Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
obwohl die neue Regelung des § 79 II ZPO schon längere Zeit gültig ist, versuchen es die Versicherungen immer noch, sich als Prozessbevollmächtigte der beklagten Versicherungsnehmer zu bestellen. Wir hatten hier im Blog bereits vielfach auf diese Unsitte der Versicherungen hingewiesen, die eindeutig gegen die Regelung der ZPO verstößt. Daher wurde zu Recht die – hier leider nicht bekannte – Versicherung zurückgewiesen. Bereits von Amtswegen ist zu prüfen, ob die sich bestellende Versicherung zur Vertretung im Prozess berechtigt ist. Lest aber selbst den Beschluss des AG Schwandorf. Gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Schwandorf
Az.: 1 C 237/16
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Schwandorf durch die Richterin … am 06.04.2016 folgenden
Beschluss
Die Vertretung der Beklagten durch die … Bonn wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Zurückweisung der Vertretung hatte gem. § 79 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Danach kann die Versicherung nicht zur Prozessführung bevollmächtigt werden. Insofern kann die Versicherung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer nur durch Stellung eines Rechtsanwalts zur Prozessführung nachkommen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 70 ZPO liegen hier nicht vor, weshalb eine Vertretung der hier allein Beklagten durch die Versicherung nicht möglich ist.
gez.
…
Richterin
Wenn ich mich nicht täusche, hätte ich diesen Beschluss gegen die Zurich erwirkt.
Interessanter und weitreichender Beschluss.