Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
Für die DEVK-Versicherung, die „dreiste“, wie sie in einem der vorigen Berichte genannt wurde, scheint Niedersachsen ein schlechtes Pflaster zu sein. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil aus Stade gegen die besagte DEVK-Versicherung zu den Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Praxiskosten und auch zu Ausführungen zur Klagefrist bekannt. Das Jahr fängt ja gut an für die DEVK. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin der 61. Zivilabteilung des AG Stade der Versicherung ins Stammbuch geschrieben, wie richtig und korrekt der Schaden hätte abgerechnet werden müssen. Peinlich für die Versicherung ist, dass sie mit keinem ihrer Argumente durchdrang. Eine 2-monatige Erledigungsfrist war ihr noch nicht genug. Ich hätte spätestens nach drei Wochen entsprechend der Rechtsprechung die Angelegenheit rechtshängig gemacht. Drei Wochen sind für „dreiste“ Versicherungen genug. Was meint ihr?
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht
Stade
Geschäfts-Nr.:
61 C 946/11
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der …
gegen
Klägerin
DEVK Versicherung…
Beklagte
hat das Amtsgericht Stade
ohne mündliche Verhandlung
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 10.01.2012
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 457,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 sowie auf einen weiteren Betrag von 373,06 € vom 20.09. bis 23.10.2011 zuzahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert wird für die Zeit bis 25.10.2011 auf 830,87 € und ab 26.10.2011 auf 457,81 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 280, 286, 288, 249 BGB begründet.
Die Klägerin verlangt zu Recht insgesamt 598,58 € Abschleppkosten aus der Rechnung Anlage K 5 (Bl. 18 d. A.), wobei die Beklagte nach Anhängigkeit am 24.10.2011 373,06 € gezahlt hat und somit 222,52 € darüber hinaus schuldet.
Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation betr. der Praxisgebühren für Herrn … gerügt hat, ist die Aktivlegitimation betr. diese 10,00 € durch Vorlage der Anlage K 6 (Bl. 53 d. A.) belegt.
Im Rahmen von § 249 BGB ist die gesamte Rechnungssumme als Schaden für die Klägerin gegenüber der Beklagten ansatzfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abschleppkosten letztlich überteuert sind. Darauf kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin als Geschädigte jedenfalls nicht berufen. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, dass es nach dem Unfall für die Klägerin nicht zumutbar war, „Marktforschung“ im Hinblick darauf zu betreiben, dass die Kosten angemessen sind. Die Klägerin durfte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen ohne sich vorher zu vergewissem, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet. Die Klägerin weist zu Recht auf ihre erklärte Bereitschaft hin, mögliche Ersatzansprüche gegenüber der Firma Autohaus … an die Beklagte abzutreten (Seite 7 des Schriftsatzes vom 08.12.2011).
Die Klägerin darf darüber hinaus die restierenden Mietwagenkosten aus der Rechnung (Anlage K 3, Bl. 16 d. A.) vom 25.08.2011 von 212,29 € als Schadenersatz im Rahmen des § 249 BGB von der Beklagten beanspruchen.
Da die Beklagte nicht etwa den sog. Unfallersatztarif geltend macht, sondern zum „Normaltarif“ angemietet hat, musste sie diesbezüglich ebenfalls nicht „Markforschung“ betreiben, um möglicherweise ein billigeres Angebot zu erhalten. Nur wenn die Beklagte der Klägerin vor Anmietung ein günstigeres konkretes Angebot nachgewiesen hätte, müsste sich die Klägerin auf ihre Schadenminderungspflicht verweisen lassen bzw. wäre lediglich der niedrigere Mietpreis als erforderlich i. S. des § 249 BGB anzusehen. Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor, da die Beklagte selbst vorträgt, die Klägerin erst mit einem Schreiben vom 06.08.2011 auf eine günstigere Möglichkeit hingewiesen zu haben. Abgesehen davon, dass die Klägerin einen Erhalt eines solchen Schreibens bestreitet, hatte sie aber bereits am 06.08.2011 ein Ersatzfahrzeug angemietet, was sie unmittelbar nach dem Unfallgeschehen vom 06.08.2011 auch tun durfte.
Des Weiteren kann die Klägerin 20,00 € für Praxiskosten verlangen. Diese sind durch Vorlage der Anlage K 2 (Bl. 15 d. A.) belegt und der Höhe nach gerechtfertigt (§ 287 ZPO).
Die Kosten des Rechtsstreits fallen insgesamt der Beklagten zur Last gemäß §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO.
Sämtliche von der Klägerin in der ursprünglichen Klage vom 19.10.2011, eingegangen bei Gericht am 20.10.2011, waren gerechtfertigt.
Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, ihr hätte eine längere Prüffrist eingeräumt werden müssen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass der Unfall bereits vom 06.08.2011 datiert und die Beklagte bereits mit Schreiben vom 19.08.2011 zur Zahlung aufgefordert worden ist. Ein längeres Zuwarten über den 19.10.2011 war der Klägerin nicht zuzumuten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.
Da hat die oberdreiste Versicherung ja richtig was ins Versicherungsbuch geschrieben bekommen. Prima Urteil.
Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfällen sind bereits mit Eintritt des Schadens fällig,§271 BGB.
Prozesszinsen (5 Prozent über Basis)werden gem. §291 BGB unabhängig vom Verzugseintritt ab Rechtshängigkeit geschuldet.
Also stelle ich doch am Tage nach Ablauf einer zweiwöchigen Regulierungsfrist mein Diktiergerät an und klage,anstatt mit einer bekanntermassen verzögernden Versicherung nur weitere dämliche Briefchen zu schreiben und nach zwei Monaten festzustellen,das ich mich habe verarschen lassen und nun doch klagen muss.
Die Allianz kann binnen 2-3 Tagen regulieren-allerdings leider nur im Rahmen des Fairplay-Konzeptes-,also nur dann,wenn sie will.
Es gab auch schon Regulierungen von der DEVK binnen Wochenfrist-kann ich mich noch dunkel erinnern,ist schon so lange her.
Quersubventionierung rückläufiger Prämieneinnahmen durch Einsparungen am Regulierungsaufwand—-tja,es ist halt oft die Not,die erfinderisch macht—und Prozesskosten,die kann man doch von der Gewerbesteuer absetzen,oder?
@ Glöckchen
Die DEVK warb/wirbt doch damit, dass sie Unfallschäden innerhalb 24h bzw. noch am selben Tag regulieren möchte.
Dies stand so oder so ähnlich auf deren Anschreiben beim Scheckversand.
Daran kann ich mich noch erinnern.
…. ein Urteil, welches drei Sternen in der Urteilsliste gerecht wird.
Die Prozessführung wurde seitens des Richters allein abgestellt auf § 249 BGB.
Wenn ich drei Wünsche frei hätte, einer davon wäre, nur noch so klar strukturierte und rechtssicher begründete Urteile im Kfz-Unfallschadenbereich lesen zu können.
„….. Nur wenn die Beklagte der Klägerin vor Anmietung ein günstigeres konkretes Angebot nachgewiesen hätte, müsste sich die Klägerin auf ihre Schadenminderungspflicht verweisen lassen bzw. wäre lediglich der niedrigere Mietpreis als erforderlich i. S. des § 249 BGB anzusehen.“
Wie der Verweis der DEVK auf billigere Mietwagenkonditionen aussieht, kann im nachfolgenden Schreiben nachgelesen werden.
Sehr geehrter Herr G.
Wir bedanken uns für das Gespräch vom xx.10.2011 zwischen Ihnen und Herrn B ….. und bestätigen den Inhalt wie folgt:
Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, ist die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 35,00 Euro möglich (inklusive aller Kilometer und Haftungsregulierung), im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an.
Zu diesem Preis kann z. B. von der nachfolgend aufgeführten Mietwagenfirma / den nachfolgend aufgeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug gestellt werden.
Der Mietwagen wird auf Wunsch zugestellt und auch wieder abgeholt.
– Europcar (Tel. 0180-5022077 -14 Cent pro Minute aus dem dt. Festnetz; aus Mobilfunknetzen höchstens 42 Cent pro Minute)
– Sixt (Tel. 0381-80704300)
Bitte nutzen Sie zur Kommunikation mit uns bevorzugt elektronische Medien, z. B. E-Mail. Danke.
Mit freundlichem Gruß
i. A. …../
Ich habe bei beiden hier genannten Firmen angerufen. Europcar informiert dahingend, nur unter Angabe der Schadennummer der DEVK und die Dauer der Anmietung könne mir ein Preis für die Fahrzeugklasse genannt werden. Wenn ich privat ein Fahrzeug anmieten möchte, müßte ich die Hotline unter der … 8000-Nummer anrufen. Der DEVK-Preis könne mir nicht angeboten werden, da hier ein Rahmenvertrag zur Anwendung käme. Die Preise aus dem Rahmenvertrag sind zudem „geheim“.
Bei Sixt wurde ich von der Hotline an den Mitarbeiter für Privatkunden weitergeleitet, da man auch mir als Privatkunde hier kein Angebot unterbreiten könne.
Mein Fazit:
– konkrete Angebote werden von der DEVK einem Haftpflichtgeschädigten im o.g. Schreiben nicht unterbreitet
– bei Vertragsabschlüssen über die DEVK-Hotline handelt es sich um Sonderkonditionen, die am freien Markt so nicht zu realisieren sind
– eine betriebene Marktforschung – ohne Haftungsbestätigung durch den Versicherer – führt nicht zum Preis aus einem Rahmenvertag, da als (möglicher) Selbstzahler dieser nicht gewährt wird (wer kann diese direkt nach einem Unfallgeschehen vorlegen?)
Merke:
1. Sondervereinbarungen/Sonderkonditionen sind laut BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Abrechnungsgrundlage gegenüber einen Anspruchsteller aus einem Verkehrsunfall vom Schädiger bzw. dessen Versicherer in Ansatz zu bringen.
2. Jeder Anspruchsteller bestimmt, wie und wann er sich mit dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherer in Verbindung setzt, selbst.
Das Urteil zeigt doch, dass der sich aus BGH DS 2010, 28 ergebende Verweis auf günstigere Preise, seien es Preise der Werkstatt, des Autovermieters oder des Sachverständigen, nur dann möglich ist, wenn diese Preise marktübliche Preise sind. Auf Preise, die sich aufgrund von Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer ergeben, muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen, da diese nicht marktüblich sind. Das VW-Urteil mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Verweisung auf Preise, die auf Sondervereinbarungen beruhen, macht es doch möglich, solche Preise gleich als unzumutbar abzuqualifizieren. Was für die Sondervereibarung mit den Referenzwerkstätten gilt, gilt auch für die Sondervereinbarungen mit bestimmten Autovermietern und das gilt auch für Sondervereinbarungen mit einem Sachverständigenberufsverband.
ja, dann must du die europcarvertreter vorladen zur verhandlung, kommen int. sachen heraus, sondervereinbarung, normaler kunde würde diese Preise nie erreichen…..
sondermarkt—somit nicht gültig