Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Stade zu den gekürzten Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Nachdem die VHV das Klageverfahren nun schon des öfteren nicht aufgenommen hat, scheint dies wohl Methode bei der VHV Versicherung zu sein: Außergerichtlich zuerst die Unbeugsame spielen und dann im Prozess komplett den Unterlegenen mimen. Hierin liegt unseres Erachtens schon ein seltsames Verhalten, oder was denkt Ihr? Auf jeden Fall ist das aber ein Fall für die Versicherungsaufsicht, denn mit diesem Verhalten werden der VHV anvertraute Versichertengelder veruntreut, die bei korrekter Schadensersatzleistung besser angelegt wären. Die Versicherungsprämien sind von den Versicherten für eventuell eintretende Schäden gezahlt, nicht jedoch für unsinnige und rechtswidrige Schadenskürzungen, die letztlich dann doch bezahlt werden. Hinzu kommen dann noch die Kosten für Anwälte und Gericht. So vergeudet die VHV dann die ihr anvertrauten Versicherungsgelder.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht
Stade
63 C 5/17
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der … ,
Klägerin
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, d.vertr. d. d. Vorstandsmitglieder Thomas Voigt, Dr. Per-Johan Horgby, Dr. Angelo O., Rohlfs, Dietrich Werner, Constantinstraße 90, 30177 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Stade im Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 23.02.2017 durch den Richter am Amtsgericht F. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 192,82 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sowie auf Ersatz des geltend gemachten Verzugsschadens gemäß § 291 BGB.
Die Klägerseite hat diese Ansprüche mit Schriftsatz vom 30.12.2016 schlüssig dargetan. Die Beklagtenseite ist diesem Klägervortrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entgegengetreten. Das klägerische Vorbringen gilt demgemäß als zugestanden, so dass der Klage in der genannten Höhe stattzugeben war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass.
III.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 192,82 €.