Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil aus Schwetzingen zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Wieder einmal hatte die hinter dem Schädiger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung gemeint, die erforderlichen Sachverständigenkosten wegen behaupteter Überhöhung der Kosten einfach zu kürzen. Diese Masche geht grundsätzlich nicht. Das durchschauen immer mehr Gerichte. Auch das von der Beklagtenseite vorgelegte Gesprächsergebnis zwischen HUK-Coburg und dem BVSK wird von immer mehr Gerichten als Maßstab zurückgewiesen. Ein Gesprächsergebnis zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einem Sachverständigenverband ist eine Sondervereinbarung, die nach dem VW-Urteil unbeachtlich ist. Auf die Preise einer Sondervereinbarung kann ein Geschädigter nicht verwiesen werden. Wann lernt die HUK-Coburg das einmal? Die Sache mit der Vollmacht stinkt zum Himmel. Mit Schreiben vom 30.04.2013 wird eine Vollmacht vom 05.04.2013 vorgelegt. Am 05.04.2013 war der berechtigte Anspruch des Klägers bistimmt schon rechtshängig. Auf die behaupteten Vollmachten sollte viel mehr Augenmerk gelegt werden.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
51 C 52/13
Amtsgericht Schwetzlngen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Autohauses F. GmbH, vertr.d.d.GF, P. F. aus S.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Frau H. U. aus K.
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt R. T. aus W.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Schwetzingen
durch den Richter am Amtsgericht …
am 15.05.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 365,76 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 € freizustellen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(Tatbestand entfällt, §§ 313 a, 495 a ZPO)
Die Klage ist zulässig und führt auch in der Sache zum angestrebten Erfolg. Sie ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 249 BGB ein Anspruch auf Restschadensersatz für Sachverständigenkosten in Höhe der noch geltend gemachten 365,76 €.
Die Verursachung des Schadens durch die Beklagte und deren volle Einstandspflicht ist dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht streitig.
Ebenfalls unstreitig ist, dass die Klägerin dem Grunde nach gem. § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten hat, die im Hinblick auf die Ermittlung des Schadensumfangs entstanden sind. Soweit zur Schadensermittlung die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, sind auch diese Kosten des Sachverständigen zu ersetzen (h.M.; z.B. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, a.a.O.).
Hierbei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist – und demnach auch welcher Gutachter beauftragt werden darf -, auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, a.a.O.).
Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Höhe der Kosten des Sachverständigenbüro … greifen im Ergebnis nicht durch. Soweit die Beklagte einwendet, die von der Klägerin beanspruchten Gebühren seien deshalb nicht angemessen, weil es nicht zwischen der Haftpflichtversicherung der Beklagten und dem BVSK erzielten Gesprächsergebnis über die Angemessenheit von Sachverständigenkosten entspricht, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Solche Gesprächsergebnisse sind für die Klägerin als Geschädigte bereits deshalb nicht bindend, weil sie nicht Mitglied des genannten Verbandes ist.
Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach § 249 BGB der Höhe nach auf den Betrag beschränkt sind, die dem erforderlichen Herstellungsaufwand entsprechen. Insoweit kommt es darauf an, welches Honorar allgemein als „üblich“ anzusehen ist. Soweit die Beklagte vorliegend die Angemessenheit der Höhe der Sachverständigenkosten bestreitet, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Notwendig i.S.d. § 249 BGB sind Gutachterkosten auch dann, wenn sie nach genauerer Betrachtung und näherer Prüfung im Einzelfall überhöht sind.solange keine erkennbar willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars und keine erkennbar überhöhte Honorarforderung gegeben ist (vgl. LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 273, 274).
Für das erkennende Gericht ist entscheidend, ob die Kosten des Sachverständigen noch innerhalb dieses Rahmens sich bewegen. Dann stellen diese den „erforderlichen“ Sachaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB dar.
Diese Grenze wurde durch die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten gem. Rechnung des Ingenieurbüros … v. 30.04.2010 nicht überschritten.
Für die Klägerin war der geltend gemachte Rechnungsbetrag nicht erkennbar willkürlich oder erkennbar überhöht. Die Rechnung des Sachverständigen war detailliert und in mehrere nachvollziehbare Einzelpositionen aufgeteilt. Die jeweiligen Einzelpositionen sind summarisch dargestellt, so dass die Rechnung insgesamt nachvollziehbar war.
Das vom Sachverständigen mit 557,– € angegebene Grundhonorar ist nicht zu beanstanden.
Ebenfalls erstattungsfähig sind die weiteren Nebenkosten (z.B. Fahrtkostenpauschale, Lichtbilder etc.). Zu den für die Schadensfeststellung erforderlichen Kosten gehören nämlich auch die durch die sachverständige Begutachtung entstehenden Nebenkosten. Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen, im Rahmen derer sich die konkreten Kosten halten.
Die Klägerin durfte nach alledem nach ihrer freien Wahl ein zur Erstellung von Schadensgutachten ihr auch bekanntes Sachverständigenbüro beauftragen. Zugleich war sie nicht verpflichtet, „Marktforschung“ in Bezug auf die Gebühren von Sachverständigen anzustellen. Die Klägerin war als Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot allein gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den Schaden nicht über Gebühr zu erhöhen. Dabei war – wie bereits oben ausgeführt – auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Im Bereich von Sachverständigenkosten fehlt es nämlich an einer einheitlichen Abrechnungsmethode und allgemein zugänglichen Preislisten, die der Klägerin einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglicht hätten. Insoweit konnte und durfte die Klägerin vorliegend als Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für die Klägerin als Laien erkennbar willkürlich festgesetzt hatte bzw. Preis und Leistung nicht in einem auffälligen und krassen Missverhältnis zueinander stehen.
Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung vorgenannter Prämissen, war die hier streitgegenständliche Sachverständigenrechnung v. 30.04.2010 nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die Beklagte zur Zahlung des noch offenen Betrags in Höhe der Klageforderung zu verurteilen.
Die Zins- u. Nebenforderungen der Klägerin (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) rechtfertigen sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind entgegen der Ansicht der Beklagten erstattungsfähig. Die entsprechenden Voraussetzungen für einen Anspruch aus Verzug sind von der Klägerin schlüssig dargelegt. Allerdings kann die Klägerin lediglich Freistellung beanspruchen, da sie trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten nicht nachgewiesen hat, dass die Rechtsanwaltskosten von ihr bereits ausgeglichen waren. Insoweit konnte anstatt zur Zahlung auch zur Freistellung verurteilt werden, da ein solcher Freistellungsauftrag als „Minus“ in dem Zahlungsantrag enthalten ist (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 29. Aufl., § 308 ZPO, Rdnr. 4). Die Höhe der Rechtsanwaltskosten, von denen die Klägerin freizustellen ist, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der insoweit von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 365,76 €, der insoweit der Klageforderung entspricht, war nicht zu beanstanden.
Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Zinsen auf die von ihr verauslagten Gerichtskosten zu entrichten. Insoweit fehlt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – die Gerichtskosten ohnehin im Kostenfestsetzungsverfahren verzinst werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Da die Zuvielforderung der Klägerin (Feststellung einer Verzinsungspflicht bzgl. der Gerichtskosten) verhältnismäßig gering ist und das Unterliegen sich insgesamt nur auf eine Nebenforderung bezieht, waren die Kosten des Rechtsstreits insgesamt gem. §92 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit allerdings prozessual wirksam durch den Prozessbevollmächtigten RA … vertreten. Dieser hat eine mit Schreiben v. 30.04.2013 vorgelegte, v. 05.04.2013 datierte Vollmacht der Beklagten nunmehr vorgelegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§§ 511 II Ziff. 2, IV ZPO).
und wieder einmal wurde das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg als das bezeichnet, was es ist. Es ist noch nicht einmal das Papier wert, auf dem die Vereinbarung geschrieben wurde, von dem der BVSK behauptet, dass es nicht existiert und die HUK-Coburg es immer wieder anführt.