Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend veröffentlichen wir hier wieder ein positives Urteil aus Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Verklagt wurde in diesem Fall die Niederlassung der HUK-COBURG in Saarbrücken! Wir meinen, dass es sich dabei um eine prima Entscheidung aus dem Saarland handelt. dabei stellt sich das erkennende Amtsgericht Saarlouis als ein solches Gericht dar, das nicht dem Harakiri-Kurs der Berufungskammer des LG Saarbrücken, der sog. Freymann-Kammer, folgt, sondern als Grundlage für seine Entscheidung auf die – zutreffende – Rechtsprechung des BGH sowie des Saarländischen OLG verweist. Es gibt sie also doch noch, die Richter mit dem nötigen Durchblick – auch im Landgerichtsbezirk Saarbrücken. Lest selbst das Urteil des AG Saarlouis und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
29 C 1329/15(16)
Amtsgericht Saarlouis
U r t e i l
I m N a m e n d e s V o l k e s
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-Coburg AG, vertr. d. d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66109 Saarbrücken
Beklagte
Hat das Amtsgericht Saarlouis
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 27.11.2015
durch den Richter am Amtsgericht K.
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 284,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme als Schadenersatz gemäß §§ 7,18 StVG, 115 VVG, 249 BGB. Die volle Haftung der Beklagten für die der Zedentin entstandenen Unfallschäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören dessen Aufwendungen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 58). Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige orientiert sich in Bezug auf die von ihm beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Das ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.9.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarländisches OLG, Urteil vom 22.7.2003, Az.: 2 U 438/02; BGH NJW 2006, 2472). Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern das sich damit begnügen den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbar Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 f.). Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008, Az.: 13 S 108/08 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 f.). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Im Rahmen der Schadensschätzung ist es allein auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes nicht zulässig, eine Kürzung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten vorzunehmen. In der zitierten Entscheidung(BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass, wenn sich nach einem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.050 € zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, ein Sachverständigenhonorar von 534,45 €(= 50,9 % des Nettoschadens), das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260 €, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 €, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75 €, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 € (das heißt 1,80 € je Kilometer, maximal 100 €) sowie die auf den daraus errechneten Betrag entfallende Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Honorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden sei, wobei die Nebenkosten sich allein auf 189,20 € beliefen.
Im vorliegenden Fall hat der vom Kläger beauftragte Sachverständige bei einem Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von 3.208,98 € netto Bruttohonorarkosten von 875,84 € berechnet und zwar auf der Basis eines Grundhonorars von 534 €, Schreibgebühren von 55,80 €, Kopierkosten von 39,60 €, Telefon- und Portokosten von 15 €, Lichtbildkosten von 54 €, Fahrtkosten von 17,60 €(= 1,10 € pro km) und EDV-Abrufgebühr von 20 €, insgesamt 202 €, zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar macht damit nur knapp 27 % des Nettoschadens aus, ist damit im Verhältnis zu dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall insgesamt und auch allein bezogen auf die Nebenkosten verhältnismäßig preisgünstiger.
Das saarländische Oberlandesgericht(Urteil vom 8.5.2014, 4 U 61/13) hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen. In der Rechnung des Sachverständigen schlage sich regelmäßig nieder, was zur Schadensbeseitigung vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erforderlich sei. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reiche vor diesem Hintergrund nicht aus, um die die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gelte nur, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergäben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die erforderlichen Aufwendungen nehmen würden. Hierzu genüge es aber nicht, wenn die Honorarrechnung die aus der BVSK-Honorarbefragung folgenden Höchstsätze überschreite. Denn dem Geschädigten müssten diese nicht bekannt sein.
Dieser neuestens Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des saarländischen OLG folgend hält das Amtsgericht Saarlouis im Schätzwege gemäß § 287 ZPO dafür, dass die entstandenen Sachverständigenkosten insgesamt zur Schadensbesettigung erforderlich waren.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 281, 286, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.