Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
jetzt ein Urteil aus der anderen Ecke von Deutschland, nämlich dem Saarland. Die Geschädigte hatte das Pech, in einen Unfall verwickelt zu werden, den eine VN der HUK-Coburg verursacht hat. Wie so oft hatte die hinter der Schädigerin stehende Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, die Kosten des Sachverständigen nur zum Teil reguliert. Allerdings hatte der Sachverständige aus Gründen, die aus dem Urteil nicht hervor gingen, das Fahrzeug in Frankreich besichtigt. Dabei muss man allerdings auch wissen, dass das Saarland direkt an Frankreich grenzt. Die Klägerin war mit der Kürzug der HUK-Coburg nicht einverstanden und nahm gerichtliche Hilfe – mit Erfolg – in Anspruch. Die HUK-Coburg stellte der Beklagten ihren in Köln ansässigen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten. Aber auch der konnte den Klageerfolg nicht abwenden. Die VN der HUK-Coburg wurde zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt, die ihre Versicherung gekürzt hatte. Lediglich einen geringen Fahrtkostenanteil für die Besichtigung in Frankreich hat das Gericht in Abzug gebracht. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Dem Autor wurde das Urteil zugesandt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg, der es auch erstritten hat.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Saarlouis Saarlouis, 17.10.2011
Aktenzeichen: 29 C 994/11 (16)
Urteil
Im Namen des Volkes
in dem Rechtsstreit
der Frau Fr. Ki., aus S.
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: RAe. Dr. I. und P. aus A.
gegen
Frau D. B aus W.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: RA. B. M. aus K.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Saarlouis
im schriftlichen Verfahren gem. § 313 a Abs. 1 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht … am 17.10.2011
für Recht erkannt
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 288,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.8.2010 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 94,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 411,15 € vom 25.8.2010 bis zum 8.7.2011, aus 94,96 € seit dem 9.7.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13/100, die Beklagte 87/100.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagte schuldet die zugesprochene Hauptsumme als Schadenersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB. Die volle Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Unfallschäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören die Medien für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage Paragraph 249 Rn. 58), Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige orientiert sich in Bezug auf die von ihm beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Dies ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.9.2003, Az.: 2S 219/02; saarländisches OLG, Urteil vom 22.7.2003, Az.: 2 U 438/02; BGH NJW 2006, 2472).
Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer abweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008, Az.: 13 S 108/08 m. w. N.). An dieser Einschätzung hält das Gericht auch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Saarbrücken fest. Ob sich diese Rechtsprechung künftig ändern wird, steht derzeit ebenfalls noch nicht fest. Von der Einholung eines Gutachtens sieht das Amtsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß §§ 287, 495 a ZPO ab.
Im vorliegenden Fall ist von einer Überhöhung der Kosten um insgesamt 91,31 € auszugehen. Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors HB II der BVSK-Honorar Befragung 2008/2009, so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat, vor Beauftragung zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Soweit das Gesprächsergebnis des BVSK mit der Beklagten niedrigere Werte ausweist als sie Honorarbefragung selbst, ist schon nicht hinreichend deutlich, ob sich die dortigen Werte nicht lediglich auf die Abrechnung der Sachverständigen im Verhältnis zu der Beklagten beziehen. Ob Sachverständige gegenüber der Beklagten und möglicherweise auch anderen, mit dieser zusammen arbeitenden Haftpflichtversicherern gegenüber niedrigere Honorarforderungen geltend machen, enthält keinen zwingenden Hinweis darauf, dass Kfz Sachverständige in der Region bei Beauftragung von privaten Kunden die gleichen niedrigen Sätze anlegen (vgl. LG Saarbrücken a. a. O.).
Im vorliegenden Fall liegt die Grundvergütung, die der von der Klägerin beauftragte Sachverständige in Ansatz gebracht hat, noch im mittleren Bereich des Honorarkorridors HB III. Die Fahrtkosten sind allerdings nicht erstattungsfähig in Höhe von 35,20 €. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht an der Adresse der Klägerin besichtigt hat, sondern an einer Adresse in F-57150 Creutzwaid. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür hat die Klägerin nicht dargetan. Zwischen dem Geschäftssitz des von ihr beauftragten Sachverständigen und ihrem Wohnsitz liegt eine einfache Entfernung von 26 km (…/…). Die Beauftragung eines Sachverständigen, dessen Geschäftssitz sich in einer solchen Entfernung vom Besichtigungsort befindet, kann schadensrechtlich nicht beanstandet werden. Erstattungsfähig sind daher Nettofahrtkosten nur in Höhe von 57,20 € (52 x 1,10 €). Die geltend gemachten Kosten für einen Fahrkilometer liegen innerhalb der unter HB III aufgeführten Toleranz. Die Kosten für ein Lichtbild des ersten Fotosatzes betragen laut Rechnung des Sachverständigen 2,60 €. Dies übersteigt den Höchstsatz des Honorarkorridors HB III um 0,14 €. Insoweit sind daher Nettokosten lediglich in Höhe von 27,06 € schadensrechtlich erforderlich und erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind die berechneten Kosten für den „EDV-Abruf Bewertung“. Nach den Erläuterungen zur BVSK Honorarbefragung 2008/2009 werden diese nur noch vereinzelt aufgeführt, daher im Allgemeinen neben dem Grundhonorar nicht gesondert geltend gemacht. Für die Entscheidung ist daher davon auszugehen, dass sie schadensrechtlich nicht erforderlich sind. Gleiches gilt für die Position „EDV-Abruf Kalkulation“.
Die der Klägerin berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 837,64 € inklusive MwSt. waren nach alldem in Höhe von 91,31 € inklusive Mehrwertsteuer schadensrechtiich nicht erforderlich, konnten der Klägerin mithin nicht zuerkannt werden.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 281, 286, 288 BGB, 13, 14 RVG, Nummer 2300, 7002 W RVG, 91 a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung eines Gebührensatzes von 1,5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % zu. Hält er sich innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von dem Ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.
Es bestand kein Anlass zur Zulassung der Berufung, da sich die Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Berufungskammer befindet.
…,
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt Saarlouis, 18.10.2011
Und nun Eure Kommentare bitte
Hi Willi Wacker,
bis auf die etwas unglücklichen Fahrtkosten ein ausgezeichnetes Urteil. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass in Zeiten des vereinten Europas überall die Grenzen auf sind. So ist es heute möglich von einem grenznahen Ort in Deutschland auf Ortsstraßen nach Frankreich zu fahren. Warum die Begutachtung in Creutzwald/Frankreich erfolgt ist, bleibt unklar.
herzliche Grüße
@Andreas Essen
„bis auf die etwas unglücklichen Fahrtkosten ein ausgezeichnetes Urteil.“
Da bin ich aber ganz anderer Meinung. Es sind nämlich nicht nur die Fahrtkosten abgezogen worden, sondern auch bei den Fotokosten wurde gekürzt. Ebenso wurden die gesamten Kosten für EDV-Bewertung und EDV-Kalkulation abgezogen. Bei den Fahrtkosten demnach ein Abzug von 35,20 Euro, bei den Fotokosten 1,54 Euro und bei den EDV-Kosten insgesamt 40 Euro. Demzufolge wieder ein eindeutiges „Angemessenheitsurteil“, das mit der Erforderlichkeit im Schadensersatzrecht gemäß § 249 BGB nicht im Einklang ist. Weiß der Geschädigte bei Beauftragung, ob der Sachverständige EDV-Kosten berechnen darf oder wie hoch Fotokosten gemäß BVSK sein sollten? Den einzigen Einfluss auf die Kosten hätte der Geschädigte möglicherweise bei den Fahrtkosten. Aber auch hier wäre zuerst zu prüfen, ob das Fahrzeug mangels Fahrbereitschaft nur in Frankreich besichtigt werden konnte? Wenn dieses Ergebnis Anwälte zufriedenstellen sollte, obwohl neben der fehlenden Rechnungspositionen der Mandant noch eine Kostenlast von 13/100 der Gesamtkosten zu tragen hat oder so ein Fehlurteil dann sogar noch das Prädikat ausgezeichnet erhält, na dann gute Nacht. Das einzig richtige und damit positive an diesem Urteil ist die Argumentation zu der Rechtsanwaltsgebühr. Der Rest des Urteils ist ein klarer Hinweis für die HUK, so weiterzumachen wie bisher.
Andreas Essen
Freitag, 04.11.2011 um 13:10
Hi Willi Wacker,
bis auf die etwas unglücklichen Fahrtkosten ein ausgezeichnetes Urteil…..
Hallo, Andreas Essen,
diese Deine Einschätzung verstehe ich nicht, denn auch in diesem Urteil wird zum Schluss wieder „geprüft“, was das Zeug hält und das steht zu den vorausgegeangenen Überlegungen in den Entscheidungsgründen deutlich im Widerspruch. Der Richter handhabt die „Honorarerhebung zum Schluß ja gerade so, als gehe es hier um eine werkvertragliche Auseinandersetzung und wenn er in diesem Rahmen für ein Foto nur 2,60 € als Schadenersatz berücksichtigt und sich dabei auf diese falsche BVSK-Erhebung bezieht, stellt er diese als eine Quasigebührenordnung in den Mittelpunkt seines Beurteilungsansatzes. Das gleiche gilt für die Kosten eines EDV-Abrufes als Fremdleistung. Hier hat er offenbar bezüglich der Richtigkeit einfach auf das abgestellt, was Herr Fuchs zu dieser Abrechnungsmodalität offenbar wider besseren Wissens irreführend behauptet hat.
Der Geschädigte mußte sich auch keinen Sachverständigen aussuchen, der die EDV-Abrufkosten fälschlicherweise bereits im Grundhonorar berücksichtigt, weil ein solcher Sachverständiger möglicherweise zu Sonderkonditionen gegenüber den Versicherungen liquidiert. Wie hieß es dazu in den Entscheidungsgründen ?
1) „Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
2) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an „einheitlichen“ Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte „in aller Regel“ von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen.
Bereits mit diesen Überlegungen war abschließend jedwede Rechnerei schadenersatzrechtlich nicht veranlaßt, zumal bekannt sein sollte, dass selbst bei einer Überhöhung der BGH die Schadenersatzpflicht bestätigt hat.Der Schädiger, und damit auch die Schädigerversicherung, haben auch überhöhte Sachverständigenkostenrechnungen zu erstatten (BGH NJW 2007, 1450). Wenn nun der Geschädigte im vorliegenden Fall zu einer Eigenleistung an den ihm entstandenen Gutachterkosten herangezogen wurde, stellt sich doch die Frage, was ihm das Gericht damit zum Vorwurf macht ?
– Wirft das Gericht dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht vor und wenn ja, mit welcher tragfähigen Begründung ?
– Wirft das Gericht dem Geschädigten ein „Auswahlverschulden“ vor ? Anhaltspunkte dafür sind dem Urteil nicht zu entnehmen.-
Allerdings unterstellt das Gericht aber offenbar doch, dass das Unfallopfer gerade nicht wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Aufwendungen für das in Auftrag gegebene Gutachten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wenn dazu den Entscheidungsgründen auch keine Hinweise zu entnehmen sind. Die Belastung mit einem Eigenanteil bedeutet doch allein logisch schon, dass der Geschädigte nicht erforderliche Kosten hat entstehen lassen, obwohl er allerdings nach dem bereits Gesagten überhaupt nicht in der Lage war, dies zu beurteilen.Dabei wird die ex ante-Betrachtung vollständig ausgeblendet und ausschließlich in einer ex post-Betrachtung unter schadenersatzrechtlich nicht relevanten Randmerkmalen zu einem „Ergebnis“ gelangt, dass so nicht nachvollziehbar sein kann.
Mit freundlichem Gruß
H.U.
AG Saarlouis verurteilt die VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.10.2011 – 29 C 994/11 (16) – .
Freitag, 04.11.2011 um 07:58 von Willi Wacker
Nee, Willi Wacker,
das mit dem „lediglich“ stimmt ja wohl nicht so ganz,denn 2 Kostenpositionen der Rechnung wurden gekürzt und eine -einfachmal so- unter Hinweis auf die Anmerkungen zur Honorarerhebung völlig abgesetzt. Dabei wäre es hier sicher veranlaßt gewesen, wenn schon überflüssigerweise gerechnet wurde- zu prüfen, ob die Summe aus Grundhonorar und der Nebenkostenposition für EDV-Abruf noch innerhalb der Bandbreite für das Grundhonorar lag. Aber der Richter hätte sich ja vielleicht auch einmal bei den anderen Abteilungen des AG Informationen zu der Frage einholen können, ob andere SV der Region solche Abrufkosten gesondert abrechnen, wie es eigentlich richtig ist,denn ansonsten würden ja in einer Reihe von Fällen mit dem Grundhonorar auch Abrufkosten abgerechnet, wo solche überhaupt nicht angefallen sind. Geht wohl so nicht und entlarvt die Behauptung des Herrn Fuchs vom BVSK als reines Hirngespinst, allerdings mit einem ganz konkreten Hintergrund. Hier haben wir das klassische Beispiel, wie im Wege einer Interpretation ein Schadenersatzanspruch mit normativer Charakteristik zur „Abgrenzung“ kommt und ein Richter mal wieder dem Vortrag der Beklagten in wesentlichen Punkten auf den Leim gegangen ist. Ein augezeichnetes Urteil, allerdings in einer anderen Richtung als nach der Beurteilung des Andreas Essen.
MfG
B.L.