Der Amtsrichter der 29. Zivilabteilung des AG Saarlouis hat mit Urteil vom 26.3.2010 zu dem Aktenzeichen 29 C 1944/09 entschieden, dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Saalouis vom 27.1.2010 aufrechterhalten bleibt. Die Kosten des Einspruchs-Verfahrens, und damit die gesamten Kosten des Rechtstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. In dem Versäumnisurteil waren die Beklagten verurteilt worden, 438,22 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Daher war der Einspruch gegen das Versäumnisurteil auch zurückzuweisen. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten. Die Beklagten schulden der Klägerin die nach der weitgehenden Teilerledigung durch Zahlung noch zugesprochene Summe von 438,22 Euro als Restschadensersatz gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerein in Folge des Verkehrsunfalles vom 5.10.2009 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Unfallgeschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist ( Palandt-Grünenberg BGB; 69. A. § 249 Rn. 58).
Der Geschädigte kann zwar auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens nur dann und insoweit geltend machen, als es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte und er trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist ( BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings nicht zu einer Erkundung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen ( vgl. LG Saarbrücken Urt. vom 29. 8.2008 – 13 S 108/08 m.w.N. ).
Im zu entscheidenden Fall hat der Sachverständige nachz seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen abgerechnet. Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist – wie auch die Beklagten einräumen – unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist ( BGH VersR. 2007, 560 ). Der er darüber hinaus Nebenkosten geltend macht, ist ebenfalls unschädlich. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die Honorarrechnung des Sachverständigen R. im Rahmen der BVSK- Gebührentabelle bewegt. Dies hat dieKlägerin vorgetragen. Die Beklagten haben dies nicht bestritten, sondern nur bestritten, dass das abgerechnete Honorar mit der Klägerin vereinbart worden sei. Hiervon ist allerdings ohne Beweisaufnahme auszugehen. Die Klägerin hat nämlich selbst die von ihr unterzeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen eingereicht. Hieran ist sie gebunden. Halten sich Grundhonorar und Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors HB III der BVSK.Honorarbefragung 2008/2009, so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich sei. Eine nicht unerhebliche Zahl an Sachverständigen rechnet in diesem Bereich ab. Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat, vor Beauftragung zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
Nachdem die Beklagten im vorliegenden Verfahren die geltend gemachten Nebenkosten nicht konkret angegriffen haben, war zu entscheiden, wie geschehen. Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 286, 288 BGB, 90, 91a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So das Urteil des AG Saarlouis.
Hallo Willi Wacker,
habe ich das richtig verstanden, dass schon im Januar ein Versäumnisurteil gegen HUK-Coburg und deren VN ergangen war? Also hat die Coburger Versicherung 2-mal ins Versicherungsbuch geschrieben bekommen, dass die von ihr vorgenommenen Honorarkürzungen rechtswidrig sind. Klasse!
MfG.
Friedhelm S.
Hallo Friedhelm,
richtig ist, dass am 27.1.2010 bereits durch das AG Saarlouis ein Urteil gegen HUK-Coburg und ihren VN erging. Es handelt sich hierbei aber um ein Versäumnisurteil, d.h. das Urteil erging, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht erschienen war. Das Gericht prüft dann sie Schlüssigkeit des Klagevorbringens und erläßt bei Säumnis der Gegenseite das sog. Versäumnisurteil, das allerdings mir dem Einspruch angegriffen werden kann. Im Fall vor dem AG Saarlouis hatte der Einspruch jedoch keinen Erfolg, da das Vorbringen der Beklagten nicht erheblich war, das schlüssige Vorbringen der Klägerseite zu Fall zu bringen. Dann ergeht ein streitiges Urteil, das allerdings voll auf der Linie des LG Saarbrücken liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Der Anwalt ist nicht erschienen? Wollte der sich nicht schon wieder lächerlich machen? Oder ist die Kanzlei wegen Pauschalabkommen mit der HUK schon pleite gegangen?
Grüße
Andreas
Hi Willi
tja,so kann´s eben kommen,wenn man als HUK-Anwalt keine Vollmachtsurkunde dabeihat.
Peinlicher Anfängerfehler eines alten Hasen,oder schon sohoch abgehoben,dass jede Bodenhaftung verlorengegangen ist?
Das Verhalten dieser Versicherungsgesellschaft bekommt solangsam echt peinliche Züge.
LG Peter
Hallo Andreas, hallo Peter,
auch ein Anwalt, der zwar körperlich anwesend, aber ohne Vollmachtsurkunde im Gerichtssal ist, ist trotzdem nicht anwesend. Deshalb erging das Versäumnisurteil.
Noch eine gute Nacht.
Mit vielen freundlichen Grüßen
Euer Willi