Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
kurz vor den Weihnachtsfeiertagen veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Stade zu den Abschleppkosten gegen die VHV Versicherung. Diese hatte offensichtlich „die Segel gestrichen“ und den Streit nicht aufgenommen. Offenbar hat sie eingesehen, dass ein weiteres Beharren auf die Kürzung wohl zu einem negativen Sachurteil führen würde. Lest selbst das kurz und knapp gefasste Urteil des AG Stade vom 16.11.2017 – 63 C 698/17 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Stade
63 C 698/17
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG ges.vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorst.-mitgl. Th. Voigt, Dr. P.-J. Horgby, J.A. Junker, D. Werner, Dr. A. O. Rohlfs, VHV-Platz 1, 30177 Hannover
Beklagte
hat das Amtsgericht Stade im Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 15.11.2017 am 16.11.2017 durch den Richter am Amtsgericht F. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form von weiteren Abschleppkosten gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 95,39 €.
Die Klägerseite hat diesen Anspruch mit Schriftsatz vom 20.10.2017 schlüssig dargetan. Die Beklagtenseite ist diesem Klägervortrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entgegengetreten. Das klägerische Vorbringen gilt demgemäß als zugestanden, so dass der Klage in der genannten Höhe stattzugeben war.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass.
III.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 95,39 €.