AG Schwäbisch Gmünd entscheidet mit Urteil vom 27.1.2011 -1 C 1271/10- zu der Erforderlichkeit und zur Höhe der Rechtsanwaltskosten.

Hallo Kolleginnen und Kollegen, wir wollen nicht nur Sachverständigenkostenurteile und ähnliches hier einstellen. Auch die Anwaltskosten sollen als Rechtsverfolgungskosten berücksichtigt werden. Hier ein Urteil zu den  Rechtsanwaltskosten (Erforderlichkeit und Gebührenhöhe).

Geschäftsnummer:
1 C 1271/10

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

RA D.

gegen

1. G. K.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte:

RA. K.

2. Württembergische Versicherung AG, vertr. d. VV Norbert Heinen, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart

Beklagte

Prozessbevollmächtigte:

RA K.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
durch den Direktor des Amtsgerichts …
im Verfahren gemäß § 495 a ZPO
ohne mündliche Verhandlung
am 27. Januar 2011

für   RECHT   erkannt:

1. Der Beklagte Ziffer 1. wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit 7. August 2010 zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte Ziffer 1. zu 2/3. Die Klägerin hat 1/3 der eigenen notwendigen Auslagen und die der Beklagten Ziffer 2. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Beklagte Ziffer 1. hat die weiteren notwendigen Auslagen der Klägerin und seine eigenen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 130,50 €.

TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

(Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen).

Die Klage ist, nachdem sie gegen die Beklagte Ziffer 2. zurückgenommen worden ist, mit Ausnahme der geltend gemachten Kosten für Vordruck/Porto, begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz, nachdem ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug mangelhaften Kraftstoff beschädigt worden ist, den der Beklagte Ziffer 1 verkauft hat (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch der Klägerin ist zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der materielle Anspruch nach § 249 BGB umfasst im Schadensfall die Aufwendungen. die aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. Der Schädiger hat grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachte Kosten einzustehen. Dabei kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus der Sicht des Geschädigten darstellt. An diese Voraussetzungen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

Dieser Grundsatz bedeutet, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe klar ist, so dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, es in der Regel nicht erforderlich sein wird, für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung einen Rechtsanwalt heranzuziehen (vgl. BGH NJW 95, 446). Der BGH hat in dieser Entscheidung jedoch weiter ausgeführt, dass auch bei einfach gelagerten Fällen der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten hat, wenn der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Meldung reguliert wird. Im vorliegenden Fall ist hierzu zu berücksichtigen, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten Ziffer 1. mit Schreiben vom 26. März 2010 die Ersatzpflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach anerkannt hat, sondern um nähere Darlegung gebeten hat. Im Gegenteil hat sie in diesem Anschreiben sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich Einwände zum Grund und zur Höhe der Ansprüche vorbehalte.

Somit kann in der vorliegenden Angelegenheit gerade nicht von einem einfach gelagerten Schadensfall ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in der Folge die Versicherung den geltend gemachten Schaden vollständig bezahlt hat. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhersehbar.

Auch die geltend gemachte Höhe ist nicht zu beanstanden. Der den Anwälten erteilte Auftrag hat sich nicht auf ein Schreiben einfacherer Art im Sinne von Nr, 2302 VV beschränkt. Vielmehr war Auftrag den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Somit ist eine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV entstanden. Der Gebührenrahmen beläuft sich insoweit von 0,5 bis 2,5, wobei in der Regel von der Mittelgebühr auszugehen ist. Die Mindestgebühr kommt nur für die denkbar einfachste außergerichtliche Anwaltstätigkeit in Betracht. Diese Voraussetzungen müsste der Beklagte darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren sind in voller Höhe erstattungspflichtig und rechnerisch richtig berechnet.

Nicht dargetan oder ersichtlich ist, weshalb daneben noch weitere 1,1 € für Vordruck/Porto geltend gemacht wird.

Der Klägerin stehen auch noch Verzugszinsen ab 7. August 2010 zu. Der Beklagte wurde mit Schriftsatz vom 29. Juli 2010 zur Zahlung zum 6. August 2010 aufgefordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3, 100 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Klage gegen die Beklagte Ziffer 2. zurückgenommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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