Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
weil es mit den positiven Urteilen gerade so gut läuft, veröffentlichen wir hier auch einmal etwas äußerst Positives aus dem Saarland. Es handelt sich dabei um ein zwölfseitiges Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten. Die beklagte Versicherung ist leider unbekannt – schade für die Urteilsliste. Deshalb noch einmal unsere Bitte an die Einsender: Senden Sie uns ruhig das komplette ungeschwärzte Urteil zu. Wir anonymisieren von hieraus, bevor das Urteil veröffentlicht wird. Aus der Urteilsbegründung ist dann zu entnehmen, dass es sich bei der Beklagten um die HUK-COBURG handelt, die ihr Honorartableau zugrunde legt. Ein Teil der umfangreichen Begründung des Amtsrichters in Saarlouis ist eine volle Abrechnung mit der Berufungskammer des LG Saarbrücken, der sogenannten „Freymann-Kammer“. Besonders beachtenswert finden wir die Erläuterungen zum „Strafcharakter“. Der Vorsitzende Richter der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken scheint wohl ein verkappter Strafrichter zu sein, so eine Art „Richter Gnadenlos“ bei den Sachverständigenkosten? Lest aber selbst und gebt auch während der Ferienzeit bitte Eure Kommentare ab. Dieses Urteil eignet sich sehr gut zur sachlichen Kommentierung.
Viele Grüße
Willi Wacker
26 C 419/14 (11) Verkündet am 18.03.2015
Amtsgericht Saarlouis
Urteil
I m N a m e n d e s V o l k e s
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…(HUK-COBURG)
Beklagte
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall / Sachverständigenhonorar
hat das Amtsgericht Saarlouis durch den Richter am Amtsgericht … mit Zustimmung der Parteien angeordneten schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten vom 05.03.2015 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 762,43 € für die Zeit vom 20. Dezember 2013 bis einschließlich 14. April 2014 sowie an den Sachverständigen … 213,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Dezember 2013, und an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,84 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssats hieraus seit dem 20. Dezember 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage von der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung Bezahlung restlichen Schadensersatzes aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 25. November 2013 in Saarlouis, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig ist.
Nachdem der Kläger mit der Klage zunächst neben den noch streitgegenständlichen Positionen einen Restschadensersatzbetrag aus den Reparaturkosten und der Wertminderung in Höhe von 762,43 € geltend gemacht hat, den die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 16.4.2014 anerkannt und bereits am 15. April 2014 bezahlt hat, streiten die Parteien im Wesentlichen noch um den Ausgleich der Sachverständigenkosten.
Der von dem Kläger vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 2.197,60 € netto und eine Wertminderung in Höhe von 100 €. Für seine Tätigkeit berechnete er ein Honorar in Höhe von 733,93 € (Seite 22), auf das die Beklagte außergerichtlich 520 € bezahlt hat.
Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der an ihn gerichteten Sachverständigenhonorarforderung an den Sachverständigen sicherungshalber abgetreten (Seite 27). In der Abtretungsurkunde ist folgende Vereinbarungen festgehalten:
„Mir ist bekannt, dass ich für die Geltendmachung und Durchsetzung meiner Schadendersatzsnspriiche einschließlich Sachverständigenhonorar gegen die Gegner selbst zu sorgen habe“.
Durch außergerichtliche Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Seite 28) wie auch im weiteren Verlauf wurden die Beklagte zum Ausgleich von 3.262,43 € tatsächlich angefallener Reparaturkosten, 493,04 € Mietwagenkosten, 100 € Wertminderung, 733,93 € vorgerichtliches Sachverständigenhonorar und 30 € allgemeine Unkostenpauschale, insgesamt 4.550 € aufgefordert, worauf sie vorgerichtlich 3.673,64 € und im Laufe des Rechtstreits weitere 762,43 € mit Ausnahme der noch streitgegenständlichen Sachverständigenhonorarkosten gezahlt hat.
Der Kläger macht geltend,
die Beklagte sei zum vollständigen Ausgleich des Sachverständigenhonorars verpflichtet, da ihm bei Beauftragung des Sachverständigen nicht bekannt gewesen sei, dass das von diesen später abgerechnete Honorar nicht üblich bzw. überhöht sein könnte. Die Arbeitsweise eines Sachverständigen sei ihm im Einzelnen nicht bekannt (Seite 53). Die Beklagte sei zur Kürzung des Sachverständigenhonorars nicht berechtigt, da die von dem Sachverständigen abgerechneten Beträge (z. B. angesichts der auch von der Dekra abgerechneten Fahrzeiten, Seite 54 ) nicht unüblich seien, wie sich nicht zuletzt auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Saarländischen Oberlandesgerichts wie auch des Landgerichts Saarbrücken ergebe. Die Beklagte zeige noch nicht einmal auf, welche Beträge im fraglichen Bereich üblich seien (Seite 56).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 762,43 € für die Zeit vom 20. Dezember 2013 bis einschließlich bis einschließlich 14. April 2014 sowie den Sachverständigen … 213,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Dezember 2013, und an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hieraus seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen und die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
Sie macht geltend,
die von dem Sachverständigen berechneten Nebenkosten seien teilweise in der Grundvergütung enthalten und seien im Übrigen überhöht. Dies gelte insbesondere für Schreibkosten in Höhe von 40 € angesichts der durch die EDV im wesentlichen erstellten Schreibarbeiten, für Kopiekosten in Höhe von 20 €, für Audatexkosten in Höhe von 20 €, für die Berechnung von Fahrzeiten neben Fahrtkilometern in Höhe von 18 € sowie für die Kosten je Bild in Höhe von 2,55 € bzw. 2,05 € und auch letztendlich für die berechnete Telefon- und Portoauschale in Höhe von 30 €. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Sachverständige sein Honorar abgerechnet habe, insbesondere welche vertraglichen Vereinbarungen die Parteien diesbezüglich getroffen hätten. Der tatsächliche Anfall der Audatexfremdkosten, der Fahrzeiten sowie der berechneten 33 Bilder werde bestritten.
Zur Ergänzung des Sach- und Strertstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenbeweis. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 07.01.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Soweit nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten und der sodann am 15. April 2014 erfolgten Zahlung noch Zinsen aus einem Hauptforderungsbetrag in Höhe von 762,43 € auszugleichen sind, ergibt sich der diesbezügliche Anspruch aufgrund der außergerichtlichen Mahnung mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 aus dem Gesichtspunkt des Verzugs in Verbindung mit § 115 VVG. Eine rechtliche Überprüfung der in dem Hauptforderungsbetrag von 762,43 € enthaltenen einzelnen Schadenspositionen sowie der diesbezüglichen Aktivlegitimation des Klägers mit Blick auf die weiteren Abtretungserklärungen in der Abtretungsvereinbarung vom 26. November 2013 ist nicht geboten, da die Beklagte die Berechtigung des Anspruchs anerkannt hat.
2.
Soweit der Kläger noch Ausgleich restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 213,93 €, zu zahlen an den von ihm beauftragten Sachverständigen, fordert, hat die Klage ebenfalls Erfolg. Der Kläger ist zur Geltendmachung dieses Betrags im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt.
Dem Geschädigten stand gegen die Beklagte gemäß § 115 VVG ein Direktanspruch auf Ausgleich des vollständigen Sachverständigenhonorars zu.
Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall zur Ermittlung der ihm zustehenden Kfe-Schadensersatzansprüche der Hilfe eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen bedienen darf (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 528/12 Rn. 18), da bei einem über 1.000 € liegenden Reparatur- oder Wiederbeschaffungsbedarf kein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (vergleiche BGH VIII ZR 330/06) und da die aus der Beauftragung des Sachverständigen resultierenden Honorarfarderungen als unmittelbar mit dem Schaden verbundene Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB oder aber als Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten sind (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; VI ZR 133/11 Rn. 13; VI ZR 225/13 Rn. 7).
Dies wird van der Beklagten auch letztlich nicht angezweifelt. Ihre Einwände beziehen sich auf die Art der Abrechnung und deren Höhe.
Die Beklagte ist zum Ausgleich des vollständigen Sachverständigenhonorars verpflichtet, da weder dargetan ist, dass das von dem Sachverständigen abgerechnete Honorar in Höhe von 733,93 € außerhalb des zur Schadensermittlung erforderlichen Aufwands liegt, noch dass dem Kläger im Falle einer unterstellten Überhöhung des Honorars dies in einer gemäß § 264 BGB vorwerfbaren Weise bekannt oder nach den Erkenntnismöglichkeiten des Klägers erkennbar gewesen wäre.
Nach der Beweisaufnahme war zwischen dem Kläger und dem beauftragten Sachverständigen eine Aufteilung des Honorars nach einer Grundkostenpauschale und Nebenkosten vereinbart, was einer üblichen Abrechnungsweise entspricht. Alle in dem Honorar aufgeführten Nebenkostenposition sind am Sachverständigenhonorarmarkt regelmäßig vorzufinden und daher üblich.
A) Zur Art der Abrechnung:
Der beauftragte Sachverständige errechnet sein Honorar durch eine Grundkostenpauschale (vergleiche hierzu BGH X ZR 122/05; VI ZR 67/06) zuzüglich einzeln ausgewiesener Nebenkosten.
Dieser Abrechnungsweise stehen keine gesetzlichen Verbote entgegen. Sie ist marktübüch, da gerichtsbekannt eine Vielzahl von Sachverständigen ihre Honorarberechnung in ein Grundhonorar und einzeln ausgewiesene Nebenkosten aufteilen. Diese Art der Honorarberechnung wird zudem auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bundesweit (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 225/13; VI ZR 357/13) wie auch durch das saarländische Oberlandesgericht (vergleiche zum Beispiel aus jüngerer Zeit 4 U 61/13; 4 U 46/14; 4 U 21/14; vergleiche aber auch für die Üblichkeit anderen Orts OLG Dresden 7 U 111/12 Rn. 15), wie auch durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken (vergleiche zuletzt 13 S 109/14, aber auch für die Üblichkeit anderen Orts auf der Ebene der Landgerichte als Berufungskammer Landgericht Stuttgart 13 S 54/14; Landgericht Ellwangen 11 S 57/14), wie auch durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und -soweit ersichtlich- durch die meisten, wenn nicht gar alle anderen saarländischen Amtsgerichte akzeptiert. Die von der Beklagten hiergegen zumindest partiell in Bezug auf einzelne Nebenkostenpositionen vorgetragenen Bedenken entbehren daher jeglicher Grundlage.
Die von Kfz-Sachvsrständigen vorgenommene Aufgliederung ihrer Honorarabrechnung in ein Grundhonorar und Nebenkosten steht auch nicht im Widerspruch zu den Abrechnungsweisen sonstiger freier Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, die nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien in Honorarordnungen abrechnen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass selbst der Gesetzgeber eine solche Honorarstruktur in einer Vielzahl von freien Berufsgruppen für sinnvoll erachtet.
Letztlich ergibt sich eine solche Abrechnungestruktur auch aus dem JVEG, das neben der Vergütung für die Grundtätigkeit auch die Erstattung gesondert abrechenbarer Aufwendungen vorsieht.
B) Zur Höhe der Abrechnung und des hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs:
Zunächst einmal ist es ohne einen Kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144). Eine Störung der Marktkräfte auf dem Markt der Kfz-Sachverständigen ist nicht ersichtlich. Einer Vielzahl mehr oder weniger kleiner Einzeluntemehmen, die sich mit der Erstellung von Sachverständigengutachten befassen und bereits untereinander in Konkurrenz stehen, steht in ständigem Konkurrenzkampf zu großen Sachverständigenorganisationen (zum Beispiel TÜV und Dekra) und den Sachverständigenprüfdiensten der Versicherungswirtschaft, sei es in Form der heutzutage seltener noch anzutreffenden Haussachverständigen oder aber als outgesourcte Sachverständigenorganisation der Versicherungswirtschaft. Zudem stehen den Sachverständigen in Form der Versicherungsunternehmen mächtige, zur Preiskontrolle jederzeit befähigte Marktgegner gegenüber.
Es herrscht, soweit ersichtlich und im Übrigen durch eine nicht enden wollenden Flut von Gerichtsverfahren auch belegt, auch ohne die Versuche der Gerichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen anzustellen, ein ständiger Preiskampf mit Preiskontrolle zwischen allen Marktteilnehmern.
Umstände, aufgrund derer im vorliegenden Fall bereits auf der vertraglichen Ebene zwischen dem Geschädigten und dem beauftragten Sachverständigen von einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags gemäß § 138 BGB auszugehen wäre, sind weder von derBeklagten dargetan noch ersichtlich. Eine Zwangslage, gerade den Sachverständigen … mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen, bestand nicht, da am saarländischen Sachverständigenmarkt generell und auch in der Nähe des Wohnsitzes des Geschädigten in ausreichender Anzahl andere Sachverständige ihre Leistung anbieten.
Eine wucherische Überhöhung ist ebenfalls nicht dargetan. Das von dem Sachverständigen abgerechnete Honorar hält sich im gerichtsbekannt üblichen Rahmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Grundkostenpauschale bei relativ geringen Schäden angesichts der bei jeder Begutachtung anfallenden und abzurechnenden betriebswirtschaftlichen Fixkosten immer relativ höher ist als bei höheren Sachschäden.
Dass das Verhältnis der Höhe des Grundhonorars zu der Höhe der abgerechneten Nebenkosten keine Veranlassung für Überlegungen zu einer wucherischen Überhöhung bietet, belegt ein Blick in die Entscheidung BGH VI ZR 225/13. Dort wurden Nebenkosten in Höhe von 73 % des Grondhonorars als üblich akzeptiert (Grundhonorar in Höhe von 260 € sowie Nebenkosten in Höhe von 189,20 €). Hier stehen die Nebenkosten (188,75 €) in einem Verhältnis von 46 % zu dem abgerechneten Grundhonorar (410 €).
Das von der Beklagten in Bezug auf den alleine maßgeblichen regionalen Markt ohne jede Begründung für angemessen erachtete Honorar von insgesamt 520 € wird durch das streitgegenständliche Honorar zwar um 41 % überschritten. Preisunterschiede von 40 % liegen jedoch an jedem freien Markt im Bereich alltäglich vorzufindender üblicher Preisspannen und rechtfertigen keinenfalis ohne das Hinzutreten weiterer, von der Beklagte nicht dargelegter Umstände die Annahme eines im Sinne des § 138 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts.
Allerdings ist das, was zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen als Honorar vereinbart wurde, nicht zwangsläufig mit dem gleichzusetzen, was nach Schadensersatzkriterien als der gemäß § 249 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag anzusehen ist. Insoweit verweist der Kläger jedoch zu Recht darauf, dass der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast zur erforderlichen Schadensersatzhöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensermittlung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt (vergleiche BGH VI ZR 357/13 Rn. 16; VI ZR 225/13 Rn. 8 und die oben zitierten Entscheidungen des saarländischen Oberlandesgerichtes und des Landgerichtes Saarbrücken).
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei von einer subjektbezogenen, d.h. auf den Erkenntnishorizont des Geschädigten abgestellten Betrachtungsweise auszugehen ist. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Aufwands mit der Berechnung und der ihr zu Grunde liegenden Vereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewegt sich die von dem Sachverständigen erstellte Rechnung im Rahmen dessen, was mit dem Kläger vereinbart wurde.
Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen hier mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Aufwands des Geschädigten eine maßgebende Rolle, wobei ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkett regelmäßig nicht ausreicht (vergleiche zu allem zum Beispiel BGH VI ZR 225/13 Rn. 8 unter Hinweis auf BGH VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, fortgeführt durch BGH VI ZR 357/13; saarländisches OLG wie oben zitiert). Nimmt man diese Vorgaben des BGH, wie auch anders, ernst, dann fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer Veranlassung, die Erforderlichkeit des abgerechneten Honorars ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Alleine der Umstand, dass die Beklagte diese Auffassung routinemäßig und pauschal, d.h. ohne konkrete Bezugnahme auf das alleine maßgebliche regionale Marktgeschehen vertritt, bietet noch keine Veranlassung zu einer eingehenden Prüfung. Eine solche Prüfung der Erforderlichkeit ist nach den Vorgaben des BGH erst veranlasst, wenn der abgerechnete Betrag, und hierbei ist der Endbetrag gemeint und nicht unselbstständige Einzelposten der Rechnung (hierzu unten)
-nach dem Wissensstand und den Erkenntnismöoiichkelten des Geschädigten, -deutlich erkennbar,
-erheblich über den üblichen Preisen liegt (vergleiche BGH VI ZR 225/13 Rn. 8).
Zum Wissensstand und insbesondere den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten / Klägers wird nichts vorgetragen. Es kann nicht unterstellt werden, dass er als Privatmann/Laie zum Beispiel einen besseren Wissensstand und bessere Erkenntnismöglichkeiten zu den streitrelevanten Fragen hatte als die Mitglieder des VI. Zivilsenat des BGH, die in ihrer Entscheidung VI ZR 225/13 ein deutlich schlechteres Verhältnis der Nebenkosten zum Grundhonorar als erforderlich akzeptiert haben. Gleiches gilt bezüglich der Mitglieder des 4. Zivilsenats des saarländischen Oberlandesgerichtes, die in den oben zitierten Entscheidungen durch das gesamte Jahr 2014 hindurch Honorare in dieser Art und Höhe unbeanstandet akzeptiert hatten. An Entscheidungen der Mitglieder der Berufungskammer 13 S des Landgerichtes Saarbrücken musste sich der Kläger zur Zeit der Auftragserteilung im November 2013 nicht orientieren, da die damalige Rechtsprechung dieser Kammer, einzeln abgerechnete Nebenkosten routinemäßig auf insgesamt 100.– € zu begrenzen, im Juli 2014 durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs revidiert wurde (vgl. jetzt auch LG Saarbrücken 13 S 185/14, Urteil vom 05.02.2015 Rn. 16 nach juris).
Einem Laien bezogen auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung im November 2013 bessere Erkenntnismöglichkeiten als den Mitgliedern der zuständigen Fachgerichte zu unterstellen, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes zurückhaltend formuliert lebensfremd.
Die Beklagte bleibt auch jegliche Begründung dafür schuldig, woher dieser Wissensstand und die besseren Erkenntnismöglichkeiten hätten kommen sollen.
Auch das nächste Kriterium der BGH Rechtsprechung einer deutlich erkennbaren Überhöhung ist damit eindeutig nicht erfüllt. So bestätigt selbst das Landgericht Saarbrücken in seinen Entscheidungen 13 S 41/13 und 13 S 109/14, jeweils verkündet am 13. Dezember 2014, dass auf dem regionalen Markt ein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten, der dem Geschädigten als verläßlicher Anhaltspunkt für eine Überhöhung der Nebenkosten dienen könne, nicht ermittelbar sei (vergleiche zum Beispiel Landgericht Saarbrücken 13 S 109/14 4a, aa der Urteilsgründe). Wenn dem aber so ist, endet an dieser Stelle unter Heranziehung der von dem BGH aufgestellten Kriterien eine Überprüfung der Erforderlichkeit im November 2013 beauftragter Sachverständigenne&enkosten. Denn wo nichts Einheitliches ermittelbar ist, was sich im Übrigen auch in der kontroversen Rechtsprechung zu dieser Zeit widerspiegelt, kann zu Lasten eines Geschädigten / Laien, hier des Klägers, auch keine Kenntnis einer deutlichen Überhöhung unterstellt werden. Alles andere widerspricht denklogischen Grundsätzen und wäre daher willkürlich.
Schon gar nicht kann vor diesem Hintergrund dem Geschädigten ein Wissensstand oder eine Erkenntnismöglichkeit zu einem erheblich über dem Marktpreis liegenden Preis unterstellt werden. Denn wenn selbst für die Mitglieder der Berufungskammer 13 S Landgerichtes Saarbrücken auf Veranlassung der rechtlichen Beanstandungen des BGH im Revisionsverfahren VI ZR 357/13 ein gesichertes Preisgefüge am Markt nicht feststellbar war und wenn die Mitglieder des vierten Zivilsenates des saarländischen Oberlandesgerichtes solche Honorarhöhen als unproblematisch akzeptieren, stellt sich -jedenfalls für das erkennende Gericht- die Frage, woher der Kläger Erkenntnismöglichkeiten zur Obergrenze des Gesamtpreisgefüges und noch viel weniger solche zu einzelnen unselbständigen Rechnungsposftionen hätte haben sollen.
Zu alledem trägt die Beklagte nichts vor, so dass der streitgegenständliche Rechnungsbetrag erforderlich ist.
Zudem erschöpft sich der Vortrag der Beklagten bereits in einem von dem BGH nicht akzeptierten einfachen Bestreiten.
Die Beklagte behauptet schlicht, die von ihr gezahlten 520 € seien der erforderliche Betrag. Sie begründet dies nicht. Sie befasst sich insbesondere mit keinem Wort mit der Marktlage im Saarland. Ihrem Vortrag ist noch nicht einmal zu entnehmen, inwieweit bzw. in welchem Umfang in diesem Betrag Kosten für Nebenkosten am saarländischen Markt enthalten sind oder nicht.
Soweit sie im Ergebnis die Auffassung vertritt, Nebenkosten seien überhaupt nicht ansatzfähig, ist dies aus oben genannten Gründen schlicht falsch. Das bloße Nennen eines Betrages unter Negierung der tatsächlichen Marktverhältnisse und der einschlägigen Rechtsprechung zur Abrechnungsstruktur ist jedoch eine bereits vom Ansatz her verfehlte Vorgehensweise und stellt daher kein substantiiertes Bestreiten dar (vgl. z. B. Saarl. OLG 4 U 21/14). Der Beklagten ist diese Auffassung aus einer Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Gerichtes (vergleiche zum Beispiel 26 C 1205/14; 26 C 3168/14, zuletzt 26 C 1583/14) bekannt. Die Beklagte wäre als ein im Kfz-Haftpflichtbereich tätiges Versicherungsunternehmen aufgrund ihrer häufigen Regulierungstätigkeit auch ohne Weiteres in der Lage, unter konkreter Benennung anderer Honorarabrechnungen freier Sachverständiger in ausreichender Anzahl ihre Auffassung in tatsächlicher Hinsicht zu untermauern. Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Bekanntermaßen stützt sich die Beklagte auf den von ihr akzeptierten und vorgerichtlich gezahlten Honorarbeträgen auf das sog. Honorartabteau 2012-HUK-Coburg. Hierbei handelt es sich um eine Sonderbeziehung zwischen der Beklagten und einigen Sachverständigen, wobei die Preisabsprachen eine nicht näher aufgeschlüsselte Nebenkostenpauschale beinhalten sollen.
Abgesehen von kartellrechtlichen Bedenken sind solche Sondervereinbarungen jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verweisung auf die Reparaturkostentarife freier Werkstatten nicht geeignet, um die Marktübiichkeit von Preisen zu belegen.
Zudem ist die Beklagte nur eine von einer Vielzahl von Haftpflichtversicherern. Soweit ersichtlich, beanstanden nur die Beklagte und zwei andere Haftpflichtversicherer regelmäßig Honorare der hier streitgegenständlichen Art und Höhe. Diese Haftpflichtversicherer haben in der Summe zwar einen erheblichen Anteil an dem Gesamtregulierungsaufkommen im Saarland und auch andernorts, stellen aber sicherlich nicht die Mehrheit der Haftpflichtregulierer dar. Die Strategie, regelmäßig gegen Sachverständigenhonorare zu klagen und damit gelegentlich vor Gericht zu obsiegen, lässt aber keineswegs Rückschlüsse auf die von der Beklagten in den Raum gestellte Marktunüblichkeit von Preisen, sondern allenfalls Rückschlüsse auf die Häufigkeit ihres Auftretens vor Gericht mit diesem Streitthema zu. Die Vielzahl der von anderen Haftpflichtversicherern unbeanstandet regulierten Sachverständigenhonorare gelangt naturgemäß nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung. Wenn man hierzu halbwegs verlässliche statistische Untersuchungen anstellen wollte, wäre es also nicht ausreichend, lediglich Preise bei einzelnen Sachverständigen abzufragen, sondern man müaate zunächst einmal die Größe der zu untersuchenden Gesamtgruppe feststellen, das Verhältnis von Akzeptanz und Beanstandung der Marktpreise ermitteln und müsste sich selbstredend, wie immer bei statistischen Untersuchungen, Gedanken über die Größe des Fehlerintervalls machen. Völlig verfehlt ist es dagegen, aus den Beanstandungen einzelner Marktteilnehmer Rückschlüsse auf die Akzeptanz der Preis durch die Gesamtheit der Marktteilnehmer zu ziehen, sodann eigene betriebswirtschaftliche Kalkulationen auf fragwürdiger Basis anzustellen und deren Ergebnis als üblich zu postulieren.
Der Unfall ereignete sich aber im November 2013. Insoweit wäre allenfalls die Honorarbefragung 2013 relevant. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Amtsgericht Saarlouis 26 C 493/14). Von einem in den Jahren 2010 bis 2013 im Saarland unveränderten Sachverständigenhonorarmarkt kann unabhängig von dem allgemeinen Preisanstieg keine Rede sein. Aliein die bereits mittlerweile aufgehobene -Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken hat in den Jahren 2012, 2013 zu einer erheblichen Veränderung des Marktgeschehens geführt. Datenmaterial aus den Jahren 2010/2011/2012 ist mithin nicht aussagekräftig, um Marktbewegungen im Jahr 2013 zu beurteilen.
Ein von der Beklagten gelegentlich vergleichsweise herangezogenes Zeithonorar stellt ebenfalls keine relevante Kontrollgröße für Teilpauschalhonorare dar, da beide Honorare nach gänzlich anderen betriebswirtschaftlichen Berechnungskriterien gebildet werden. Im Vordergrund eines Zeithonorars steht eine am Einzelfall orientierte, möglichst genaue Aufwandserfassung. Im Vordergrund eines Pauschalhonorars steht eine Durchschnittshonorarberechnung bei einer Vielzahl ähnlicher Fälle, die sich maßgeblich auch an der Höhe des Haftungsrisikos orientiert. Diese unterschiedlichen Kalkulationsweisen können im Einzelfall durchaus zu deutlich voneinander abweichenden Preisen fuhren.
Auch insoweit stand dem Kläger mithin keine verlässliche Erkenntnismöglichkeit zur Prüfung der abgerechneten Beträge zur Verfügung.
C) Zur Höhe der einzelnen abgerechneten Positionen
Die Höhe des abgerechneten Grundhonorars greift die Beklagte nicht an. Es übersteigt auch nicht nach der BVSK-Tab. 2013 den insoweit üblichen Betrag.
Der Anfall der Fahrzeit und Kilometer, die Anzahl der Bilder und der Anfall der Audatex-Abrufkosten ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen. Gegen ihre Berechnung ist nichts einzuwenden.
Die Auffassung der Beklagten, Nebenkosten könnten nur konkret angefallenen finanziellen Aufwand des Sachverständigen betreffen, ist unzutreffend, wie sich zum Beispiel unschwer aus der üblichen gesonderten Abrechnung von zusätzlichen Fahrzeiten bei einer zweiten oder mehrfachem Besichtigung des Unfallwagens ergibt. Insoweit verweist der Kläger unwidersprochen darauf, dass die Dekra als eine der großen Sachverständigenorganisationen ebenfalls, und zwar wesentlich höhere Fahrzeitenpauschalen berechnet. Dies ist selbstredend für die Marktüblichkeit, jedenfalls aber für die fehlende Erkennbarkeit einer wie auch immer begründeten Unüblichkeit dieser Nebenkostenposition des Honorars bedeutsam. Dass Audatexkosten angefallen sind, ist nachgewiesen. Dass sie gesondert neben dem Grundhonorar abgerechnet werden können, ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des saarländischen Oberlandesgerichtes und mittlerweile auch derjenigen das Landgerichtes Saarbrücken nicht ernsthaft anzuzweifeln.
Auch hinsichtlich der Lichtbilder ist zum einen durch die Vernehmung des Zeugen … nachgewiesen, dass 11 Lichtbilder angefertigt wurden und darüber hinaus gehend wurde der mit der gutachterlichen Verarbeitung der Lichtbilder erforderliche Aufwand von dem Zeugen jedenfalls so weit erläutert, dass für den Kläger als Laien eine Kostenüberhöhung nicht erkennbar gewesen war oder gewesen wäre. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Porte- und Telefonkostenpauschale.
Soweit die Beklagte in den Raum stellt, dem Kläger seien auch als Laien Kostenüberhähung erkennbar gewesen, ist ihr Vortrag nicht stichhaltig.
Auch soweit die Beklagte Schreibkosten, die Kosten für Lichtbilder und Portokosten ausdrücklich als nicht gesondert erstattungsfähig bzw. überhöhte Nebenkosten beanstandet, bleibt es auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Landgerichtes Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 bei den abgerechneten Beträgen.
Die Annahme der Beklagten, Schreibkosten seien neben dem Grundhonorar nicht gesondert abrechenbar, ist bereits vom Ansatz her verfehlt, wie sich durch einen Blick in eine Vielzahl gesetzlich geregelter Honorarordnung ergibt. Dieser Standpunkt entspricht auch nicht der Rechtsprechung des BGH, des saarländtschen Oberlandesgerichtes oder der zuletzt durch die Berufungskammerdes Landgerichtes Saarbrücken vertretenen Auffassung.
Soweit die Beklagte und auch die Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken zu einzelnen Nebenkostenposittonen niedrigere Einzeikostenansätze für marktüblich erachten und hieraus die Befugnis zur Rechnungskürzung ableiten, ist dies nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall weder mit Blick auf die Erforderlichkeit unter Einbeziehung einer subjektbezogenen Betrachtungsweise noch viel weniger im Falle einer unterstellten Kostenüberhöhung mit Blick auf ein von der Beklagten darzulegendes Mitverschuiden gemäß § 264 BGB zu rechtfertigen.
Bereits vom Ansatz her verfehlt ist es im Zusammenhang mit Prüfung der Erforderlichkeit der Schadensersatzhöhe, die Preisansätze einzelner Nebenkostenabrechnungsunterpositionen zu überprüfen, ohne zunächst einmal die Erforderlichkeit des Gesamthonorars zu prüfen. Denn zum einen ist die Festlegung der Preisstruktur Sache der Vertragsparteien und unterliegt in der Regel keiner Kontrolle durch die Gerichte, sondern alleine derjenigen des Marktes (vergleiche BGH an angegebenen Ort).
Entgegen der Annahme einiger Gerichte sind die Vertragsparteien insoweit selbstverständlich befugt, zu definieren, was sie als Nebenkosten verstehen, einzelne Leistungsbestandteile aus dem Bereich des Grundhonorars herauszunehmen und in die Nebenkosten zu verlagern. Dies gut zum Beispiel für Dateikosten (Restwertbörse, Audatex). So kann diese Vorgehensweise im Einzelfall zum Beispiel dann zu einer höheren Preisgerechtigkeit führen, wenn solche Kosten nicht anfallen (wenn zum Beispiel Restwertangebote nicht notwendig sind, weil ein eindeutiger Reparaturschaden vorliegt oder aber Audatexkalkulationen nicht anfallen, weil ein eindeutiger technischer/wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt).
Das Herausstreichen einzelner Nebenkostenposrtionen aus dem Gesamthonorar ohne dessen vorrangige Überprüfung auf seine Erforderlichkeit führt unter Umständen zu dem Ergebnis, dass das üblicherweise von dem Kunden zunächst hinterfragte/geprüfte Gesamthonorar vor der Kürzung den erforderlichen Aufwand nicht überschritten hat, aber nach dem Herausstreichen einzelner Rechnungsansätze unter dem erforderlichen Betrag liegen kann.
Zudem stellt die Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken auch in ihren neuen Entscheidungen fest, dass eine einheitliche Nebenkostenstruktur am saarländischen Markt nicht feststellbar sei.
Nach BGH VI ZR 357/13 Rn. 15 ist dem Geschädigten aber ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nur dann vorwerfbar, wenn er die Kostenhöhe überhaupt beeinflussen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass dies möglich ist, da Sachverständige in der Regel nicht über Einzelpositionen ihrer betriebswirtschaftlichen Gesamtkostenkalkulation und Gesamtkostenabrechnung verhandeln und dass die Höhe solcher Einzelpositionen in der Endabrechnung für den Laien bei Auftragserteilung absehbar wäre, da ein Laie meist keinerlei Vorstellungen von dem Gesamt- und noch viel weniger von dem Einzelkostenaufwand einer Begutachtung hat. Unter diesem Blickwinkel scheitert eine Einzelkostenkritik spätestens auf der Ebene des § 254 BGB, die sich am Wissensstand und den Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Geschädigten zu orientieren hat, wozu die Beklagte, wie von dem Kläger zu Recht beanstandet, überhaupt nichts vorträgt.
Auch im Übrigen sind die in den Entscheidungen der Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014 zu einzelnen Kostenpositionen aufgestellten Grundsätze auf die Entscheidung des vorliegenden Falls ohne Einfluss.
In zeitlicher Hinsicht konnten die Erwägungen zur Kostenermittlung in den Entscheidungen des Landgerichtes Saarbrücken vom 19. Dezember 2014 für den Kläger des vorliegenden Falls keine Orientierungshilfe bieten, da sie erst nach Auftragserteilung verkündet wurden.
Die Beklagte behauptet auch nicht, dass die in diesen Entscheidungen ermittelten Nebenkostenbeträge die übliche Nebenkostenpreishöhe abbilden. Insoweit ist es aus den oben wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung das BGH und des saarländischen OLG zur Notwendigkeit substantiierten Bestreitens Sache der Beklagten, die aus ihrer Sicht üblichen Beträge zu nennen und zu begründen. Insoweit ist es aus der Sicht des erkennenden Gerichtes prozessuai nicht statthaft, zu Gunsten der Beklagten und zu Lasten des Klägers Annahmen zur Üblichkeit aus der Rechtsprechung des Landgerichts zu anderen Rechtsstreitigkeiten in den vorliegenden Rechtsstreit zu übernehmen, wenn sich die Beklagte sefbst nicht hierauf bezieht.
Zudem stützt die Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken ihre Überlegungen letztlich wie früher bei Annahme einer Kostenpauschafe von 100 € netto nunmehr bezüglich der Einzelkosten auf entgegen § 287 ZPO vom Einzelfall losgelöste Pauschalansätze, die die erkennbare Unüblichkeit für jeden Geschädigten, also entgegen der Rechtsprechung des BGH unabhängig vom Wissensstand und den Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten im Einzelfall, festlegen sollen, indem die Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken die Auffassung vertritt, dass Kosten, die 20 % über dem Sätzen des JVEG liegen -mit Ausnahme der Küometerkosten und einer erneut ohne nähere Begründung festgelegten Pauschale von 15 € für Porto / Telekommunikation- deutlich erkennbar überhöht seien. Diese Auffassung der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken teilt das erkennende Gericht nicht.
Die gesetzlich festgeschriebenen Preise des JVEG sollen unter anderem auch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleisten und liegen daher deutlich unter den Preisen des freien Marktes, zumal Sachverständige, die überwiegend für den Staat arbeiten, mit der Gerichtskasse einen solventen Schuldner und daher kein kalkulatorisch zu berücksichtigendes Ausfallrisiko haben. Dies liegt bei freien Sachverständigen auch im Kfz-Bereich bereits dann anders, wenn, wie so oft, die Haftungsquote streitig ist. Zudem ist das Vertrags- und Haftungssystem nach den JVEG mit demjenigen von Privatgutachtern nicht vergleichbar. Daher bildet das JVEG keine geeignete Größe für die Ermittlung von Markpreisen freier Gutachter (vergleiche BGH Vl ZR 67/06 Seite zwei unten der Entscheidungsgründe, wobei der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, dass diese grundsätzlichen Erwägungen nur für das Grundhonorar und nicht auch für die Nebenkosten Gültigkeit hätten). Zudem ist der von dem Landgericht vorgenommene Preisaufschlag von 20 % auf eine nach obigen Ausführungen untaugliche Bezugsbasis seinerseits nicht empirisch belegt, d.h., wieso gerade in jedem Fall losgelöst von dem subjektbezogenen Wissen des Geschädigten gerade 20 % über JVEG-Ansätzen die Grenze zur erkennbaren Marktunüblichkeit sein sollen, ist nicht nachvollziehbar begründet, zumal die wenigsten Laien über die Existenz des JVEG überhaupt Kenntnis haben dürften und in einer Unfallsituation sich auch nicht zwangsläufig Gedanken über Kostenansätze in eventuell irgendwann später relevant werdenden Prozessen machen müssen, zumal dann, wenn wie hier, die hundertprozentige Haftung des Unfallgegners feststeht, was ein späteres Prozessrisiko deutlich minimiert. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso das für alle möglichen Arten von Begutachtungen heranzuziehende JVEG gerade für die Preisbildung am Kfz-Sachverständigenmarkt Aussagekraft haben soll. Das Gegenteil ist bereits deshalb naheliegend, weil eine Vielzahl anderer freier Berufe auf nach ihren Bedürfnissen geschaffene Honorarordnungen zurückgreifen können. Niemand käme daher auf die Idee, die Angemessenheit der Honorare von Architekten, Ärzten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten am freien Markt an Hand der Vorgaben des JVEG ermitteln zu wollen. Zudem sieht auch das JVEG die Möglichkeit von deutlich über seinen Vorgaben liegenden Kostenansätzen vor, wenn die Kostentragung alleine durch die Parteien gesichert ist, § 13 JVEG, was auch in diesem Bereich die Kräfte des freien Marktes wieder herstellt, wobei diese Vorschrift ihrerseits wiederum nicht an eine Kappungsgrenze von 20 % Über den JVEG-Sätzen angekoppelt ist.
Im vorliegenden Fall führen die Überlegungen das Landgerichtes auch deshalb nicht weiter, weil der Sachverständige … einigen Nebenkostenansätzen unter den Ansätzen der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken, mit anderen Ansätzen aber darüber liegt. Ein Kunde müsste also, auch bei den Nebenkosten, eine vergleichende Kontrollberechnung der Gesamtnebenkosten zu den Einzelnebenkosten nach JVEG zuzüglich 20 % Aufschlag zuzüglich der durch das Landgericht selbst erdachten Pauschalen durchführen und in Bezug auf das jeweils günstigere Ergebnis mit dem zu beauftragenden Sachverständigen Verhandlungen führen können (vergliche BGH VI ZR 357/13 Rn. 15 zur Voraussetzung der Beeinflussbarkeit der Kosten), was nach der Sicht des erkennenden Gerichtes im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des Wissensstandes und Erkenntnismöglichkeiten eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Laien mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen ist.
Schließlich ergibt sich aus der Sicht des erkennenden Gerichtes aus der Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken eine Gerechtigkeitslücke in den Fällen, in denen die 20 %-Grenze lediglich geringfügig überschriften ist, d.h. bei 119 % über JVEG sollen die 119 %, da nicht erkennbar überhöht und mithin erforderlich in vollem Umfang bezahlt werden, während bei 121 %, da erkennbar überhöht und um 1 Prozent nicht erforderlich nur 100 % der JVEG-Sätze, d.h. entgegen der Rechtsprechung des BGH die Preise des Sondermarktes der in Gerichtsverfahren für den Staat tätigen Sachverständigen, für die Höhe des Schadensersatzanspruchs relevant sein sollen. Diese Vorgehensweise des Herunterkürzens auf die Preise eines Sondermarktes steht aber weder in Einklang mit den Vorgaben des BGH zur Preiskontrolle bei Sondervereinbarungen noch ist diese Vorgehensweise mit Schadensersatzkriterien in Einklang zu bringen. Die Vorgehensweise der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken, den Schadensersatzbetrag auf die Sätze des JVEG herunter zu kürzen, hat Strafcharakter. Bei einer an der Erforderlichkeit und am konkreten Verschulden orientierten Schadensabrechnung bliebe es bei einer Kürzung auf den erforderlichen Betrag, d.h. im Falle einer Überschreitungen bei 121 % wäre die Schadensabrechnung auf den nach Auffassung der Berufungskammer üblichen Grenzbetrag, d.h. auf 120 % zu kürzen. Soweit die von dem Sachverständigen abgerechneten Preise im vorliegenden Fall über den üblichen Sätzen liegen sollten, wofür nach den ähnlich hohen Kostenansätzen der Entscheidung des BGH VI ZR 225/13 und den oben zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken, die ihrerseits auf Auftragserteilung weit vor dem Jahr 2014 beruhen, nichts spricht, fehlt es aber an einem von der Beklagten konkret darzulegendem Mitverschulden des Geschädigten. Der Verzinsungsanspruch hinsichtlich der daher noch zu bezahlenden 213,93 € beruht auf den Verzugsvorschriften.
3.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind aus einem Gebührenstreitwert in Höhe von 4.550 € mit ordnungsgemäß abgerechneten 492,54 € als notwendige Rechtsverfolgungskosten auszugleichen, wobei es sich angesichts der vorgerichtlich bereits gezahlten 3.573,64 € in Höhe eines Teilgebührenwerts von 413,64 € um eine Hauptforderung handelt. Der Verzinsungsanspruch beruht auf den Verzugsvorschriften.
II.
Die Berufung war nicht ausdrücklich zuzulassen, da der Kläger in vollem Umfang obsiegt und die Beklagte durch das vorliegende Urteil mit mehr als 600 € beschwert ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Musterurteil
Prädikat: besonders wertvoll !!
Formidable.-
H.R.
@
Man kann es und man weis es auch.
Vorbildlich!
Dieser Richter wäre der Richtige für die Präsidentschaft am LG und für den Vorsitz der Berufungskammer!
Scheint auch eine saubere Arbeit des Klägervertreters dahinter zu stehen.
Wer war denn das?