Das Amtsgericht Saarlouis hat mir Urteil vom 26.06.2009 (29 C 353/09) den HUK VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.
Das Urteil lautet wie folgt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,15 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.07 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,– EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO) .
Die Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 257,15 EUR gem. §§ 7 StVG, 249, 398 BGB. Die volle Haftung des Beklagten für die der Zedentin K. in Folge des Verkehrsunfalles vom 02.09.2007 entstandenen Schäden ist unstreitig.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung vom 03.09.20007 verstieß nicht gegen den damals noch geltenden Artikel 1 § 1 RberG. Die Abtretung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen an Mietwagenunternehmen, Sachverständige, KFS-Werkstatt oder Abschleppunternehmen verstieß gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn mit der Abtretung in der Hauptsache die geschäftsmäßige Durchsetzung der Ansprüche ermögliche werden sollte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 134 Rnr. 21 a m. w. N.). Hierunter fielen Sicherungsabtretungen wie hier nicht, wenn es dem Zessionar im Wesentlichen darum ging, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, in diesem Fall besorgte er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2006, 1726 ff). Bei der Beurteilung, ob eine Sicherungsabtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung eröffnen sollte, war nach der Rechtsprechung des BGH nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermied, das Artikel 1§ 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierdurch entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen würde. Ein solcher Fall wurde als vorliegend betrachtet, wenn nach der Geschäftspraxis des Sachverständigen die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen wurden, bevor die Kunden selbst auf Zahlung in Anspruch genommen worden waren. Denn damit wurden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sich selbst zu kümmern gehabt hätten (vgl. BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Zedentin mit Schreiben vom 19.02.2008 (Ihre Zahlungserinnerung und Mahnung) mitgeteilt habe, dass sie keinerlei Zahlung auf die Rechnung des Klägers leisten werde. Daraus ergibt sich, dass der Kläger vor Klageerhebung seine Kundin auf Zahlung der Restsumme in Anspruch genommen hat.
Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, 5 249 Rnr 40). Unstreitig hat die Zedentin mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens geschlossen. Es ist auch unstreitig, dass das geltend gemachte Honorar den getroffenen Vereinbarungen entsprach.
Der Kläger orientiert sich in Bezug auf die von ihm beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Dies ist nach weitüberwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG Sbr. Urteil v. 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil v. 22.07.2003, Az. : 3 U 438/02; BGH NJW 2006, 2472). Der Geschädigte kann zwar auf Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist. Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Sbr., Urt. v. 29.08.2008, Az: 13 S 108/08 m.w.N.).
Für die Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Höhe der Abrechnung für die Zeditin erkennbar überhöht war. Hiergegen spricht schon, dass sich das Grundhonorar im Rahmen des Honorarkorridors HB 3 der BVSK-Honorarbefragung 2005, 2006 hält. Halten sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors HB III, so kann nicht festgestellt werden, dass die vereinbarte Vergütung schadensrechtlich nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat, sau einer anderen Einschätzung zu kommen.
Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, sein Haftpflichtversicherer habe insgesamt 7 andere Sachverständige aus der Umgebung der Klägerin in der infrage stehenden Zeit bei vergleichsweise hohen Schäden durchschnittlich nur 323,41 EUR brutto inkl. sämtlicher Nebenkosten gezahlt, ist schon nicht dargetan, dass die betreffenden Sachverständigen eine Rechnung in dieser Höhe nicht nur deswegen erstellt haben, weil ihnen bekannt war, dass ihr jeweiliger Kunde die Erstattung des Betrages von dem Haftpflichtversicherer (HUK) des Beklagten beanspruchen würde. In den bisherigen Prozessen hat dieser jeweils vorgetragen, dass über 100 Sachverständige im Saarland die Schadensbegutachtung auf einer niedrigeren Bemessungsgrundlage vornähmen ans der BVSK Honorarbetragung folge. Dem hat das Landgericht Saarbrücken zu Recht entgegengehalten, dass schon nicht hinreichend deutlich sei, ob sich dies nicht lediglich auf die Abrechnung der Sachverständigen im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer des Beklagten beziehe. Ein solches Abrechnungsverhalten sei in diesem Fall aber kein hinreichendes Indiz, von einer erkennbar überhöhten Berechnung auszugehen; ob Sachverständige gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten und möglicherweise auch anderen Haftpflichtversicherern gegenüber niedrigere Honorarforderungen geltend machen, enthalte gerade keinen zwingenden Hinweis darauf, dass Kfz-Sachverständige in der Region bei einer Beauftragung von privaten Kunden die gleichen niedrigen Sätze anlegen würden. Auch bleibe offen, ob Sachverständige auch gegenüber denjenigen Versichereren, die die Höhe der Gutachterkosten nicht zu ermäßigen versuchten, niedrigere Sachverständigengebühren in Rechnung stellten (vgl. LG Sbr. Urteil v. 29.08.2008, 13 S 108/08). Aus dieser Darlegung des Haftpflichtversicherers des Beklagten) in vielen Vorprozessen folgt weiterhin, dass nur insgesamt 7 Sachverständige, lediglich von 6 Sachverständigen lagen der Klageerwiderung Vergleichsberechnungen bei, eine viel zu geringe Anzahl ist, um zu einer repräsentativen, unterhalb der Sätze der BVSK Honorarbefragung liegenden Durchschnittsvergütung zu gelangen.
Die vom Kläger beanspruchten Nebenkosten liegen ebenfalls im mittleren Bereich des BVSK-Honorarkorridors. Der Kläger hat eine Zweigstelle u. a. am Wohnort der Zedentin, so dass dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie habe keine ortsansässigen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt.
Nach alledem war betreffend die Hauptsache zu entscheiden wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 280, 281, 286, 288 BGB. 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Kläger hat den klagegegenständlichen Anspruch zwar ausschließlich gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten geltend gemacht. Demgemäß hatte nur dieser die weitere Regulierung mit Schreiben vom 17.09.2007 abgelehnt. § 425 BGB gilt allerdings im Verhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherten und dem Haftpflichtversicherer nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB. a.a.O., § 425 Rnr 3). Verzug trat damit auch zum Nachteil des Beklagten am 17.09.2007 ein, so dass Verzugszinsen ab dem 18.09.2007 zu zahlen sind (§ 187 Abs. 1 BGB).
So das Amtsgericht Saarlouis.