Mit Urteil vom 28.04.2009 (43 C 69/09) hat das AG Schweinfurt die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.032,28 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger kann von der Beklagen noch restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.032,38 € ersetzt verlangen (§ 7, 17 StVG; § 3 Pflichtversicherungsgesetz; §§ 249 ff BGB).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkoeten vorlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Geschädigte von mehreren für ihn örtlich erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet daher der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif an, dass gegenüber den Normaltarifen teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarife mit Rücksicht auf die Unfallstation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH-Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05).
Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Einzelfall und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nachvollzogen wird; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob bei Vermittlung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein ein Aufschlag gerechtfertigt ist, der auch als pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt, wobei auch die Höhe des Normaltarifs im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden kann (BGH-Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und zwar auch in der jüngeren Vergangenheit den Normaltarif des Schwacke-Metpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet des Geschädigten als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt. (BGH-Urteil vom 09.05.2008, VI ZR 117/05; BGH-Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06; BGH-Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08). Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen hält das Gericht letztlich für nicht durchgreifend. So erschließt sich dem Gericht schon nicht, aus welchen Gründen den Ergebnissen von Dr. Zinn oder den Erhebungen des Fraunhoferinstituts eine höhere Aussagekraft zukommen soll als den Tarifen des Schwacke-Mietpreisspiegels, zumal jenen Erhebungen auch garnicht entnommen werden kann, ob die dort genannten Preis für den örtlichen Markt des Geschädigten repräsentativ sind. Ob es sich bei der Schwacke-Liste letztlich um die alleinige zulässige Schätzungsgrundlage handelt, kann auch dahingestellt bleiben, jedenfalls ist die Schwacke-Liste auch in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine geeignete und zulässige Schätzungsgrundlage, die im Rahmen der gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Mietwagenkosten herangezogen werden kann.
Dabei hält das Gericht im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation auch grundsätzlich einen Aufschlag auf den Normaltarif des Schwacke-Mietpreispiegels von 20 % für gerechtfertigt. Besondere Gründe für ein Absehen liegen im vorliegenden Falle nicht vor. Daneben kann der Kläger auch die angefallenen Nebenkosten in Höhe von 553,35 € (inkl. Mehrwertsteuer) ersetzt verlangen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein älteres Fahrzeug handelt, rechtfertigt auch nicht eine Herabstufung um 2 Stufen. Die vom Kläger in der Klageschrift dargelegte Abrechnung der Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels steht in Übereinstimmung mit der hiesigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt und ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Mietwagenkosten von 2.558,55 € sind richtig ermittelt und berechnet; abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.526,17 € verbleibt ein Anspruch des Klägers in Höhe von 1.032,38 € und dem Klagebegehren war somit stattzugeben.
Soweit das AG Schweinfurt.