Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Saarbrücken an der Saar geht es weiter nach Stade an der Elbe. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil des AG Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Die VHV hat den Prozess erst gar nicht geführt. Die wissen offensichlich sehr genau, dass in Stade nichts mehr zu gewinnen ist und sparen sich die Rechtsanwaltskosten? Hauptsache außergerichtlich mit „dicken Backen“ geblasen. Wenn es dann zum Prozess kommt, wird dann „der Schwanz wieder eingezogen“. So oder so ähnlich könnte man das unwirtschaftliche Verhalten der VHV bezeichnen. Auch wenn diese Versicherung – aus guten Gründen – den Rechtsstreit nicht aufgenommen hat, hat sie gleichwohl die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Billiger wäre es gewesen, bereits vorgerichtlich den vollen Schadensersatz zu leisten. Vielleicht merken sich die Vorstände von HUK-COBURG und anderen diesen Grundsatz. Lest selbst das Urteil aus Stade und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Stade
61 C 442/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d.d. Vorstand, d.v.d. Herrn Thomas Voigt, Dr. P. Horby, J. Junker, D. Werner, VHV-Platz 1, 30177 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Stade ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 30.07.2015 durch die Richterin am Amtsgericht S.-A. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 85,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 85,70 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben die geltend gemachten und ihnen zuerkannten Ansprüche in der Klageschrift vom 04.06.2015, auf die Bezug genommen wird, schlüssig dargetan.
Da die Beklagte binnen der gesetzten Frist in der Sache nichts erwidert hat, war von dem schlüssigen Klagevorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden auszugehen mit der Folge, dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.
Muss man das verstehen? Es wird erst versucht 85 € zu sparen und zahlt dann neben den 5% noch die Gerichtskosten drauf? Da erklär mir einer die Logik!
Allerdings kann es auch sein, dass man seitens der VHV darauf spekuliert, dass die wenigsten den Rechtsweg beschreiten.
MfG
A. Oberländer
Nicht nur die Gerichtskosten 105,00 EUR, es kommen noch die Kosten des Klägeranwalts in Höhe von 157,68 EUR brutto drauf.