Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
im neuen Jahr gleich sofort einige Spitzen-Urteile. Nach dem Mietwagen-Urteil aus Nürnberg gleich ein „Hammerurteil“ aus Saarlouis. Der zuständige Amtsrichter verurteilte den VN der HUK-Coburg, die aufgrund eines von ihr selbst eingeholten „Gegengutachtens“ der DEKRA den berechtigten Schadensersatz des Geschädigten rechtswidrig kürzte, den von seiner Versicherung gekürzten Betrag zu zahlen. Darüber hinaus hat er auch noch Gerichts- uns Anwaltskosten zu tragen. Ein schlechter Dienst, den seine Versicherung, die HUK-Coburg, ihm erwiesen hat. Das Gericht folgte dem Gutachten der DEKRA nicht. Die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung hat keine substantiierten Angaben zur Referenzwerkstatt gemacht, die angeblich den Schaden gleichwertig, aber günstiger, reparieren könnte. Die Beweislast besteht beim Schädiger. Dem ist dieser bzw. die HUK-Coburg nicht nachgekommen. Dass die DEKRA in ihrem „Gutachten“ mit Stundensätzen der freien Werkstätten operiert, ist nicht entscheidungsrelevant, denn das beschädigte Fahrzeug war scheckheftgepflegt, so dass nach der BGH-Rechtsprechung die Markenstundensätze zugrunde zu legen sind. Das bedeutet, dass die DEKRA in ihrem Gutachten noch nicht einmal die BGH-Rechtsprechung beachtet. Bei den Sachverständigenkosten hat das Gericht zutreffend sauber herausgearbeitet, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Damit liegt das erkennende Gericht voll auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung. Das Urteil wurde erstritten von Herrn RA Lutz Imhof aus Aschaffenburg und dem Autor zur Veröffentlichung übersandt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Saarlouis verkündet am: 21.12.2011
Aktenzeichen: 26 C 2093/10 (11)
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn B. B. aus V.
Kläger und Widerbeklagter
gegen
Herrn J. H. aus K. ( HUK-VN )
Beklagter und Widerkläger
wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Saarlouis
durch den Richter am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011
Zentrale Dot für Zivilsachen-Bearbeitung (Autotexte)
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.525,34 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 8% und der Beklagte 92%.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
TATBESTAND
Der Kläger ist Eigentümer eines VW EOS, Erstzulassung xx.01.2007, Laufleistung 62.461 km zum Unfallzeitpunkt, und begehrt mit vorliegender Klage von dem Beklagten als Verursacher eines alleine von diesem zu vertretenden Heckauffahrunfalls vom xx. November 2010 in Saarlouis restlichen Schadensersatz.
Der Kläger beauftragte den Kfz-Sachverständigen M. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, weshalb der Sachverständige den Wagen am 6. und 8. November 2010 in Saarlouis besichtigte (Bl. 11).
Durch die von dem Kläger beauftragen Prozessbevollmächtigten wurde auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens (Bl. 82-100), das im Original an die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung übersandt wurde, außergerichtlich Schadensersatz in Höhe von 2.550,02 EUR netto Reparaturkosten, bezahltes Sachverständigenhonorar (Bl. 169) in Höhe von 829,49 EUR, 550,- EUR Wertminderung und weitere 30,- EUR allgemeine Unkostenpauschale gefordert. Dem Sachverständigengutachten M. liegen Preise von regionalen VW-Vertragsstätten zugrunde, die über keine eigene Lackiererei und Ersatzteillagerhaltung verfügen (Bl. 81, 75). Das Honorar des Sachverständigen wird in ähnlich gelagerten Fällen von einer Vielzahl anderer Haftpflichtversicherungsunternehmen akzeptiert (Bl. 216).
Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beauftragte die DEKRA mit der Erstellung eines Gegengutachtens nach ihren Vorgaben (Bl. 80, 119), gestützt auf die Preise einer Firma … mit Sitz in Schwalbach mit dem Ergebnis, dass It. DEKRA nur 1.952,23 EUR Reparaturkosten netto erforderlich seien (Bl. 119).
Die DEKRA erhält von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer für ihre gutachterliche Tätigkeit nach den Vorgaben dieses Haftpflichtversicherers eine gesonderte Bezahlung (Bl. 80).
Mit Schreiben vom 30. November 2010 glich die HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer des Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.952,23 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 252,50 EUR, eine Wertminderung in Höhe von 200,-EUR und eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- EUR aus und lehnte die Regulierung weitergehender Schadensersatzansprüche ab. Hierbei teilte sie die Fa. … als Referenzreparaturbetrieb mit.
Die Differenz zwischen den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beanspruchten Beträgen und den durch den Haftpflichtversicherer gezahlten Beträge bildet die Klageforderung.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten daraufhin in der Erwartung, dass der Haftpflichtversicherer nach Klagezustellung zahlen würde (Bl. 81), einen Klageentwurf und holten für den Kläger bei dessen Rechtschutzversicherer eine Deckungszusage ein, die erteilt wurde.
Der Wagen des Klägers wurde vor dem Unfall und letztmals am 30.11.2010 nach dem Unfall scheckheftgepflegt (Bl. 81, 86, 148).
Der Kläger nutzt den Unfallwagen auch heute noch (Bl. 173).
Bei dem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten benannten Referenzbetrieb Fa. … handelt es sich um eine Kfz-Meisterwerkstatt, die auf Karosserie- und Lackierarbeiten spezialisiert ist, die Erfahrung in der Reparatur von Unfallfahrzeugen besitzt und eine fachgerechte Instandsetzung nach Herstellervorgaben nach dem neuesten Stand der Reparaturtechnik gewährleistet. Der Referenzbetrieb ist zertifiziert und gibt für seine Reparaturleistungen eine Garantie. Der Betrieb verwendet bei Reparaturarbeiten nur Originalersatzteile.
Zum Umfang der von dem Referenzbetrieb gewährten Garantie und auch dazu, ob die von diesem Betrieb kalkulierten Reparaturkosten auf Sonderkonditionen zwischen dem Betrieb und der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung beruhen, hat der Beklagte trotz gerichtlicher Nachfragen nicht weiter vorgetragen.
Der Kläger macht geltend,
die Reparaturkosten, wie auch der Umfang der merkantilen Wertminderung seien in dem Gutachten des Sachverständigen M. ordnungsgemäß ermittelt worden. Das hierfür von dem Sachverständigen M. berechnete Honorar sei ortsüblich und nicht zu beanstanden.
Dagegen handele es sich bei dem von der DEKRA erstellten Sachverständigengutachten um ein Gefälligkeitsgutachten mit dem Ziel, entsprechende Vorgaben der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung durchzusetzen.
Die allgemeine Unkostenpauschale sei mit 30,- EUR anzusetzen, angesichts der in den zurückliegenden Jahren eingetretenen allgemeinen Preissteigerungen.
Auch die Rechtsanwaltskosten, die durch den Auftrag, bei dem Rechtsschutzversicherer des Klägers eine Deckungszusage einzuholen, angefallen sind, seien als Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
Die Streitwerthöhe des insoweit angefallenen Anwaltshonorars lasse sich allerdings erst nach dem Abschluss des Rechtsstreites ermitteln.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.529,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2010 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten der Rechtsanwälte … für die Kostendeckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend,
es seien die Reparaturkosten des DEKRA-Gutachtens in Höhe von 1.952,23 EUR sowie eine maximale Wertminderung von 200,- EUR anzusetzen.
Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten seien nicht zu erstatten, da der Wagen nicht in einer Werkstatt repariert worden sei. Diese Reparaturkostenbeträge entstünden erst bei tatsächlich durchgeführter Reparatur.
Das Sachverständigenhonorar sei maximal mit 252,56 EUR entsprechend den Gesprächsergebnissen zwischen dem BVSK und der HUK Coburg anzusetzen.
Es seien maximal 10 km Fahrtkosten erstattungsfähig sowie für jedes Lichtbild des Gutachtens maximal 1,- EUR, wobei der von dem Kläger beauftragte Sachverständige zu viele Lichtbilder gefertigt habe. Schreibkosten seien nur in Höhe von 1,- EUR je Seite und Kopiekosten lediglich in Höhe von 10 Cent anzusetzen. Kosten für Dateiabfragen könnten nicht gesondert neben einem Pauschalhonorar geltend gemacht werden, wie im Übrigen auch sonstige Nebenkosten. Portokosten seien maximal mit 5,- EUR berechenbar.
Die Kosten der eingeholten Deckungszusage bei dem Rechtschutzversicherer seien nicht zu erstatten, da sie nicht in einem kausalen Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen stünden und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Einholung der Deckungszusage auch nicht erforderlich gewesen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der unfallbedingt eingetretenen Wertminderung. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dipl .Ing. … vom 19.9.2011 wird auf Bl. 186 ff. verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Die Klage ist zulässig.
Dies gilt auch bezüglich der Feststellungsklage, die sich mit der Freistellung von Rechtsanwaltskosten befasst.
Denn das gemäß § 256 ZPO notwendige Rechtsschutzinteresse ist gegeben, da es zum einen auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen sklavischen Vorrang der Leistungskiage gegenüber der Feststellungsklage, jedenfalls in den Fällen gibt, in denen bereits das Feststellungsurteil geeignet ist, Rechtsfrieden bezüglich einer Zahlungspflicht zu schaffen (vgl. BGH VersR 2006, S. 830 und OLG Saarbrücken, Zeitschrift für Schadensrecht 2009, 510), und die Feststellungsklage im vorliegenden Fall insoweit geeignet ist, auch im Verhältnis zwischen den Parteien und der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung auch ohne Leistungstitel eine Klärung über die Frage, ob die diesbezüglichen Anwaltskosten zu erstatten sind, herbeizuführen, und da es zum anderen dem Kläger vor Abschluss des Rechtsstreites in I. Instanz allenfalls möglich ist, einen Teil seiner Prozesskosten zu berechnen.
Bezüglich der ordnungsgemäßen Vertretung des Beklagten sind trotz des Bestreitens des Klägers hinsichtlich der Prozessvollmacht aus der Sicht des erkennenden Gerichtes keine ernsthaften Zweifel geboten. Daran, dass die Prozessvollmacht von einem hierzu befugten Mitarbeiter der Schadensabteilung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung stammt, zweifelt das Gericht deshalb nicht, weil hierfür keine begründeten vernünftigen Anhaltspunkte bestehen.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten arbeitet gerichtsbekannt ständig für die HUK-Coburg. Eine Vollmachtsurkunde mit Stempel der HUK-Coburg nebst Unterschrift wurde vorgelegt.
Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung ist ihrerseits aufgrund der §§ 10, 3 AKB im Verhältnis zu dem Beklagten befugt, zur Abwehr von Schadensersatzforderungen den Haftpflichtprozess zu führen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH IV ZR 107/09).
Die Klage ist überwiegend begründet.
Hinsichtlich der vollständigen Schadensersatzpflicht des Beklagten, der aufgefahren ist, besteht kein Streit. Seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach beruht auf §§ 7, 17, 18 STVG, 823 Abs. I, Abs. II BGB, 4 Abs. I, 1 Abs. I STVO, 249 BGB).
Der Kläger kann hiernach Zahlung von weiteren 1.525,34 EUR verlangen.
Reparaturkosten:
Hier ist nach Zahlung von 1.952,23 EUR auf die geforderten 2.550,02 EUR noch ein Betrag in Höhe von 597,79 EUR im Streit, dessen Ausgleich der Kläger gem. § 249 Abs. II BGB verlangen kann.
Insoweit spielt die in dem Beschluss vom 23. März 2011 zitierte Entscheidung des Bundesgerichteshofes in NJW 2011, 667, die den Erstattungsaufwand in den ersten 6 Monaten nach dem Unfall begrenzt, keine Rolle mehr, weil bei Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 mehr als 6 Monate verstrichen sind und der Kläger den Wagen unbestritten nach Eigenreparatur noch nutzt. Unter Berücksichtigung seiner Dispositionsbefugnis kann er daher den für die Reparatur notwendigen Herstellungsaufwand als Geldentschädigung fordern. Hierbei sind die Reparaturkosten einer fahrzeugtypspezifischen VW-Vertragswerkstatt zugrundezulegen und nicht diejenigen der von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer benannten freien Werkstatt (vgl. BGH VI ZR 53/09; VI ZR 302/08; VI ZR 337/09).
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bilden die Kosten von fahrzeugtypspezifischen Fachwerkstätten den Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Herstellungsaufwandes, der allerdings nach den Preisen freier Werkstätten zu korrigieren ist, wenn der insoweit gem. § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtige Schädiger (vgl. hierzu BGH VI ZR 91/09 und BGH VI ZR 259/09) stichhaltig vorträgt, dass dem Geschädigten in einer ihm zumutbaren Weise die Inanspruchnahme der qualitativ gleichwertigen Dienste einer billigeren freien Werkstatt möglich ist (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Bereits dies hat der Beklagte nicht stichhaltig dargelegt. Zum einen ist das DEKRA-Gutachten nicht geeignet, das grundsätzlich als Berechnungsgrundlage geeignete Gutachten des Sachverständigen M. zu erschüttern. Denn der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die DEKRA den Reparaturkostenbedarf nicht objektiv nach der Notwendigkeit, so wie sie im Kfz-Unfallschadensersatzbereich von der herrschenden Rechtsprechung gesehen wird, sondern nach den Vorgaben der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung ermittelt hat und hierfür eine gesonderte Vergütung neben ihrem Gutachterhonorar erhält. So entspricht z. B. das ständige Herauskürzen von sogenannten UPE-Aufschlägen- und Verbringungskosten nicht der Rechsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zu Verbringungskosten BGH VI ZR 259/09). Diese Kosten sind auch dann fiktiv ersetzbar, wenn sie bei einer Fachwerkstatt, die von dem Kläger zu beauftragen wäre, angefallen wären. Denn es handelt sich dann um Kosten, die für die Herstellung angefallen wären. Die Argumentation, diese Kosten seien fiktiv nicht zu ersetzen, vermischt die Ermittlung des notwendigen Herstellungsaufwandes mit dort nicht angebrachten Fälligkeitserwägungen und missachtet im Übrigen die Freiheit der Dispositionsbefugnis des Geschädigten.
Gleiches gilt für die Vorgehensweise der DEKRA, ihrer Kalkulation grundsätzlich die Preise freier Referenzbetriebe zugrundezulegen, anstelle der als Ausgangspunkt der Schadenskalkulation ortsüblichen Preise von Vertragsstätten. Denn auf die Preise freier Werkstätten muss sich der Geschädigte nur in den ihm zumutbaren Fällen verweisen lassen.
Solange die allgemein üblichen Grundsätze der Ermittlung des Herstellungsbedarfes in einem außergerichtlichen Gutachten nicht berücksichtigt werden und hierfür eine gesonderte Vergütung durch einen Haftpfiichtversicherer bezahlt wird, stellt ein solches Gutachten keine taugliche Grundlage dar, um das Gutachten eines freien Sachverständigen zu erschüttern, das die allgemein üblichen Grundsätze der Ermittlung des Herstellungsaufwandes berücksichtigt.
Des Weiteren ist der Vortrag des Beklagten zu der Arbeitsqualität des benannten Referenzbetriebes trotz entsprechender Hinweise im Beschluss vom 23. März 2011 lückenhaft geblieben, da keine Angaben zu dem Garantieumfang des Referenzbetriebes gemacht wurden.
Selbst wenn man dem nicht folgt, ist es dem Kläger nicht zumutbar, sich auf Referenzbetriebe verweisen zu lassen.
Er ist Erstbesitzer des Unfallwagens. Das Fahrzeug wurde bislang scheckheftgepflegt und zwar durch VW-Vertragswerkstätten. Der Wagen ist noch relativ neu und hat noch einen erheblichen Wert. Insoweit ist es gerechtfertigt, trotz der durchgeführten Eigenreparatur der Schadenskalkulation die Preise von Fachwerkstätten zugrundezulegen. Denn alles andere lief wiederum auf eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten hinaus (vgl. BGH VI ZR 53/09).
Gegen die Notwendigkeit der in dem Gutachten M. aufgeführten technischen Reparaturschritte hat der Beklagte nichts eingewandt.
Wertminderung:
Hier sind nach Zahlung von 200,- EUR auf die geforderten 550,- EUR weitere 350,- EUR im Streit, die dem Kläger zu erstatten sind.
Das eingeholte Gerichtsgutachten gelangt bei Zugrundelegung verschiedener Berechnungsmethoden zu einem Durchschnittswert von 411,- EUR Wertminderung, so dass 211,- EUR unproblematisch zu erstatten sind.
Aber auch der darüber hinausgehende Betrag ist zu erstatten. Die Festlegung der merkantilen Wertminderung beruht auf einer Schätzung zukünftiger Schäden in Form der Einbußen beim Weiterverkauf des Unfallwagens, so dass dem Gericht gem. § 287 ZPO ein Entscheidungsermessen eröffnet ist (vgl. BGH NJW 2005, 277). Diese Schätzung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. Dies ist bei der Methode Ruhkopf-Sahm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Fall (vgl. BGH VI ZR 16/79; Palandt § 251 BGB Rn. 17, 71. Aufl.). Nach dem eingeholten Gerichtsgutachten führt die Methode Ruhkopf-Sahm zu einer Wertminderung von 595,- EUR. Dieser Rahmen wird von dem Kläger nicht ausgeschöpft, wobei der Sachverständige zudem darauf hingewiesen hat, dass das Alter des Wagens des Klägers noch unter dem durchschnittlichen Alter von 5 Jahren, das allen Schätzmethoden zugrundegelegt wird, liegt und dass das technische Schadensbild einen höheren Wertminderungsbetrag im Fall des Weiterverkaufs als naheliegend erscheinen lässt, so dass es auf keine Bedenken trifft, dass der Kläger seinen Schaden nach dieser Methode berechnet hat.
Allgemeine Unkostenpauschale:
Hier ist angesichts der außergerichtlichen Zahlung von 25,- EUR auf die geforderten 30,- EUR noch ein Betrag in Höhe von 5,- EUR im Streit, von dem der Kläger weitere 56 Cent erstattet verlangen kann. Denn ein Betrag von 25,56 EUR entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und, soweit ersichtlich, auch der ständigen Rechtsprechung einer Vielzahl anderer Gerichte.
Soweit der Kläger hier eine Erhöhung der Pauschale damit rechtfertigen will, dass die Pauschale schon seit Jahren in der Rechtsprechung in dieser Form ausgeurteilt wird und daher Kostensteigerungen nicht berücksichtigt würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Kläger zum einen unbenommen bleibt, seinen Kostenbedarf konkret nachzuweisen und dass den von dem Kläger reklamierten Kostensteigerungen Kostensenkungen, insbesondere im Bereich der Telekommunikation gegenüberstehen, ebenso wie Kostensenkungen durch ein Aufbrechen des früheren Postmonopols im Bereich der Paket- und Briefbeförderung, bedingt zum einen durch die Zulassung anderer Beförderungsunternehmen wie z. B. UPS und Sarriva und bedingt zum anderen durch die nahezu kostenfreie Kommunikation per E-Mail statt durch Briefpost. Die Unkosten, die dem Geschädigten selbst bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes und eines Kfz-Sachverständigen entstehen, liegen in der Regel im Bereich von Kommunikationskosten. Freizeitverluste sind dagegen nicht über die allgemeine Unkostenpauschale auszugleichen, da es sich hierbei um Einbußen handelt, die im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos liegen.
Sachverständigenhonorar:
Hier sind nach Zahlung von 252,50 EUR auf die geforderten 829,49 EUR noch 576,99 EUR im Streit, die von dem Beklagten nach den alleine hier maßgeblichen schadensersatzrechtlichen Kriterien in Abgrenzung zu werkvertraglichen Honorarbemessungskriterien zu erstatten sind.
Es ist anerkannt, dass der Geschädigte sich zur Ermittlung des Herstellungsaufwandes der Hilfe eines Sachverständigen bedienen darf (bgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 365/03 und BGH VI ZR 27/73). Hierbei ist der beauftragte Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers, da dieser nach der Grundnorm des § 249 Abs. I BGB im Fall der Naturalrestitution den Schaden auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu beseitigen hat und daher auch die Kosten, die durch die Ermittlung des Schadenumfangs entstehen, zu erstatten hat.
Sachverständigenkosten sind daher als Rechtsverfolgungskosten oder Herstellungskosten zu erstatten (vgl. Palandt§ 249 BGB Rn. 58, 71. Aufl.).
Angesichts des Schadensumfangs, der deutlich einen Bagatellschaden überschreitet, war die Beauftragung eines Sachverständigen nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Kläger einen Sachverständigen beauftragte, der sein Honorar als Pauschale, die sich an der Schadenshöhe orientiert, abrechnet. Diese Berechnungsweise ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes üblich (vgl. BGH VI ZR 67/06).
Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, neben der Berechnung dieser Grundpauschale sei die Berechnung weiterer Nebenkosten nicht statthaft. Gesetzliche Vorgaben, die einem Kfz-Sachverständigen diese Abrechnungsweise verbieten, existieren nicht. Es handelt sich vielmehr um eine auch im Bereich anderer freier Berufe übliche und durch Gebührenordnungen vorgesehene Abrechnungsweise (vgl. z. B. RVG HOAI, Steuerberatergebührenverordnung, GOÄ, GOZ). Warum also gerade Kfz-Sachverständige nicht so abrechnen dürfen/sollen, wie z. B. die ebenfalls mit Schadensregulierungen befassten Rechtsanwälte, die z. B. Kilometerkosten, Bürokosten, Kopien und auch ggfs. Lichtbilder neben ihrem Grundhonorar berechnen dürfen, ist nicht nachvollziehbar.
Solange keine einschränkenden gesetzlichen Vorgaben bestehen, ist die Honorarbildung und Abrechnungsweise Gegenstand der freien Preisbildung am Markt, die einer gerichtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglich ist und zwar nur dann, wenn eine kartellrechtliche Kontrolle geboten ist. Eine darüberhinausgehende Preiskontrolle ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. z. B. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06), zumal der BGH in der letztgenannten Entscheidung gerade nicht beanstandet hat, dass neben der Grundpauschale noch weitere Nebenkosten abgerechnet wurden.
Zudem handelt es sich um eine in der Kfz-Sachverständigenbranche und hier im alleine maßgeblichen regionalen Bereich des Saarlandes übliche und von den Gerichten akzeptierte Abrechnungsweise, die nicht nur von freiberuflich tätigen Einzelsachverständigen, sondern auch von dem TÜV Rheinland vorgenommen wird.
Die z. Zt. insoweit durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken eingeholten Gutachten belegen, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt sind, dass eine Vielzahl von Sachverständigen neben einer Grundpauschale auch weitere Nebenkosten und mithin ebenso wie der von dem Kläger beauftragte Sachverständige, abrechnen.
Zudem sind Hinweise des Beklagten auf Abrechnungsweisen von Kfz-Sachverständigen, die ihren Sitz außerhalb des Saarlandes haben, unerheblich, da sie für den alleine dem Kläger zugänglichen saarländischen Markt ohne Bedeutung sind und auch das Preis-, Kosten- und Konkurrenzgefüge des saarländischen Marktes nicht abbilden.
Schließlich spricht für die Üblichkeit der Abrechnungsweise des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen, dass dessen Abrechnungen unstreitig von den meisten anderen Kfz-Haftpflichtversicherungsunternehmen beanstandungsfrei akzeptiert werden. Dies hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen. Für die Beurteilung der Üblichkeit oder Unüblichkeit einer Marktsituation ist das Verhalten aller Teilnehmer an dem jeweiligen Marktgeschehen bedeutsam, d. h. im vorliegenden Fall das Verhalten und die Vorgehensweise bei der Schadensregulierung eines durchschnittlich Geschädigten, das Verhalten und die Vorgehensweise von Kfz-Sachverständigen als Leistungsanbietern am Schadensregulierungsmarkt, wie auch das überwiegende Regulierungsverhalten der im Verkehrsunfallersatzbereich involvierten Kfz-Haftpflichtversicherer.
Insoweit trägt aber der Kläger unwidersprochen vor, dass die meisten Kfz-Haftpflichtversicherer die Honorarberechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen nicht beanstanden, vielmehr das Verhalten des hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers eher die Ausnahme bilde.
Akzeptieren aber die meisten Haftpflichtversicherungsunternehmen diese Abrechnungsweise, so kann einem Geschädigten, der bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht unbedingt das Regulierungsverhalten gerade des Haftpflichtversicherers des Schädigers kennen muss, nicht vorgeworfen werden, dass er einen Sachverständigen beauftragt, dessen Abrechnungsweise von den schadensregulierenden Haftpflichtversicherern in der Regel akzeptiert wird.
Zur Höhe des Sachverständigenhonorares ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, solange dies dem Geschädigten nicht bei Beauftragung oder Bezahlung des Sachverständigenhonorars erkennbar ist, auch überhöhte, bezahlte Honorarrechnungen als Schaden zu erstatten sind (vgl. BGH VI ZR 42/73). Diese Rechtsprechung hat auch bislang die zuständige Berufungskammer verfolgt (Landgericht Saarbrücken 13 S 20/08 und 13 S 146/09). Eine Änderung dieser Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken ist dem erkennenden Gericht bislang nicht bekannt.
Der Kläger hat den von ihm beauftragten Sachverständigen unstreitig bezahlt.
Umstände, warum dem Kläger bei Beauftragung oder Bezahlung des Sachverständigen M. eine Honorarüberhöhung bekannt gewesen sein soll, sind von dem Beklagten nicht dargetan worden. Alleine die Tatsache, dass z. Zt. in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsgutachten über die Honorarstruktur am saarländischen Kfz-Sachverständigenmarkt eingeholt werden, belegt, dass selbst die beteiligten Fachgerichte, die ständig mit Unfallsachen befasst sind, nicht ohne gutachterliche Hilfe in der Lage sind, überhöhte von nicht überhöhten Honoraren zu unterscheiden. Dass der Kläger insoweit bessere Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten als die mit Unfallfragen befassten Gerichte hätte, ist nicht ersichtlich. Ein dem Kläger anzulastendes Auswahlverschulden ist daher nicht erkennbar.
Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Gesprächsergebnisse des BVSK mit der HUK-Coburg bezieht, stellen diese keine Grundlage dar, die die Üblichkeit – Unüblichkeit eines Kfz-Sachverständigenhonorares begründen könnten. Denn es handelt sich insoweit um Sonderabsprachen eines mächtigen Marktteilnehmers (HUK-Coburg) mit einer Gruppe von Sachverständigen. Solche Sonderabsprachen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Referenzgröße bei der Ermittlung der Üblichkeit oder Unüblichkeit eines Marktpreises dar (vgl. BGH VI ZR 53/09; BGH VI ZR 142/91), da sie nicht im Einklang mit der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten stehen und geeignet sind, die freie Preisbildung am Markt zu beeinflussen.
Das berechnete Honorar des Sachverständigen M. bewegt sich zudem im Wesentlichen im Rahmen der BVSK-Tabelle 2008/2009, die durch die Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken bislang als Orientierungsgröße anerkannt wurde. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist bislang noch nicht bekannt.
Die weiteren Einwände des Beklagten gegen einzelne Abrechnungspositionen des Sachverständigen M. sind in schadensrechtlicher Hinsicht unerheblich. Denn alleine im Bereich der Kilometerkosten wäre dem Kläger bei Beauftragung eines ortsfernen Sachverständigen ein Mitverschulden gem. § 254 BGB anzulasten gewesen. Dies ist aber durch die Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 27. April 2011 (Bl. 179), der der Beklagte nicht entgegengetreten ist, ausgeräumt.
Anwaltskosten der eingeholten Deckungszusage des Rechtschutzversicherers:
Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Frage, ob die Kosten des Rechtsanwaltes, den der Geschädigte mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers beauftragt hat, von dem Unfallschädiger zu ersetzen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Neben den Entscheidungen, die der Kläger zur Begründung seiner Auffassung zitiert und die eine solche Erstattungspflicht bejahen, steht die Rechtsprechung anderer Gerichte, die eine solche Erstattungspflicht bereits dem Grunde nach ablehnen (vgl. z. B. Landgericht Saarbrücken 13 S 129/10; Landgericht Erfurt Zeitschrift für Schadensrecht 2010, 345; Landgericht Berlin Zeitschrift für Schadensrecht 2001, 85; Landgericht Nürnberg-Fürth, 8 O 1617/10; vgl. zum Ganzen auch Palandt § 249 BGB Rn. 57, 71. Aufl.).
Der BGH hat sich, soweit ersichtlich mit dieser Frage bislang erst in der Entscheidung VIII ZR 132/10 befasst. Hier wurden solche Kosten zwar nicht bereits dem Grunde nach als Schadenersatzposition in Frage gestellt, was eher für die Annahme spricht, dass jedenfalls aus der Sicht des für Miet- und Kaufsachen zuständigen 8. Zivilsenats des BGH solche Kosten einen ersatzfähigen Schaden darstellen können. Insoweit ist keine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken, insbesondere zu der Frage, ob das Prozesskostenrisiko Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos ist, geboten. Denn nach den Kriterien, die der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aufgestellt hat, bedurfte es keiner anwaltlichen Hilfe, um den Anspruch des Klägers gegenüber seinem Rechtschutzversicherer auf Erteilung der Kostendeckungszusage durchzusetzen.
Es ist nicht dargetan, dass sich der Rechtschutzversicherer des Klägers in irgendeiner Weise seiner Deckungspflicht widersetzt hätte. Insoweit wäre ein einfaches Schreiben des Klägers unter Darlegung des Unfallgeschehens nebst seiner Folgen an den Rechtsschutzversicherer ausreichend gewesen, um Deckungsschutz zu erhalten. Wären noch weitere Informationen von dem Rechtsschutzversicherer als notwendig angefordert worden, so wären diese von den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag, dem Rechtsschutzversicherer oder dem Kläger zu erteilen gewesen. Denn zu einer geordneten Darstellung der ersatzfähigen Schäden waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem gegenüber sowieso verpflichtet. Die Deckungsanfrage wurde nicht zu Beginn des Mandates, sondern unmittelbar vor Klageerhebung eingeholt (Bl. 6). Zu diesem Zeitpunkt lagen alle Informationen, die der Rechtschutzversicherer brauchte, um seine Einstandspflicht zu prüfen, dem Kläger, jedenfalls aber seinen Anwälten, vor. Mithin war die Beauftragung von Anwälten zur Einholung dieser Deckungszusage nicht erforderlich, um das Kostenrisiko des beabsichtigten Haftpflichtprozesses über den Rechtschutzversicherer abzudecken.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes beruht und im Übrigen auch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken auf den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit abstellt.
Der Verzinsungsanspruch beruht auf den Verzugsvorschriften.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. I ZPO.
Hierbei ist das Gericht von einem Streitwert der Feststellungsklage in Höhe von 124,15 EUR ausgegangen, da im Fall des Erfolgs der Feststellungsklage die Bezahlung des Anwaltshonorars durch die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung auf der Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert, der durch die Rechtschutzversicherung abgedeckten Kosten des Klageverfahrens in Höhe von rund 1.500,- EUR (219,- EUR Gerichtskosten, 861,68 EUR Honorar des gerichtlichen Sachverständigen, 419,47 EUR Rechtsanwaltshonorar), mithin die Bezahlung von 186,23 EUR naheliegend gewesen wäre. Daher ist ein Ansatz von 2/3 dieses Honorarbetrages als Streitwert gerechtfertigt, da – wie oben ausgeführt- die Feststellungsklage aller Voraussicht nach ohne weiteren Leistungstitel in der Lage gewesen wäre, diesen Streitpunkt im Verhältnis der Parteien zueinander zu klären.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
@RA Schepers
Wenn schon zitieren, dann bitte immer vollständig. Nicht irgendwelche Satzfragmente Anderer aus dem Zusammenhang reißen, unseriös zusammen schnippeln und dann das zusammengeflickte Werk noch zu bewerten, während man selbst argumentativ am Ende ist.
Liegt Ihnen ein entsprechendes DEKRA-Gutachten vor? Keinen Mumm selbst aktiv zu werden? Dann immer her damit!
@ Hunter
Worin liegt denn die betrügerische Handlung, wenn
– ein Gutachter von einer Versicherung einen Gutachtenauftrag mit Vorgaben annimmt,
– ihn auftragsgemäß bearbeitet
und er
– im Gutachten für den Geschädigten und das Gericht problemlos lesbar offenlegt, dass das Gutachten nicht neutral erstellt ist, damit der Dritte gerade nicht durch eine Täuschung durch Verschweigen dem Irrtum unterliegt, das Gutachten sei neutral erstellt?
Meine schmalen strafrechtlichen Kenntnisse sagen mir, dass der Zoff zwischen Hunter und RA Schepers einer um des Kaisers Bart ist.
@joachim otting:
Für diese Fallkonstellation hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Beihilfe normiert. Und sagen Sie nicht, der DEKRA-Gutachter hat keine Ahnung davon, was die Versicherung mit dem „Gutachten“ vorhat ….
@ Hunter
vgl. RA Schepers 8.1. – 13.23 Uhr
@ Babelfisch
Das hatten wir alles schon mal. Keine Beihilfe ohne Haupttat.
Wo liegt die betrügerische Handlung des Versicherers, wenn er auf der Grundlage eines dem Geschädigten präsentierten Gutachtens reguliert, in dem geschrieben steht, dass es weisungsgemäß erstellt wurde?
Abgesehen von der hier schon breit erörterten Grundfrage, inwieweit das Vertreten von Rechtsauffassungen überhaupt einem Betrugsvorwurf zugänglich ist, zumal es für jeden Unsinn bestätigende Urteile gibt. Ich erinnere an das rechtskräftige Urteil vom AG Mannheim, das es (völlig verfehlt) sogar zur Pflicht des Gutachters machen will, ab einem Fahrzeugalter von drei Jahren nicht mehr die Markensätze zu nehmen.
Damit es mal wieder keine Mißverständnisse gibt: Ich heiße solche Auftragsgutachten nicht gut. Ich sehe nur – wie RA Schepers – bei Offenlegung des Weisungsfaktums den strafrechtlichen Aufhänger nicht.
@ Babelfisch
Zu welcher Haupttat?
@Babelfisch
Wenn die rechtswidrige Verkürzung der Regulierung durch der Schadensersatzschuldner keinen Straftatbestand erfüllt,dann ist die Beihilfe dazu ebenfalls straflos,denn es fehlt an der Haupttat.
Selbst die planmässige,vorstandsangewiesene Kürzung immerdergleichen Schadensposition kann wettbewerbsrechtlich ein Boykott,oder zivilrechtlich eine Kreditschädigung,oder eine sittenwidrige Schädigung sein.
Strafrechtlich fassbar ist das alles nicht!
Die Profs.Otto und Krämer haben in ihren Gutachten diese Grenzen bereits aufgezeigt.
Seither segeln manche Versicherer bis hart an diese Grenze,ohne sie jedoch bisher zu überschreiten.
Was moralisch davon zu halten ist,das hat der Kollege Fuchs in seinem Aufsatz bereits trefflich dargelegt.
MfkG
@Hunter
Samstag, 07.01.2012 um 15:27…Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt.
NUR DAS ist die Messlatte für ein korrektes außergerichtliches Schadensgutachten und genau so hat der (unabhängige!) Sachverständige stets zu kalkulieren.
…wie sieht es denn aus wenn der Geschädigte dem Sv gegenüber angibt, den Wagen bei einer Freien Werkstatt evtl. reparieren zu lassen?
Erstellt er dann besser das Ga nach BGH oder der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers?
@RA Imhof
„Wenn die rechtswidrige Verkürzung der Regulierung durch der Schadensersatzschuldner keinen Straftatbestand erfüllt,dann ist die Beihilfe dazu ebenfalls straflos,denn es fehlt an der Haupttat.“
Aha, dann ist eine auftragsgemäße Schadenerhöhung im Auftrag des Geschädigten, niedergeschrieben im GA nichts strafrechtliches.
@
„Selbst die planmässige,vorstandsangewiesene Kürzung immerdergleichen Schadensposition kann wettbewerbsrechtlich ein Boykott,oder zivilrechtlich eine Kreditschädigung,oder eine sittenwidrige Schädigung sein.
Strafrechtlich fassbar ist das alles nicht!“
Und warum bringt man die bestimmten Versicherungen nicht mit mit dem Wettbewerbsrecht zur Vernunft?
Somit folgere ich daraus, dass vorsätzlich erstellte Falschgutachten, wenn sie der Auftraggeber wünscht, nichts strafbares sind. Oder sehe ich das falsch?
@DerHukflüsterer
Es hängt wohl davon ab, was in dem Gutachten „falsch“ ist.
Schreibe ich Schäden auf, die gar nicht vorhanden sind, dann ist das sicherlich Betrug.
Setze ich die Stundensätze der teuersten Händlervertragswerkstatt ein, obwohl es auch eine günstigere Händlervertragswerkstatt gibt, dann eher nicht. Denn es ist vertretbar, eine bestimmte Händlervertragswerkstatt als Kalkulationsgrundlage zu wählen, auch wenn sie nicht die billigste Händlervertragswerkstatt ist.
Setze ich höhe Stundensätze an als sie überhaupt eine Händlervertragswerkstatt sie verlangt, dann geht es wohl in den Betrug hinein.
Wähle ich einen teuren – aber technisch vertretbaren – Reparaturweg, ist es wohl kein Betrug.
Deklariere ich (mir bekannte) Altschäden als Neuschäden, ist es Betrug.
Generell dürfte wohl gelten:
Sind es Wertungen des Gutachters, liegt kein Betrug vor (zumindest soweit die Wertungen irgendwie vertretbar sind).
Stellt der Gutachter Tatsachen bewußt falsch dar, damit der Geschädigte einen höheren Schaden geltend machen kann, dann ist es Betrug.
@Buschtrommler
Bitte immer vollständig zitieren:
Bezugspunkt zu dieser Aussage ist also die fiktive Abrechnung.
– Wenn die konkrete Reparatur bereits feststeht, dann natürlich Kalkulation auf Grundlage der angegebenen Werkstatt des Geschädigten.
– Wenn definitiv fiktiv abgerechnet werden soll, dann Kalkulation auf Grundlage der markengebundenen Fachwerkstatt.
– Wenn noch nicht feststeht, ob oder ob nicht repariert werden soll, Kalkulation auf Grundlage der markengebundenen Fachwerkstatt.
Im Zweifel also immer eine Kalkulation auf Grundlage der markengebundenen Fachwerkstatt. Alles andere kann (wird) „in die Hose“ gehen. Wer freie Werkstätten als Kalkulationsgrundlage verwendet, sofern keine konkrete Reparatur feststeht, verschenkt für seinen Auftraggeber den „Bonus“ der Gleichwertigkeitshürde. Bei Angabe freier Werkstätten im Geschädigtengutachten ist das Gleichwertigkeitskriterium dann nur noch Makulatur.
@ Der Hukflüsterer
Das wäre die logische Konsequenz, wenn man den Aussagen einiger Juristen hier folgt. Gleiches Recht für Alle? Goldene Zeiten für freie und unabhängige Gutachter – oder? Insbesondere für die ganz „harten Jungs“ der Branche.
Meiner Meinung nach handelt es sich jedoch nach wie vor um einen Straftatsbestand. Egal was hier alles zum Besten gegeben wird. Das Gespür des rechtstreuen Bürgers ist oftmals mehr Wert, als ellenlange rechtsdogmatische Grundsatzdiskussionen. Nach Volkesmeinung „stinkt“ es beim Wulff auch gewaltig. Und auch dort gibt es täglich bei 10 Juristen 11 unterschiedliche Meinungen.
– Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte einen Anspruch auf (vollständigen) Schadensausgleich.
– Der Geschädigte legt dafür ein korrektes Gutachten nach den entsprechenden BGH-Kriterien vor.
– Der Versicherer gibt dann (vorsätzlich) ein falsches Gutachten in Auftrag und erstattet auf Grundlage dieses „Gefälligkeitsgutachtens“ – wider besseres Wissen – einen reduzierten Schadensersatz.
Genau hier liegt bereits die Haupttat => Versuchter Betrug mit Eingriff in das Vermögen des Geschädigten.
Der Ersteller des „Gutachtens“ weiß dabei sehr genau, wofür dieses „Gefälligkeitsgutachten“ dient. Insbesondere wenn man mit der jeweiligen Versicherung entsprechende Verträge unterhält und für den „kleinen Gefallen“ dann noch extra entlohnt (belohnt) wird => Beihilfe zum versuchten Betrug.
Daran ändert auch irgend ein Hinweis im Gutachtens nichts. Im Gegenteil. Es ist vielmehr ein weiteres Indiz in der Beweiskette, dass der Versicherer den Geschädigten vorsätzlich um sein Vermögen bringen will.
Seit wann bleibt eine Tat straffrei, wenn man ggf. vorab auf eine Tat hinweist?
Ein wirklich absurder Gedanke.
Demnach wäre es strafrechtlich auch nicht relevant, wenn man eine Bank ausraubt, mit dem vorherigen Hinweis, dass es geschehen wird. Der Zeitpunkt bleibt natürlich offen. Oder auch nicht. Kann ja überhaupt nichts schief gehen? Wenn man „erwischt“ wird, hat man als Joker immer noch den Freibrief der vorherigen Ankündigung.
Analog werden werde wir jetzt ins Gutachten schreiben der Auftraggeber wünschte eine Verdopplung der voraussichtlichen Instandsetzungszeit.
Da freuen sich dann alle!
Strafrecht, lieber Hunter, ist eine sehr auf dem Detail aufbauende Angelegenheit.
Ihre Volkesmeinung trügt sie ganz und gar nicht, wenn Sie Ihrem gesunden Menschenverstand folgend meinen, eine Straftat bleibe auch dann eine Straftat, wenn man sie ankündigt.
Aber erst mal muss eine Straftat vorliegen.
Beim Betrug ist das wesentliche Merkmal die Täuschung. Legt der SV offen, dass das Gutachten nicht neutral nach den üblichen Regeln, sondern parteiisch nach vorgegebenen Regeln erstellt ist, täuscht er nicht über Neutralität und Regeltreue.
Ohne Täuschung kein Betrug, ohne Betrug keine Beihilfe.
Es gibt also keine Straftat, die man ankündigen könnte.
Nur den Sachverhalt „Gutachter macht parteiisches Gutachten, legt das aber offen“ haben wir hier diskutiert. Ihr Bankraub folgt anderen rechtlichen Regeln. Das Merkmal der Täuschung gibt es dabei nicht.
Dass eine falsche Rechtsauffassung keine Täuschungshandlung ist, liegt doch auf der Hand. Sonst müsste jeder, der einen Schadenersatzprozess verliert, stehenden Fußes als Betrüger verurteilt werden.
@Joachim Otting
Wir werden sehen, Mr. (ex) DEKRA.
@ joachim otting
Es gibt also keine Straftat, die man ankündigen könnte.
Lieber Herr Otting,
sorry, aber das ist falsch. Sicherlich können und werden Straftaten angekündigt. Was ist denn mit dem Brandstifter, der ankündigt das Haus anzuzünden? Was ist mit dem Gewalttäter, der ankündigt, den Gegenüber umzubringen?
Also, die Reihe kann fortgesetzt werden.
Der Autobumser kündigt an, die Versicherung zu „bescheißen“. Mit dem fingierten Unfall setzt er auch zur Tatverwirklichung an. Wenn die Versicherung zahlt, dann liegt vollendeter Betrug vor.
Also bitte bei strafrechtlichen Fragen wäre doch, damit kein falscher Eindruck erwächst, evtl. Zurückhaltung angesagt. Ich halte mich bei strafrechtlichen Themen in der Regel auch zurück, weil nicht unbedingt mein Ding.
Im übrigen gibt es m.W. sehr wohl die strafbare Beihilfe zum straflosen Hauptdelikt, nämlich Beihilfe zur Selbsttötung.
Aber in einem haben Sie recht. Das ist die fehlende Irrtumserregung, wenn explizit aufgeführt ist, dass das Gutachten nach den Angaben des Bestellers erfolgt. Insoweit kann kein Irrtum erregt werden, denn der Erklärende sagt ja die Wahrheit. Dass sich damit das „Gutachten“ selbst disqualifiziert, ist selbstverständlich. Ein derartiges Gutachten ist unbrauchbar.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
@hunter
Kein besseres Argument als Mr. Ex – DEKRA? Dann ist es wenig.
@ Wortmann
Das Wort „also“ stellt den Zusammenhang zum Satz davor her. Schaun Sie noch mal hin
Hallo Herr Otting,
bei mir ist zwischen dem Satz davor und dem hier entscheidenden ein Absatz. Ich kann daher keinen zusammenhang feststellen. In der von Ihnen gewählten Verallgemeinerung ist Ihr Satz ( gleich Absatz) falsch. Aber bevor mir wieder Propaganda vorgeworfen wird, beende ich lieber die Diskussion.
Insgesamt freut es mich, dass dieses Urteil so viele Kommentare hervor gebracht hat.
Liebe Leute,
ob das Vorgehen der Dekra mit Ihren „Prüfberichten“ und das daraus resultierende Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung einen Straftatbestand erfüllt oder nicht, sei mal dahingestellt.
Die Prüfberichte sind doch aber Steilvorlagen für jeden Anwalt und SV!
Der Anwalt kann jederzeit nachweisen, dass es sich lediglich um weisungsgebundene Bearbeitungen handelt, denn genau das besagt der Prüfbericht selbst. Der SV erstattet sein Gutachten aber unabhängig. Spätestens bei der nächsten Streitigkeit zur Höhe der Schadens vor Gericht wird der DEKRA-Sachverständige auf Grund solcher Prüfberichte abgelehnt!
Der Sachverständige generiert aus solchen Prüfberichten Aufträge von neuen Kunden! Was meint Ihr denn, was passiert, wenn ich einem Markenbetrieb 10 mal mitteile, dass ich bei den (möglichen) Kunden A1 – A10 zwar mit deren Verrechnungssätzen kalkuliert haben, damit der Kunde bei denen reparieren lassen kann, aber die DEKRA (die dort die Haftpflichtschäden und/oder HU macht) auf billigere Werkstätten reduziert, die GENAUSO GUT reparieren und damit durch die Blume behaupten, dass IHR ZU TEUER SEID?
Richtig, beim 10 mal denken nicht nur Meister und Serviceleiter, sondern auch der Chef darüber nach, ob die DEKRA der richtige Werkstattpartner ist.
Liebe Kollegen, liebe Anwälte, diskutiert nicht über strafrechtliche Möglichkeiten, wenn Ihr die Jungs dort packen könnt, wo es weh tut, nämlich beim Geldbeutel!
Zeigt den Geschädigten, den Werkstätten und den Gerichten, dass die DEKRA beweisbar keine Institution mehr ist, die unabhängig arbeitet.
Jeder Prüfbericht und jedes Gutachten im Auftrag der Versicherung werden – nachweislich – weisungsgebunden erstattet! Selbst dann, wenn der Sachverständige des Geschädigten alles offen legt, warum die Verrechnungssätze markengebundener Vertragswerkstätten Anwendung finden müssen!
Eigenes Beispiel: Ich habe ein Gutachten erstattet über einen Fiat Punto mit Heckschaden. Stoßfänger wurde demontiert und alle Schäden dokumentiert.
Das Fahrzeug war keine drei Jahre alt und es wurden Markenwerkstattsätze kalkuliert. Ein leichter Vorschaden an einem beschädigten Bauteil hatte zur Folge, dass Wertverbesserung und Wertminderung in der selben Größenordnung vorlagen. Darauf wurde im Gutachten und im Anschreiben an die Versicherung hingewiesen.
Die Versicherung wollte nachbesichtigen lassen und der Geschädigte stimmte zu, wenn der eigene SV dabei sein können. Es wurde in meiner Prüfstelle nachbesichtigt, obwohl ich dem Geschädigten zuvor eindringlich geraten habe, diese NB nicht zuzulassen.
Ich habe dem SV der DEKRA alles offengelegt, ich habe auf die Auszüge aus dem Scheckheft und das Alter hingewiesen, um keine Missverständnisse wegen der Verrechnungssätze aufkommen zu lassen. Ich habe auf Wertverbesserung und Wertminderung hingeweisen.
Das Ende vom Lied nach 2 Minuten Begutachtung durch den DEKRA-SV:
Reparaturweg in Ordnung
Wertverbesserung und Wertminderung in Ordnung
Verrechnungssätze reduziert auf die Sätze einer Werkstatt, die nachweislich schlechte Reparaturqualität abliefert
Sowas ist doch das Paradebeispiel einer falschen Gutachtenerstattung und für einen Informationsabend für die Werkstätten genau der richtige Inhalt.
Viele Grüße
Andreas
Zitat: „Dass sich damit das “Gutachten” selbst disqualifiziert, ist selbstverständlich. Ein derartiges Gutachten ist unbrauchbar“.
Das sollte aber ganz oft öffentlich gemacht werden. Solche „Gutachten“, was m. M. nach nur Tintenverschwendung ist“ sind anzuprangern und öffentlich zu Verurteilen.
Darüber aufregen hilft nichts. Diese Leute gehören an den Pranger. Das kann doch die Bild Zeitung und deren Redakteure sehr gut.
@ Andreas
Genauso ist es! Der DEKRA disqualifiziert sich doch schon lange selbst.
Gruß SV aus Thüringen
„Der Anwalt kann jederzeit nachweisen, dass es sich lediglich um weisungsgebundene Bearbeitungen handelt, denn genau das besagt der Prüfbericht selbst. Der SV erstattet sein Gutachten aber unabhängig. Spätestens bei der nächsten Streitigkeit zur Höhe der Schadens vor Gericht wird der DEKRA-Sachverständige auf Grund solcher Prüfberichte abgelehnt!“
…wenn das denn so wäre… Welcher Anwalt lehnt denn schon vor diesem Hintergrund einen Dekra-SV ab? Vor allem in den Gerichtsbezirken, wo den Richtern die Dekra-Praxis der „flexiblen“ Gestaltung der Schadenkalkulationen in Abhängigkeit vom Auftraggeber sehr wohl bekannt ist, die meisten aber nicht den geringsten Anstoß daran nehmen.
Die meisten Richter wissen doch von der enormen Flexibilität der Dekra-SV. Die Flexibilität ermöglicht es ja bei der Erstellung von Gerichtsgutachten durchaus, die reine Lehre zu vertreten, auch wenn man sich ansonsten im Tagesgeschäft völlig anders verhält.
Und da es Dekra allenfalls am Rande um die nach außen hin offensiv vertretenen Ziele wie Verkehrssicherheit, Objektivität etc. geht und der Laden das wesentliche Ziel hat, soviel Kohle wie eben möglich einzufahren, wird sich an der Praxis auch nicht das allergeringste ändern.
Wie Herr Otting schon sagte (und Richter in Gesprächen bestätigen): es mag zwar niemandem hier gefallen, aber es ist juristisch nicht zu beanstanden, wenn Dekra in seine Prüfberichte reinschreibt, dass diese nach Vorgaben des Auftraggebers erstellt worden sind.
Hallo Oha,
wir sprechen nicht von Prüfberichten, sondern von Gutachten. Bei den Prüfberichten weiß mittlerweile auch der Richter am hintersten Kleistadtgericht, dass diese nach Vorgaben der Versicherer gefertigt werden. Deshalb haben die Prüfberichte auch keine Relevanz.
Anderes gilt bei Gutachten. Diese sind neutral und objektiv zu erstellen ( siehe Gutachtereid!!!!) Es verbietet sich schon von daher, ein Gutachten einseitig zu erstellen. Wenn, wie in diesem Fall die DEKRA ein (Gegen-)Gutachten erstellt und darin aufführt, dass das Gutachten nach Vorgaben des Versicherers erstellt wurde, dann disqualifiziert sich ein solches „Gutachten“ von alleine. Es ist unbrauchbar! Peinlich für eine große Prüforganisation!!
Hallo Herr Wortmann,
genau diese Gutachten erstellt Dekra aber nicht. Ist hier ja schon besprochen worden, dass der nach-Vorgaben-des-Versicherers-Passus in einem Dekra-Gutachten eben nicht erscheint.
Die sind doch nicht blöde: man will möglichst viel Kohle machen und gibt dem Kunden daher, was er will: beim Privatauftrag die hohen und beim Versicherungsauftrag die niedrigen Stundensätze.
Das ist zwar gerade vor dem Hintergrund, dass Dekra in manchen Gebieten gleichzeitig nahezu Monopolist in der Erstellung von Gerichtsgutachten ist, nicht nachzuvollziehen, aber man kann sich dort eben so verhalten, weil es keinen bzw. kaum jemanden von Relevanz stört.
Genauso wie es andersrum in der realen Welt jede Menge Gutachter gibt, die wie Dekra auch mit zweierlei Maß messen, wogegen die hier vertretenen Sachverständigen sowas natürlich nie machen würden.
Dekra hat es halt geschafft, ein Image aufzubauen, auf dessen Basis man sich Dinge erlauben kann, für die andere gesteinigt würden.
Die Kritik solcher Machenschaften in diesem Forum ist zwar richtig, sie entlockt den Damen und Herren bei Dekra, die dieses Forum auch kennen und lesen, aber bestenfalls ein müdes Gähnen.
Es muß ein Gutachten der Dekra vorgelegen haben, denn nur dann wird bei der Dekra nicht nach Sondervereinbahrungen sondern nach der Schadenhöhe gemäß den dortigen, ca. 600 Seiten umfassenden, Richtlinien abgerechnet, wonach bei der Schadenhöhe auch bei nur durchschnittlichen Verrechnungssätzen, ohne: Verbringung, UPE-Aufschlag, Dozer-Richtbankeinsatz und Rückverformen, Lackmaterialaufschlag, Farmusterblech und Mischanlage, Richtwinkelsatzausleihkosten, Polierkosten usw. das Grundhonorar dennoch von dem Nettoschaden unter Berücksichtigung dieser werkstattspezifischen Kosten und den Stundensätzen der nächstgelegenen Markenfachwerkstatt gebildet werden soll! Also dafür, das die Dekra insofern nach Vorgaben des Auftraggebers handelt, entsteht ihr zumindestens am Markt kein Wettbewerbsnachteil gegenüber den Sachverständigen, die die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beachten (was hier wohl vom Gericht als Extrabonus bezeichnet wurde,auch weil die beauftragende Versicherung von dieser Sachverständigenkostenabrechnung, der ein höherer Schaden zugrunde liegt, als der nur im Gutachten angegebene-ansonsten wäre ja -auch ?- diese Versicherung die Betrogene weil Getäuschte- weis. Dies ist deshalb aus Sicht des Gerichts lediglich ein Bonus für die Vorgabeneinhaltung durch Dekra…).
Schön wäre gewesen, wegen der lapidaren Übergehung der Vollmachtsangelegenheit diese Frage in die Berufung zu bringen, weil diese Frage nicht nur hier wichtig ist und gegen anderslautende Entscheidungen steht (also auch wenn der Streitert nicht reicht, war die Zulassung begründet)
@oha
„Wie Herr Otting schon sagte (und Richter in Gesprächen bestätigen): es mag zwar niemandem hier gefallen, aber es ist juristisch nicht zu beanstanden, wenn Dekra in seine Prüfberichte reinschreibt, dass diese nach Vorgaben des Auftraggebers erstellt worden sind.“
hallo,
da die Unabhängigkeit und die Neutralität eines der elementarsten Wertevorstellungen im Sachverständigenwesen sind, dürfte es aufgrund dieser nachweislich erstellten Gefälligkeitsgutachten kein Problem mehr sein, der DEKRA wettbewerbsrechtlich verbieten zu lassen, sich unabhängig u. neutral zu nennen. Die öffentliche Bestellung von SV der DEKRA sollte hier auch entgültig widerrufen werden.
Die unabhängigen, sauber u. weisungsfrei arbeitenden SV kommen sich seit geraumer Zeit nur noch verarscht vor, wenn sie alleine die Verordnungen der Regierung u. die der Kammern einhalten sollen.
Wieso können die staatlichen Institutionen angestellte SV des DEKRA u. SV einiger Versicherungen öffentlich bestellen u. vereidigen, wenn jene nachweislich nur nach Weisung der jeweiligen Auftraggeber agieren?
Freistellung heisst da dass Zauberwort!
Der ö.b.u.v. DEKRA- oder Vers. SV wird zwischendurch von den Gerichten (Hochburg Stuttgart) von seiner „Saulustätigkeit“ zur frommen Paulustätigkeit herangezogen, weil die Öffentlichkeit dringend auf diese käuflichen „Huren“ des SV-Wesen gewartet hat. Da sage ich nur pfui,Teufel!
Was ist von den Gerichten zu halten, die diese Scharlatanerie, nämlich den Bock zum Gärtner machen, noch per „Rechtsprechung“ fördern?
Dass sich mit solchen Machenschaften immer mehr dunkle Wolken am Himmel des Rechtsfriedens bilden, ist bundesweit erkennbar.
hans olg
Mittwoch, 11.01.2012 um 20:50
Es muß ein Gutachten der Dekra vorgelegen haben, denn …..
hallo,hans olg,
also wohl doch ein besonderer Fall, wie es zu vermuten stand und keineswegs richtungsweisend für die übrige Rechtssprechung des AG Coburg.
mit freundlichen Grüßen
Marc W.
So, Willi Wacker,
das mit Deiner belobigenden Anmerkung präsentierte Urteil des AG Coburg, könnte zunächst sicherlich den Eindruck vermitteln, dass man dort nun auf dem Pfad der Tugend wandelt. Dem ist aber wohl doch nicht so, weil es sich offenbar um einen „besonderen“ Fall handelt, womit bereits Spekulationen verbunden sein könnten, wie sich jeder ausmalen kann.
Vielleicht stand auch die Absicht – von wem auch immer – dahinter, dass gerade dieses Urteil Verbreitung findet. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.-
Was sind das für Rechenspielchen mit einem „Mittelwert“, die hier als ergebnistragend herausgestellt werden ? Wo bleibt hier die Bezugnahme auf die gegenläufige obergerichtliche Rechtsprechung ?
Hammerhart kommt es dann aber noch, wie folgt:
„Kosten für ein Sachverständigengutachten über die bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden sind „nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit“ zu ersetzen.Dies bedeutet, dass die zur Feststellung des Schadens aufgewandten Kosten in einer „angemessenen“ Relation zur Höhe des entstandenen Schadens stehen müssen.“
Ja glaubt man´s denn noch ? Das ist ja fast noch anrüchiger als das, was man unserem noch amtierenden Bundespräsidenten vorwirft.
Hier läßt das Gericht doch keinen Zweifel daran, dass es sich auch weiterhin uneingeschränkt nach den Vorgaben der HUK-COBURG auszurichten gedenkt.
Diese Interpretation des § 249 BGB schlägt dem Faß den Boden aus und widerspricht eklatant der bezugnahen BGH-Rechtsprechung.
Die „angemessene“ Relation bedeutet doch nichts anderes, dass man nach diesem fast beliebig ausfüllbaren Begriff – eine reine Worthülse – nach wie vor seitens des Gericht frei darüber entscheiden kann, in welchem Umfang dem Geschädigten unter Beachtung der Vorgaben der HUK-Coburg Schadenersatz zugebilligt wird.
Wo soll da denn noch der Gehalt des § 249 BGB Beachtung gefunden haben ? Den Begriff der „ANGEMESSENHEIT“ als Richtschnur kann ich dem Sinngehalt des § 249 BGB nicht entnehmen. Ebenso nicht, dass ein ominöser „Mittelwert“ der Tabelle einer fragwürdigen Honorarerhebung den „zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag“ im Sinne des § 249 Abs.2 S.1 BGB wiedergeben soll. Eine solche Verstümmelung des § 249 BGB bedarf schon einer besonderen Plattform des risikolosen Agierens und der Gewißheit eines Schutzmantels, dass einem ja nicht all zu viel passieren kann, wenn man solche Erkenntnisse im „im Namen des Volkes“ unter die Leute bringt.
Dann kann man auch weiter ungeniert auf den Begriff der Üblichkeit abheben und schätzen, was das Zeug hält.
Aber, meine verehrten Leserinnen und Leser, das alles vermag nicht den Blick zu verstellen für die Realität außerhalb des Landgerichtsbezirks Coburg. Dort wird unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung nach wie vor mit nachvollziehbaren Überlegungen so geurteilt, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat.
Der „arithmetische Mittelwert“ ist dabei schdenersatzrechtlich entbehrlich, wenn eine ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Rechnug nach Grundhonorar und Nebenkosten vorliegt. Wer aber besondere Freude am Rechnen hat und den Geheimnissen der Mathematik noch intensiver auf die Spur kommen möchte, kann sich anderweitig besser verlustieren in Hobby- oder Förderkursen und da helfe ich gern weiter.
Mit freundlichem Gruß
Marc W.
@der HukFlüsterer
nun mal langsam…Wer sich mit dem Sachverständigenwesen ein wendieig auskennt, weiß, dass man als bei Dekra angestellter Sachverständiger als Grundlage für die Anmeldung zu den Prüfungen als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt, dass man in dieser Tätigkeit weisungsfrei arbeiten kann.
Da wird es dann mit der Entziehung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung wohl etwas schwierig werden. Zumal es auch bei Dekra die Gutachter gibt, die die Machenschaften im Zusammenhang mit den Tätigkeiten für Versicherungen genauso unzumutbar finden wie die hier im Forum vertretenen und dementsprechend sehr viel objektiver arbeiten als eine Reihe von freien Sachverständigen.
Bei aller Kritik an den teilweise tatsächlich nicht einmal ansatzweise zu einem tatsächlich objektiven Dienstleister passenden Verhalten sollte man aus meiner Sicht schon versuchen, sich mit seinen Äußerungen nicht auf das gleiche Niveau zu begeben.
Warum lehnen denn z.B. die Rechtsanwälte, die die Geschädigten vertreten, den vom Gericht vorgeschlagenen Dekra-Gerichtsgutachter aus den hier ausführlich beschriebenen Gründen nicht ab? Selbst in den Bereichen, wo Dekra nahezu das Monopol auf Gerichts Gutachten hat, kommt das so gut wie nie vor. Es scheint da wohl nicht befürchtet zu werden, dass sich die Dekra-Sachverständigen bei der Erstellung ihrer Gerichtsgutachten genauso verhalten wie das Unternehmen gegenüber den Versicherungen.
Hallo Marc W.
Was hat bei Deinem letzten Kommentar vom 12.1.2012 8:35 h das AG Coburg mit dem Urteil des AG Saarlouis zu tun?
Geht`s noch schlimmer – beim Marktführer HUK-Coburg?
„Die schlechteste Versicherung der Welt !!!“
Ein VN, 17 Jahre bei der HUK versichert, berichtet über zwei Schaden-Kürzungs-Regulierungen, einmal unter Zuhilfenahme der DEKRA.
Dieser Testbericht:
http://www.dooyoo.de/fahrzeugversicherung/huk-coburg/1528277
stellt der HUK-Coburg warlich ein absolutes Armutszeugnis aus.
@ oha
„nun mal langsam…Wer sich mit dem Sachverständigenwesen ein wendieig auskennt, weiß, dass man als bei Dekra angestellter Sachverständiger als Grundlage ………………………“
Sage mir mit wem Du gehst und ich sage Dir wer Du bist!
Man kann nicht mal so nach dem Motto arbeiten, „heute fühle ich mich ö.b.u.v. und arbeite sauber“, oder nach den Vorgaben meines Arbeitgebers „heute mach ich wieder Gefälligkeitsgutachten“ und bescheisse jene die mir vertrauen.
PS.:
Genügt es um sich etwas im SV Wesen auszukennen, wenn man seit 30 Jahren SV ist und z.Bsp. einige Jahre bei der DEKRA gearbeitet hat?
@ oha 12.01.2012 10:12
So aha, nun aber mal langsam. Der Sachverständigeneid gilt ja nicht nur für den Einzelfall, sondern für die Bestellung zum vereidigten Sachverständigen. Wenn ich Ihren Kommentar recht verstehe, hat der Sachverständige der DEKRA, wenn er fürs Gericht tätig wird, den Eid zu beachten und dann, wenn er für die Versicherung tätig wird, dann nicht. Was ist das denn für eine Logik? Schön wäre, wenn der SV der DEKRA zunächst (weisungsgemäß) für die Versicherung ein Gutachten oder besser gesagt, ein Gegengutachten zum gutachten des freien Sachverständigen, erstellt und dann im rechtsstreit sein eigenes und das des freien Sachverständigen im Auftrage des Gerichtes überprüft. Ein Ding aus dem Tollhause! Das kann und darf nicht rechtens sein. Deshalb entlarvt sich Ihr Kommentar als reine Propaganda für DEKRA und Co.
Nein, nein, DEKRA-Sachverständige können nicht neutral und objektiv begutachten. Wenn sie dennoch Gutachten erstellen, sind diese Gutachten unbrauchbar. Also schießt DEKRA-Gutachter aus den Prozessen heraus. Lasst Euch die schriftliche Bestallungsurkunde durch die IHK vorlegen. Bestreitet die Objektivität der DEKRA-Sachverständigen.
@ G. Grünberg
Hallo Marc W. Was hat bei Deinem letzten Kommentar vom 12.1.2012 8:35 h das AG Coburg mit dem Urteil des…
Hallo, G. Grünberg,
Deine Frage ist berechtigt. Die Antwort : Natürlich nichts. Da ist wohl einfach was verwechselt worden. Danke für den Hinweis.
Marc W.
@DerHukflüsterer
Das genügt. Weil man dann weiß (zumindest wenn man einer der großen Niederlassungen tätig war), dass es beim Dekra auch Sachverständige gibt, die absolut sauber arbeiten und sich weigern, die tollen Prüfberichte zu erstellen. Aber selbst wenn sie es nicht tun: es ist zwar unsauber (wie bei vielen freien Sachverständigen auch) mit zweierlei Maß zu messen, aber da man ja schreibt, dass man auf Basis der Vorgaben des Versicherers arbeitet, ist das juristisch nicht zu beanstanden.
Zumindest wird das offensichtlich von den Gerichten so gesehen, die die auch aus meiner Sicht unsägliche Versicherungsfreundlichkeit von Dekra kennen, die Sachverständigen aber troztdem generell für Gerichtsgutachten heranziehen. Sogar dann, wenn diese nicht ö.b.u.v. sind und freie ö.b.u.v SV zur Verfügung ständen.
@G.Grünberg
den Unterschied zwischen einem Gutachten und einem Prüfbericht, den man durch den Passus „nach Vorgaben des Auftraggebers“ ohnehin schon selbst abqualifiziert, kennen Sie aber schon, oder?
Hi Oha,
sicherlich kenne ich den Unterschied zwischen Prüfbericht und Gutachten. Prüfbericht ist ein Pamphlet, das niemend braucht. Es hat auch keinerlei rechtliche Relevanz. Es dürfte noch nicht einmal eine Urkunde sein, da sie noch nicht einmal den Ersteller erkennen läßt. Demgegenüber ist ein Gutachten eine Urku8nde, die einen Ersteller erkennen läßt. Die Urkunde ist auch rechtlich relevant, weil sie objektiv und nach den Vorgaben von Recht und Gesetz erfolgt ist. Und gerade über ein solches Gutachten reden wir. Schauen Sie sich noch einmal den urteilstext an! Im vierten Absatz des Tatbestandes steht folgendes:
“ …Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beauftragte die DEKRA mit der Erstellung eines Gegengutachtens nach ihren Vorgaben (Bl. 80, 119), gestützt auf die Preise einer Firma … mit Sitz in Schwalbach mit dem Ergebnis, dass It. DEKRA nur 1.952,23 EUR Reparaturkosten netto erforderlich seien (Bl. 119)…“.
Eindeutiger kann es doch nicht dargestellt werden, dass die Versicherung ein GUTACHTEN in Auftrag gab und die DEKRA ein solches erstellte. Was ist daran so schwer zu verstehen? Also können wir festhalten, dass die DEKRA ein Gutachten – und nicht einen Prüfbericht – erstellte. In diesem „Gutachten“ war dann festgehalten, dass dies nach Vorgaben des Versicherers erstellt wurde. Was ist daran misszuverstehen? Dieses Gutachten ist das Papier nicht wert, auf dem es ausgedruckt wurde. Es ist schlichtweg unbrauchbar, weil nicht neutral erstellt. Wenn dann dabei auch noch ein ö.b.u.v. SV der DEKRA gehandelt hat, dann besteht in der Tat der Verdacht des Prozessbetruges und des Falscheides. So – und jetzt Sie!?
Es ist tatsächlich schwer zu verstehen, wenn eine Gericht in einem Urteil einen Prüfbericht als Gutachten bezeichnet, was ich im vorliegenden Fall vermute. Ich habe schon hunderte von Dekra-Gutachten und Prüfberichten gesehen, aber noch nie ein Gutachten mit dem Passus „nach Vorgaben des Auftraggebers“.
Diese Formulierung taucht üblicherweise eben nur in Prüfberichten auf. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein solche großes Unternehmen wie Dekra einen solchen Passus auch für Gutachten freigibt. Oder glauben Sie wirklich, dass man dort doof genug ist, sich in einer solchen Form angreifbar zu machen. Wenn ja: stellen Sie doch einfach mal ein solches Gutachten irgendwo ein.
Sollte Ihnen das möglich sein, hätten Sie natürlich Recht. Wie aber hier schon öfter zu lesen war, hat außer mir auch kein anderer ein solches Gutachten in den Händen gehalten. Wenn das auch für Sie gilt, sollten Sie mit ihren Äußerungen etwas zurückhaltender sein.
Hallo oha,
jetzt muss ich mich aber mal einschalten. Obwohl im Urteilstext eindeutig und unmissverständlich steht, dass die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung bei der Dekra ein GUTACHTEN in Auftrag gab, gehen Sie von einem Prüfbericht aus. Woher wollen Sie Ihre Kenntnis haben? Haben Sie den Prüfbericht erstellt? Oder waren Sie derjenige, der das Gutachten gefertigt hat.
Solange das nicht geklärt ist, ist Ihre Behauptung, es handle sich nur um einen nichtssagenden Prüfbericht, nicht bewiesen. Ich meinerseits gehe von dem Urteilstext und dessen Inhalt aus, denn das Urteil ist eine Urkunde, deren Inhalt zunächst einmal als richtig unterstellt werden kann. Dass ein Richter einen Prüfbericht von einem Gutachten unterscheiden kann, dürfte als gegeben angesehen werden. Es muss daher von der Richtigkeit des Urteils ausgegangen werden, da die Urkunde den Beweis der Richtigkeit zunächst hat. Sie sollten daher mit Ihren nicht bewiesenen Äußerungen zurückhaltender sein.
Im übrigen sind Sie auf die Argumente von Grünberg nicht eingegangen. Werden diese anerkannt?
Was von der Dekra zu halten ist, will ich hier nicht darstellen. Sie haben Ihre Meinung, ich habe meine Meinung.
@Wortmann….
deshalb gibt es auch die Sachverständigen-„GEBÜHREN“…und mancher Richter vermag keine Unterschiede zu „HONORAR“ erkennen.
@ Buschtrommler
Die „GEBÜHREN“-Diskussion hatten wir hier schon mal
Hallo Herr Wortmann,
meine Kenntnis rührt daher, dass es sich bei den Kürzungspamphleten bei Dekra generell um Prüfberichte handelt. Wäre das anders, könnte ja zumindest einer der hier (zurecht!) gegen die Dekra-Praxis wetternden Forumteilnehmer ja Gutachten vorlegen, wo „nach Vorgaben des Auftraggebers“ kalkuliert worden ist. Kann aber offensichtlich niemand. Man sollte vielleicht mal RA Imhof fragen, der das Urteil erstritten hat. Der weiß ja, ob es sich um ein „Gutachten“ oder einen „Prüfbericht“ handelte.
Und nebenbei: meine Sie tatsächlich, dass die Formulierung „Gutachten“ in dem Urteil auch zwangsläufig „Gutachten“ und nicht „Prüfbericht“ bedeuten muss, weil ein Richter hier tasächlich immer eine solche Unterscheidung vornimmt? Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Rechtsanwalt, der sicherlich das eine oder andere Urteil liest, sowas schreibt (und vor allem tatsächlich glaubt)…
Ich kenne den Fall (ebenso wie Sie) nicht und kann daher auch genauso wenig ein abschließendes Urteil abgeben. Versuche ich auch gar nicht.
Ich habe sicherlich meine Meinung von Dekra und bin der Auffassung, dass es vielen unbedarften Geschädigten gegenüber eine Unverschämtheit ist, den Versicherungen mit den unsäglichen Prüfberichte mit dem nun schon oft zitierten Passus in den Hintern zu kriechen. Und ich bin auch der Auffassung, dass man als ö.b.u.v SV sicherlich keinen solchen Prüfbericht unetrschreiben kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Dekra-Praxis “Gutachter macht parteiisches Gutachten, legt das aber offen” wohl kaum strafrechtliche Relevanz hat.
Wäre das anders, würde Dekra wohl nicht in dem Umfang für die Erstellung von Gerichtsgutachten herangezogen, wie das tatsächlich der Fall ist.
90 Kommentare!
Hallo Redaktion,ist das nicht ein Rekord?
Au au, – was soll Otto Normalo, der gerade in die Arme der HUK gelaufen ist, mit dieser Diskusion noch anfangen?
@Ra Imhof
da Sie offensichtlich noch mitlesen, könnten Sie zur Klärung beitragen und kurz mitteilen, ob es sich um ein Gutachten oder einen Prüfbericht von Dekra gehandelt hat.
Hallo Leute,
ich bin begeistert, dass dieses hervorragende Urteil des Amtsrichters aus dem Saarland so viele Kommentare – über neunzig – hervorgebracht hat. Ich kann mich nicht erinnern, dass schon einmal ein Urteilsbericht soviel Meinungsäußerungen hervorgerufen hat. Meinen Dank daher an die Leser und Kommentatoren.
@ Oha
das war ein „Prüfbericht“.
Der war in den Augen des Richters sein Geld nicht wert.
DEKRA-Werbung abmahnfähig?
„Höchste Sicherheit und Qualität
Wir beurteilen verlässlich Schäden an Fahrzeugen“
siehe: http://www.dekra.de/de/web/koeln/1005
Hallo Herr RA. Imhof,
na da haben Sie aber jetzt die Katze aus dem Sack gelassen. Was mich bei der ganzen Diskussion so ärgert ist, dass man auch auf Urteiltexte nicht mehr vertrauen kann. Wenn da steht „Gutachten“, dann gehe ich auch von Gutachten aus. Sicherlich ist ein Prüfbericht kein Gutachten.
Wer hat denn den Prüfbericht untersdchrieben für die DEKRA? War das ein ö.b.u.v. SV der DEKRA?
Ansonsten haben Sie natürlich recht, dass dieses Papier sein Geld nicht wert war.
@Ra Imhof
Danke für die Aufklärung!
Auch wenn die Antwort eigentlich jedem, der auch nur gelegentlich mit den Kürzungspamphleten von Dekra zu tun hat, ohnehin klar war.
Die Dinger dienen doch nur dazu, damit die Versicherung dem Geschädigten irgendwas „Offizielles“ vorlegen kann. Warum sollte sich Dekra da unnötig in die Nesseln setzen und Gutachten drüber schreiben?
Die machen für Geld zwar nahezu alles, aber blöd sind die nicht. Und im Übrigen werden solche Prüfberichte i.d.R. nicht von den extrem wenigen Mitarbeitern mit ö.B.u.V. oder denen erstellt, die regelmäßig für die Gerichte arbeiten.