Das AG Schorndorf hat mit Urteil vom 21.01.2009 ( 2 C 316/08 ) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt 356,77 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus dem Unfall vom 21.12.2007 in Schorndorf. Der VN der Beklagten verursachte diesen Unfall. Der Geschädigte beauftragte den Kläger, den Sachverständigen S. , mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Geschädigte trat die ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger war weiterhin von dem Geschädigten beauftragt, eine Reparaturbestätigung durchzuführen. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung des Klägers lediglich 308,98 Euro. Der Kläger mahnte und machte den Restbetrag rechtshängig.
Wegen der Höhe der Sachverständigenkosten hat das Gericht durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Beweis erhoben.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte des Verkehrsunfalles hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe ohne Mithaftung. Der Kläger ist nach wirksamer Abtretetung des Schadensersatzanspruchs Inhaber dieser Forderung. Der Anspruch des Geschädigten schließt die Kosten des Sachverständigengutachtens ein, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind ( vgl. zuletzt BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06-, NJW 2007, 1450 m.w.Nw.) Insoweit kommt es grundsätzlich nicht auf das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Sachverständigen an, sondern auf die schadensrechtlichen Grundsätze ( BGH a.a.O.).Diesen zufolge kann der Geschädigte auch überhöhte Gutachterkosten ersetzt bekommen. Anders ist dies erst dann, wenn ein Auswahlverschulden vorliegt. Ein Auswahlverschulden ist hier nicht ersichtlich, zumal die Preise sogar üblich waren. Wenn der Geschädigte einen möglicherweise überhöhten Anspruch gegenüber dem Schädiger durchsetzt, ist er verpflichtet gem. § 255 BGB etwaige Rückgriffsansprüche gegen den Sachverständigen an den Schädiger abzutreten ( vgl. OLG Nürnberg Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02 -).
Dem Kläger stand gegen den Geschädigten ein Anspruch auf den mit der Klage noch geltend gemachten Betrag zu. Der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Zedenten über die Erstellung des Schadensgutachtens war ein Werkvertrag. Zwischen den Vertragsparteien wurde eine Honorarvereinbarung getroffen. Die abgerechneteten Beträge entsprachen der vereinbarten Honorartabelle, was im übrigen unstreitig war. Diese Vereinbarung war auch wirksam, weil nicht sittenwidrig. Der vom Kläger verlangte Betrag entspricht daher der üblichen Vergütung. Üblich ist dabei diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für vergleichbare Leistungen am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt ( vgl. BGH NJW 2001, 151 ).Hierfür muss nicht ein fester Satz oder gar Betrag verlangt werden, sondern es genügt, dass Sätze innerhalb einer bestimmmten Bandbreite verlangt werden. ( BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 80/05 – NJW-RR 2007, 56).
Die Honorartabellen des BVSK stehen einer üblichen Vergütung nicht schon deshalb entgegen, weil die Verbandsmitglieder bei der Durchführung der Befragung unterschiedliche Beträge angegeben haben ( vgl. BGH NJW-RR 2007, 56 ). Aus ihnen ergibt sich indes auch keine übliche Vergütung, die zugrunde gelegt werden kann. Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, bestehen innerhalb Deutschlands erhebliche Einkommensgefälle. Schließlich erklärt schon die BVSK-Tabelle selbst ausdrücklich, dass sie keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige darstellt.
Die vom Kläger verwendete Pauschalberechnung anhand der Schadenshöhe ist zulässig ( BGH Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – NJW 2007, 1450 m.w.N.). Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bewegt sich der vom Kläger abgerechnete Betrag im Rahmen der Bandbreite des vor Ort Üblichen. Ergänzend ist festzustellen, dass es sich ausweislich des gerichtlichen Sachverständigen um ein überdurchschnittlich aufwendiges Gutachten und eine sorgfältige Arbeit handelte. Umsomehr bewegt sich die Abrechnung des Klägers im Rahmen des Üblichen.
Die Beklagte hat zudem aus Verzugsgesichtspunkten die Zinsen zu bezahlen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
So das Urteil des Amtsrichters des AG Schorndorf.
Hallo Willi Wacker,
es freut mich wieder etwas von Ihnen zu lesen, nachdem hier in letzter Zeit eine wahre Urteilsflut an Mietwagenurteilen eingestellt wurden. Sind Sachverständigenhonorarurteile weniger geworden? Wäre ein Erfolg für Captain-HUK, wenn die Versicherungen allmählich vernünfig würden und die Honorare nach Recht und Gesetz erstatten würden. Machen Sie ruhig weiter. Letztlich tritt der Erfolg ein.
Friedhelm S.