Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Leverkusen ist es auch nicht weit bis Schwelm. Nachstehend geben wir Euch heute auch noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Schwelm zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG bekannt. Immer häufiger wird wegen des Restschadensersatzes nicht mehr diese beratungsresistente Kfz-Haftpflichtversicherung aus Coburg in Anspruch genommen, sondern zu Recht der Unfallverursacher persönlich. Fahrer, Halter und Versicherer haften nämlich gesamtschuldnerisch, dementsprechend kann das Unfallopfer wegen des Restbetrages durchaus den Schädiger persönlich in Anspruch nehmen. Das sollte viel häufiger geschehen, denn das hat einen erzieherischen Effekt. Folgerichtig hat der Geschädigte in diesem konkreten Fall den Schädiger persönlich auch gerichtlich in Anspruch genommen. Das angerufene Gericht schließt sich in den Urteilsgründen – zu Recht – den Ausführungen des Bundesgerichtshofs an. Da konnten auch die von der HUK-COBURG beauftragten Herren Rechtsanwälte D. E. & P. aus B. an der Verurteilung nichts mehr ändern. Warum machen das einige andere Gerichte eigentlich nicht genau so und biegen dafür lieber irgend etwas Rechtswidriges hin zu Gunsten der Versicherer? Wir finden dieses Urteil gelungen. Es müsste mehr davon geben. Seitens der HUK-COBURG wird dieses Urteil sicherlich nicht zitiert? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
20 C 546/14 Verkündet am 03.07.2015
Amtsgericht Schwelm
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn W. B. aus D.
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Herrn S. W. aus B.
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. E. & P. aus B.
hat das Amtsgericht Schwelm
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 12.06.2015
durch den Richter am Amtsgericht H.
für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 08.12.2014 (Gesch.-Nr. …) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an den Kläger 329,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Säumnis
werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollsteckungsbescheid vom 08.12.2014 über 304,34 EUR als Hauptforderung erwirkt vom Amtsgericht Hagen – Mahngericht
– nebst Verfahrenskosten von 1. Gerichtkosten 32,00 EUR, 2. Unkostenpauschale 30,– EUR und 3. Rechtsanwaltskosten – Gebühr (W 3305 W RVG) von 45,00 EUR;
– Gebühr (NR. 3308 W RVG) 22,50 EUR, – Auslagen (Nr. 7001/7002 W RVG) von 13,50 EUR und 19,00 % MwSt. (Nr. 7008 W RVG) von 15,39 EUR.
Der Beklagte hat Widerspruch erhoben auf Vordruck, welcher am 11.12.2014 beim Mahngericht einging. Dieser (verspätete) Widerspruch wurde als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 329,34 Euro §§ 7, 17, 18 StVG, § 249 BGB.
Der Kläger kann von dem Beklagten Erstattung der Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen … verlangen gemäß § 249 BGB. Die Hinzuziehung des Sachverständigen und die damit verbundenen Kosten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zwecks Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit des verunfallten Pkw.
Der Anspruch des Klägers erstreckt sich gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den „erforderlichen“ Geldbetrag, das heißt auf die Aufwendungen und Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wird nicht ausschließlich im Sinne einer technischen Notwendigkeit für die Naturalrestitution verstanden. Vielmehr leitet insbesondere der Bundesgerichtshof aus ihr ein allgemeines Wirtschaftlichkeitspostulat ab, nach dem der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert.
Dem Begriff des Erforderlichen haftet damit ein subjektiver Schadenseinschlag an, der auch die Höhe des als erforderlich anzusehenden Betrages u.U. nach oben oder nach unten verschieben kann. Die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grenzt die vom Schädiger zu ersetzenden Aufwendungen lediglich auf solche ein, die sich „im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten“.
Dem Geschädigten kann im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht abverlangt werden, den Markt zu erkunden und die kostengünstigste Möglichkeit wahrzunehmen, ein Gutachten einzuholen. Die Obergrenze für einen erstattungsfähigen Schaden wird durch § 249 BGB bestimmt, so dass das Gericht im Schadensersatzprozess nur zu prüfen hat, was der Geschädigte für erforderlich halten musste und durfte, um die Schadenshöhe zu bestimmen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.02.14 u.a. das Folgende entschieden:
Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor, dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
aa) Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. In Streit steht die Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet und hat das Berufungsgericht deshalb auch nicht festgestellt. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
bb) Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – zit. nach juris).
Dem schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an.
Vorliegend hat der Kläger die Kosten des Sachverständigen vollständig gezahlt, damit bildet die Rechnung bzw. die Rechnungspositionen ein Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB. Die Beklagte konnte den Beweis, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat, hingegen nicht führen. Die Beklagten tragen bereits nicht substantiiert vor, dass der Kläger eine tatsächliche Erkenntnismöglichkeit dahingehend hatte, dass der Sachverständige überhöhte Kosten in Ansatz bringen wird. Unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers war die Erkenntnismöglichkeit nach Auffassung des Gerichtes auch im erheblichen Maße herabgesetzt.
Sofern die Fahrtkosten des Sachverständigen bestritten worden sind, so hat der Kläger nachvollziehbar im Rahmen der Anhörung dargelegt, dass das verunfallte Fahrzeug nach Gevelsberg eingeschleppt worden ist und der Sachverständige das Fahrzeug offensichtlich dort vor Ort in Augenschein genommen hat, somit sind die Fahrtkosten für die Wegstrecke Dortmund (=Sitz des SV) – Gevelsberg – Dortmund zu ersetzen.
Die Unkostenpauschale wird auf 25,00 EUR geschätzt, vgl. § 287 ZPO. Die Unkostenpauschale stellt einen Teil der Hauptforderung dar und keine Verfahrenskosten. Insofern wird dem Kläger kein Mehr im Sinne von § 308 ZPO zugesprochen. Klarstellend wird der Vollstreckungsbescheid hinsichtlich dieser Position „Verfahrenskosten“ aufgehoben.
Mithin steht dem Kläger insoweit insgesamt ein materieller Schadensersatzanspruch
von 779,34 EUR zu, abzüglich bereits gezahlter 450,00 EUR, verbleiben 329,34
EUR.
2.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert.
Der Streitwert wird auf 334,34 EUR festgesetzt.
Mittlerweile bin ich mir sicher, dass man als Rechtsanwalt mit nur einer Klageart – Honorarklagen, seine Selbtsständigkeit aufbauen und erhalten kann. Immer wieder dieselben Kollegen und Flsokeln.
Weiter so.
Hallo Herr Kollege Schwier,
es geht hier nicht um Honorarklagen im Sinne des Werkvertragsrechts, sondern um Schadensersatzklagen auf Erstattung der berechneten Saczhverständigenkosten. Das erstere hat seine Anspruchsgrundlage in den §§ 631 ff. BGB, das andere in den §§ 249 ff. BGB. Das sollte man schon sauber trennen.
Mit freundl. koll. Grüßen
F-W Wortmann