist das berechnete Sachverständigenhonorar willkürlich. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten Marktforschung zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Ein Preisvergleich kann ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer durchgeführt werden. Der Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Vorliegend halten sich die Kosten des Sachverständigen R. im Rahmen des Üblichen.
Dem Kläger stand damit der berechnete Sachverständigenkostenbetrag zu.
So das Urteil der Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Saarbrücken.
Mal wieder Frauenpower pur!
Vielen Dank nach Saarbrücken für die exakte Urteilsbegründung, die die Sachlage im rechtlichen Sinne genau darstellt. Saubere juristische Arbeit!
Da kann sich mancher eine Scheibe davon abschneiden. Und das nicht nur beim AG Saarbrücken.
Eine Urteilsbegründung, die sich wieder hervorragend als Textbaustein eignet.
Copy and paste => fertig ist das Urteil.
Hallo Hunter,
so sehe ich das auch.