AG Schwetzingen spricht restl. Sachverständigenkosten zu.

Das AG Schwetzingen hat mit Urteil vom 28.01.2009 – 4 C 249/08 – dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 107,89€ nebst Zinsen zugesprochen. Die Beklagte hat die Klägerin auch von Anwaltskosten in Höhe von 39,00€ freizustellen. Die Beklagte (HUK-Coburg) trägt die Kosten des Rechtstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen aufgrund der wirksam erklärten Abtretung des Geschädigten Zahlungsansprüche von 107,89 € gegen die Beklagte zu, da diese die Sachverständigenkosten zu Unrecht nur mit 391,17 € ausgeglichen hat.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten zu, da die Beklagte mit ihren Einwänden nicht durchdringt.

Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs stehen dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution offen. Einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeugs, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.

Sieht der Geschädigte wie vorliegend davon ab, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, so kann er gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der zur Herstellung erforderlichen Kosten geltend machen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.


Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Einschaltung eines Sachverständigen bei Reparaturkosten, die über einem Bagatellschadensfall liegen, zur Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich ist. Die Kosten eines Sachverständigen gehören damit grundsätzlich zu den für die Herstellung erforderlichen Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Streitig ist hingegen, ob die Höhe des Sachverständigenhonorars erforderlich und angemessen ist.

Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass er zu einer Erforschung des ihm zu gänglichen Markts verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze des Erstattungsfähigen jedoch dann erreicht, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn der Geschädigte seinen Anspruch gegen die Versicherung an den Sachverständigen abtritt.

Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass seine Vergütung nicht willkürlich festgesetzt ist. Der Kläger hat seine Rechnungsbeträge im einzelnen aufgeführt. Neben dem Grundhonorar sind Kosten für Fotoarbeiten, Bürokosten und Telefon angefallen. Diese einzelnen Rechnungspositionen wurden auch nicht, wie die Beklagte behauptet, übersetzt abgerechnet. Die Kosten sind nicht so hoch angesetzt, dass dem Geschädigten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung aufkommen mussten.

Soweit die Beklagte behauptet der ortsübliche und angemessene Finanzierungsbedarf für eine Begutachtung liege Im PLZ-Bereich des Klägers bei 391,17 €‚ so ist dieser Einwand nicht geeignet, die Erforderlichkeit infrage zu stellen. Allein die Höhe des Rechnungsbetrags ist kein Anhaltspunkt dafür, dass die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten überschritten sind. Die Beklagte hat weder vorgebracht, dass die Kosten willkürlich festgesetzt wurden, noch dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Der Erhebung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags bedurfte es daher nicht.

Auch ein Auswahlverschulden des Geschädigten kommt nicht in Betracht. Die Beklagte wendet ein, der Geschädigte müsse vor Auftragserteilung Erkundigungen einholen. Wähle er einen zu teuren Sachverständigen, dann trage das Risiko der Geschädigte. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht. Ebenso wie bei der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachterauftrags gerade nicht zuzumuten, Marktforschung  zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Ein vorheriger Preisvergleich dürfte mangels einheitlicher Tarifübersichten auch nur schwer möglich sein. Der Einwand der Beklagten geht damit ins Leere. Die beklagte Partei ist somit zur Erstattung der Gutachterkosten im begehrten Umfang zu verurteilen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der in § 511 Abs. 4 ZPO genannten Gründe vorlagen.

So das Urteil der Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Schwetzingen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Schwetzingen spricht restl. Sachverständigenkosten zu.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi Wacker,
    wieder ein erfreuliches Urteil mit Frauenpower. Sind die Frauen denn die besseren Richter? Auf jeden Fall kommt die entscheidende Amtsrichterin ohne Gerichtsgutachter und ohne BVSK aus. Solche Frauen braucht das Land.

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