Mit Urteil vom 18.11.2008 (31b C 76/08) hat das AG Speyer die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 555,43 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde .
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage auf restlichen Schadensersatz ist bis auf den geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrag begründet.
I.
Die ursprüngliche Abrechnung der Mietwagenkosten des Geschädigten Sch. ist zutreffend.
Im einzelnen:
1.
Die Mietwagenkosten waren der Höhe nach erforderlich im Sinne des § 249 BGB.
Nach § 249 II S. 1 BGB kann der Unfallgeschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in den Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung des 8GH,u.a. Urteil vom 09.10.2007, VI ZR 27/07, Versicherungsrecht 2007, 1577). Die Erforderlichkeit im vorstehenden Sinne hat der Geschädigte grundsätzlich darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl.: BGH, Versicherungsrecht 2005, 569). Es bedarf indes nicht der Beantwortung der Frage, ob das Vorbringen der Klägerin der vorbezeichneten Maßgabe gerecht wird. Zwar bedeutet der vorgenannte Grundsatz für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Indes verstösst ein Geschädigter noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation, das Risiko eines Ausfalls mit Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenuntemehmen ein gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallstation veranlasst und Infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich ist (vgl. u.a.: BGH, Versicherungsrecht 07, 1144).
Die Frage kann deshalb offen bleiben, weil in der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex anerkannt ist, dass im Hinblick auf die Überhöhung von Unfallersatztarifen es nicht erforderlich ist, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifes“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung dieses Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (BGH, Versicherungsrecht 2007,1144 und 1577; Landgericht Landau, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 2 S 75/07). Das Landgericht Frankenthal hat hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme zu den Normaltarifen am örtlichen Markt das Gericht nicht durchführen braucht.
Im vorliegenden Fall ist auf den Schwacke-Mietpreisspiegel abzustellen, wobei nach der Rechtsprechung ein Zuschlag von 20 % zulässig und angemessen ist. Die Abrechnung der Klägerin bzw. des Geschädigten ist daher insoweit nicht zu beanstanden.
2.
Dem Geschädigten sind auch für die Dauer der Nutzung eines Mietwagens die Kosten für eine Vollkaskoversicherung zu erstatten, selbst wenn das verunfallte Fahrzeug über einen Vollkaskoversicherungsschutz nicht verfügt hat (vgl.; BGH NJW 05,1021 und Landgericht Landau, a.a.O.; ferner: Amtsgericht Speyer, Urteil vom 19.02.2008, Az: 31 C 420/07; Urteil vom 28.11.2007, Az.; 32 C 368/07).
3.
Nicht anders verhält es sich auch mit den Kosten für Winterreifen. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsauffassung des Landgerichts Landau im Urteil vom 09.07.2007 (Az.: 4 O 8/07) an, wonach im Hinblick darauf, dass im Mietzeitraum (Dezember/Januar) winterliche Straßenverhältnisse nicht ausgeschlossen werden können, ein entsprechender Zuschlag als gerechtfertigt angesehen werden muss.
4.
Wie bereits ausgeführt, ist entsprechend der BGH-Rechtsprechung ein Zuschlag zu den Kosten in Höhe von 20 % unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei Unfällen angemessen.
5.
Dies ergibt, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 16.09.2008 nachvollziehbar dargelegt hat, einen Gesamtbetrag von € 2.078,37, worauf die Beklagte einen Betrag von € 1.392,66 bezahlt hat, so dass grundsätzlich seitens des Geschädigten noch ein Betrag von € 885,71 offen steht.
II.
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht der Geschädigte den Restbetrag geltend macht, sondern die Klägerin aufgrund einer Abtretung nunmehr eine eigene Forderung geltend macht.
Dies bedeutet, dass die Klägerin, die vorsteuerabzugsberechtigt ist, nicht die Mehrwertsteuer geltend machen kann, da dies für die Klägerin lediglich ein „durchlaufender Posten“ darstellt, Etwas anderes würde gelten, wenn die Klägerin in Prozessstandschaft oder der Geschädigte selbst die Restforderung geltend machen würde. Dies ist vorliegend jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der Fall.
Aus diesem Grunde war aus der Restforderung von € 685,71 die Mehrwertsteuer heraus zurechnen, was einem Betrag von € 130,28 entspricht.
Soweit das AG Speyer.