Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
im neuen Jahr gleich sofort einige Spitzen-Urteile. Nach dem Mietwagen-Urteil aus Nürnberg gleich ein „Hammerurteil“ aus Saarlouis. Der zuständige Amtsrichter verurteilte den VN der HUK-Coburg, die aufgrund eines von ihr selbst eingeholten „Gegengutachtens“ der DEKRA den berechtigten Schadensersatz des Geschädigten rechtswidrig kürzte, den von seiner Versicherung gekürzten Betrag zu zahlen. Darüber hinaus hat er auch noch Gerichts- uns Anwaltskosten zu tragen. Ein schlechter Dienst, den seine Versicherung, die HUK-Coburg, ihm erwiesen hat. Das Gericht folgte dem Gutachten der DEKRA nicht. Die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung hat keine substantiierten Angaben zur Referenzwerkstatt gemacht, die angeblich den Schaden gleichwertig, aber günstiger, reparieren könnte. Die Beweislast besteht beim Schädiger. Dem ist dieser bzw. die HUK-Coburg nicht nachgekommen. Dass die DEKRA in ihrem „Gutachten“ mit Stundensätzen der freien Werkstätten operiert, ist nicht entscheidungsrelevant, denn das beschädigte Fahrzeug war scheckheftgepflegt, so dass nach der BGH-Rechtsprechung die Markenstundensätze zugrunde zu legen sind. Das bedeutet, dass die DEKRA in ihrem Gutachten noch nicht einmal die BGH-Rechtsprechung beachtet. Bei den Sachverständigenkosten hat das Gericht zutreffend sauber herausgearbeitet, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Damit liegt das erkennende Gericht voll auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung. Das Urteil wurde erstritten von Herrn RA Lutz Imhof aus Aschaffenburg und dem Autor zur Veröffentlichung übersandt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Saarlouis verkündet am: 21.12.2011
Aktenzeichen: 26 C 2093/10 (11)
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn B. B. aus V.
Kläger und Widerbeklagter
gegen
Herrn J. H. aus K. ( HUK-VN )
Beklagter und Widerkläger
wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Saarlouis
durch den Richter am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011
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für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.525,34 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 8% und der Beklagte 92%.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
TATBESTAND
Der Kläger ist Eigentümer eines VW EOS, Erstzulassung xx.01.2007, Laufleistung 62.461 km zum Unfallzeitpunkt, und begehrt mit vorliegender Klage von dem Beklagten als Verursacher eines alleine von diesem zu vertretenden Heckauffahrunfalls vom xx. November 2010 in Saarlouis restlichen Schadensersatz.
Der Kläger beauftragte den Kfz-Sachverständigen M. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, weshalb der Sachverständige den Wagen am 6. und 8. November 2010 in Saarlouis besichtigte (Bl. 11).
Durch die von dem Kläger beauftragen Prozessbevollmächtigten wurde auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens (Bl. 82-100), das im Original an die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung übersandt wurde, außergerichtlich Schadensersatz in Höhe von 2.550,02 EUR netto Reparaturkosten, bezahltes Sachverständigenhonorar (Bl. 169) in Höhe von 829,49 EUR, 550,- EUR Wertminderung und weitere 30,- EUR allgemeine Unkostenpauschale gefordert. Dem Sachverständigengutachten M. liegen Preise von regionalen VW-Vertragsstätten zugrunde, die über keine eigene Lackiererei und Ersatzteillagerhaltung verfügen (Bl. 81, 75). Das Honorar des Sachverständigen wird in ähnlich gelagerten Fällen von einer Vielzahl anderer Haftpflichtversicherungsunternehmen akzeptiert (Bl. 216).
Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beauftragte die DEKRA mit der Erstellung eines Gegengutachtens nach ihren Vorgaben (Bl. 80, 119), gestützt auf die Preise einer Firma … mit Sitz in Schwalbach mit dem Ergebnis, dass It. DEKRA nur 1.952,23 EUR Reparaturkosten netto erforderlich seien (Bl. 119).
Die DEKRA erhält von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer für ihre gutachterliche Tätigkeit nach den Vorgaben dieses Haftpflichtversicherers eine gesonderte Bezahlung (Bl. 80).
Mit Schreiben vom 30. November 2010 glich die HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer des Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.952,23 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 252,50 EUR, eine Wertminderung in Höhe von 200,-EUR und eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- EUR aus und lehnte die Regulierung weitergehender Schadensersatzansprüche ab. Hierbei teilte sie die Fa. … als Referenzreparaturbetrieb mit.
Die Differenz zwischen den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beanspruchten Beträgen und den durch den Haftpflichtversicherer gezahlten Beträge bildet die Klageforderung.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten daraufhin in der Erwartung, dass der Haftpflichtversicherer nach Klagezustellung zahlen würde (Bl. 81), einen Klageentwurf und holten für den Kläger bei dessen Rechtschutzversicherer eine Deckungszusage ein, die erteilt wurde.
Der Wagen des Klägers wurde vor dem Unfall und letztmals am 30.11.2010 nach dem Unfall scheckheftgepflegt (Bl. 81, 86, 148).
Der Kläger nutzt den Unfallwagen auch heute noch (Bl. 173).
Bei dem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten benannten Referenzbetrieb Fa. … handelt es sich um eine Kfz-Meisterwerkstatt, die auf Karosserie- und Lackierarbeiten spezialisiert ist, die Erfahrung in der Reparatur von Unfallfahrzeugen besitzt und eine fachgerechte Instandsetzung nach Herstellervorgaben nach dem neuesten Stand der Reparaturtechnik gewährleistet. Der Referenzbetrieb ist zertifiziert und gibt für seine Reparaturleistungen eine Garantie. Der Betrieb verwendet bei Reparaturarbeiten nur Originalersatzteile.
Zum Umfang der von dem Referenzbetrieb gewährten Garantie und auch dazu, ob die von diesem Betrieb kalkulierten Reparaturkosten auf Sonderkonditionen zwischen dem Betrieb und der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung beruhen, hat der Beklagte trotz gerichtlicher Nachfragen nicht weiter vorgetragen.
Der Kläger macht geltend,
die Reparaturkosten, wie auch der Umfang der merkantilen Wertminderung seien in dem Gutachten des Sachverständigen M. ordnungsgemäß ermittelt worden. Das hierfür von dem Sachverständigen M. berechnete Honorar sei ortsüblich und nicht zu beanstanden.
Dagegen handele es sich bei dem von der DEKRA erstellten Sachverständigengutachten um ein Gefälligkeitsgutachten mit dem Ziel, entsprechende Vorgaben der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung durchzusetzen.
Die allgemeine Unkostenpauschale sei mit 30,- EUR anzusetzen, angesichts der in den zurückliegenden Jahren eingetretenen allgemeinen Preissteigerungen.
Auch die Rechtsanwaltskosten, die durch den Auftrag, bei dem Rechtsschutzversicherer des Klägers eine Deckungszusage einzuholen, angefallen sind, seien als Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
Die Streitwerthöhe des insoweit angefallenen Anwaltshonorars lasse sich allerdings erst nach dem Abschluss des Rechtsstreites ermitteln.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.529,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2010 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten der Rechtsanwälte … für die Kostendeckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend,
es seien die Reparaturkosten des DEKRA-Gutachtens in Höhe von 1.952,23 EUR sowie eine maximale Wertminderung von 200,- EUR anzusetzen.
Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten seien nicht zu erstatten, da der Wagen nicht in einer Werkstatt repariert worden sei. Diese Reparaturkostenbeträge entstünden erst bei tatsächlich durchgeführter Reparatur.
Das Sachverständigenhonorar sei maximal mit 252,56 EUR entsprechend den Gesprächsergebnissen zwischen dem BVSK und der HUK Coburg anzusetzen.
Es seien maximal 10 km Fahrtkosten erstattungsfähig sowie für jedes Lichtbild des Gutachtens maximal 1,- EUR, wobei der von dem Kläger beauftragte Sachverständige zu viele Lichtbilder gefertigt habe. Schreibkosten seien nur in Höhe von 1,- EUR je Seite und Kopiekosten lediglich in Höhe von 10 Cent anzusetzen. Kosten für Dateiabfragen könnten nicht gesondert neben einem Pauschalhonorar geltend gemacht werden, wie im Übrigen auch sonstige Nebenkosten. Portokosten seien maximal mit 5,- EUR berechenbar.
Die Kosten der eingeholten Deckungszusage bei dem Rechtschutzversicherer seien nicht zu erstatten, da sie nicht in einem kausalen Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen stünden und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Einholung der Deckungszusage auch nicht erforderlich gewesen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der unfallbedingt eingetretenen Wertminderung. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dipl .Ing. … vom 19.9.2011 wird auf Bl. 186 ff. verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Die Klage ist zulässig.
Dies gilt auch bezüglich der Feststellungsklage, die sich mit der Freistellung von Rechtsanwaltskosten befasst.
Denn das gemäß § 256 ZPO notwendige Rechtsschutzinteresse ist gegeben, da es zum einen auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen sklavischen Vorrang der Leistungskiage gegenüber der Feststellungsklage, jedenfalls in den Fällen gibt, in denen bereits das Feststellungsurteil geeignet ist, Rechtsfrieden bezüglich einer Zahlungspflicht zu schaffen (vgl. BGH VersR 2006, S. 830 und OLG Saarbrücken, Zeitschrift für Schadensrecht 2009, 510), und die Feststellungsklage im vorliegenden Fall insoweit geeignet ist, auch im Verhältnis zwischen den Parteien und der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung auch ohne Leistungstitel eine Klärung über die Frage, ob die diesbezüglichen Anwaltskosten zu erstatten sind, herbeizuführen, und da es zum anderen dem Kläger vor Abschluss des Rechtsstreites in I. Instanz allenfalls möglich ist, einen Teil seiner Prozesskosten zu berechnen.
Bezüglich der ordnungsgemäßen Vertretung des Beklagten sind trotz des Bestreitens des Klägers hinsichtlich der Prozessvollmacht aus der Sicht des erkennenden Gerichtes keine ernsthaften Zweifel geboten. Daran, dass die Prozessvollmacht von einem hierzu befugten Mitarbeiter der Schadensabteilung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung stammt, zweifelt das Gericht deshalb nicht, weil hierfür keine begründeten vernünftigen Anhaltspunkte bestehen.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten arbeitet gerichtsbekannt ständig für die HUK-Coburg. Eine Vollmachtsurkunde mit Stempel der HUK-Coburg nebst Unterschrift wurde vorgelegt.
Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung ist ihrerseits aufgrund der §§ 10, 3 AKB im Verhältnis zu dem Beklagten befugt, zur Abwehr von Schadensersatzforderungen den Haftpflichtprozess zu führen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH IV ZR 107/09).
Die Klage ist überwiegend begründet.
Hinsichtlich der vollständigen Schadensersatzpflicht des Beklagten, der aufgefahren ist, besteht kein Streit. Seine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach beruht auf §§ 7, 17, 18 STVG, 823 Abs. I, Abs. II BGB, 4 Abs. I, 1 Abs. I STVO, 249 BGB).
Der Kläger kann hiernach Zahlung von weiteren 1.525,34 EUR verlangen.
Reparaturkosten:
Hier ist nach Zahlung von 1.952,23 EUR auf die geforderten 2.550,02 EUR noch ein Betrag in Höhe von 597,79 EUR im Streit, dessen Ausgleich der Kläger gem. § 249 Abs. II BGB verlangen kann.
Insoweit spielt die in dem Beschluss vom 23. März 2011 zitierte Entscheidung des Bundesgerichteshofes in NJW 2011, 667, die den Erstattungsaufwand in den ersten 6 Monaten nach dem Unfall begrenzt, keine Rolle mehr, weil bei Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 mehr als 6 Monate verstrichen sind und der Kläger den Wagen unbestritten nach Eigenreparatur noch nutzt. Unter Berücksichtigung seiner Dispositionsbefugnis kann er daher den für die Reparatur notwendigen Herstellungsaufwand als Geldentschädigung fordern. Hierbei sind die Reparaturkosten einer fahrzeugtypspezifischen VW-Vertragswerkstatt zugrundezulegen und nicht diejenigen der von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer benannten freien Werkstatt (vgl. BGH VI ZR 53/09; VI ZR 302/08; VI ZR 337/09).
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bilden die Kosten von fahrzeugtypspezifischen Fachwerkstätten den Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Herstellungsaufwandes, der allerdings nach den Preisen freier Werkstätten zu korrigieren ist, wenn der insoweit gem. § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtige Schädiger (vgl. hierzu BGH VI ZR 91/09 und BGH VI ZR 259/09) stichhaltig vorträgt, dass dem Geschädigten in einer ihm zumutbaren Weise die Inanspruchnahme der qualitativ gleichwertigen Dienste einer billigeren freien Werkstatt möglich ist (Wirtschaftlichkeitsgebot).
Bereits dies hat der Beklagte nicht stichhaltig dargelegt. Zum einen ist das DEKRA-Gutachten nicht geeignet, das grundsätzlich als Berechnungsgrundlage geeignete Gutachten des Sachverständigen M. zu erschüttern. Denn der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die DEKRA den Reparaturkostenbedarf nicht objektiv nach der Notwendigkeit, so wie sie im Kfz-Unfallschadensersatzbereich von der herrschenden Rechtsprechung gesehen wird, sondern nach den Vorgaben der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung ermittelt hat und hierfür eine gesonderte Vergütung neben ihrem Gutachterhonorar erhält. So entspricht z. B. das ständige Herauskürzen von sogenannten UPE-Aufschlägen- und Verbringungskosten nicht der Rechsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zu Verbringungskosten BGH VI ZR 259/09). Diese Kosten sind auch dann fiktiv ersetzbar, wenn sie bei einer Fachwerkstatt, die von dem Kläger zu beauftragen wäre, angefallen wären. Denn es handelt sich dann um Kosten, die für die Herstellung angefallen wären. Die Argumentation, diese Kosten seien fiktiv nicht zu ersetzen, vermischt die Ermittlung des notwendigen Herstellungsaufwandes mit dort nicht angebrachten Fälligkeitserwägungen und missachtet im Übrigen die Freiheit der Dispositionsbefugnis des Geschädigten.
Gleiches gilt für die Vorgehensweise der DEKRA, ihrer Kalkulation grundsätzlich die Preise freier Referenzbetriebe zugrundezulegen, anstelle der als Ausgangspunkt der Schadenskalkulation ortsüblichen Preise von Vertragsstätten. Denn auf die Preise freier Werkstätten muss sich der Geschädigte nur in den ihm zumutbaren Fällen verweisen lassen.
Solange die allgemein üblichen Grundsätze der Ermittlung des Herstellungsbedarfes in einem außergerichtlichen Gutachten nicht berücksichtigt werden und hierfür eine gesonderte Vergütung durch einen Haftpfiichtversicherer bezahlt wird, stellt ein solches Gutachten keine taugliche Grundlage dar, um das Gutachten eines freien Sachverständigen zu erschüttern, das die allgemein üblichen Grundsätze der Ermittlung des Herstellungsaufwandes berücksichtigt.
Des Weiteren ist der Vortrag des Beklagten zu der Arbeitsqualität des benannten Referenzbetriebes trotz entsprechender Hinweise im Beschluss vom 23. März 2011 lückenhaft geblieben, da keine Angaben zu dem Garantieumfang des Referenzbetriebes gemacht wurden.
Selbst wenn man dem nicht folgt, ist es dem Kläger nicht zumutbar, sich auf Referenzbetriebe verweisen zu lassen.
Er ist Erstbesitzer des Unfallwagens. Das Fahrzeug wurde bislang scheckheftgepflegt und zwar durch VW-Vertragswerkstätten. Der Wagen ist noch relativ neu und hat noch einen erheblichen Wert. Insoweit ist es gerechtfertigt, trotz der durchgeführten Eigenreparatur der Schadenskalkulation die Preise von Fachwerkstätten zugrundezulegen. Denn alles andere lief wiederum auf eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten hinaus (vgl. BGH VI ZR 53/09).
Gegen die Notwendigkeit der in dem Gutachten M. aufgeführten technischen Reparaturschritte hat der Beklagte nichts eingewandt.
Wertminderung:
Hier sind nach Zahlung von 200,- EUR auf die geforderten 550,- EUR weitere 350,- EUR im Streit, die dem Kläger zu erstatten sind.
Das eingeholte Gerichtsgutachten gelangt bei Zugrundelegung verschiedener Berechnungsmethoden zu einem Durchschnittswert von 411,- EUR Wertminderung, so dass 211,- EUR unproblematisch zu erstatten sind.
Aber auch der darüber hinausgehende Betrag ist zu erstatten. Die Festlegung der merkantilen Wertminderung beruht auf einer Schätzung zukünftiger Schäden in Form der Einbußen beim Weiterverkauf des Unfallwagens, so dass dem Gericht gem. § 287 ZPO ein Entscheidungsermessen eröffnet ist (vgl. BGH NJW 2005, 277). Diese Schätzung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf allgemein anerkannten Schätzmethoden beruht. Dies ist bei der Methode Ruhkopf-Sahm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Fall (vgl. BGH VI ZR 16/79; Palandt § 251 BGB Rn. 17, 71. Aufl.). Nach dem eingeholten Gerichtsgutachten führt die Methode Ruhkopf-Sahm zu einer Wertminderung von 595,- EUR. Dieser Rahmen wird von dem Kläger nicht ausgeschöpft, wobei der Sachverständige zudem darauf hingewiesen hat, dass das Alter des Wagens des Klägers noch unter dem durchschnittlichen Alter von 5 Jahren, das allen Schätzmethoden zugrundegelegt wird, liegt und dass das technische Schadensbild einen höheren Wertminderungsbetrag im Fall des Weiterverkaufs als naheliegend erscheinen lässt, so dass es auf keine Bedenken trifft, dass der Kläger seinen Schaden nach dieser Methode berechnet hat.
Allgemeine Unkostenpauschale:
Hier ist angesichts der außergerichtlichen Zahlung von 25,- EUR auf die geforderten 30,- EUR noch ein Betrag in Höhe von 5,- EUR im Streit, von dem der Kläger weitere 56 Cent erstattet verlangen kann. Denn ein Betrag von 25,56 EUR entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und, soweit ersichtlich, auch der ständigen Rechtsprechung einer Vielzahl anderer Gerichte.
Soweit der Kläger hier eine Erhöhung der Pauschale damit rechtfertigen will, dass die Pauschale schon seit Jahren in der Rechtsprechung in dieser Form ausgeurteilt wird und daher Kostensteigerungen nicht berücksichtigt würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Kläger zum einen unbenommen bleibt, seinen Kostenbedarf konkret nachzuweisen und dass den von dem Kläger reklamierten Kostensteigerungen Kostensenkungen, insbesondere im Bereich der Telekommunikation gegenüberstehen, ebenso wie Kostensenkungen durch ein Aufbrechen des früheren Postmonopols im Bereich der Paket- und Briefbeförderung, bedingt zum einen durch die Zulassung anderer Beförderungsunternehmen wie z. B. UPS und Sarriva und bedingt zum anderen durch die nahezu kostenfreie Kommunikation per E-Mail statt durch Briefpost. Die Unkosten, die dem Geschädigten selbst bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes und eines Kfz-Sachverständigen entstehen, liegen in der Regel im Bereich von Kommunikationskosten. Freizeitverluste sind dagegen nicht über die allgemeine Unkostenpauschale auszugleichen, da es sich hierbei um Einbußen handelt, die im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos liegen.
Sachverständigenhonorar:
Hier sind nach Zahlung von 252,50 EUR auf die geforderten 829,49 EUR noch 576,99 EUR im Streit, die von dem Beklagten nach den alleine hier maßgeblichen schadensersatzrechtlichen Kriterien in Abgrenzung zu werkvertraglichen Honorarbemessungskriterien zu erstatten sind.
Es ist anerkannt, dass der Geschädigte sich zur Ermittlung des Herstellungsaufwandes der Hilfe eines Sachverständigen bedienen darf (bgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 365/03 und BGH VI ZR 27/73). Hierbei ist der beauftragte Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers, da dieser nach der Grundnorm des § 249 Abs. I BGB im Fall der Naturalrestitution den Schaden auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu beseitigen hat und daher auch die Kosten, die durch die Ermittlung des Schadenumfangs entstehen, zu erstatten hat.
Sachverständigenkosten sind daher als Rechtsverfolgungskosten oder Herstellungskosten zu erstatten (vgl. Palandt§ 249 BGB Rn. 58, 71. Aufl.).
Angesichts des Schadensumfangs, der deutlich einen Bagatellschaden überschreitet, war die Beauftragung eines Sachverständigen nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Kläger einen Sachverständigen beauftragte, der sein Honorar als Pauschale, die sich an der Schadenshöhe orientiert, abrechnet. Diese Berechnungsweise ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes üblich (vgl. BGH VI ZR 67/06).
Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, neben der Berechnung dieser Grundpauschale sei die Berechnung weiterer Nebenkosten nicht statthaft. Gesetzliche Vorgaben, die einem Kfz-Sachverständigen diese Abrechnungsweise verbieten, existieren nicht. Es handelt sich vielmehr um eine auch im Bereich anderer freier Berufe übliche und durch Gebührenordnungen vorgesehene Abrechnungsweise (vgl. z. B. RVG HOAI, Steuerberatergebührenverordnung, GOÄ, GOZ). Warum also gerade Kfz-Sachverständige nicht so abrechnen dürfen/sollen, wie z. B. die ebenfalls mit Schadensregulierungen befassten Rechtsanwälte, die z. B. Kilometerkosten, Bürokosten, Kopien und auch ggfs. Lichtbilder neben ihrem Grundhonorar berechnen dürfen, ist nicht nachvollziehbar.
Solange keine einschränkenden gesetzlichen Vorgaben bestehen, ist die Honorarbildung und Abrechnungsweise Gegenstand der freien Preisbildung am Markt, die einer gerichtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglich ist und zwar nur dann, wenn eine kartellrechtliche Kontrolle geboten ist. Eine darüberhinausgehende Preiskontrolle ist dagegen nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. z. B. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06), zumal der BGH in der letztgenannten Entscheidung gerade nicht beanstandet hat, dass neben der Grundpauschale noch weitere Nebenkosten abgerechnet wurden.
Zudem handelt es sich um eine in der Kfz-Sachverständigenbranche und hier im alleine maßgeblichen regionalen Bereich des Saarlandes übliche und von den Gerichten akzeptierte Abrechnungsweise, die nicht nur von freiberuflich tätigen Einzelsachverständigen, sondern auch von dem TÜV Rheinland vorgenommen wird.
Die z. Zt. insoweit durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken eingeholten Gutachten belegen, soweit sie dem erkennenden Gericht bekannt sind, dass eine Vielzahl von Sachverständigen neben einer Grundpauschale auch weitere Nebenkosten und mithin ebenso wie der von dem Kläger beauftragte Sachverständige, abrechnen.
Zudem sind Hinweise des Beklagten auf Abrechnungsweisen von Kfz-Sachverständigen, die ihren Sitz außerhalb des Saarlandes haben, unerheblich, da sie für den alleine dem Kläger zugänglichen saarländischen Markt ohne Bedeutung sind und auch das Preis-, Kosten- und Konkurrenzgefüge des saarländischen Marktes nicht abbilden.
Schließlich spricht für die Üblichkeit der Abrechnungsweise des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen, dass dessen Abrechnungen unstreitig von den meisten anderen Kfz-Haftpflichtversicherungsunternehmen beanstandungsfrei akzeptiert werden. Dies hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen. Für die Beurteilung der Üblichkeit oder Unüblichkeit einer Marktsituation ist das Verhalten aller Teilnehmer an dem jeweiligen Marktgeschehen bedeutsam, d. h. im vorliegenden Fall das Verhalten und die Vorgehensweise bei der Schadensregulierung eines durchschnittlich Geschädigten, das Verhalten und die Vorgehensweise von Kfz-Sachverständigen als Leistungsanbietern am Schadensregulierungsmarkt, wie auch das überwiegende Regulierungsverhalten der im Verkehrsunfallersatzbereich involvierten Kfz-Haftpflichtversicherer.
Insoweit trägt aber der Kläger unwidersprochen vor, dass die meisten Kfz-Haftpflichtversicherer die Honorarberechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen nicht beanstanden, vielmehr das Verhalten des hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers eher die Ausnahme bilde.
Akzeptieren aber die meisten Haftpflichtversicherungsunternehmen diese Abrechnungsweise, so kann einem Geschädigten, der bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht unbedingt das Regulierungsverhalten gerade des Haftpflichtversicherers des Schädigers kennen muss, nicht vorgeworfen werden, dass er einen Sachverständigen beauftragt, dessen Abrechnungsweise von den schadensregulierenden Haftpflichtversicherern in der Regel akzeptiert wird.
Zur Höhe des Sachverständigenhonorares ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, solange dies dem Geschädigten nicht bei Beauftragung oder Bezahlung des Sachverständigenhonorars erkennbar ist, auch überhöhte, bezahlte Honorarrechnungen als Schaden zu erstatten sind (vgl. BGH VI ZR 42/73). Diese Rechtsprechung hat auch bislang die zuständige Berufungskammer verfolgt (Landgericht Saarbrücken 13 S 20/08 und 13 S 146/09). Eine Änderung dieser Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken ist dem erkennenden Gericht bislang nicht bekannt.
Der Kläger hat den von ihm beauftragten Sachverständigen unstreitig bezahlt.
Umstände, warum dem Kläger bei Beauftragung oder Bezahlung des Sachverständigen M. eine Honorarüberhöhung bekannt gewesen sein soll, sind von dem Beklagten nicht dargetan worden. Alleine die Tatsache, dass z. Zt. in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsgutachten über die Honorarstruktur am saarländischen Kfz-Sachverständigenmarkt eingeholt werden, belegt, dass selbst die beteiligten Fachgerichte, die ständig mit Unfallsachen befasst sind, nicht ohne gutachterliche Hilfe in der Lage sind, überhöhte von nicht überhöhten Honoraren zu unterscheiden. Dass der Kläger insoweit bessere Erkenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten als die mit Unfallfragen befassten Gerichte hätte, ist nicht ersichtlich. Ein dem Kläger anzulastendes Auswahlverschulden ist daher nicht erkennbar.
Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Gesprächsergebnisse des BVSK mit der HUK-Coburg bezieht, stellen diese keine Grundlage dar, die die Üblichkeit – Unüblichkeit eines Kfz-Sachverständigenhonorares begründen könnten. Denn es handelt sich insoweit um Sonderabsprachen eines mächtigen Marktteilnehmers (HUK-Coburg) mit einer Gruppe von Sachverständigen. Solche Sonderabsprachen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Referenzgröße bei der Ermittlung der Üblichkeit oder Unüblichkeit eines Marktpreises dar (vgl. BGH VI ZR 53/09; BGH VI ZR 142/91), da sie nicht im Einklang mit der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten stehen und geeignet sind, die freie Preisbildung am Markt zu beeinflussen.
Das berechnete Honorar des Sachverständigen M. bewegt sich zudem im Wesentlichen im Rahmen der BVSK-Tabelle 2008/2009, die durch die Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken bislang als Orientierungsgröße anerkannt wurde. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist bislang noch nicht bekannt.
Die weiteren Einwände des Beklagten gegen einzelne Abrechnungspositionen des Sachverständigen M. sind in schadensrechtlicher Hinsicht unerheblich. Denn alleine im Bereich der Kilometerkosten wäre dem Kläger bei Beauftragung eines ortsfernen Sachverständigen ein Mitverschulden gem. § 254 BGB anzulasten gewesen. Dies ist aber durch die Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 27. April 2011 (Bl. 179), der der Beklagte nicht entgegengetreten ist, ausgeräumt.
Anwaltskosten der eingeholten Deckungszusage des Rechtschutzversicherers:
Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Frage, ob die Kosten des Rechtsanwaltes, den der Geschädigte mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers beauftragt hat, von dem Unfallschädiger zu ersetzen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Neben den Entscheidungen, die der Kläger zur Begründung seiner Auffassung zitiert und die eine solche Erstattungspflicht bejahen, steht die Rechtsprechung anderer Gerichte, die eine solche Erstattungspflicht bereits dem Grunde nach ablehnen (vgl. z. B. Landgericht Saarbrücken 13 S 129/10; Landgericht Erfurt Zeitschrift für Schadensrecht 2010, 345; Landgericht Berlin Zeitschrift für Schadensrecht 2001, 85; Landgericht Nürnberg-Fürth, 8 O 1617/10; vgl. zum Ganzen auch Palandt § 249 BGB Rn. 57, 71. Aufl.).
Der BGH hat sich, soweit ersichtlich mit dieser Frage bislang erst in der Entscheidung VIII ZR 132/10 befasst. Hier wurden solche Kosten zwar nicht bereits dem Grunde nach als Schadenersatzposition in Frage gestellt, was eher für die Annahme spricht, dass jedenfalls aus der Sicht des für Miet- und Kaufsachen zuständigen 8. Zivilsenats des BGH solche Kosten einen ersatzfähigen Schaden darstellen können. Insoweit ist keine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Landgerichtes Saarbrücken, insbesondere zu der Frage, ob das Prozesskostenrisiko Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos ist, geboten. Denn nach den Kriterien, die der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aufgestellt hat, bedurfte es keiner anwaltlichen Hilfe, um den Anspruch des Klägers gegenüber seinem Rechtschutzversicherer auf Erteilung der Kostendeckungszusage durchzusetzen.
Es ist nicht dargetan, dass sich der Rechtschutzversicherer des Klägers in irgendeiner Weise seiner Deckungspflicht widersetzt hätte. Insoweit wäre ein einfaches Schreiben des Klägers unter Darlegung des Unfallgeschehens nebst seiner Folgen an den Rechtsschutzversicherer ausreichend gewesen, um Deckungsschutz zu erhalten. Wären noch weitere Informationen von dem Rechtsschutzversicherer als notwendig angefordert worden, so wären diese von den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag, dem Rechtsschutzversicherer oder dem Kläger zu erteilen gewesen. Denn zu einer geordneten Darstellung der ersatzfähigen Schäden waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem gegenüber sowieso verpflichtet. Die Deckungsanfrage wurde nicht zu Beginn des Mandates, sondern unmittelbar vor Klageerhebung eingeholt (Bl. 6). Zu diesem Zeitpunkt lagen alle Informationen, die der Rechtschutzversicherer brauchte, um seine Einstandspflicht zu prüfen, dem Kläger, jedenfalls aber seinen Anwälten, vor. Mithin war die Beauftragung von Anwälten zur Einholung dieser Deckungszusage nicht erforderlich, um das Kostenrisiko des beabsichtigten Haftpflichtprozesses über den Rechtschutzversicherer abzudecken.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes beruht und im Übrigen auch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken auf den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit abstellt.
Der Verzinsungsanspruch beruht auf den Verzugsvorschriften.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. I ZPO.
Hierbei ist das Gericht von einem Streitwert der Feststellungsklage in Höhe von 124,15 EUR ausgegangen, da im Fall des Erfolgs der Feststellungsklage die Bezahlung des Anwaltshonorars durch die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung auf der Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Streitwert, der durch die Rechtschutzversicherung abgedeckten Kosten des Klageverfahrens in Höhe von rund 1.500,- EUR (219,- EUR Gerichtskosten, 861,68 EUR Honorar des gerichtlichen Sachverständigen, 419,47 EUR Rechtsanwaltshonorar), mithin die Bezahlung von 186,23 EUR naheliegend gewesen wäre. Daher ist ein Ansatz von 2/3 dieses Honorarbetrages als Streitwert gerechtfertigt, da – wie oben ausgeführt- die Feststellungsklage aller Voraussicht nach ohne weiteren Leistungstitel in der Lage gewesen wäre, diesen Streitpunkt im Verhältnis der Parteien zueinander zu klären.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Hi Willi,
ein Urteil für juris, oder?
Grüße
K.L.
Wahrlich, ein Hammerurteil, was die Reparaturkosten, das Sachverständigenhonorar und die Wertminderung anbelangt. Bei solchen Richtern wird mir nicht bang. Klasse Urteil.
Dieser Richter versteht sein Handwerk! Richter von diesem Kaliber müsste es viel mehr geben.
Er deckt die Machenschaften zwischen der HUK und der DEKRA auf und verweist sie in den Bereich von Sonderabkommen, die den Geschädigten noch zusätzlich schädigen sollen:
„Die DEKRA erhält von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer für ihre gutachterliche Tätigkeit nach den Vorgaben dieses Haftpflichtversicherers eine gesonderte Bezahlung“.
Danke an RA Imhof und an die Redaktion.
Klasse Urteil, wobei der Richter ausschließlich das urteilt, was vorgetragen wird.
Eine Frage dazu: Zahlt die HUK-Coburg der DEKRA (oder anderen Streichorchestern) neben den vereinbarten Gebühren für das vorgegebene Zusammenstreichen weitere „Erfolgs-„Honorare (gesonderte Gebühr)?
@ „Die DEKRA erhält von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer für ihre gutachterliche Tätigkeit nach den Vorgaben dieses Haftpflichtversicherers eine gesonderte Bezahlung (Bl. 80).“
Servus Willi,
so stand es im Urteil, das meiner Meinung nach drei Sterne verdient. Läßt sich also die Dekra ihre Dienstleister- (Streich-)tätigkeit fürstlich belohnen?!
Das hätte man von dieser Gesellschaft doch nicht erwartet, zumal sie quasi hoheitliche Tätigkeiten – HU – durchführt. Aber die Stuttgarter meinen „pecunia non olet“ Geld stinkt bekanntlich nicht. Dem ohnehin schon gebeutelten Unfallopfer kann man auch noch Stundensätze freier Werkstätten aufs Auge drücken, obwohl das beschädigte Fahrzeug in diesem Fall ständig scheckheft gepflegt war. Das ist in meinen Augen Betrug am Geschädigten. Denn nach der BGH-Rechtsprechung hat der Geschädigte nach dem VW-Urteil Anspruch in diesem Fall auf Fachwerkstatttarife. Also eine bewußte Schädigung des Unfallopfers. Pfui Teufel, Dekra!
Schön, dass der Richter das alles aufgedeckt hat. Damit hat die Dekra noch mehr an Ansehen verloren. Wer schickt das Urteil an die Versicherungsrecht? Wetten, daß die das nicht veröffentlichen?!
Hut ab vor diesem Richter.
Der VN der HUK wurde verurteilt, weiterführenden Schadensersatz zu leisten, obwohl er ohne Rechtsvertretung dastand. Er sich daher mit keiner Silbe gegen die Forderungen des Geschädigten verteidigte. Es hätte ein Versäumnisurteil ergehen müssen.
Den Ausführungen des Richters:
„Bezüglich der ordnungsgemäßen Vertretung des Beklagten sind trotz des Bestreitens des Klägers hinsichtlich der Prozessvollmacht aus der Sicht des erkennenden Gerichtes keine ernsthaften Zweifel geboten. Daran, dass die Prozessvollmacht von einem hierzu befugten Mitarbeiter der Schadensabteilung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung stammt, zweifelt das Gericht deshalb nicht, weil hierfür keine begründeten vernünftigen Anhaltspunkte bestehen.“
sind nicht zu folgen. Nachweislich wurde der „Beklagtenvertreter“ ja gerade nicht von diesem bevollmächtigt.
„Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten arbeitet gerichtsbekannt ständig für die HUK-Coburg. Eine Vollmachtsurkunde mit Stempel der HUK-Coburg nebst Unterschrift wurde vorgelegt.“
siehe hierzu:
AG Gelnhausen schließt mit Beschluss vom 4.4.2011 – 53 C 240/11 (69) – HUK-Coburg Allg. Vers. AG von der Prozessvertretung aus!
Gründe:
Gem. § 79 II 2 ZPO ist die Prozessvertretung – jenseits der Vertretung durch Rechtsanwälte – nur einem begrenzten Personen- bzw. Institutionenkreis gestattet, zu denen die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG nicht zählt. Aus den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ergibt sich ein außerprozessuales Vertretungsrecht für den Versicherungsnehmer, nicht jedoch eine isolierte Prozessführungsbefugnis i.S.d. § 79 ZPO. Einen Rechtsanwalt hatte die Versicherung zur Einspruchseinlegung nicht mandatiert. Ein Fall der Streitgenossenschaft oder Nebenintervention ist im Mahnverfahren nicht gegeben gewesen, der Beklagte war einziger Adressat.
Quelle: AG Gelnhausen schließt mit Beschluss vom 4.4.2011 – 53 C 240/11 (69) – HUK-Coburg Allg. Vers. AG von der Prozessvertretung aus!
Es ist daher unbedingt immer wieder (wie oben ausgeführt) das Gericht darauf hinzuweisen, wenn Klagen gegen VNs der HUK angestrebt werden (müssen), dass es falsch ist, wenn da steht: SV Y ./. HUK und Z.
Hi Babelfisch
jawohl,das ist Realität!
Im Gebührenhandbuch der DEKRA steht,dass für die Gebührenermittlung die in der Kalkulation für den Geschädigten nicht enthaltenen Nebenkosten(Verbringung,UPE,etc.)mit zu berücksichtigen sind.
Für die Befolgung der Vorgabe „richten,statt erneuern“ soll es ebenfalls nach einer vertraglichen Regelung ein höheres Honorar geben.
Tja,die DEKRA ist eben nicht ganz blöde;eine Hand wäscht die Andere.
Klingelingelingelts
@ virus
Ich verstehe das so, daß der VN von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, der von der Versicherung beauftragt wurde. Damit hat die Versicherung nicht als Prozeßbevollmächtigter vor Gericht gehandelt, sondern hat „lediglich“ den Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Wer den Prozeßbevollmächtigten beauftragen darf, ist jedoch nicht in § 79 ZPO geregelt.
Na wenn das so ist, dann beauftrage ich doch künftig nicht nur den eigenen Prozessbevollmächtigten, sondern gleich noch den für die Gegenseite mit ? Siegesquote 100% ! So wie ich das Recht interpretiere, kann nur ein Prozessbeteiligter eine Prozessvollmacht erteilen. Prozessbeteiligt ist die HUK hier offensichtlich nicht.
Aktuell: E.2.4. der AKB 2008 Musterbedingungen des GDV.
Aber laut Urteil basierte der Fall noch auf den alten AKB.
Sehr geehrte Redaktion,
nach Kenntnisnahme dieses in jedweder Hinsicht bemerkenswerten Urteils fand ich auf dem Internetportal autohaus online eine Pressenotiz, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte.
http://www.autohaus.de/nachrichten/1087956
Hi L.U.
danke für den link-is ja interessant!
Schöne Vorstellung:Controlexpert kürzt DEKRA-Gutachten,oder gibbet sowas nich?
Ich kenne jemanden,der kennt einen DEKRA-Gutachter,der so gnadenlos überzogen und „völlig schmerzfrei“ alles aufschreiben soll—-und die Versicherer zahlen, weil „DEKRA“ draufsteht.
DAS ist nach meiner Meinung eine Form organisierter Kriminalität!
Da wird gerichtet,statt erneuert,weit über jede Vernunft hinaus;so bleibt die Wertschöpfung in der Werkstatt und nicht beim Teilehersteller und die Kunden sind die geleimten!
Klingelingelingelts?
@ Alois Aigner
Ja, es ist die DEKRA, die auch “hoheitliche“ Arbeiten wie z.B. HU-Abnahmen an Fahrzeugen und Abnahmen / Eintragungen bei Fahrzeugänderungen vornimmt.
Diese DEKRA wird oftmals zitiert, wenn eine DEKRA-zertifizierte bzw. überwachte Reparaturwerkstatt in Kürzungsschreiben benannt wird.
Auch werden Sachverständige dieser DEKRA von Gerichten als ÖBV-Sachverständige benannt.
Und es ist auch diese DEKRA, die die Firma ControlExpert übernommen hat und den Namen ControlExpert weiter beibehält.
Warum wohl?!
@ otting Aktuell: E.2.4. der AKB 2008 Musterbedingungen des GDV.
E.2.3. Gerichtlich geltend gemachte Ansprüche
Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage, Mahnbescheid), hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
E.2.4. Prozessführungsbefugnis
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Der Versicherer ist berechtigt, auch im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen muss.
E.2.5. Drohender Fristablauf
Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer
vorliegt, muss er insbesondere gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
____________________________________________________________________
Mal angenommen, die obigen Bestimmungen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Bin ich dann als VN nicht gut beraten, es nicht zu einem gerichtlich geltend gemachten Anspruch – vor dem Hintergrund, dass mein H-Versicherer berechtigten Schadensersatzanspruch dem Anspruchsteller vorenthält – kommen zu lassen?
Habe ich nämlich wie oben, den Prozess verloren, ist es doch meine Kreditwürdigkeit, die im Eimer ist.
Zahle ich also nicht besser den von mir angerichteten Schaden zunächst aus eigener Tasche und verklage sodann meinen H-Versicherer auf Vertragserfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz?
Lieber Herr Otting,
trotz Ihres Hinweises auf „veraltete“ AKB, obwohl ich mir dabei nicht sicher bin, bleibt der bittere Beigeschmack hinsichtlich des Gutachtens der DEKRA. Obwohl die Scheckheftpflege bekannt war, wird mit Stundensätzen freier Werkstätten, wie immer, gearbeitet – und damit, wie dieser Fall zeigt, gegen BGH VW-Urteil. Gerade dann, wenn das verunfallte Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, ist dem Geschädigten eine Verweisung auf freie Werkstatt unzumutbar. Auch wenn mir Propaganda vorgeworfen wird, ist also festzuhalten, dass die DEKRA bei Erstellung ihrer Gutachten, und in diesem Fall soll es sich tatsächlich um ein Gutachten gehandelt haben, noch nicht einmal die BGH-Rechtsprechung beachtet. Peinlich für eine derart große Prüforganisation, meine ich. Die DEKRA ist nicht mehr die heilige Kuh.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Hi Virus
berechtigte Ansprüche darf der VN immer zahlen;es wird dadurch nicht schuldhaft eine Obliegenheit gegenüber dem rechtswidrig kürzenden,eigenen Versicherer verletzt.
Kreditwürdigkeit „im Eimer“ durch rechtswidrige Kürzungen?
Das ist doch nur für denjenigen ein Problem,der noch eine kreditwürdigkeit vor dem Unfall besessen hat,oder?
Wer glaubt,es gäbe nur eine Zweiklassenmedizin und nicht auch eine Zweiklassenregulierung,der glaubt sicher auch noch an den Weihnachtsmann.
Wenn der VN der Herr Professor,oder die Frau Doktor ist,wird nie gekürzt.
Klingelingelingelts?
L.U.
Donnerstag, 05.01.2012 um 21:21
„Sehr geehrte Redaktion,
nach Kenntnisnahme dieses in jedweder Hinsicht bemerkenswerten Urteils fand ich auf dem Internetportal autohaus online eine Pressenotiz, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte.
http://www.autohaus.de/nachrichten/1087956“
Hallo, L.U.,
das ist ja eine schon interessante Nachricht. Man könnte auch von einer Art Elefantenhochzeit – exotisch, versteht sich – sprechen.
Da werden ja wohl die Unfallopfer mit einem Mercedes zukünftig Minderwerte nach der DEKRA-Berechnungsmethode zu erwarten haben und auch ansonsten optimal bedient werden. Man ist eben seiner Zeit voraus. Glück auf !
Marc W.
@ virus
In der Tat, das Anerkenntnisverbot wurde mit der VVG – Reform abgeschafft. Heute kann also der VN anerkennen, ohne dass ihm der Versicherer die Deckung entzieht.
§ 105 VVG neu:
„Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.“
Aber den Prozess gegen seinen Versicherer führt der VN dann auf eigenes (Kosten-)Risiko. Ich glaube nicht, dass das eine empfehlenswerte Vorgehensweise ist, zumal man auf den Ausgang von Schadenersatzprozessen bei den klassischen Streitthemen ja keine Wetten mehr abschließen kann.
@ Mister L
Wo ist denn die (m.W. falsche) Information her, DEKRA habe Controlexpert gekauft?
Jetzt habe ich nochmal ganz genau gelesen:
„….. dem der Versicherungsnehmer Vollmacht …. erteilen …. muss.“
also:
… der VN den vom Versicherer beauftragten Anwalt …
Warum das? Doch nur damit man § 79 ZPO gerecht wird.
__________________________________________________
„Der Versicherer ist berechtigt, auch im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt zu beauftragen ….“
Warum war noch mal u. a. die Klage der Bayrischen Anwaltskammer gescheitert?
… so langsam …
„Der Versicherer ist berechtigt, auch im Namen des Versicherungsnehmers…“; man beachte das Wörtchen „auch“, heißt: für sich selbst (den Versicherer) und auch den VN.
Wenn aber nur der VN verklagt wurde ? Dann hat der Versicherer schlicht nichts zu vermelden, da er nicht Partei ist. Nur die Partei darf Erklärungen abgeben und einen RA beauftragen. Daran ändern auch die AKB nichts, die sind hinter § 79 ZPO nachrangig.
Insofern ist das Urteil schlicht falsch und übersieht glattweg die Regelungen des § 79 ZPO, die von Amts wegen zu prüfen sind ! Der Richter schreibt sogar selbst von der Vollmacht, die „von der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung“ und eben nicht von dem Beklagten erteilt wurde !
Da gehört – leider – in jede Klage gegen VNs ein fett gedruckter Hinweis.
Hallo Herr Otting,
welches Risiko geht der VN denn ein, wenn er bei seinem Versicherer den (restlichen) Schaden, den er aufgrund der Klage des Geschädigten – oder bereits vorgerichtlich aufgrund der angedrohten Klage – , ausgleicht? Zum Schadensausgleich ist er nach dem Gesetz verpflichtet. Das sagt nun mal § 249 BGB. Die vielen Urteile hier beweisen doch auch, dass dem Geschädigten die restlichen Schadensersatzansprüche zustehen. Warum soll sich der Schädiger daher in einen – sinnlosen und teuren – Prozess drängen lassen? Nein. Dazu ist er auch nicht verpflichtet. Am (Kosten-)Günstigsten wäre es, bereits vorgerichtlich den restlichen Anspruch anzuerkennen und den Ausgleichsanspruch gegen den Versicherer an den Geschädigten abzutreten, der die Abtretung annimmt. Damit wird der Geschädigte Inhaber eines eigenen direkten Anspruchs gegen den Versicherer und – zusätzlich – eines abgetretenen Anspruchs auf Ausgleichs nach Anerkenntnis.
Wenn der Versicherer – irrig – meint, der VN sei grundsätzlich auch dem VS zur Schadensgeringhaltung verpflichtet, dann MUSS er aus Schadensgeringhaltungspflichten sofort nach Erhalt des Mahnbescheids bzw. der Klage anerkennen, damit Gerichts- und weitere Anwaltskosten erspart werden. Gerade das Argument der Schadensgeringhaltungspflicht erschlägt den VS.
Im übrigen meine ich, dass der Versicherer in einem Prozess, bei dem NUR der VN verklagt ist, nichts zu suchen hat. Es ist auf den förmlichen Parteibegriff abzustellen. Insoweit sind die Gedanken, die hier bereits geäußert wurden, zumindest überlegenswert.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Was ist denn aus der Widerklage geworden? Dazu steht nichts im Tenor.
Gruß
B.D.
@ F-Wortmann
Aus dem Urteil ergibt sich nicht zwingend, daß auch die DEKRA von der Scheckheftpflege wußte. Falls die Versicherung nur das Privatgutachten des Geschädigten an die DEKRA weitergeleitet hat und dieses Privatgutachten keinen Hinweis auf die Scheckheftpflege beinhaltet, dann wäre der DEKRA in diesem Punkt kein Vorwurf zu machen.
Er geht das Risiko ein, zunächst aus eigener Tasche an den Geschädigten zu zahlen, um sodann bei seiner Versicherung um die Erstattung der gezahlten Beträge zu kämpfen. Wenn er nicht zahlt und sich verklagen läßt, kämpft die Versicherung für ihn (bzw. für ihre eigenen Interessen) gegen den Geschädigten. Warum sollte er den Kampf der Versicherung kämpfen?
@ Zweite Chefin
§ 79 ZPO regelt lediglich, wer als Prozeßbevollmächtiger geeignet ist. Wie die Vollmacht erteilt wird, und ob (bzw. wie) bei Erteilung der Vollmacht die Partei (= VN) vertreten werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Die Prozeßführungsbefugnis und damit einhergend das Recht, für den VN einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ergibt sich aus den AKB. Daß die Versicherung, wenn sie selbst verklagt wird, das Recht hat, einen Rechtsanwalt für sich zu beauftragen, ergibt sich schon aus dem Gesetz – dazu bedarf es keiner zusätzlichen Regelung in den AKB. Das „auch“ in den AKB bezieht sich darauf, für den VN einen Rechtsanwalt beauftragen zu dürfen, unabhängig davon, ob nur der VN oder neben dem VN „auch“ die Versicherung verklagt wurde.
@ B.D.
und vor allem: was war Inhalt der Widerklage? Was wollte der VN vom Geschädigten?
@ AG Saarlouis
Ein besonderes Lob an das Gericht, das in relevanten Punkten auch mal nachfragt! (Dabei möchte ich die Leistung des Kollegen natürlich nicht schmälern, dessen Schriftsätze sicherlich Auslöser der Nachfragen waren. Aber noch lange nicht jeder Richter geht auf entsprechenden Vortrag ein)
@ Glöckchen bzw.
@ all
Wie komme ich an das Gebührenhandbuch der DEKRA?
@ Rasche
– Wenn die Klage schon im Haus ist, ist es nach meinem Verständnis von E.2.3 und E.2.4 zu spät für ein Anerkenntnis. Denn die Obliegenheit ist, dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen.
Rechsfolge eines Verstoßes: E.6.1, gänzlicher oder teilweiser Verlust des Versicherungsschutzes mit Relevanzgegenbeweismöglichkeit nach E.6.2. Viel Spaß!
– Wenn vorgerichtlich anerkannt wird, gibt es kein Deckungsproblem, § 105 VVG.
Das Risiko ist erstens, dass das Gericht die Haftungs- und Erforderlichkeitsfrage anders beurteilt, als der VN das getan hat. Bei Mietwagenstreitigkeiten, bei Ausfalldauerfragen, bei Fiktivabrechnungen, bei Schmerzensgeld und vielen Positionen mehr sowie (noch) bei der Abtretungsfrage ist das Risiko m.E. nicht nur theoretischer Natur. Das weitere Risiko ist zweitens das aus erstens resultierende Kostenrisiko.
Ich würde das, wäre ich noch einzelfallberatend tätig, keinem Mandanten empfehlen. Und wenn der das doch wollte, ließe ich mir ein umfassendes Risikobelehrungsformular unterzeichnen.
@ Zweite Chefin
Hat sich der Vorrang des § 79 ZPO nicht erledigt, wenn die Partei im Prozess anwaltlich vertreten wird?
Bleibt es bei der „Eindeutigkeit“ des Wörtchens „auch“ auch dann, wenn man E.2.4 im Zusammenhang mit E.2.3 sieht?
Dennoch: Wie es nach alten AKB war, ist mir zu rechtsgeschichtlich, um dem jetzt noch zeitintensiv nachzugehen. Nach neuen AKB hätte eindeutig der VN die Vollmacht unterschreiben müssen.
@Zweite Chefin: „Nur die Partei darf Erklärungen abgeben und einen RA beauftragen“?
Wo steht, dass der Versicherer oder jeder beliebige Dritte für die Partei keinen Rechtsanwalt beauftragen darf? Sobald sich ein Rechtsanwalt für die Partei legitimiert, eine – im Zweifel bestrittene – schriftliche Vollmacht der Partei vorlegt, ist jede Diskussion über § 79 ZPO obsolet. Denn dann ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung gegeben.
Deshalb mein Tipp: immer die Bevollmächtigung bestreiten. Denn sonst passiert das, was in einem Verfahren vor dem AG Stendal vor nicht allzu langer Zeit geschah: Für den beklagten Halter (noch einmal: nicht Versicherungsnehmer!) zeigt ein Rechtsanwaltsbüro aus Magdeburg an, dass sie den Beklagten vertritt und stellt entsprechenden Abweisungsantrag „namens und in Vollmacht des Beklagten“. Mündliche Verhandlung: das Gericht protokolliert: „….erscheint der Beklagte persönlich mit RA ……“. Die Klägerin verliert den Prozess und im Kostenfestsetzungsverfahren wird beantragt, dem Kläger die Kosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschluss stellt sich heraus, dass der Rechtsanwalt des Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht erteilt hat, keine schriftlichen Unterlagen an das Rechtsanwaltsbüro geleitet hat und kein Gespräch mit dem Rechtsanwalt geführt wird.“ Sämtliche Beschwerden gegen den KFB werden abgewiesen mit dem Argument: „ist doch egal, ob der Beklagte oder die hinter ihm stehende Versicherung den Rechtsanwalt beauftragt hat“.
Über eine solche Arroganz kann man nur den Kopf schütteln.
@ joachim otting
ControlExpert=Gerd Witte
Gerd Witte hat, und das ging groß durch die Presse, im Januar 2006 an die DEKRA verkauft.
DEKRA Langenfeld und ControlExpert, auch in Langenfeld, haben die gleiche Postanschrift.
Siehe hierzu http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/urteile-entscheidungen/bestechungsgelder-sind-nicht-steuerlich-absetzbar/4587806.htm
Bestechungsgeld an Professor ist nicht steuerlich absetzbar
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat jetzt dem Finanzamt recht gegeben, dass ein Promotionsvermittler die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen kann (10 V 2432/11).
@RA Schepers
So, so. Dann kann man der DEKRA keinen Vorwurf machen?
Leitsatz der diversen BGH-Urteile zur fiktiven Abrechnung:
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt.
NUR DAS ist die Messlatte für ein korrektes außergerichtliches Schadensgutachten und genau so hat der (unabhängige!) Sachverständige stets zu kalkulieren. Alles andere, z.B. ein möglicher Verweis des Schädigers auf Alternativwerkstätten, Gleichwertigkeit, Scheckheftpflege usw. sind alles Rechtsfragen im Rahmen der Schadensabwicklung, die der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens vorab nicht zu klären bzw. in seinem Gutachten nicht zu berücksichtigen hat.
Auch bei einem Fahrzeug mit einem Alter von 10 Jahren oder mehr ohne Scheckheftpflege muss der Sachverständige stets – gemäß BGH-Leitsatz – die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringen.
Wenn keine Einwendungen der Schädigerseite zu einer Alternativwerkstatt kommen oder der Beweis der Gleichwertigkeit einer Alternativwerkstatt nicht erbracht werden kann, dann ist, gemäß BGH, der Markenwerkstattlohn der korrekte Anspruch – auch bei 10 oder 20 Jahre alten Fahrzeugen ohne Scheckheftpflege!
Es sei denn, der Sachverständige ist Hellseher und kennt schon vorher alle möglichen Einwendungen der Schädigerseite und die jeweils rechtlichen Bewertungen sowie den Prozessverlauf. Dann ist aber auch der Rechtsanwalt nebst Prozess entbehrlich.
Jetzt passiert genau das, auf das meinerseits – seit dem Erscheinen des VW-Urteils – immer wieder nachdrücklich hingewiesen wurde. Die Reihenfolge der Voraussetzungen wird ignoriert bzw. zum Eintopf verarbeitet.
1.) Grundsätzlicher Anspruch auf Markenwerkkstattlöhne.
2.) Verweis durch Schädiger auf Alternativwerkstatt nur, wenn ohne weiteres zugänglich und Beweis der Gleichwertigkeit erbracht wird.
3.) Anspruch auf Markenlöhne trotzdem, wenn Fahrzeug nicht älter als 3 Jahre.
4.) Anspruch auf Markenlöhne auch, wenn Fahrzeug älter als 3 Jahre und scheckheftgepflegt.
Die Herren Anwälte übergehen inzwischen (bundesweit) die Reihenfolge und switchen nach Lust und Laune von Anforderung 1 bzw. 2 gleich auf Anforderung 3 bzw. 4 – weil es ja so schön einfach ist.
Und weil sich Falsches prima etabliert hat, soll der Sachverständige nun in seinem Gutachten den gleichen (falschen) Weg nehmen?
@ Joachim Otting
Rasche
– Wenn die Klage schon im Haus ist, ist es nach meinem Verständnis von E.2.3 und E.2.4 zu spät für ein Anerkenntnis. Denn die Obliegenheit ist, dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen.
Hallo Herr Otting,
einen kommentar Rasche habe ich auf meinem Rechner zu diesem Thema nicht gefunden. Wird bei mir Zensur geübt? Sie antworten auf Kommentare, die es bei mir nicht gibt. Ist das möglich?
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Hallo Hunter,
prima Erwiderung. Genau so muss die BGH-Rechtsprechung umgesetzt werden. Ich bin erstaunt, dass Kollege Schepers bei seinem Kommentar vom 7.1. so neben der Spur war. Daher muss der Sachverständige, wenn er sich nicht das Scheckheft zeigen läßt, wozu er auch nicht verpflichtet ist, auch bei älteren Fahrzeugen immer von Stundensätzen der Markenfachwerkstatt ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
@ Babelfisch 7.1.2012 13:24
Hat denn der Klägeranwalt die Vollmacht nicht bestritten? Dann hätte doch im Prozess der Beklagte mit Schriftsatz eine begl. Kopie vorlegen müssen. Warum ist das nicht geschehen? Einwendungen im KFB-Verfahren kommen dann m.E. zu spät. M.E. hätte im Streitverfahren die Vetretungsberechtigung der RAe. aus Magdeburg gerügt werden müssen. Diese wären m.M. nach gar nicht antragsberechtigt gewesen, wenn sie keine Originalvollmacht des Beklagten vorlegen konnten. Da hilft auch AKB nichts.
Grüße
K.L.
@ Mister L
Controlexpert = unter anderem Gerhard Witte
Gerhard Witte = Gesellschafter diverser Firmen
Gerhard Witte hatte auch ein SV – Büro. Das und nur das hat er 2006 an die DEKRA verkauft. Der Standort blieb. Daher die Adressengleichheit.
Ein Blick ins Handelsregister hinsichtlich CE wird Ihren Irrtum aufklären.
@ Hunter
Wenn DEKRA (im Auftrag der Versicherung) auf eine Alternativwerkstatt verweist, dann können auch die Stundensätze dieser Alternativwerkstatt angesetzt werden. Ob die Alternativwerkstatt ohne weiteres zugänglich und die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist, hängt vom Einzelfall ab. Da kann man sicherlich immer wieder streiten. Aber wenn eine zertifizierte Werkstatt benannt wird und deren üblichen Stundensätze angesetzt werden, könnte das den Vorgaben des BGH entsprechen. Es gibt genug erstinstanzliche Urteile, die das so sehen (und genug, die das nicht so sehen). Aber entgegen der Rechtsprechung des BGH dürfte ein solches Gutachten wohl erst dann erstattet sein, wenn der BGH ein solches Gutachten als falsch qualifiziert.
joachim otting
Samstag, 07.01.2012 um 12:03
@ Rasche
– Wenn die Klage schon im Haus ist, ist es nach meinem Verständnis von E.2.3 und E.2.4 zu spät für ein Anerkenntnis. Denn die Obliegenheit ist, dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen.
Hallo, Herr Otting,
welchen Beitrag von mir sprechen Sie denn hier an ????????
Mit bestem Gruß
Dipl.Ing. Harald Rasche
@RA Schepers
Da kann man mal wieder sehen, wohin die Anwälte driften?
Wenn die DEKRA im Auftrag der Versicherung ein (gerichtsfestes) Gutachten zu einem Haftpflichtschaden erstellen soll, dann muss auch dieses Gutachten (nach bestem Wissen und Gewissen!) BGH-konform erstellt werden. Insbesondere wenn man bei der DEKRA weiß, dass es als Gegengutachten Verwendung findet. „Gutachten“ mit Alternativwerkstätten als Grundlage zur Schadenskalkulation in Kenntnis der BGH-Rechtsprechung ist offensichtliche „Kungelei“ mit der Versicherung oder in Fachkreisen besser bekannt als „im Auftrag und nach den Vorgaben der Versicherung“. Denn die Rechtsprechung des BGH ist auch der DEKRA bestens bekannt => Siehe Gutachten der DEKRA im Auftrag der Geschädigten.
Ein BGH-konformes Gutachten zur fiktiven Abrechnung MUSS grundsätzlich mit Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert werden. Egal woher der Auftrag kommt. Alles andere ist nicht BGH-konform und somit UNBRAUCHBAR!
Vergleichbar mit den Fahrzeugrestwerten. Sofern der Restwert nicht realisiert wird (Fiktivposition), MUSS auch da der Sachverständige – nach den Vorgaben des BGH – ausschließlich Restwertangebote des regionalen Marktes in Ansatz bringen. Verwendet er überregionale Restwerte, oder Restwerte aus einem Markt, der dem Geschädigten nicht zugänglich ist, so ist auch dieses Gutachten UNBRAUCHBAR!
Siehe auch F-W Wortmann vom Samstag, 07.01.2012 um 16:53
@ Rasche
…oooops, das war ja gar nicht von Ihnen, das war von Wortmann. Sorry, da hab ich mich in Bochum irgendwie verfahren….
(Womit auch Wortmanns Frage beantwortet ist.)
Das Schönste zum Schluß-der Geschädigte darf (BGH)eine Markenwerkstatt vorgeben- er muß also nicht – schließlich hat er die Dispositionsfreiheit und nicht der Schädiger. Wenn es ihm selbst nutzt, darf er sogar bis auf gleichwertige unbeschädigte Gebrauchtteile zurückgehen (BGH von 12/2010). Selbstverständlich ist diese Dispositionsfreiheit auch Gegenstand seines Auftrages an einen Gutachter – ansonsten könnte sogar Schlechterfüllung vorliegen, was wiederum den Weg zu einem weiteren Gutachtenauftrag für den Ast eröffnet (er müßte dies nur alles auch noch Wissen und Durchschauen…).
@ F-W Wortmann
@ Hunter
Dann darf also der Schädiger (unter bestimmten Voraussetzungen) auf eine Alternativwerkstatt verweisen und darf den Schaden „neu“ kalkulieren, darf sich dazu aber nicht eines Sachverständigen bedienen??? Und wenn der Schädiger sich hierzu doch eines Sachverständigen bedienen darf, darf er dessen Kalkulation/Gutachten/Kürzung nicht offenbaren und dem Geschädigten vorlegen???
Ob über der im Auftrag der Schädigers (der Versicherung) erstellten Kürzung nun Gutachten, technische Prüfung, Kürzungsorgie oder sonst was drübersteht, ist doch völlig belanglos.
Der SCHÄDIGER muß gar kein Gutachten vorlegen, dementsprechend hat der BGH bisher auch noch keine Maßstäbe für ein SCHÄDIGERgutachten aufgestellt (soweit ich weiß).
Ob das, was der Schädiger vorlegt, ausreicht, um das (BGH-konform erstellte) Geschädigtengutachten zu entkräften, steht auf einem anderen Blatt. Dabei kommt es aber nicht auf ein SchädigerGUTACHTEN an, sondern auf andere Aspekte (insbesondere Tatsachen: konkrete Restwertgebote, die ohne weiteres angenommen werden können; konkrete Verweisung auf eine nachgewiesen gleichwertige – aber günstigere – Reparaturmöglichkeit etc.)
@RA Schepers
Der Richter bei dem o.a. Urteil hat die Zusammenhänge und Absichten offensichtlich mühelos aus eigener Kraft erkannt und in seiner Urteilsbegründung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht – auch ohne Nachhilfe bei Captain HUK. Sie offenbar nicht? Auch nicht nach umfangreichen Erläuterungen.
Wenn die DEKRA ein „Gefälligkeitsgutachten“ gegen entsprechende „Vergütung“ erstellt (nichts anderes lag hier vor), dann ist das Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug. Wenn die HUK ein „Gefälligkeitsgutachten“ (mit dem Vorsatz zur Schadensverkürzung) in Auftrag gibt, um ein Gutachten, das korrekt und auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung erstellt wurde, anzugreifen, dann ist das versuchter Prozessbetrug.
Darüber sollten sich die Damen und Herren Anwälte gelegentlich Gedanken machen. Und nicht darüber, wie man versuchten Prozessbetrug relativieren kann. Das ist ggf. Sache der Versicherungsanwälte!
Hallo Herr Otting,
nachdem wir das mit dem (falschen) Kommentar geklärt haben, stellt sich für mich die Frage, weshalb soll der VN eine Obliegenheit verletzen, wenn er anerkennt und zahlt, weil er einen Prozess, der NUR gegen ihn gerichtet ist, zu vermeiden sucht, zumal der Klageanspruch berechtigt ist? Eine Obliegenheit, einen Prozess gegen seinen Willen führen zu müssen, gibt es nicht. Deshalb kann m.E. der VN zu jeder Zeit anerkennen.
Etwas anderes kann gelten, wenn VN UND VS verklagt werden. Das ist hier aber nicht der Fall und die entscheidende Frage.
Mit sonntäglichem Gruß
F-W Wortmann
@ F-W Wortmann
Anders der Wortlaut der Klausel.
@ hunter
Ist ja auch kein Geheimnis, daß die Versicherung den Schaden zu kürzen versucht. Und daß die DEKRA nach Vorgaben der Versicherung vorgegangen ist, stand ja wohl schon im Gutachten.
Einen versuchten Prozeßbetrug sehe ich nicht. Der Richter wohl auch nicht, sonst hätte er die Akte von Amts wegen an die StA weiterleiten müssen…
@RA Schepers
Wenn dem so wäre, dann ergibt sich doch dadurch automatisch der Beweis für ein Gefälligkeitsgutachten. Mir persönlich ist jedoch bisher kein Gutachten der DEKRA zu einem Haftpflichtschaden bekannt, in dem steht, dass es nach den Vorgaben der Versicherung erstellt wurde. Kürzungsberichte Ja, Gutachten Nein.
Sollte mir tatsächlich mal ein solches in die Hände fallen, dann gibt es umgehend einen Strafantrag – versprochen!
Ein „Kürzungsbericht“ nach den Vorgaben der Versicherung ist eine Sache. Die Erstellung eines Gutachtens durch die DEKRA – nach den Vorgaben der Versicherung – hat eine ganz andere Qualität. Da muss man klar differenzieren. Die Vorlage eines Gutachtens der DEKRA hat (auch heute noch) bei den meisten Mitbürgern einen „amtlichen Charakter“. Selbst viele Anwälte halten DEKRA-Gutachten nach wie vor für unantastbar. Und wenn dieser „amtliche Charakter“ für die Zwecke einer Versicherung missbraucht wird, dann wird es ziemlich eng für die DEKRA.
Bei dem obigen Rechtsstreit gehe ich jedoch davon aus, dass nur ein „Kürzungsbericht“ der DEKRA vorlag und der Richter lediglich die Bezeichnung Gutachten mit Kürzungsbericht verwechselt hat. Ist, wie wir alle wissen, kein Einzelfall – pasiert andauernd bei Gericht.
Wie oft leitet ein Amtsrichter eindeutig erkennbare Strafrechtsverstöße im Schadensersatzprozess an die Staatsanwaltschaft weiter? Mir ist bisher kein Vorgang bekannt. Aber wer weiß, vielleicht liest auch der obige Richter hier mit und kommt nun vielleicht doch ins Grübeln, sofern tatsächlich ein „Gutachten nach den Vorgaben der Versicherung“ vorgelegen haben sollte?
@ joachim otting
Deshalb muss die Klausel nicht richtig sein. Fragt sich, ob die Klausel auch einer gerichtlichen überprüfung stand hält? Fehler des Verwenders gehen zu seinen Lasten.
Hallo Hunter,
ein Gutachten nach den Vorgaben der Versicherung ist ein Privatgefälligkeitsgutachten, das keinerlei objektive Züge eines qualifizierten Gutachtens hat. Ein derartiges Gutachten ist schon objektiv nicht brauchbar.
Wie ein objektiv brauchbares Gutachten aussieht und aufgebaut ist, zeigt Blechschmidt in DS 2007, 281 und Ulrich DS 2008, 209 ff. An den dort aufgezeigten Kriterien eines brauchbaren Gutachtens mangelt es bei einem „Gutachten“, das nach Vorgaben des Versicherers, also einer Partei, erstellt ist.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
@ Hunter
Darauf brauchen Sie doch gar nicht zu warten. Sie können doch auf den im Urteil wiedergegebenen Tatbestand verweisen und dies zum Anlaß nehmen, einen Strafantrag zu stellen…
@RA Schepers
Wenn es denn ein Gutachten war? Und für den Fall, dass es sich tatsächlich um ein Gutachten gehandelt hat, wird der Prozessbesvollmächtigte des Klägers selbst alle notwendigen Schritte einleiten. Da bin ich mir (in dieser Sache) sicher.
Wann es Sinn macht, entsprechend tätig zu werden, können Sie dem vorherigen Kommentar entnehmen. Die Stützung eines Strafantrages auf vage Sachverhalte einer Urteilsbegründung – ohne genaues Hintergrundwissen – ist nur etwas für Anfänger.
@ Wortmann
Viel Spasss beim Durchsetzen.
Der beschriebene Fall ist alltägliche Praxis der Politik der Versicherungswirtschaft. Die Befolgung von Weisungen der VU bei DEKRA u. a. Sachverständigenorganisationen, auch bei Haftpflichtschadengutachten, ist vielfach nachweisbar. Hier gibt es durch die „Prüfberichte“ noch direkte „Angriffspunkte“. Was aber ist mit schon davor erstellten parteilichen Gutachten?
Nehmen wir z. B. die SSH (Schaden-Schnell-Hilfe) mit ihren rund 250 Sachverständigenbüros und den ca. 1500 darin arbeitenden Sachverständigen. Diese werben u. a. damit, daß sie alle ö.b.u.v. oder zertifiziert sind (was ja beim Verbraucher/Geschädigten ein bestimmtes Vertrauen auf korrekte und qualifizierte Arbeit weckt). In der SSH gibt es eine s. g. Qualitätskontrolle, einen Filter, den alle Gutachten (Kasko und Haftpflicht) durchlaufen müssen. Dabei werden alle Werte des Guachtens kontrolliert. Stimmt (paßt) einer davon nicht (z.B. WBW, Std.-Sätze zu hoch oder Restwert nicht über die Börsen eingeholt) geht das Gutachten an den Sachverständigen zur „Überarbeitung“ zurück. Und das so oft, bis alles „stimmt“. Dieser Filter wird nach Vorgaben der VUs eingestellt. D.h. beauftragt ein Geschädigter/Werkstatt einen SSH-Sachverständigen, bekommt er ein versicherungslastiges parteiliches (unbrauchbares) Gutachten. Nur hat er keine Chance, das zu erkennen.
Interessant ist auch, daß hier alle Kontroll- und Überwachungsorgane wie IHK, Zertifizierungsstellen usw. versagen. Diese Qualitätskontrolle der SSH steht in keiner Richtlinie zur Erstellung von Gutachten. Im Gegenteil, der SV erstellt kein eigenes Gutachten mehr – er wird „fremdgesteuert“. Je größer der Betrug, desto weniger fällt er auf?
Hunter 8.1. – 11.24 Uhr
Hunter 8.1. – 22.06 Uhr
Aha.
Hunter 8.1. – 14.44 Uhr
… man müßte mal …
Hunter 8.1. – 22.06 Uhr
… aber ich mache es nicht …