Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachdem hier ein ganzes Wochenende lang der „Verrat“ des Geschäftsführers des BVSK diskutiert wurde, wollen wir – ohne das vorgenannte Thema zu vergessen – das Augenmerk auf die fiktive Schadensabrechnung mit Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen richten. In diesem Fall war es die VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover, die sich von der Kürzungspraxis der HUK-COBURG anstecken ließ. Bei der erkennenden Amtsrichterin des Amtsgerichts Stade biss die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung jedoch auf Granit. Die Richterin fackelte nicht lange und kam recht schnell zum Ergebnis, dass die Kürzungen rechtswidrig waren. Allerdings musste das Gericht in die Beweisstation eintreten und ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen. Nun gehen aber auch diese Gutachterkosten zu Lasten der Versichertengemeinschaft der beklagten VGH. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Vorgang. Lest aber selbst und gebt auch hier bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Stade
61 C 757/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
1. …
2. VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Ulrich Knemeyer, Schiffgraben 4, 30159 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Stade ohne mündliche Verhandlung
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 25.04.2014
durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 230,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 230,20 €.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von den Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249, 421 BGB Schadenersatz in Höhe von 230,20 € sowie die zugesprochenen Zinsen aus § 288 BGB verlangen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 24.03.2014 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge über den Betrag von 230,20 € bei einer örtlich markengebundenen (hier: VW) Fachwerkstatt angefallen wären im Falle der Durchführung der Reparatur betreffend die streitgegenständlichen zu erwartenden notwendigen Arbeiten. Dies hat der Sachverständige R. in dem genannten Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Dementsprechend steht ein Schaden im Sinne des § 249 BGB fest mit der Folge, dass die Klage im Ergebnis vollen Umfangs begründet ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.
DIe VGH müsste doch eigentlich in ihrer juristischen Bücherei ihrer Rechtsabteilung auch den Wellner stehen haben. Dort gibt der BGH-Richter in seinem Buch „Die BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“ 2. Auflage auf Seite 131 unter § 4 G bekannt, dass aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich die Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen sind. Das gilt auch für die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten, falls diese üblicherweise bei der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Damit ist doch alles gesagt. Wenn bei Reparatur in der Markenwerkstatt diese anfallen, dann sind sie auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen. So einfach ist das. Aber manche wollen das nicht verstehen, so auch die VGH. Jetzt muss sie neben dem gekürzten Betrag von 230,20 € auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten und Zinsen und die Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen R. bezahlen. Die Versichertengemeinschaft der VGH wird es danken! Wieder einmal wurden Versichertengelder verschleudert.
Grüße aus dem Alten Land
Der Skandal an der Sache ist eigentlich, dass überhaupt ein SV-Gutachten eingeholt worden ist. Alleine wegen dieser Tatsache oder eben wegen dieser Möglichkeit hat man es als RA oft schwer, einem nicht rechtsschutzversicherten Mdt. überhaupt zur Klage zu raten, denn bei einem möglichen Gewinn von 200,00 € kann man niemanden ersnthaft anraten, ein Prozesskostenrisiko von ca. 3.000,00 – 4.000,00 € einzugehen. —- von der Möglichkeit, keinen dahingehenden Beweisantrag zu stellen, mal abgesehen —-
Geht die Sache nämlich nach hinten los, ist man der Depp der Nation!
Ich freue mich aber jetzt schon darüber, dass uns heute ein gerichtliches Sachverständigengutachten bezgl. der angezweifelten Wertminderung gegen eine Versicherung, die hauptsächlich LKW´s versichert erreicht hat, wonach der Betrag der eingeklagten Wertminderung bestätigt wurde.
…….zack bum! Für das Gutachten wurden knapp 2.000,00 € vorverauslagt ….. und alles nur, weil das Hamburger Modell bestätigt wurde!
Sobald das Urteil vorliegt, geht es an die Redaktion!
Beste Grüße
@RA Niedersachsen
Ld. interessiert es manchmal die Richter am Würfelgericht -Amtsgericht- nicht, was der BGH sagt.