Hallo Leute,
meines Erachtens hat erstmals nach dem Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – ein Instanzgericht zu dem Schadensersatzanspruch des Sachverständigen nach § 97 UrhG wegen der Verletzung seines gemäß § 72 UrhG geschützten Rechtes an den Lichtbildern in dem von ihm erstellten Schadensgutachten entschieden. Das angerufene Gericht, das gemäß § 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig ist, hat sich bei der Bemessung auf OLG Hamburg bezogen und 5,– € je Lichtbild zugesprochen. Der Betrag von 5,– € pro Lichtbild war vom BGH revisionsrechtlich nicht beanstandet worden. Zur genauen Höhe des Schadens war der Rechtsstreit zurückverwiesen worden, da der Senat den Schaden je Lichtbild als sog. Lizenzgebühr selbst nicht festlegen kann.
Insgesamt ein interessantes Urteil aus dem Saarland, das manchem Sachverständigen, dessen Lichtbilder unberechtigterweise unter Verletzung des Urheberrechtsgesetzes in Internetrestwertbörsen eingestellt wurden, Mut machen kann. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung kund.
Amtsgericht Saarlouis
Aktenzeichen: 26 C 1042/10 (11)
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn Kfz-Sachverständiger M.A. aus S.
Kläger
Prozessbev. RAe. D.I. aus A.
gegen
Firma R+V Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, John-F.-Kennedy-Str 1, 65189 Wiesbaden
Beklagte
hat das Amtsgericht Saarlouis durch den Richter am Amtsgericht … im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO nach Lage der Akten vom 09.12.2010
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. März 2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(verkürzt gem. § 495 a ZPO)
I.
Die Klage hat Erfolg.
Das erkennende Gericht ist örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Denn der Kläger, dessen Urheberrecht verletzt wird, hat seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichtes.
Zum einen tritt damit der Verletzungserfolg im hiesigen Bereich ein. Zum anderen besteht die Verletzungshandlung in dem Einstellen der Lichtbilder in das Internet. Hierbei handelt es sich um ein öffentliches, auch im hiesigen Bereich zugängliches Medium. Als Folge der Initialhandlung des Einstellens ist angesichts der öffentlichen Zugänglichkeit des Internets überall dort ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründet, wo über das Internet ein unerlaubter Zugriff auf das Urheberrecht des Klägers möglich ist. Dies ist auch im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichtes möglich. § 32 ZPO begründet im hiesigen Bereich mithin einen Gerichtsstand sowohl über den Handlungsort als auch über den Erfolgsort der Verletzungshandlung im Sinne des § 97 Urheberrechtsgesetz.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch gem. § 97 Urheberrechtsgesetz wegen Verletzung seines gem. § 72 Urheberrechtsgesetz geschützten Rechtes an den Lichtbildern des von ihm erstellten Gutachtens zu. Das Urheberrecht ist nicht auf die Beklagte übertragen worden. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (NJW 2010, 320= DS 2010, 391 m.Anm. Wortmann) an.
In mehrfacher Hinsicht unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, sie sei deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil das Gutachten von einem von ihr beauftragten Sachverständigenbüro ins Internet eingestellt worden sei. Zum einen genügt die Beklagte bereits nicht Ihrer sekundären Darlegungslast, wenn sie meint, hierzu nichts weiter vortragen zu müssen. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus § 242 BGB (vgl. BGH a. a. Q.) zu. Die Beklagte hat die Preisgabe des Namens des von ihr beauftragten Sächverständigenbüros kategorisch abgelehnt. Es ist mithin davon auszugehen, dass sie auch auf eine entsprechende Auskunftsklage hin nicht anders als im vorliegenden Rechtsstreit reagiert hätte. Sie vereitelt dem Kläger, der eine Rechtsverletzung der Beklagten behauptet, durch ihr Verhalten weitere Ausführungen zu Verletzungshandlungen der Beklagten und genügt aufgrund der Verweigerung der Preisgabe nähere Informationen, die nur ihr bekannt sind, nicht ihrer sekundären Darlegungslast.
Letztlich braucht dies jedoch nicht vertieft zu werden, da bereits die Weitergabe des Gutachtens durch die Beklagte an ein externes Sachverständigenbüro zwecks unbegrenzter Überprüfung eine Urheberrechtsverletzung darstellt, zumal die Beklagte in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 11. März 2009 wie auch in dem Schriftsatz vom 06. Oktober 2010 ausführt, dass eingehende Schadensgutachten grundsätzlich zur umfassenden Prüfung an ein externes Büro weitergeleitet werden, woraus unschwer rückgeschlossen werden kann, dass der Beklagten die Bearbeitungsweise durch dieses Sachverständigenbüro – sprich das Einstellen von Lichtbildern in Internet-Restwert-Börsen – bekannt ist, sie mithin einerseits als Veranlasserin der Verletzungshandlung des Sachverständigenbüros anzusehen ist und sie andererseits bei dieser Vorgehensweise ein Organisationsverschulden bezüglich der Urheberrechtsverletzung durch von ihr beauftragte Dritte trifft.
Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Einstellung der Lichtbilder in das Internet war der Umstand, dass die Verfahrenswelse des Einstellens solcher Lichtbilder in das Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt, jedenfalls im Kreise der Versicherungswirtschaft, bekannt. Die OLG-Entscheidung, mit der sich die zitierte BGH-Entscheidung befasst, wurde im Jahr 2008 veröffentlicht.
Die Beklagte hätte Zweifel bezüglich ihrer Verfahrensweise durch einfaches Nachfragen bei dem Kläger beseitigen können. Ihre Auffassung, die sie insoweit in dem außergerichtlichen Schreiben vom 11.03.2009 zu ihrem Recht auf umfassende Überprüfbarkeit von Schadensgutachten vertreten hat, lässt sich jedenfalls vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechungen nicht halten.
Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die 16 Lichtbilder ins Internet eingestellt wurden, genügt sie ihrer Darlegungslast und Prozessförderungspflicht nicht.
Zum einen hat die Beklagte die Rechtsverletzung aus oben genannten Gründen, wenn die Lichtbilder nicht von ihr selbst ins Internet eingestellt wurden, durch ein ihr bekanntes Sachverständigenbüro veranlasst. Durch einfaches Nachfragen bei ihrem Geschäftspartner hätte sie zum Umfang der Veröffentlichung Näheres in Erfahrung bringen und insoweit substantiert bestreiten können. Dies ist nicht geschehen. Wenn die Beklagte Veröffentlichungen durch Dritte veranlasst, so muss sie sich deren Verhalten zurechnen lassen und ist auch Im Prozess verpflichtet, durch Rückfragen bei den von ihr eingeschalteten Dritten sich den zur Prozessführung erforderlichen Kenntnisstand zu verschaffen.
Zum anderen hätte die Beklagte ohne Weiteres Internetrecherchen zum Umfang der veröffentlichten Lichtbilder anstellen können.
Die angesetzten 5,00 EURO je Lichtbild sind nicht zu beanstanden (vgl. BGH a. a. O.). Gleiches gilt für die von dem Kläger beanspruchte allgemeine Unkostenpauschale. Sie liegt unter dem im hiesigen Bereich zugesprochenem Betrag.
Der Verzinsungsanspruch beruht auf den Verzugsvorschriften.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in § 708 Nr, 11, 713 ZPO.
So das Urteil des Amtsrichters aus Saarlouis.
Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014
Hallo Herr Wacker
wie jetzt,war das schon alles?
Die 105 € zahlt die Versicherung doch ausser Portokasse!
Wo ist denn jetzt der Bringer?
Müsste die Versicherung jetzt nicht auch Auskunft geben entsprechend dem BGH Urteil?
@Hein Blöd
„Wo ist denn jetzt der Bringer?“
Hallo Kollegen,
da ist der Bringer, diese Urteilsbegründung.
@“ Letztlich braucht dies jedoch nicht vertieft zu werden, da bereits die Weitergabe des Gutachtens durch die Beklagte an ein externes Sachverständigenbüro zwecks unbegrenzter Überprüfung eine Urheberrechtsverletzung darstellt, zumal die Beklagte in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 11. März 2009 wie auch in dem Schriftsatz vom 06. Oktober 2010 ausführt, dass eingehende Schadensgutachten grundsätzlich zur umfassenden Prüfung an ein externes Büro weitergeleitet werden, woraus unschwer rückgeschlossen werden kann, dass der Beklagten die Bearbeitungsweise durch dieses Sachverständigenbüro – sprich das Einstellen von Lichtbildern in Internet-Restwert-Börsen – bekannt ist, sie mithin einerseits als Veranlasserin der Verletzungshandlung des Sachverständigenbüros anzusehen ist und sie andererseits bei dieser Vorgehensweise ein Organisationsverschulden bezüglich der Urheberrechtsverletzung durch von ihr beauftragte Dritte trifft.“
So,
darf eine DEKRA, eine Control-expert,eine Claim-control, eine SSH,oder ein anderer externer Dritter die Gutachten von uns prüfen?? Ganz klar Nein!!
Das ergibt völlig neue Aspekte.
Auf sie mit Gebrüll.
Hallöle Hein Blöd, hallo Der Hukflüsterer,
der Beklagten war bekannt, dass das von ihr beauftragte Sachverständigenbüro die Lichtbilder in eine Internetrestwertbörse einstellt. Spätestens mit dem Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – (DS 2010, 391 ff), aber auch seit dem Urteil des OLG Hamburg vom 2.4.2008 – 5 U 242/07 – und dessen Veröffentlichung im Jahre 2008 hätte die Beklagte eine Weiterleitung der Gutachten unterlassen müssen, zumindest eine Einstellung der Lichtbilder in der Internetrestwertbörse unterbinden müssen. Das hat die Beklagte unstreitig nicht getan. Sie negiert auch noch im Rechtstreitverfahren vor dem angerufenen Amtsgericht die Urheberrechte des Klägers.
Entgegen der Auffassung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist sie sehr wohl auskunftsverpflichtet, und zwar gem. § 242 BGB. Der I. Zivilsenat des BGH hat in dem Urheberrechts-Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – (DS 2010, 391 m. Anm. Wortmann) diesen Auskunftsanspruch im übrigen auch als Leitsatz b) seiner Entscheidung verfasst. Daraus ergibt sich bereits die Bedeutung dieses Anspruches. Ob dem Kläger daher noch neben der geltend gemachten Lizenzgebühr ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch besteht, musste das angerufene Gericht nicht entscheiden, da der Kläger zunächst nur die Lizenzgebühr als Schadensersatz geltend gemacht hat. Der Antrag auf Verurteilung von Schadensersatz, zur Auskunftserteilung und eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Auskunftserteilung können zwar als Stufenklage gem. § 254 ZPO verbunden werden, müssen dies aber nicht unbedingt.
Dem Kläger bleibt es daher unbenommen, jetzt nach Eintritt der Rechtskraft, praktisch im 2. Schritt Auskunft und Versicherung der Richtigkeit der Auskunft zu beantragen. Dadurch, dass die Beklagte selbst im Rechtsstreit noch im Oktober 2010 schriftsätzlich vorgetragen hat, dass sie eingehende Schadensgutachten grundsätzlich zur umfassenden Überprüfung an ein externes Sachverständigenbüro weiterleitet, ist sie zur Auskunftserteilung über die von ihr an das Sachverständigenbüro weitergeleiteten Gutachten mit den Lichtbildern des Klägers verpflichtet.
In einer dritten Stufe kann dann der Kläger, ggfls. mit der Auskunftsklage im Stufenverhältnis gem. § 254 ZPO verbunden, beantragen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung eidesstattlich versichern zu lassen.
Eigentlich ein kluger Schachzug der Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie sie hier vorgegangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hi Willi,
hatte der klagende SV eigentlich einen Urheberrechtsvermerk in sein Gutachten gesetzt? – Ich weiß, dass das Urheberrecht des SV auch ohne diesen Vermerk zu beachten ist. Zur Info wäre es aber wichtig, ob die R+V auch die Urheberrechtsvermerke ignoriert.
Grüße Bruno
Hallo Willi
der Hukflüsterer wird es nie kapieren.
Natürlich dürfen Versicherungen Gutachten extern prüfen lassen;das hat weder der BGH noch das AG als verfänglich angesehen.Datenschutzrechtliche Aspekte standen hier nicht zur Debatte!
Nur wenn die Praxis bei dem externen Prüfunternehmen darin besteht,Lichtbilder des SV öffentlich zu machen,wird das Verbreitungsrecht des SV nach §19a UrhG verletzt.Der Versicherer der das weiss,macht sich dann mitschuldig an der Tat des externen Prüfers,so m.E. die überzeugende Begründung des AG Saarlouis.
Aber zurück zu dem Urteil:
Wenn hinter der Vorgehensweise des Klägers eine Taktik steckt,dann ist sie wohl durchdacht.
Urteile,ob vom BGH oder von einem Amtsgericht,entfalten dieselbe Rechtskraft.
Diese Rechtskraft bewirkt,dass die Urheberrechtsverletzung nun für eventuelle Folgeprozesse unter den streitenden Parteien feststeht und damit von der Versicherung nicht mehr bestritten werden kann.
Die substantiierte Begründung einer nun logisch folgenden Auskunftsklage ist damit nurnoch banale Fleissarbeit;es müssen alle Gutachten,die Angaben zum Restwert enthielten zu Schadensfällen die die Beklagte Versicherung zu regulieren hatte,aufgelistet werden.Die Liste sollte die jeweiligen Schadenstage,die Unfallbeteiligten die Anzahl der Lichtbilder und,wenn möglich,die Schadensnummer enthalten.
Natürlich hat der Kläger eine Kontrollmöglichkeit vorzusehen,um die Auskunft,wenn sie-gegebenenfalls nach weiterem Urteil- erteilt wird,auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen zu können.
Zumindest eine punktuelle Kenntnis über ein oder zwei weitere Verstösse in der Vergangenheit ermöglichen dem Kläger diese Prüfung.Die Auskunft darf daher nicht ausnahmslos über nur unbekannte Fälle in der Vergangenheit verlangt werden,sondern auch über ein paar bekannte Fälle.
Der Kläger sollte also noch ein paar Verletzungsfälle aus der Vergangenheit selbst recherchieren,bevor er umfassend Auskunft verlangt!
Vielleicht erfahren wir ja,wie die Sache weitergeht.
MfG Peter
Hallo Hukflüsterer,
sicherlich dürfen Kfz-Haftpflichtversicherungen eingehende Schadensgutachten prüfen, das ist sogar ihre Aufgabe. Sie müssen nicht ungeprüft Schäden nach Gutachten eines freien Sachverständigen regulieren. Diese Prüfungspflichtaufgaben können sie auch außer Haus erledigen. Allerdings, und jetzt kommt die Einschränkung, dies gilt nicht allumfassend. Datenschutzrechtliche und urheberrechtliche Gesichtspunkte, die die Weitergabe besonderer Daten oder das Veröffentlichen von Lichtbildern verbieten, müssen auch – und gerade – von den Kfz-Haftpflichtversicherern beachtet werden. Sollten die datenschutzrechtlichen und urheberrechtlichen Normen eingehalten sein, ist eine externe Überprüfung nicht zu beanstanden. Deine generelle Behauptung ist daher so nicht richtig. Wird das Gutachten aber, wie hier, zwecks unbegrenzter Überprüfung einem externen Gutachter übersandt, liegt darin ein Rechtsverstoß. Das hat das angerufene Amtsgericht auch sauber herausgearbeitet.
Am Rande sei von mir noch vermerkt, dass mit dem Einscannen und Veröffentlichen der Lichtbilder nicht eine Überprüfung des Restwertes (bzw. der vom Sachverständigen angegebenen mindestens 3 Restwertgebote), sondern lediglich eine unzulässige und rechtswidrige Reduzierung des am allgemeinen örtlichen Markt ermittelten Restwertes damit verfolgt wird. Das ist allerdings ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz, sofern nicht eine Blindangebotsabgabe der Restwertaufkäufer erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@Peter Pan
„der Hukflüsterer wird es nie kapieren.“
Ja, das ist sicher ein Problem für so manchen klugen Menschen.
@Willi Wacker
Danke Willi,
das hast Du sauber u. nachvollziehbar erklärt.
Keine Polemik keine Schelte, das zeichnet einen guten Juristen aus.