AG Spandau weist mit kritisch zu betrachtendem Urteil die Klage wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2014 – 6 C 137/14 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in der Redaktion haben wir lange diskutiert, ob wir dieses „Schrotturteil“ tatsächlich veröffentlichen sollten. Letztlich hat der Gedanke überwogen, der geneigten Leserschaft dieses Urteil nicht vorzuenthalten. Damit wird auch die HUK-COBURG in ihrem Anschreiben an den dortigen Versicherungsnehmer in Halle Lügen gestraft, als dort mitgeteilt wurde, dass dieser Blog nur – einige – positive Urteile gegen die HUK-COBURG eröffentlichen würde. Die negativen würden nicht veröffentlicht. Das ist schlichtweg falsch. Das nachfolgende Urteil zeigt dies deutlich.

Hier nun zu dem Urteil des AG Spandau. Es erging im schriftlichen Verfahren. Gegenstand des Rechtsstreits waren restliche abgetretene Sachverständigenkosten. Kürzende Versicherung war die HUK 24 AG. Die Klage wurde abgewiesen wegen nicht nachgewiesener Eigentümerschaft des Unfallopfers, obwohl die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG den Löwenanteil außergerichtlich bereits bezahlt hatte. Dass das Bestreiten im Prozess unbeachtlich ist und gegen § 242 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens verstößt, wurde vom Gericht ignoriert. Das Beweisangebot der Klägerseite für den Nachweis der Eigentümerschaft des Unfallopfers wurde abgelehnt. Daraufhin erfolgte eine umfangreiche und schlüssige Gehörsrüge des Klägeranwalts, die dann natürlich auch abgebügelt wurde (siehe unten).

Wir geben für derartige Fälle hier einen kleinen Tip: Immer eine Kopie der Gehörsrüge an den Direktor des Amtsgerichts senden. Das  wirkt manchmal Wunder, auch wenn der erkennende Richter keinen Weisungen unterliegt. Bei dem  Passivrubrum hat er es aber offensichtlich nicht so genau genommen: „HUK 24 AG, vertreten durch die HUK Coburg Allgemeine Vers. AG“. Das geht gar nicht. Offensichtlich hat die richtige Beklagte HUK 24 AG noch nicht einmal ihre Vertretungsberechtigung vorgelegt. Es stellt sich auch die Frage, wer die Prozessvollmacht des Beklagtenanwalts unterzeichnet hat. Die laut Rubrum vertretende AG ist handelsregisterrechtlich sicherlich nicht dafür berechtigt. In anderen Fällen bestreitet die HUK Coburg Allgemeine Vers. AG die Passivlegitimation, wenn man statt der HUK 24 AG z.B. die HUK Coburg Allgemeine Vers. AG verklagt. Da ist die Allgemeine dann plötzlich nicht mehr zuständig. Dieses Urteil scheint ein typisches Beispiel  richterlicher Willkür vom Feinsten zu sein? Wo ist dieser Richter eigentlich versichert? Ich bin nach wie vor der Meinung, dass Richter vor jedem Prozess offenlegen müssen, ob sie mit einer der Parteien in irgendeiner persönlichen oder vertraglicher Beziehung stehen. Die Notare müssen in der Vorbefassung dies auch erklären! Auch jeder Zeuge muss seine Beziehung zur Partei vor der Befragung erklären. Warum Richter eigentlich nicht? Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Spandau

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer:   6 C 137/14

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK 24 AG, vertreten durch die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG,
diese vertreten durch ihren Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Spandau, Abt. 6, ohne mündliche Verhandlung am 24. Juli 2014 durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:

1.   Die Klage wird abgewiesen.
2.   Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht das Gericht ab, § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB. Dabei kommt es auf die Wirksamkeit der Forderungsabtretung nicht an. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass dem Zedenten ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustand.

1.   Ein Schadensersatzanspruch des Zedenten setzt die Verletzung dessen Eigentums oder eines sonstigen Rechts voraus. Hierzu hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

a)   Die pauschale Behauptung, der Zedent sei Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges, genügt nicht. Hieran ändert § 1006 BGB, wie die Beklagte zutreffend auf unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Hamm vom 1. Februar 2013 – 9 U 238/12 meint, nichts. Die an den Besitz geknüpfte Eigentumsvermutung kommt erst zum Tragen, wenn der Geschädigte nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast konkret seinen Eigentumserwerb vorgetragen hat, da ansonsten der Schädiger jeder Chance eines Gegenbeweises beraubt wäre. Für einen Zessionar wie den Kläger gelten keine anderen Maßstäbe. Er kann die ihm fehlenden Informationen aufgrund der Auskunftspflicht des Zedenten (§ 402 BGB) von diesem erlangen.

b)   Es ist auch kein sonstiges Recht ersichtlich. Zwar mag mit dem Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. November 1980 – VI ZR 215/78 auch der berechtigte Besitz als sonstiges Recht zu behandeln sein. Es ist indessen schon zweifelhaft, ob der Schadensersatzanspruch des berechtigten Besitzers sich auf das Wiederherstellungsinteresse erstreckt oder vielmehr auf das Nutzungsinteresse (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 73. Aufl., Einf v § 535 Rdnr. 76) und einen sog. Haftungsschaden beschränkt ist, über den der Bundesgerichtshof seinerzeit zu entscheiden hatte (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, § 823 Rdnr. 13). Vorliegend hat der Kläger jedenfalls noch nicht einmal nachvollziehbar vorgetragen, ob der Zedent überhaupt berechtigter Besitzer des beschädigten Fahrzeuges war. Ihm ist einzuräumen, dass ein Leasingnehmer berechtigten Besitz an dem Leasingfahrzeug hat. Indessen hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass es sich hier um einen solchen Fall handelt.

2.   Die Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht – zumindest dem Grunde nach – aus einem deklaratorischen Anerkenntnis. Ein solches Anerkenntnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. den Leitsatz des Urteils vom 1. Dezember 1994 – VII ZR 215/93), die die von dem Kläger eingereichten Urteile des Amtsgerichts Halle durchweg verkennen, ein Vertrag, mit dem die Parteien ihr Rechtsverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Hierfür ist nichts ersichtlich. Ausdrückliche Äußerungen der Parteien gibt es nicht. Besondere Umstände, die eine entsprechende Willensübereinstimmung nahe legen könnten, sind nicht zu erkennen. Offensichtlich bestand über die Aktivlegitimation der Zedentin vorprozessual kein Streit. Schon dies steht der Annahme eines -konkludenten – deklaratorischen Anerkenntnisses entgegen.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte die in Rede stehenden Gutachterkosten teilweise reguliert hat, folgt nichts anderes. Die Regulierung als solche hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft die den Versicherer bindende Regulierungs- bzw. Deckungszusage (z.B. Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05). Eine solche Zusage hat die Beklagte nicht erklärt; das Schreiben vom 19. Oktober 2011 beschränkt sich auf eine Begründung für die Höhe der geleisteten Zahlung und hat keinen weitergehenden rechtsgeschäftlichen Inhalt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO. Da die Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, besteht kein Anlass, die Berufung zuzulassen.

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Gehörsrüge vom 12.08.2014

In dem Rechtsstreit

… gegen HUK 24 AG
Geschäftsnummer: 6  C 137/14

erheben wir namens und in Vollmacht des Klägers gegen das am 24.07.2014 verkündete Urteil des angerufenen Gerichts

die Gehörsrüge nach  § 321  a ZPO mit dem Antrag:

Das Verfahren  des  Herrn … gegen  HUK 24 AG, Geschäftsnummer: 6 C 137/14, vor dem Amtsgericht Spandau wird wegen der festgestellten Verletzung des  rechtlichen Gehörs nach § 321 a Abs. 5 ZPO fortgesetzt.

Begründung:

Die angegriffene Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am  29.07.2014 zugestellt. Die Rügefrist nach § 321 a Abs. 2  ZPO wird gewahrt. Ein unmittelbares Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben, da die Berufung nicht zugelassen wurde.
Das Gericht hat seiner Entscheidung nicht den gesamten klägerischen Vortrag und insbesondere die angebotenen Beweismittel  zugrunde gelegt. Dies spiegelt sich in den Urteilsgründen wieder.

Geltend gemacht wird vorliegend ein Zahlungsanspruch des Klägers auf noch offene Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten waren  dem Kläger von der Geschädigten abgetreten worden. Die Beklagte hatte vorgerichtlich das Sachverständigenhonorar zum Teil ausgeglichen und auch sonst Schadensersatzansprüche der Geschädigten reguliert, ohne bis zur Klageerwiderung Zweifel an der Berechtigung der Geschädigten zur Geltendmachung dieser Ansprüche und damit ihrer Eigentümerstellung anzumelden.

Zum  Beweis der Tatsache, dass die Geschädigte im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles, der diesem Rechtsstreit  zu Grunde liegt, Eigentümerin war, wurde als taugliches Beweismittel angeboten, sie als Zeugen zu vernehmen. Dieses Beweisangebot dient  mitnichten der Ausforschung. Vielmehr knüpft es an die dargelegten Tatsachen an, wie bspw. den Umstand, dass die Geschädigte ihr Fahrzeug dem Sachverständigen zur Begutachtung vorstellte. In diesem Zeitpunkt hatte sie es in Besitz und nach der  vom Kläger zitierten Rechtsprechung greift insofern auch die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB zu ihren  Gunsten.

Indem das Gericht den Beweisangeboten nicht nachgegangen ist, wurde das Recht des Klägers auf gerichtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Hinzu kommt, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage nach unstreitig vorgenommener Teilregulierung durch die Beklagte vor Klageerhebung verkennt.

Diese Teilregulierung ist gleichzusetzen mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Selbst unter Zugrundelegung der im Urteil zitierten BGH-Rechtsprechung (NJW 1995, 960  f.) ist die vorgerichtliche Teilzahlung als eine Handlung anzusehen, mit der die Parteien die Frage der Berechtigung der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch die Geschädigte (=  Anerkenntnis des Eigentums) „dem Streit oder derUngewissheit entziehen wollten“. Damit hat die Beklagte nämlich anerkannt, dass sie die Ansprüche gegenüber der Berechtigten reguliert. Dem ist unweigerlich auch eine Prüfung dieser Berechtigung vorangestellt gewesen, anderenfalls wäre die Regulierung gerade unterblieben.

Insoweit hatte der Kläger auch Beweis angeboten durch Zeugeneinvernahme der Schadenssachbearbeiter der Beklagten. Dem Beweisangebot ist das Gericht nicht nachgekommen, so dass auch insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs  des Klägers gegeben  ist.

Im Schriftsatz vom 11.04.2014 hatte der Kläger die Rechtsprechung des AG Berlin-Mitte zitiert, das über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte. Unmissverständlich wurde darin ausgeführt, dass die vorprozessuale Zahlung eines Versicherers nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, welches der Versicherung dann untersagt, im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu diesem Streitpunkt zu erheben. Dies gilt unabhängig davon, dass darüber zunächst offenkundig kein Streit bestanden hat, sondern erst im Rechtsstreit durch die Beklagte die Eigentümerstellung bzw. Aktivlegitimation bestritten wird. Das AG Berlin-Mitte hatte diesbezüglich auch Entscheidungen des Kammergerichts sowie des Bundesgerichtshofes zitiert.

Sofern das Gericht nunmehr in seinen Entscheidungsgründen die Rechtsprechung des AG Halle (Saale) als Einzelmeinung abtut, so ist  dem durch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu widersprechen. Insbesondere auch das Urteil des BGH vom 19.11.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 293/05) führt hierzu klar aus: „Die  Regulierungszusage des  Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber  deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein bei der Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.“ Nach dieser Entscheidung sind spätere  Einwendungen als Verstoß  gegen Treu und  Glauben  (§ 242 BGB)  ausgeschlossen: „Jedenfalls  kann  sich der Versicherer, der den Haftpflichtanspruch namens des Versicherungsnehmers anerkannt hat, dem Geschädigten gegenüber nicht auf ihm bis dahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis berufen.“

Zum Zeitpunkt der Teilregulierung standen der Beklagten sämtliche Erkenntnisse zur Frage der Aktivlegitimation und damit Eigentümerstellung der Geschädigten zur Verfügung. Neue Informationen, die ihr eventuelle Einwendungen dagegen im Prozess möglich machen würden, hat sie später nicht erlangt. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation und der Eigentümerstellung der Geschädigten ist der Beklagten mithin verwehrt gewesen. Dies hat das Amtsgericht verkannt und verletzt diese Entscheidung das rechtliche Gehör des Klägers, da selbst anders lautende obergerichtliche Rechtsprechung nicht gesehen oder fehlinterpretiert  wird.

Der Kläger hat Anspruch darauf, dass sein gesamter Vortrag und auch relevante Rechtsprechung berücksichtigt wird. Dies ist offenkundig unterblieben. Notfalls hätte ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden müssen, was nachweislich unterlassen  wurde.

Damit ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Entscheidung erheblich geworden. Das Verfahren ist nach § 321 a Abs. 5 ZPO durch Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in dem Stadium und Verfahren fortzusetzen, bis zu welchem Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwälte …

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Amtsgericht Spandau

Beschluss

Geschäftsnummer:   6 C 137/14                                                                           13.08.2014

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK24 AG, vertreten durch die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, diese vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Spandau, Abteilung 6, am 13. August 2014 durch den Richter am Amtsgericht S. beschlossen:

Die Gehörsrüge des Klägers wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Spandau hat durch das Urteil vom 24. Juli 2014 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Dass zur Begründung für die Behauptung, der Zedent sei Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges, der Hinweis auf § 1006 BGB nicht ausreicht, hat das Gericht bereits in seinem Urteil unter Verweis auf einen Beschluss des OLG Hamm ausgeführt; diese in Bezug genommene obergerichtliche Entscheidung nimmt der Kläger offenbar nicht zur Kenntnis bzw. zieht nicht die sich für seinen Sachvortrag hieraus ergebenden Folgen.

Im Übrigen beschränkt sich die Rüge des Klägers darauf, seine abweichende Rechtsauffassung zur Frage des Anerkenntnisses darzulegen. Einen Gehörsverstoß zeigt er damit nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.

S.

Ausgefertigt
Berlin, 13.08.2014

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Spandau weist mit kritisch zu betrachtendem Urteil die Klage wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2014 – 6 C 137/14 – ab.

  1. Iven Hanske sagt:

    Ich habe Verfassungsbeschwerde eingereicht! Hier ein Teil meines Textbausteines, für alle Leidensgenossen 😉

    Das LG Halle 2 S 82/14 vom 12.11.2014 hat klargestellt, dass der hier auch verwendete Abtretungstext bestimmbar ist und dass der § 1006 BGB mit Bezug auf die Eigentümervermutung und unter Beachtung des BGH IX ZR 55/02 vom 16.10.2003 nicht von der Beklagten ausgehebelt werden darf und auch aus dem Besitz, der Geschädigte berechtigt ist ein Gutachten zu beauftragen.

    Das auch ein Besitzer aktivlegitimiert ist, haben schon viele Richter am AG Halle bestätigt und noch keiner hat Gegenteiliges entschieden.

    Den Besitz hat die Beklagte nicht bestritten, so dass es nicht nötig ist Zeugen zuladen, wobei wie auch beim LG Halle 2 S 82/14 vom 12.11.2014 und LG Halle 1 S 58/14 eine schriftliche Stellungnahme des Geschädigten möglich wäre.

    LG Halle 2 S 82/14 vom 12.11.2014: „Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich das Eigentum des Zedenten und Geschädigten Herrn…… bestreiten. Denn das Eigentum des Zedenten streitet § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei. Der Besitz des Zedenten an dem verunfallten Fahrzeug ist unstreitig. Nach der für die Kammer maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.10.2013, BGHZ 156, 310 ff) stellt § 1006 den Besitzer nicht nur von der Beweis- sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er den Besitz des Fahrzeuges erworben hat. Die Beklagte hätte daher darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der Geschädigte nicht Eigentümer geworden ist. Hierzu hat die Beklagte hingegen nicht substantiiert vorgetragen, sondern vielmehr lediglich pauschal und „ins Blaue hinein“ die Behauptung des Klägers, dass der Geschädigte Herr …… auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, bestritten. Aus prozessualer Sicht kommt hinzu, das die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim betreffenden Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger bereits reguliert hat. Eine solche Teilzahlung ohne weiterer Erklärungen (Anmerkung von mir: Das Abrechnungsschreiben der HUK an mich und an den Geschädigten sind weitere Erklärungen und sind ein Anerkenntnis vgl. BGH IV ZR 293/05 vom 19.11.2008; OLG Karlsruhe 1.2.13,1 U 130/12; OLG Frankfurt 15.8.08, 19 U 153/08; OLGR 09, 362; OLG Koblenz 10.7.06, 12 U 449/05) kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden; das vorgerichtliche Verhalten hat aber dazu geführt, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte diese unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Dies ist hingegenweder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt.“

    LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014: „Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die im Schriftsatz vom 17.11.2014 geäußerte Ansicht nicht teilt. Die Vermutung des § 1006 BGB gilt auch zugunsten desjenigen, der Rechte von dem durch § 1006 BGB geschützten Besitz ableitet (vgl. Palandt-Bassenge, 73 Aufl. 2014 § 1006, Rdn. 1). Dazu gehört auch der Fall der Abtretung. Grundsätzlich kann sich daher auch der Zessionar auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, wenn der Zedent Besitzer isz oder zum maßgeblichen Zeitpunkt war (So auch, wenngleich im Ergebnis der Prüfung die Voraussetzungen des § 1006 BGB verneint wurden: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen: 6 U 53/13, zitiert nach juris).“

    Die Eigentümer- oder Besitzerstellung ist unbeachtlich, da die Grundlagen durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis geklärt sind und auch der Besitzer ohne Eigentum (z.B. der Leasingnehmer) Verletzter bzw. Geschädigter im Sinne des §7 Abs. 1 StVG und §823 Abs. 1 BGB ist und damit ist der Geschädigte aktivlegitimiert bzw. berechtigt ein Gutachten zu beauftragen.

    Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, steht auch einem Leasingnehmer und einem Finanznehmer anerkanntermaßen schon auf Grund seines Rechts zum Besitz am Leasing- bzw. Finanzierungsgegenstand ein (deliktischer) Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, nämlich ein solcher, gerichtet auf Ersatz seines „Nutzungsschadens“ der sich inhaltlich nach den Reparaturkosten oder bei Totalschaden nach dem Wiederbeschaffungswert des Leasing- bzw. Finanzierungsgegenstand bemisst, dessen Ersatz dem Leasing- bzw. Finanzierungsnehmer den Erwerb eines gleichwertigen Leasing- bzw. Finanzierungsgegenstand ermöglicht und damit das Interesse jenes am Entzug des Leasing- bzw. Finanzierungsgegenstands abdeckt (vgl. OLG Karlsruhe mit Urteil vom 29.11.2013 – 1 U 27/13; BGH WM Jahr 1976 Seite 1133, WM Jahr 1976 1135; NJW-RR Jahr 1991 Seite 280, NJW-RR Jahr 1991 281; BGHZ Band 116 Seite 22, Seite 27 ff.; MünchKommBGB/Koch, 6 Auflage 2012, Finanzierungsleasing, Rn 99; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26 Auflage 2012, 3.Kap. Rn. 123 f. – jeweils m. w. N.).

    Beweis Eigentumsvermutung:
    • BGH IX ZR 55/02 vom 16.10.2003 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – § 1006 BGB Eigentum Besitz –

    • BGH I ZR 133/02 vom 03.03.2005 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – § 1006 BGB Eigentum-Besitz –

    • OLG Saarbrücken 4 U 393/11 vom 08.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – § 1006 BGB Eigentum-Besitz –

    • OLG Brandenburg 6 U 53/13 vom 22.07.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – § 1006 BGB Eigentum-Besitz –

    • LG Halle Entscheidung 2 S 82/14 vom 12.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – § 1006 BGB Eigentum-Besitz –

    • LG Halle 1 S 58/14 Beweisbeschluss vom 26.11.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) – § 1006 BGB Eigentum-Besitz –

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

    Durch das Abrechnungsschreiben der Beklagten an den Geschädigten und an den Kläger mit erfolgter Zahlung an den Geschädigten und an den Kläger besteht ein Anerkenntnis, mit der Folge der Beweislastumkehr und der Verjährungshemmung. Resultierend hat die Beklagte Ihre Behauptungen „ins Blaue“ auch zu beweisen (vgl. BGH IV ZR 293/05 vom 19.11.2008 ; BGH IX ZR 482/00 vom 22.07.2004; OLG Karlsruhe 1.2.13,1 U 130/12; OLG Frankfurt 15.8.08, 19 U 153/08; OLGR 09, 362; OLG Koblenz 10.7.06, 12 U 449/05;).

    BGH IV ZR 293/05 vom 19.11.2008: „Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber
    deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.“

    OLG Karlsruhe 1 U 130/12 vom 01.02.2013: „Diese Abrechnungsschreiben stellen indessen nach der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Regulierungszusagen der Beklagten und damit entsprechende deklaratorische Schuldanerkenntnisse gegenüber den Geschädigten bzw. der klagenden Zessionarin dar.“

    OLG Frankfurt 15.8.08, 19 U 153/08: „Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung.“

    OLG Koblenz 12 U 449/05 vom 10.07.2006: „Die in dem Schreiben des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers enthaltene Passage: „Zur Haftung erheben wir keine Einwände“, ist bei der Auslegung gemäß § 133 BGB als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, zumal sie mit der vorbehaltlosen Zahlung der Sachverständigenkosten und der Zahlung eines Vorschusses von 1.500 Euro verbunden wurde. Ob auch in einer Teilzahlung des Versicherers ein Anerkenntnis gesehen werden kann (vgl. KG NZV 1999, 329 ff.), hängt auch von der Formulierung der begleitenden Erklärung und den Gesamtumständen im Einzelfall ab. Erforderlich für die Bejahung eines Anerkenntnisses ist, dass sich aus der Erklärung und der Zahlung positiv das Bewusstsein des Versicherers ergibt, zum Ausgleich des Schadens verpflichtet zu sein (vgl. LG Hildesheim Schaden-Praxis 2002, 125 f.). Das ist dem Text des Schreibens der Zweitbeklagten vom 17. Oktober 2001 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, zumal es auch eine weiter gehende Regulierungszusage enthält (vgl. AG Kiel DAR 2000, 412).“

    Beweis Schuldanerkenntnis:
    • Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 08.05.2012, Anlage KS 1 – 05.12.2014

    • BGH IV ZR 293/05 vom 19.11.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier) – Teilzahlung unterbricht die Verjährung –

    • BGH IX ZR 482/00 vom 22.07.2004 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier) -Anerkenntnis hemmt Verjährung –

    • OLG Karlsruhe 1 U 130/12 vom 01.02.2013 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier) – Anerkenntnis-durch-Abrechnungsschreiben –

    • OLG Frankfurt 19 U 153/08 vom 15.08.2008 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder Klick hier) -Abrechnungsschreiben deklaratorisches Schuldanerkenntnis inkl. Annahme –

    • OLG Koblenz 12 U 449/05 vom 10.07.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2 oder Klick hier) – – Schuldanerkenntnis nach Abrechnungsschreiben und Teilzahlung –

  2. Paulchen sagt:

    „Auch jeder Zeuge muss seine Beziehung zur Partei vor der Befragung erklären. Warum Richter eigentlich nicht?“

    Weil über denen angeblich nur der Himmel ist – zumindest bei nicht berufungsfähigen Urteilen. Richterliche Willkür, ob interessensgesteuert oder nicht, ist eine weit verbreitete „Seuche“ bei den Gerichten. Das Ebola-Virus im Gerichtsgebälg sozusagen. Genau daran wird dieses (Un)Rechtssystem auch irgendwann zugrunde gehen.

  3. Lockvogel sagt:

    Hallo, Iven Hanske,
    offensichtlich soll die Möglichkeit einer Gehörsrüge den sowieso bekloppten Bürgern vorgaukeln, dass ihre Kritik an einem Urteil ernst genommen wird. Es kann ja wohl nicht sein, dass der betroffene Richter in persona darüber befinden kann, wie das zu beurteilen ist. Aber selbst wenn eine andere gesetzliche Regelung bestehen würde, ist zu bezweifeln, dass dabei mehr herauskommt als ein kalter Schmarren, denn welche Institution wäre schon geneigt, einem Kläger zu bestätigen, dass der betroffene Richter „im Namen des Volkes“ mehr oder weniger fahrlässig den Vortrag des Klägers mißachtet hat? Die Gehörsrüge ist also gleichermaßen Makulatur, wie eine Eingabe beim Versicherungsombudsmann oder eine Beschwerde bei der Bafin. Das sind alles Intrumente, die dem Bürger einen funktionierenden Rechtstaat und eine gesunde Demokratie vorgaukeln sollen. In Wirklichkeit gibt es diese heile Welt auch bei uns in der BRD nicht und das ist auch ein Grund, warum richterliche Überheblichkeit so abdriften und ausufern kann, wie in diesem Fall beim AG Spandau. Man kann zwischen den Zeilen der Entscheidungsgründe sehr gut erkennen, dass diese vom gewünschten Ergebnis geprägt wurden. Der Hintergrund bleibt im Dunkeln, wenn man auch trefflich darüber spekulieren kann. Aber, Iven Hanske, wir alle wissen ja inzwischen, dass es das bis in die höchsten Instanzen auch anderswo gibt. Da sind Maulwürfe am Werk, die die Prinzipien der Rechtstaatlichkeit zum eigenen Vorteil skrupellos aufzulösen gedenken und dafür im Richteramt auch noch Mitstreiter finden. Es knallt erst, wenn eine kritische Presse davon erfährt und es ist zweifelsohne sicher nicht falsch, auch die Präsidentin und den Vizepräsidenten des AG Spandau sowie die Senatsverwaltung für Justiz über diesen schier unglaublichen Vorgang zu informieren.

    Lockvogel

  4. Iven Hanske sagt:

    Hallo Lockvogel, wenn ich mehr Zeit hätte, so wäre der von mir und einem Freund zahlreich dokumentierte richterliche Unsinn schon längst in der BZ. Besonders die vielen Lügen und Tricks der HUK Anwälte zu dokumentieren braucht viel Zeit. Zur Zeit sind wir bei 93 Seiten und ein Testlauf mit Studenten läuft. Danach wird Frau Kolb (Justizministerin in Sachsen Anhalt) um Ihre Meinung und Mithilfe gebeten. Denn das System ruft nach gerechter Veränderung.

  5. SV Wehpke sagt:

    Iven Hanske „Zur Zeit sind wir bei 93 Seiten und ein Testlauf mit Studenten läuft. Danach wird Frau Kolb (Justizministerin in Sachsen Anhalt)….“
    Sehr geehrter Herr Hanske,
    zunächst meinen Dank für Ihre Initiative. Ich denke das ist der richtige Weg. Da bin ich aber mal gespannt, was denn Frau Kolb dazu sagen, bzw. unternehmen wird. Ich bin da nicht sehr optimistisch. Wahrscheinlich mal wieder nicht zuständig, oder man erkennt keinen Handlungsbedarf, weil man dann in Konsequenz daraus bei den bisherigen Gönnern anecken würde. Ich hoffe Sie berichten hier darüber.
    Wehpke Berlin

  6. Troll sagt:

    @Iven Hanske
    „Das System ruft nach gerechter Veränderung“
    So lange Medienberichte -interessengeneigt recherchiert- von der hälfte der Deutschen nicht gelesen oder nicht verstanden werden und von der anderen Hälfte nach einem Tag schon wieder vergessen werden, wird sich das System nicht zum Gerechten hin verändern.
    Und wer soll den „Veränderer“ spielen, die Politik, SV-Verbände, das BVerfG?
    Die einzigen,die sich hier noch nach den Grundwerten richten, die ein verantwortungsvolles Miteinander gewährleisten, sind die Verfassungsrichter oder die Richter am -völlig zu Unrecht gescholtenen- EuGH!
    Versuchen Sie doch einmal unseren Justizminister dafür zu gewinnen, dass er die KFZ- Haftpflichtversicherer per Gesetz dazu verpflichtet, den Führerscheinneulingen bezahlbaren Haftplflichtschutz zur Verfügung zu stellen.
    Die Prämien sind Hierzulande für Lehrlinge oder BAföG-Studenten flächendeckend schlicht unbezahlbar.
    Sie werden von den Eltern der Fahranfänger subventioniert!
    So verlagern die Versicherer Risiken, die sie nach dem „Versicherungsprinzip“ selbst zu stemmen hätten auf die Allgemeinheit.
    DAS ist ein Skandal allerersten Ranges und niemanden scheint das zu interessieren.
    Auf allen Versicherungssparten ist der Drang zur Aufweichung des Versicherungsprinzips und zur Abwälzung hoher Risiken nicht auf die Gemeinschaft der Versicherten, sondern auf die Allgemeinheit unübersehbar.
    Wer bringt denn aktuell z.B. Teile der Prämien für die Haftpflichtversicherung der Hebammen auf?
    Es gibt in Deutschland überhaupt nur noch eine handvoll Versicherer, die die Hafungsrisiken von Geburtskliniken und den dort Beschäftigten Ärzten und Pflegekräften abdecken.
    Nicht nur Autos in Polen oder Litauen zu reparieren, sondern auch Kinder dort auf die Welt zu bringen entspricht den Zielvorstellungen hierzulande!
    Ich habe zwei PKW auf mich zugelassen und nutze den Einen rein geschäftlich, den Anderen rein privat.
    Gleichzeitig kann ich Beide niemals fahren. Einer steht immer in der Garage (Ich habe glücklicherweise nur einen Hintern).
    Trotzdem muss ich für Beide Haftpflichtprämien zahlen, obwohl zwingend ist, dass immer nur einer der beiden PKW auf der Strasse fährt und dort ein zu versicherndes Risiko darstellt….weshalb?
    Weil wir alle bereits innerlich resigniert haben, ohne es zugeben zu wollen!

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