AG Saarlouis verurteilt Unfallschädiger zur Zahlung vollen Sachverständigenhonorars

Das Amtsgericht Saarlouis -26. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 04.07.2008 (26 C 636/08) den Unfallverursacher zur Zahlung des gesamten Sachverständigenhonorares nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Unfallverursacher aufgrund des Verkehrsufalles vom 25.2.2008, aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 485,22 € zu. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn die Abtretung vom 26.2.2OO8 erfolgte an Erfüllung statt, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der Kläger fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes wahrnimmt. Der Einwand der Beklagten, das Gutachten sei für ihre Haftpflichtversicherung aus urheberrechtlichen Gründen nicht verwertbar, ist unbeachtlich. Dieser Einwand wäre aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, so lange nicht für den Geschädigten bei Erteilung des Gutachterauftrages absehbar gewesen wäre, dass er ein für die Schadensregulierung aus rechtlichen Gründen unbrauchbares Gutachten in Auftrag gibt.

Hierfür spricht mit Blick auf den vereinbarten Verwendungszweck des Schadensgutachtens nichts. Anders lautende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers wären bereits gemäß 305b, 305c BGB selbst dann unbeachtlich, wenn es die nachfolgend angesprochene Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des K1ägers nicht gäbe. Zu dem stellt der Kläger unter § 3 Ziffer 2 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, dass sein Auftraggeber befugt ist, das Gutachten gegenüber der Haftpflichtversicherung zur Schadensregulierung zu verwenden. Dies schließt das Recht des Haftpflichtversicherers ein, das Schadensgutachten Dritten zur Prüfung der Höhe des beanspruchten Schadens zugänglich zu machen. Der Pflicht des Schädigers, den verursachten Schaden zu regulieren, korrespondiert sein Recht, die Höhe des von dem Geschädigten geforderten und von diesem darzulegenden und in Zweifel nachzuweisenden Schadens zu prüfen. Würde der Geschädigte den Schädiger in seinen Überprüfungsrechten in Bezug auf die von dem Geschädigten beizuschaffenden Schadens Nachweisbelege einschränken wollen, so würde dies zu Lasten des Geschädigten gehen und den Schädiger zur Zurückweisung von Schadenersatzansprüchen berechtigen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten kann das Gutachten inhaltlich nur prüfen und als Grundlage ihrer Schadensregulierung verwenden, wenn sie es zu diesem Zweck Dritten zugänglich macht. Diese Interessenlage des Geschädigten und auch des Schädigers ist dem Kläger bei Abschluss des Gutachtervertrages bekannt und schränkt insoweit sein Urheberrecht ein. Ob die Haftpflichtversicherung dem Beklagten dann oftmals übersetzte Restwertangebote unterbreitet oder nicht, steht hier nicht zur Debatte und ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Anwaltskosten sind als Verzugsschaden ebenfalls von dem Beklagten zu ersetzen. Der Beklagte hat sich das Regulierungsverhalten seines Haftpflichtversicherers zurechnen zu lassen. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat ihre Regulierungsablehnung auch den Beklagten ohne weitere Mahnung in Verzug gesetzt. Der Beklagte war daher kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.

So das Urteil des Amtsrichters der 26. Zivilabteilung des AG Saarlouis. Vom Ergebnis ist das Urteil zwar richtig. Allerdings hat der Amtsrichter das Urheberrecht falsch gesehen. Ohne Einwilligung ist es der Haftpflichtversicherung verwehrt, das Gutachten auch zur Prüfung Dritten zugänglich zu machen.

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Eine Antwort zu AG Saarlouis verurteilt Unfallschädiger zur Zahlung vollen Sachverständigenhonorars

  1. virus sagt:

    Hallo Willi,

    das Urteil mußte ich jetzt auch erstmal 2 mal lesen. Es wäre bestimmt von Vorteil, den Richtern in den einzelnen Prozessen vor Augen zu führen, was die Versicherer unter „Prüfung“ verstehen. Denn deutlicher geht es nicht mehr. Prüfung bedeutet nichts anderes, als einen Teil der Schadenersatzansprüche von Unfallopfern zur Finanzierung von unterdeckten Prämien zu verwenden. Platz 1 auf Kosten und zu Lasten der motorisierten Bevölkerung.

    Zitat: http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=98349

    „Zwar bestehe für keinen Autoversicherer ein akutes Pleiterisiko, soweit die vorliegenden Informationen den Schluss zuließen. „Aber es gibt ökonomischen Irrsinn und ein wachsendes Ungleichgewicht, von dem nach den Erfahrungen der Weltfinanzkrise nicht mehr völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Prämiengeizblase nicht auch eines Tages platzen könnte.“

    Vor der nächsten Versicherungsbewertung sollte „Map-Report“ einen etwas längeren Blick in unseren Blog werfen. Empfehlenswert wäre: http://www.captain-huk.de/urteile/urteilslisten-ersatzteilzuschlaege-fiktive-abrechnung-stundenverrechnungssaetze-upe-aufschlaege-verbringungskosten

    Gruß Virus

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