AG Saarlouis verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 12.10.2016 – 29 C 831/16 (16) – im Rechtsstreit gegen die Allianz Vers. AG und deren Versicherungsnehmer nur zum Teil zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier noch ein kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Saarlouis vom 12.10.2016 vor. Im Gegensatz zu dem gestern vorgestellten Urteil des AG Neresheim hat das erkennende Amtsgericht Saarlouis hier wieder eine durch nichts gerechtfertigte Einzelpostenüberprüfung im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommen. Dabei ist § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und zum anderen aus der Rechtsprechung des BGH, die wir Euch in loser Folge hier bekanntgegeben hatten. Wenn das erkennende Gericht in Saarlouis im Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherungs AG und den bei ihr versicherten Kraftfahrer folgendes ausführt:

„Wann und in welcher Höhe Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO im Schätzwege zu bestimmen.“ ,

so entscheidet das Gericht gegen den Wortlaut der Gesetzesvorschrift und die (frühere) BGH-Rechtsprechung, aber auch die neuere Rechtsprechung des LG Hamburg. Der BGH hatte auch in seiner jüngeren Schadensersatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ausgeführt:

„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen“.

Dieser Grundsatz wird vom VI. Zivilsenat unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner ausgehöhlt und es wird offenbar jetzt doch eine Preiskontrolle propagiert  (vgl. dazu auch v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852). Man kann es nur noch einmal betonen, dass der § 287 ZPO ausschließlich der Beweiserleichterung des Klägers dient und nicht umgekehrt. Und auf keinen Fall räumt der § 287 ZPO dem Gericht ein Kürzungsrecht ein. Wer keine Preiskontrolle durchführen darf, der darf auch keine berechneten Preise kürzen, denn ansonsten würde ja eine Kontrolle der Preise durchgeführt. Im Übrigen ist die Schadenshöhe, auf die es im § 287 ZPO ankommt, durch den Endbetrag der Sachverständigenkostenrechnung belegt. Wegen der fehlerhaften Anwendung des § 287 ZPO kann dem erkennenden Richter nur eine mangelhafte Leistung bescheinigt werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

29 C 831/16 (16)

Amtsgericht Saarlouis

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

1.  …

2. Allianz-Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand, Auf den Treptowers 3, 12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Saarlouis im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 12.10.2016 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

I.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag in Höhe von 163,50 € an das Sachverständigenbüro … auf dessen Konto bei der Kreissparkasse Saarlouis, IBAN: … , auf die Rechnung Nr. … nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte zu 1) seit dem 23.6.16, die Beklagte zu 2) seit dem 28.6.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 37/100, die Beklagten als Gesamtschuldner 63/100.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

I.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin Freistellung von den Kosten des von ihm mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen im zugesprochenen Umfang als Schadenersatz gemäß §§7,18 StVG, 115 VVG, 249 BGB.

1. Die Klägerin ist der Geltendmachung des erhobenen Anspruchs berechtigt. Durch die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des ursprünglich gegebenen Anspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Befreiung von ihrer Pflicht zur Zahlung der Kosten des Schadensgutachtens gemäß §§ 249, 257 BGB hat sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 257 Rn. 1, § 249 Rn. 4; BGH NJW 2011, 2351). Diesen Anspruch kann die Klägerin in sogenannter gewillkürte Prozessstandschaft geltend machen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu §§ 50-58 Rn. 42 ff.). Sie setzt allgemein ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Berechtigten an der Prozessführung im eigenen Namen und die Ermächtigung des Rechtsinhabers voraus.

Dass der Zedent einer abgetretenen Forderung regelmäßig ein eigenes rechtliches Interesse an deren Geltendmachung hat, ist anerkannt (vgl. Vollkommer in: Zöller, a.a.O. Vorbemerkungen zu § § 50 – 58 Rn. 49 m.w.N.).

Die Erteilung der erforderlichen Ermächtigung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung ist auch konkludent bzw. stillschweigend möglich (vgl. Vollkommer in Zöller, a. a. O. Vorbemerkungen zu § § 50 – 58 Rn. 44 m. w. N.). Im vorliegenden Fall folgt die Ermächtigung konkludent aus der schriftlichen Abtretungsvereinbarung. Danach ist der Zedent berechtigt aber nicht verpflichtet, die Abtretung offen zu legen und die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ausdrücklich wird weiterhin betont, dass er sich betreffend die Zahlung der Forderung an die Klägerin wenden kann, wenn und soweit der Versicherer keine Zahlungen leistet. Es versteht sich von selbst, dass die Klägerin für diesen Fall zur Geltendmachung des Anspruchs im eigenen Namen zumindest zur Zahlung an den Sachverständigen selbst konkludent ermächtigt sein soll.

2. Die volle Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Unfallschäden ist im Übrigen unstreitig.

Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören dessen Aufwendungen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rn. 58). Der von der Klägerin mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige orientiert sich in Bezug auf die von ihm beanspruchte Grundvergütung an der Schadenshöhe. Das ist nach weit überwiegender Meinung in der Rechtsprechung zulässig (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.9.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarländisches OLG, Urteil vom 22.7.2003, Az.: 2 U 438/02; BGH NJW 2006, 2472). Der Geschädigte kann zwar auch Sachverständigenkosten nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 f.). Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008, Az.: 13 S 108/08 m.w.N.).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe zwar regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen (vgl. BGH NJW 2014, 1947 f.). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO aber nur dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte den betreffenden Aufwand gehabt, d.h. die Rechnung auch bezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin den nach der Teilzahlung der Beklagten verbliebenen Restrechnungsbetrag nicht bezahlt hat.
Im Rahmen der Schadensschätzung ist es allein auf der Grundlage der Honorarumfrage eines Sachverstand igen Verbandes nicht zulässig, eine Kürzung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten vorzunehmen(BGH NJW 2014, 1947 f.). Da sich das beanspruchte Grundhonorar aber ohnehin im Rahmen des HB V Korridors der Honorarbefragung 2015 des BVSK bewegt, bestehen gegen dessen Erstattungsfähigkeit keine Bedenken.

b) Es entspricht auch allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung, dass der Geschädigte neben dem Grundhonorar die Erstattung weiterer Aufwendungen beanspruchen kann, welche dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens entstehen soweit er sie an den Geschädigten weiter berechnet. Derartige Nebenkosten sind indessen ebenfalls schadensrechtlich im Sinne des § 249 BGB nur dann erforderlich, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 -, juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, – VI ZR 357/13, juris).

Im vorliegenden Fall beansprucht der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Nebenkosten wie folgt:

EDV-Abrufgebühr 20 €
Nebenkosten/Porto/Telefon 15 €
Fotos 10 Stück x 2,40 € = 24 €
Fahrtkosten 20 km x 1,10 = € 22 €
Schreibkosten 16 Seiten x 3,10 = € 49,60 €
Fotokopien 32 Seiten x 1,10 € = 35,20 €
Fotokosten 2. Satz 10 Stück x 2,00 € = 20 €.

Wann und in welcher Höhe Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO im Schätzwege zu bestimmen. Rechnet der Sachverständige seine Nebenkosten nach ihrem tatsächlichen Anfallen ab, ist eine pauschale Schadensschätzung durch das Gericht unzulässig. In einem solchen Fall sind bei der Schadensschätzung die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 13 S 41/13 – juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris). Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten ist die eigene Einschätzung des Geschädigten von den durch die Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Der Geschädigte hat im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Als Maßstab eignen sich hierfür die sich aus dem Justizvergütungs- und entschädigungs-gesetz (JVEG) ergebenden Regelungen über die Vergütung von Nebenkosten (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Da die betreffenden Regelungen für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Das Amtsgericht Saariouis lässt sich der höchstrichterlich gebilligten Einschätzung des Landgerichts Saarbrücken an, dass der Geschädigte Nebenkosten grundsätzlich dann nicht mehr für schadensrechtlich erforderlich halten darf, wenn sie die Regelungen des JVEG um mehr als 20 % überschreiten, wobei die Fahrtkosten eine Ausnahme bilden, die sich dort nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten orientieren, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (vgl. LG Saarbrücken, a.a.O.). Das Landgericht hat insoweit, vom Bundesgerichtshof gebilligt, auf der Basis von Autokostentabellen geschätzt, dass 1 Kilometersatz von bis zu 0,70 € als noch erforderlich angesehen werden kann. Darüber hinaus sind Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt werden, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine Fremdvergabe von Leistungen entstandenen Kosten in aller Regel zur Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren.
Vor diesem Hintergrund waren Sachverständigenkosten in folgender Höhe schadensrechtlich erforderlich und von den Beklagten folglich zu erstatten:

Grundhonorar 376 €
EDV-Abrufgebühr 20 €
Nebenkosten/Porto/Telefon 15 €
Fotos 10 Stück x 2 € = 20 €
Fahrtkosten 20 km x 0,70 € = 14 €
Schreibkosten 16 Seiten x 1,40 € = 15,40 €
Fotokopien 32 Seiten x 0,50 €= 16 €
Fotokosten 2. Satz 12 Fotos x 0,50 € = 5 €
insgesamt 481,40 €
Mehrwertsteuer 91,46 €
erstattungsfähiger Betrag 572,86 €
minus gezahlter 409,36 €
Restersatzanspruch 163,50 €.

Auch die EDV- Abrufgebühr war in geltend gemachter Höhe zuzuerkennen. Dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige EDV in Anspruch genommen hat, um das Gutachten zu erstatten, ergibt sich aus dem Gutachten selbst. Bestritten wird nur, dass diese hierzu Kosten in Höhe von 20 € entstanden sind. Welche konkreten Kosten einem Kfz Sachverständigen dadurch entstehen, dass er eine exakte Reparaturkostenkalkulation bei einem Unternehmen wie Audatex/Schwacke in Auftrag gibt, ist zwar nicht dargetan. Es kann allerdings im Schätzwege nicht davon ausgegangen werden, dass die geschädigte Klägerin aus der Geltendmachung von 20 € hierfür schließen musste, dass der Sachverständige insoweit deutlich überhöht abrechne.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der §§ 291, 288 BGB, 92 Abs. 1,708 Nr. 11,711 ZPO. Die geltend gemachten Zinsen waren nur als Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB zuzuerkennen. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2,286 BGB sind nicht dargetan. Dass der Klägerin ein konkreter Schaden durch die bisherige Nichtzahlung der Sachverständigenkosten entstanden wäre, ergibt sich aus deren Vorbringen nicht, auch nicht dass der Rechtsinhaber die Beklagte vor

K.
Richter am Amtsgericht

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5 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 12.10.2016 – 29 C 831/16 (16) – im Rechtsstreit gegen die Allianz Vers. AG und deren Versicherungsnehmer nur zum Teil zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten.

  1. U.B. sagt:

    Bravo, Willi Wacker,
    für deine klare einleitende Kommentierung zu diesem Urteil des AG Saarlouis.

    Viele richtig erkannten Beurteilungskriterien gibt dieses Urteil wieder, jedoch leider auch eine fast schon klassische Fehlinterpretation, obwohl der Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe der Geschädigten anzusehen ist. Woraus soll sich denn die gesetzliche Grundlage der Bemessung („Zubilligung“) nach JVEG + 20 % ergeben? Da waren die Zivilabteilungen des AG Saarlouis schon einmal besser aufgestellt, wenn man da in den Entscheidungsgründen nachlesen kann:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen Kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    „Soweit die Beklagte und auch die Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken zu einzelnen Nebenkostenpositionen niedrigere Einzelkostenansätze für marktüblich erachten und hieraus die Befugnis zur Rechnungskürzung ableiten, ist dies nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall weder mit Blick auf die Erforderlichkeit unter Einbeziehung einer subjektbezogenen Betrachtungsweise noch viel weniger im Falle einer unterstellten Kostenüberhöhung mit Blick auf ein von der Beklagten darzulegendes Mitverschulden gemäß § 264 BGB zu rechtfertigen. Bereits vom Ansatz her verfehlt ist es im Zusammenhang mit Prüfung der Erforderlichkeit der Schadensersatzhöhe, die Preisansätze einzelner Nebenkostenabrechnungsunterpositionen zu überprüfen, ohne zunächst einmal die Erforderlichkeit des Gesamthonorars zu prüfen. Denn zum einen ist die Festlegung der Preisstruktur Sache der Vertragsparteien und unterliegt in der Regel keiner Kontrolle durch die Gerichte, sondern alleine derjenigen des Marktes (vergleiche BGH an angegebenen Ort).“

    Es ist auch nicht ersichtlich, wieso das für alle möglichen Arten von Begutachtungen heranzuziehende JVEG gerade für die Preisbildung am Kfz-Sachverständigenmarkt Aussagekraft haben soll. Das Gegenteil ist bereits deshalb naheliegend, weil eine Vielzahl anderer freier Berufe auf nach ihren Bedürfnissen geschaffene Honorarordnungen zurückgreifen können. Niemand käme daher auf die Idee, die Angemessenheit der Honorare von Architekten, Ärzten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten am freien Markt an Hand der Vorgaben des JVEG ermitteln zu wollen.“

    „Schließlich ergibt sich aus der Sicht des erkennenden Gerichtes aus der Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken eine Gerechtigkeitslücke in den Fällen, in denen die 20 %-Grenze lediglich geringfügig überschritten ist, d.h. bei 119 % über JVEG sollen die 119 %, da nicht erkennbar überhöht und mithin erforderlich in vollem Umfang bezahlt werden, während bei 121 %, da erkennbar überhöht und um 1 Prozent nicht erforderlich nur 100 % der JVEG-Sätze, d.h. entgegen der Rechtsprechung des BGH die Preise des Sondermarktes der in Gerichtsverfahren für den Staat tätigen Sachverständigen, für die Höhe des Schadensersatzanspruchs relevant sein sollen.

    Diese Vorgehensweise des Herunterkürzens auf die Preise eines Sondermarktes steht aber weder in Einklang mit den Vorgaben des BGH zur Preiskontrolle bei Sondervereinbarungen noch ist diese Vorgehensweise mit Schadensersatzkriterien in Einklang zu bringen. Die Vorgehensweise der Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken, den Schadensersatzbetrag auf die Sätze des JVEG herunter zu kürzen, hat Strafcharakter.

    Bei einer an der Erforderlichkeit und am konkreten Verschulden orientierten Schadensabrechnung bliebe es bei einer Kürzung auf den erforderlichen Betrag, d.h. im Falle einer Überschreitungen bei 121 % wäre die Schadensabrechnung auf den nach Auffassung der Berufungskammer üblichen Grenzbetrag, d.h. auf 120 % zu kürzen. Soweit die von dem Sachverständigen abgerechneten Preise im vorliegenden Fall über den üblichen Sätzen liegen sollten, wofür nach den ähnlich hohen Kostenansätzen der Entscheidung des BGH VI ZR 225/13 und den oben zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken, die ihrerseits auf Auftragserteilung weit vor dem Jahr 2014 beruhen, nichts spricht, fehlt es aber an einem von der Beklagten konkret darzulegendem Mitverschulden des Geschädigten.“
    So u. a. AG Saarlouis mit Urteil vom 18.3.2015 – 26 C 419/14 (11).
    U.B.

  2. virus sagt:

    „Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO aber nur dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte den betreffenden Aufwand gehabt, d.h. die Rechnung auch bezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris).“

    und

    „Da die betreffenden Regelungen für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind.“

    Rechtsbeugung vom Feinsten!!!

    Dazu fällt mir spontan mein Beitrag:

    Das „Geschäft“ mit dem „kreativen Urteilsspruch“ am Beispiel höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht“? ein.

  3. H. O´ Brain sagt:

    Hallo, U.B. + Willi Wacker,
    wäre doch schön, wenn sich die Allianz-Vers. zukünftig auf dieses Urteil berufen würde, was wir allerdings allein schon wegen Eurer aufklärenden Kommentierung kaum glauben.

    Der § 287 ZPO wird auf Dauer sowieso nicht für das herhalten, was der BGH Richter Herr Wellner ihm im Namen des VI. Zivilsenats andichten will. Wenn es an tragfähigen Begründungen fehlt, muss man eben täuschen, verschleiern und mit undurchsichtigen Interpretationen eine neue Wertvorstellung der Schadenersatzverpflichtung zu schaffen versuchen. Tatsächlich sind jedoch die damit beabsichtigten apodiktischen Interpretationen bei zu beachtender Beschränkung auf schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Kriterien themaverfehlend.

    Dass uns dennoch all dieser Irrsinn, all diese durchsichtige Doppelmoral und selbstgefällige Arroganz nicht zum Weinen, sondern zum Überlegen und manchmal auch zum Schmunzeln bringt, das ist das große Verdienst dieser CH-Redaktion. Schon lange wäre das Bundesverdienstkreuz allein schon wegen ihrer ungeschminkten und scharfsinnigen Analyse längst überfällig. Vielen herzlichen Dank, verehrte CH-Redaktion.-

    Unabhängig davon sollte in einem demokratischen Rechtsstaat die Justiz die inzwischen überbordende Kritik ernst nehmen und auch insoweit die fachliche Kompetenz glaubhaft darstellen können, um Missstände in den eigenen Reihen aufzuarbeiten, anstatt gegen die Kritiker herabwürdigend vorzugehen. Auch dieses Urteil des AG Saarlouis gibt dazu Anlass.-

    H. O´Brain

  4. Toni K. sagt:

    Bereits in VI ZR 67/06 ist nämlich aufgeführt, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle auch bei den Sachverständigenkosten durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt.

    Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen.

    Da der Geschädigte regelmäßig die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht.

    Toni K.

  5. SV Westfalen sagt:

    @ Toni K.

    Dem ist nicht mehr hinzuzufügen.

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