Der Amtsrichter der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichtes St. Wendel (Saarland) hat auf die Klage des geschädigten Kfz-Eigentümers hin die Beklagte mit Urteil vom 29.6.2010 (4 C 256/10) verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 € nebst Zinsen gemäß Rechnung des Sachverständigenbüros R. GdbR. vom 18.1.2010 freizustellen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger eine restliche Wertminderung in Höhe von 250,– € nebst Zinsen zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.2009 im Bereich des Amtsgerichtes St. Wendel, für den die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang haftet. Der Kläger beauftragt das Sachverständigenbüro R. GdbR mit der Erstellung eines Gutachtens, wofür der Sachverständige 879,47 € berechnete, auf die die Beklagte lediglich 244,– € zahlte.
Ausweislich des Sachverständigengutachtens machte der Kläger eine Wertminderung von 750,– € geltend, auf die die Beklagte 500,– € zahlte. Das Fahrzeug des Klägers ist am 27.2.2009 erstmals zugelassen worden, hat einen Wiederbeschaffungswert von 12.800,– €, es entstanden Reparaturkosten von 2.398,90 €. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten sowie der restlichen Wertminderung zustehe. Er beantragte wie entschieden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass nach der Methode Ruhkopf-Sahm keine Wertminderung in Höhe von 750,– € entstanden sei. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in vollem Umfang aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB begründet.
Im Schadensfalle hat der Schädiger gem. § 249 BGB den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Nach feststehender Rechtsprechung des LG Saarbrücken steht dem Geschädigten bei Verkehrsunfällen jedenfalls dann ein Anspruch auf Bezahlung der von Sachverständigen geltend gemachten Kosten zu, unabhängig davon, ob diese nach anderweitigen Maßstäben überhöht sein mögen oder nicht, wenn kein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Sachverständigen zu erkennen ist. Vorliegend ist seitens der Beklagten nichts dazu vorgetragen, inwieweit der Kläger in der Lage hätte sein können zu erkennen, ob der Sachverständige ein überhöhtes Honorarar berechnet oder nicht. Für die Entscheidung des Gerichtes kann es deshalb dahinstehen, ob die Kosten des Sachverständigen überhaupt überhöht sind. Angesichts dessen ist der Anspruch auf Freistellung von der Kostenrechnung des Sachverständigen in vollem Umfang begründet.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertreten hat, dass nach der Methode Ruhkopf-Sahm kein Minderwet in Höhe von 750,– € entstanden sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Nach der besagten Methode ist der merkantile Minderwert zu berechnen als Prozentanteil X der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten. Die Summe beläuft sich vorliegend auf 15.195,96 €. Abhängig vom Zulassungsjahr, vorliegend geht es um das erste Zulassungsjahr, stimmt sich der Prozentanteil nach dem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert. Vorliegend machen Reparaturkosten von 2.398,96 € im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert von 12.800,– € etwa 18 % aus, so dass ausweislich der Ruhkopf-Sahm-Tabelle von einer Wertminderung von 5 % der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten auszugehen ist. 5 Prozent von 15.198,96 € ergeben einen Betrag von 759,95 €. Mithin ist der vom Sachverständigen angegebene Betrag nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Werminderung in vollem Umfang begründet.
So das – zutreffende – Urteil des AG St. Wendel vom 29.6.2010. Blamabel für die Beklagte ist, dass der Richter ihr die Berechnung der Wertminderung vorrechnen musste. Vermutlich rechnet die Beklagte nach ihrer eigenen Tabelle.