Das AG Salzwedel hat mit Urteil vom 15.04.2008 – 31 C 438/07 (III) – die Unfallverursacherin (VN der HUK-Coburg) zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 113,66 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem klagenden SV steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da der Sicherungsabtretungsvertrag zwischen dem Kläger und der Geschädigten (Kundin des Klägers) wirksam ist und keinen Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes darstellt. Die zu Grunde liegende Abtretung ist an Erfüllung statt erfolgt…
Die Honorarrechnung des Klägers vom 12.04.2007 ist im Zusammenhang mit dem Gutachten des Klägers vom 12.04.2007 und der beigebrachten Honorartabelle über die Höhe der üblichen SV-Honorare 2005/2006 prüffähig und somit fällig. Das von dem Kläger berechnete Grundhonorar erschließt sich sich an Hand der beigebrachten Unterlagen durch die Höhe der Reparaturkosten sowie der darauf bezogenen Tabellenwerte. Das von dem Kläger erhobene Honorar, einschließlich der berechneten Nebenkosten, ist nach Auffassung des Gerichts nicht unbillig. Dass das von dem Kläger in Relation zur Schadenshöhe berechnete Grundhonorar besonders unverhältnismäßig und daher unbillig im Sinne des § 315 BGB sei, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch die von der Beklagten monierten Nebenkosten erscheinen dem Gericht nicht übersetzt und damit unbillig, selbst wenn man hinsichtlich der Nebenkosten das ZSEG als Orientierung zu Grunde legt – obwohl das ZSEG als Entschädigungsgesetz seinem Charakter nach auf Freiberufler keine Anwendung finden kann – ist eine Unbilligkeit schon von daher nicht erkennbar. Schließlich ist es der Beklagten auch deshalb verwehrt, die Höhe der klägerischen Abrechnung zu monieren, weil Gegenstand der Sicherungsabtretung zwischen dem Kläger und der Geschädigten der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegenüber der Beklagten ist und Einwendungen der Beklagten den Werkvertrag zwischen dem Kläger und der Geschädigten betrifft. Diese Einwendungen kann die Beklagte jedoch nicht per se, sondern nur aufgrund einer Abtretung der Geschädigten geltend machen. Eine solche Abtretung hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, NJW-RR 2006 S. 1029 ff.).
Wieder ein zutreffendes Urteil, diesmal des AG Salzwedel.
Hinsichtlich der Nebenkosten hat das AG – zutreffend – den Verweis auf das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz bzw. das nunmehr geltende Gesetz nicht zugelassen, da das ZSEG ganz anderen Inhalt hat und nur Begutachtungen der Sachverständigen im Auftrage des Gerichts oder Staatsanwaltschaft beinhaltet. Auf freiberuflich tätige SV ist das Gesetz nicht anwendbar. Gleichwohl versuchen die Versicherer immer wieder den Hinweis auf das günstigere ZSEG bzw. dessen Nachfolgegesetz zu bringen.
Auch in Salzwedel hat man offensichlich Ahnung von Recht und Gesetz, insbesondere vom Schadensersatzrecht.
Gute Entscheidung bis auf den kleinen Lapsus, die Bezugnahme auf die BVSK-Liste. Wird im folgenden jedoch dann wieder relativiert.
Danke nach Salwedel!
Hallo Hunter, was mir bei den hier veröffentlichten Urteilen auffällt, ist, dass immer häufiger die Geschädigten selbst verklagt werden. Mit Sicherheit werden diese sich bei ihren Versicherern für die Prozesse bedanken. Sie haben nicht nur den Ärger mit dem Unfall. Sie ahnen sich gut versichert und werden zum guten Schluß auch noch zu Recht verurteilt. Eine solche Versicherung kann man sich doch schenken.
Willi Wacker
Hallo Willi Wacker,
Ihre Kommentare aber auch Ihre Beiträge hier im Blog gefallen mir. Wie man in anderen Foren über Sie herziehen kann verstehe ich nicht. Ich bin froh, auf Captain-Huk gestossen zu sein.
Einen schönen Tag noch
@ Friedhelm S.Dienstag, 29.04.2008 um 17:23
„Wie man in anderen Foren über Sie herziehen kann verstehe ich nicht“.
Hi Volks,
ich verstehe das schon weil die Gründe doch offensichtlich sind.
Die Versicherungsfuzzis, sehen sich durch C-H mehr und mehr der Möglichkeiten beraubt die rechtsverdrehenden Ansichten ihrer Brötchengeber glaubhaft zu verbreiten.
Gemeinsam mit den anderen Streitern erteilt Willi Wacker diesen „HUK-Pinoccios“ Tag für Tag Nachhilfe in den Bereichen des deliktischen Schadenersatzrechtes.
Wem gefällt das schon, wenn die eigene Nase immer länger werdend, weltweit von vielen erkannt wird.
Am wirkungsvollsten ist es aber, wenn den VN´s der HUK-COBURG gerichtlich bestätigt wurde bzw. wird, dass die eigene Versicherung sie vorsätzlich in einen völlig aussichtslosen, nicht zu obsiegenden Prozess getrieben hat, unter Vorspiegelung falscher und rechtswidriger Tatsachen.
Brauchen wir so eine rechtswidrig agierende Ver(un)sicherung überhaupt? Ich meine selbstverständlich nicht, denn unseriöse Firmen haben wir bereits genug in Deutschland.
MfG
DerHukflüsterer Dienstag, 29.04.2008 um 20:37
..“Am wirkungsvollsten ist es aber, wenn den VN´s der HUK-COBURG gerichtlich bestätigt wurde bzw. wird, dass die eigene Versicherung sie vorsätzlich in einen völlig aussichtslosen, nicht zu obsiegenden Prozess getrieben hat, unter Vorspiegelung falscher und rechtswidriger Tatsachen“.
Liebe Kläger, aber bitte nach Vorlage des Urteils dies auch dem VN mit Kurzkommentar zur Verfügung stellen, da nicht davon auszugehen ist,dass der von seiner Versicherung eingeschaltete Anwalt sich dazu veranlaßt sehen wird, denn der Versicherungsnehmer als Schädiger muß ja nicht unbedingt erfahren, dass e r verurteilt wurde und damit merken, dass auch ihn sogar die eigene Versicherung unter Anführung falscher Tatsachen hinters Licht geführt hat. Dieser fahrlässige Umgang mit der Interessenlage der eigenen Kunden muß dem Versicherungsnehmer als Schädiger noch einmal deutlich vor Augen geführt werden, so dass er daraus seine Konsequenzen ziehen kann, denn die billigste Versicherung ist nicht immer die beste, wie man sieht.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-Strategien auf Kosten nicht aller Versicherungsnehmer
Die Interessenlage des normalen Versicherungsnehmers gilt bei der HUK-COBURG nicht viel, denn sie läßt ihn wider besseren Wissens in´s offene Messer laufen, obwohl sie ziemlich genau weiß, das er den Prozeß verlieren und als Schädiger verurteilt wird, den bisher von seiner Versicherung verweigerten Schadenersatz korrekt und vollständig zu bezahlen. Gerade eben habe ich aber aktuell auch erfahren, dass die HUK-COBURG sehr wohl Unterschiede macht, wer bei ihr versichert ist. Bei Großkunden wird beispielsweise der Prozeß nicht aufgenommen, sondern eine Klagerücknahme angestrebt. Warum so verfahren wird, ist relativ einfach nachzuvollziehen. Mit den Großkunden will man es sich nicht verderben,den die lesen der HUK-COBURG bezüglich ihres Regulierungsverhaltens mal ordentlich die Leviten, aber der Kunde mit nur einem dort versicherten Fahrzeug wird ohne Rücksicht auf Verluste ans Messer geliefert und instrumentalisiert.Bitte mal die Großkunden hier auflisten, welche die HUK-COBURG verschont und in solchen Fällen um Klagerücknahme bittet.
hi wollmaus
sehr iteressant!!!
das ist ja wie bei der krankenversicherung!!dort ist die zweiklassenmedizin ja auch längst realität.
ich frage mich,ob es bei der huk auch eine beitragsbemessungsgrenze gibt,der kranke/verunfallte also nach der höhe seines beitrages bemessen wird,wenn es darum geht,ihm die versicherungsleistung zu erbringen?
erst vor kurzem wurde mir bekannt,dass die huk den eigenen vn nach einem solchen urteil völlig im regen stehen lässt:
folge:zwangsvollstreckung,pfändung!
und das alles nur,weil der vn nach klagezustellung geglaubt hatte,seine huk werde sich schon-entsprechend ihrer werbeaussagen-selbstverständlich um alles kümmern!
wenn ich das alles so lese,beschleicht mich der verdacht,dass da eine ganz miese tour abläuft.
werden geschädigte und eigene versicherungsnehmer mit unberechtigten kürzungen gezielt missbraucht um sich von schlechten risiken(VN) zu trennen?
sydney´s finest
Betr.: Strategien der HUK-COBURG
Wir wären dafür, a l l e Scheiben dieser Versicherung, natürlich anonym aufbereitet, mit der Bandbreite der „Argumente“ gegen eine korrekte Schadenregulierung hier einmal einzustellen und ggf. zu kommentieren. Stoff dürfte es bisher schon mehr als genug geben. Ein solches Archiv dient sicherlich auch der weiteren Sensibilisierung.
Ansonsten bleibt anzumerken, dass die Richterinnen und Richter an den Amtsgerichten, von Ausnahmen abgesehen, inzwischen mehr denn je für die Thematik sensibilisiert sind und langsam auch übersehen, dass eine Bezugnahme auf BVSK-Erhebungen in der Sache überhaupt nicht veranlaßt sein kann, zumal niemand die Qualität dieser Erhebungen ausreichend beurteilen kann, außer Herrn RA Fuchs und seinem Gefolge. Es ist fast so wie bei den Gebrauchtwagenlisten von SCHWACKE und DAT, deren Wert auch schon öfters in der Kritik stand. Da ist mir ein Zitat von Prof. Ernst Wolf in Erinnerung: “ Was gehen einen Geschädigten und damit ein über dessen Schadenersatzanspruch urteilendes Gericht die vermeintlichen „Bewertungsmaßstäbe“ von Gebrauchtwagenhändlern an ? Mit welcher rechtlicher Begründung sollen die Geschädigten diese zu ihrem Nachteil gegen sich gelten lassen müssen ?“ –> Für BVSK-„Erhebungen“ gilt nichts anderes. Sie sind nicht das Papier Wert, auf denen sie unters Volk gebracht worden sind. Wenn Gerichte einen realistischen Bewertungsmasstab brauchen, sollte das Justizvergütungsgesetz herangezogen und die dort angegebenen Werte mit dem Faktor 2 bis 3 multipliziert werden.
Na denn mal einen schönen 1.Mai
ohne die HUK-Coburg
Gerichte brauchen im Schadensersatzprozess überhaupt keinen Bewertungsmaßstab. Weder BVSK-Listen, JVeG, ZSEG, noch sonstige Vergleichsmaßstäbe. Das Gericht muss lediglich prüfen, ob der Laie feststellen konnte, dass das Sachverständigenhonorar in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht.
Bei der Bewertung dieses Kriteriums ist einzig und allein der gesunde Menschenverstand des Richters gefragt!
Wenn dieser irgendwelche Vergleichlisten benötigt, wie soll dann erst der Geschädigte (Laie), dem keinerlei (nicht vorhandene) repräsentative Listen zur Verfügung stehen, eine Unverhältnissmässigkeit feststellen?
Sprich; wenn der Richter, der in der Regel über deutlich bessere Kenntnisse im Schadensersatzverfahren verfügt, ohne Vergleichslisten nicht in der Lage ist, das Sachverständigenhonorar einzuschätzen, dann hat er alleine dadurch schon dokumentiert, dass der Laie das Honorar erst recht nicht einschätzen konnte.
Jegliche Diskussion über irgendwelche (nicht amtliche) Listen ist schon ein Abdriften vom Schadensersatzrecht einschl. BGH-Rechtsprechung und ein „Zuckerchen“ für den eintrittpflichtigen Versicherer.
Es scheint fast so, als ob es sich bei den selbstgezimmerten Listen des BVSK um einen Werbefeldzug handelt, indem man sich über die Gerichte überall in´s Gespräch bringen wollte, was offensichtlich vielerorts auch gelungen ist.
Gerichte und Richter als willige Marketinginstrumente eines Berufsverbandes, der so nebenbei nur die Minderheit einer Berufsgruppe repäsentiert (Migliederzahl irgendwo zwischen 5-10% aller freiberuflichen Kfz-Sachverständigen), indem kritiklos dessen selbstgebastelte und nicht amtlich geprüfte Honorarerhebungen zur Rechtsfindung für alle, also auch für die nicht organisierten 90-95% freien Unternehmer, dienen sollen? Nicht schlecht, Herr „Specht“, oder wie auch immer!
Jeder Richter, der sich, sowohl unzulässigerweise im Schadensersatzprozess als auch im Werkvertragsprozess, auf irgend welche ungeprüfte Listen einlässt, muss damit rechnen, dass sein Urteil ohne weiteres angreifbar ist.
Als Richter würde ich mich dieser Gefahr nicht aussetzen?!
@Krabbenfischer….selbst Herr F. hat sich zwischenzeitlich von dieser Liste distanziert und betrachtet es persönlich als Fehler, solch eine Vereinbarung als „Maßstab aller Herrlichkeit“ heranzuziehen.
Bezüglich Ihrem Vorschlag JVeG wäre allerdings anzumerken daß es um eine Honorarsache geht zwischen Auftraggeber (Geschädigtem) und dem Gutachter (und diesbezüglich jede Einmischung seitens der Vs nonsens ist) und somit auch dies nicht als Meßlatte dienen kann.
Gruss und frohen 1. Mai…Buschtrommler
Hunter Mittwoch, 30.04.2008 um 10:06
„Gerichte brauchen im Schadensersatzprozess überhaupt keinen Bewertungsmaßstab. Weder BVSK-Listen, JVeG, ZSEG, noch sonstige Vergleichsmaßstäbe.“
Hallo, Hunter, vielleicht begegenen wir uns ja mal beim Krabbenfischen. Ich bin selbstverständlich ohne jedwede Einschränkung Ihrer Auffassung, die Sie sehr deutlich artikuliert haben. Ein Richter muß nur genau wissen, was Schadenersatz bedeutet und sich nicht auf unsinnige Schriftsätze einlassen, die darauf angelegt sind, die Kläger unter falschen Vorzeichen zu diskriminieren und so nicht mehr als eine Themaverfehlung darstellen. Schadenersatzrechtlich ist die Betrachtung „ex ante“ allein von Bedeutung und zwar aus Sicht des Geschädigten, eine „ex post“- Betrachtung aus Sicht des Schädigers unter werkvertraglichen Gesichtspunkten ist nicht gefordert und sollte von den Gerichten auch mit der gebotenen Deutlichkeit zurückgewiesen werden. Dass es mir gelungen ist, hier mit Ihrer Kommentierung etwas Glanz zum 1. Mai veranlaßt zu haben, freut mich ganz besonders.Danke.-
Viele Grüße aus der Nordlichterregion
Hallo Krabbenfischer,
Krabbenfischen ist eine meiner Lieblingsbeschäftigungen.
Vor allem Fischzüge im „Coburger Krabbenmeer“ sind besonders ergiebig.
Liegt möglicherweise an dem dortigen „Morast“?
Viele Grüße in die Nordlichterregion und allen einen schönen 1. Mai.
Euer „Krabben“-Hunter
Was ist eigentlich dran an dem Gerücht, es käme in der Nacht vom 30.04. zum 01.05. wieder zum traditionellen Betriebsausflug irgend einer Versicherung (Name leider entfallen)?
Als Höhepunkt sozusagen für alle mitarbeitenden Besenreiter, die unter skrupellosen Einsatz des rechtswidrigen Schadensmanagements für ein teuflisch gutes Versicherungsjahr gesorgt haben. Wenn man den Informationen Glauben schenkt, wird dieses Brauchtum bereits seit über 70 Jahren gepflegt? Veranstaltungsort ist angeblich der Berg Triglaw einschl. Tanzveranstaltung. Diese Information aber bitte vertraulich behandeln, da die Feier nur im engsten Kreis der Belegschaft statt finden soll. Eine limitierte Anzahl "Wildcards" steht jedoch, wie man so hört, noch zur Verfügung. Diese werden angeblich unter "versicherungsnahen Gutachtern", die sich um das Schadensmanagment in der Vergangenheit besonders rigoros verdient gemacht haben, verlost. Hoffentlich haben wir da keinen "run" auf die Karten ausgelöst?
Man kann es schon hören.
Stau auf der A….
Allen viel Spass beim "Tanz in den Mai" und ein kleiner Tip an alle Wildcarder. Besen nicht vergessen!
Hallo Hunter,
Ihre Informationen überzeugen. Wie hat der VI. Zivilsenat des BGH in dem Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 – ausgeführt: Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozeß berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senat NJW 2004, 3326 = VersR 2004, 1189, 1190 f.). Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323 ). So wörtlich der BGH im Urteil vom 23.01.2007 ( DS 2007, 144 mit zutr. Anm. Wortmann ). Es kommt daher nur darauf an, was der Geschädigte als Laie für erforderlich angesehen hat. Auf die Angemessenheit kommt es nur im werkvertraglichen Verhältnis ( Kunde und Sachverständiger ) an. Im Schadensersatzprozeß haben derartige Überlegungen nichts aber auch gar nichts zu suchen.
Einen schönen Tag der Arbeit
Was ist denn hier heute los – lauter Scherz-Kekse am Werk.
Getrunken wird bei uns erst morgen – aber nur mit den lieben Ehefrauen.
Also auch von mir viel Spaß am 1. Mai und volle Bollerwagen zum Herrentag.
Gruß Chr. Zimper