aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 26.11.2009 Az: 21 C 721/09 :
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Bekl. ein weiterer Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 823 in Verbindung mit § 3 Nummer 1 PflVG in Höhe von 1.753,89 € zu.
Die Bekl. sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet, dem Kläger den auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuerbetrag von 1753,89 € zu zahlen. Zwar handelt es sich um eine fiktive Schadensabrechnung, da der Kl. auf der Basis eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens abgerechnet hat. Gleichwohl steht dem Kläger nachträglich der geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag für eine Reparatur zu.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist.
In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beschritten hat, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. September 2009 VI ZR 312/08 ausgeführt hat. Bei der fiktiven Schadensabrechnung soll sich der Umfang allerdings mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als Schadensposition entfällt. Sinn und Zweck der Regelung war, eine Bereicherung des Geschädigten um den Mehrwertsteueranteil in den Fällen zu verhindern, wo der Geschädigte den Schadensbetrag gar nicht oder nur teilweise zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder Unternehmer einsetzt.
Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Der Geschädigte hatte eine gleichwertige Sache von einem Unternehmer regelbesteuert als Ersatz beschafft und den vollständigen Schadensbetrag zur Wiederherstellung eingesetzt. Zwar hatte er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger den Ersatz der Mehrwertsteuer gänzlich zu versagen. Vielmehr kann der Verstoß im konkreten Fall- Ersatzbeschaffung einer höherwertigen umsatzsteuerpflichtigen Ersatzsache- nur dazu führen, dass der Ersatz der Mehrwertsteuer auf die Höhe beschränkt ist, die im Falle einer Reparatur angefallen wäre. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut des §§ 249 BGB noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Geschädigte ist im konkreten Fall nicht bereichert um den Mehrwertsteueranteil, da er ihn tatsächlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eingesetzt hat. Eine unzulässige Kombination von abstrakter und konkreter Schadensberechnung liegt deshalb nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall nicht vor (so auch Amtsgericht Tecklenburg DAR 2008, 530 Lemcke in r+s 2005, 176)
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Die vorstehenden Urteilsgründe zeigen, wie wichtig es ist den Geschädigten gerade auch wegen der umsatzsteuerlichen Problematik hinreichend aufzuklären.
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Hallo Herr Kollege Reckels,
können Sie Datum des Urteils und Aktenzeichen hier angeben?
Mit freundl.koll. Grüßen
Willi Wacker
Hallo Herr Kollege Wacker,
danke für den Hinweis, ist bereits erledigt.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Matthias Reckels
Hallo Herr Kollege Reckels,
die Schriftleitung der NJW beabsichtigt, das Urteil der Richterin am AG Steinfurt in Sachen P. ./. B. u.a. – 21 C 721/09 – zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung kann auch in einer anderen Zeitschrift des Verlages C.H. Beck erfolgen. Auch in dem von Ihnen erstrittenen Fall zeigt sich, dass die enge Zusammenarbeit zwischen diesem Blog und dem Verlag in Frankfurt allen Unkenrufen zum Trotz doch klappt und immer besser wird.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker
Hallo Herr Kollege Reckels,
die Redaktion der NJW bittet noch um Mitteilung, ob das von Ihnen hier eingestellte Urteil des AG Steinfurt – 21 C 721/09 – vom 26.11.2009 rechtskräftig geworden ist. Die NJW beabsichtigt den Abdruck des Urteils, falls es rechtskräftig geworden ist.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker