AG Siegen verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (14 C 540/09 vom 23.06.2009)

Mit Urteil vom 23.06.2009 (14 C 540/09) hat das AG Siegen die LVM AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 48,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt zwar die Schwacke-Liste zugrunde und spricht sich gegen die Anwendung der Fraunhofer Tabelle und der Erhebung von Dr. Zinn aus, sieht sich aber wegen der angeblich nicht nachvollziehbaren Preissteigerungen nicht in der Lage, die Schwacke-Liste 2007 anzuwenden, sondern legt die von 2003 zugrunde. Der Unfall datiert aus dem Jahr 2008. Die Klägerin bleibt auf 88 % der Kosten des Rechtsstreits sitzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 48,03 € gegenüber der Beklagten gemäß § 249 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe für den durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 der Klägerin entstandenen Schaden haftet. Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 249 BGB auf Ersatz der notwenigen Mietwagenkosten. Das Gericht sieht als notwendig und damit ersatzfähige Mietwagenkosten insgesamt einen Betrag in Höhe von 903,03 € an.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten, abgerechnet nach dem Normaltarif. Da die Klägerin vorträgt, nur die Mietwagenkosten, abgerechnet nach dem Normaltarif, geltend zu machen, erübrigten sich Auführung zur Angemessenheit    eines evtl. Unfallersatztarifes.

Die abrechenbaren, nach dem Normaltarif zu bemessende Mietwagenkosten berechnen sich wie folgt:

Es war von der Schwacke-Liste 2003 auszugehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund (Entscheidung vom 14.6.2007, Aktenzeichen 4 S 165/06 und Aktenzeichen 4 S 140/06) ist die Schwacke-Liste für das Jahr 2006 bzw. 2007 nicht als geeignete Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil die Preissteigerung bei den Tarifen von der Schwacke-Liste 2003 zur Schwacke-Liste 2006 teilweise 25 – 30 Prozent beträgt und diese Preissteigerung allein auf Grund des Zeitablaufes von drei Jahren nicht zu erklären ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Heranziehung der   Schwacke-Liste 2003 im Gegensatz zu der Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage von dem richterlichen Ermessen gedeckt (BGH NJW 2009, 58 ff).

Gegen die Anwendung der Schwacke-Liste 2003 spricht nicht die von Holger Zinn erstellte Studie „ Der Stand der Mietwagenpreise im Sommer 2007″. Zwar ist der von Zinn vertretenen Auffassung zu folgen, dass eine Erhebung der Mietwagenpreise durch offene Übersendung eines Fragebogens, wie bei der Schwacke-Liste 2003 bzw. 2006 erfolgt, zumindest nicht die Gefahr ausschließen kann, dass durch solch eine offene Preiserkundigung manche Autovermieter zur eigenen Preisfindung und -Festsetzung verleitet werden können, und demgegenüber   legendierte   Anfragen per Telefon vorzuziehen sind. Gegen die Heranziehung der von Zinn vorgelegten Studie spricht jedoch, dass erhebliche Bedenken gegen dessen Objektivität vorliegen. Entsprechend der eigenen Auskunft über sein Profil von Zinn im Internet (vergleiche: „www.xing.com/profile/holger zinn“ ) bietet Zinn unter anderem Gutachtertätigkeiten für Versicherungen an. Dadurch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem gewissen Näheverhältniss zur Versicherung steht und dadurch möglicherweise auch seine eigene Studie, Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007, durch eine versicherungsfreundliche Untersuchungsmethode unzulässigerweise beeinflusst wurde.

Gegen die Anwendung der Schwacke-Liste 2003 spricht nicht die Entscheidung des OLG München vom 25.7.2008 (Aktenzeichen  10 U 2539/08, zitiert nach juris). In dieser Entscheidung legt zwar das OLG München ausführlich dar, dass es die Schwacke-Liste deshalb nicht zur Ermittlung der zutreffenden Mietwagenpreise heranzieht, da diese nicht durch verdeckte Anfragen, sondern nur offene Anfragen an die Mietwagenunternehmer erstellt worden ist und bezieht sich demgegenüber auf ein Gutachten des Fraunhofer Institutes. Da jedoch laut Internet Auskunft („www. kfz-versicherung-online.org“) dieses von dem Fraunhofer Institut erstellte Gutachten im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) erstellt worden ist, können die dort ermittelten Tarife nicht als unparteiisch angesehen werden.

Unter Zugrundelegung des Normaltarifes anhand der Schwacke-Liste 2003 ergibt sich für die Anmietzeit von 8 Tagen folgende Berechnung:

Es ist aus der Fahrzeuggruppe 8 der mittlere Mietpreis für zunächst eine Woche in Höhe von 666,- € und sodann der mittlere Mietpreis für einen Zusatztag in Höhe von 135,- € hinzuzurechnen. Es ist nicht der Preis für einen einzigen Tag Anmietzeit in Höhe von 149,- € hinzuzurechnen, da die Schwacke-Liste 2003   einen niedrigeren Tarif für einen zusätzlichen Tag Anmietzeit ausweist. Von diesem errechneten Gesamtmietpreis in Höhe von 801,- € war die Mehrwertsteuer in Höhe von damals 16 % herauszurechnen, da die Klägerin als vorsteuerabzugsberechtigte   Unternehmerin nur den Nettomietpreis geltend machen kann. Es ergibt sich somit ein Mietpreis in Höhe von netto 690,52 €. Hinzuzurechnen war ein Inflationsaufschlag von jeweils 2 % für je ein Jahr,.d.h. insgesamt 10 %, so dass sich ein Mietwagenriettopreis in Höhe von 759,57 € errechnet.

Die Klägerin muss sich von diesen Mietwagennettokosten in Höhe von 759,57 € einen Abzug für die Ersparnis eigener leistungsbezogener Betriebskosten anrechnen lassen. Das Gericht setzt einen gemäß § 287 ZPO geschätzten pauschalen Abzug in Höhe von 5 % der Mietwagenkosten, d.h. 37,98 € an. Es ergibt sich somit ein Nettomietwagenpreis in Höhe von 721,59 €.

Die Klägerin muss sich keinen weiteren Abzug für eine ersparte Wertminderung ihres verunfallten Fahrzeuges anrechnen lassen, da solch ein Abzug grundsätzlich erst ab einer Kilometerlaufleistung des Mietwagens von 1000 Kilometern und mehr in Betracht komme (vergleiche BGH NJW 1963, 1399), da sich vorher   ein merkantiler Minderwert nicht messbar feststellen lässt. Da die Klägerin gemäß der Mietwagenabrechnung insgesamt weniger als 1.000 Kilometer während der Mietzeit gefahren ist (Anfangsstand 33.954 Kilometer und Endstand 33.396 Kilometer) liegt keine ersparte Wertminderung vor.

Zu diesen Nettomietwagenkosten in Höhe von 721,59 € war die Haftungsbeschränkung in Höhe von 181,44 € netto hinzuzurechnen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsbeschränkung besteht, da bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich von einer erhöhten Gefahr auszugehen ist und damit der Abschluss einer Versicherung zur Beschränkung der Haftung berechtigt ist.   Die Haftungsfreistellungskosten sind auch dann   zu ersetzen, wenn für das unfallbeschädigte Fahrzeug kein besonderes Haftungsrisiko bestand. Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges besteht für den Geschädigten unabhängig von der Versicherungssituation seines beschädigten Fahrzeuges grundsätzlich ein erhöhtes Haftungsrisiko.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Zustellungs- und Abholungskosten in Höhe von 42,01 €. Es ist in keiner Weise dargetan, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, das Mietfahrzeug selbst abzuholen bzw. zurückzubringen.

Da die Beklagte vorprozessual 655,- und 200,- € auf die Mietwagenkosten an die Klägerin gezahlt hat, verblieb ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 48,03 €.

Soweit das AG Siegen. 

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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