AG Stendal weist Restschadensersatzklage aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG mit kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 15.1.2016 – 3 C 1229/15 (4.0) – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,

offenbar häufen sich die kritisch zu betrachtenden Urteile in Sachen der Restschadensersatzklagen gegen die HUK-COBURG. Nachfolgend stellen wir Euch ein solches Urteil hier vor. Der Sachverständige klagte den Restschadensersatz aus abgetretenem Recht bewußt und gezielt gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK-COBURG meldete sich zunächst die HUK-COBURG, die dann offensichtlich auch die Rechtsanwälte für den beklagten Versicherungsnehmer beauftragte. Die offensichtlich gegen § 79 ZPO erteilte Vollmacht wurde vom Gericht, trotz entsprechenden Vortrags, nicht überprüft. Völlig richtig wies der erkennende Richter auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg hin, wonach der Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken der Unfallgeschädigten ausgetragen werden darf. Zu berücksichtigen ist auch, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft, kann er nicht mehr die Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen. Dass hier ein Auswahlverschulden vorliegen könnte, hat die Beklagtenseite nicht einmal vorgetragen. Insoweit wäre festzuhalten gewesen, dass grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten voll zu erstatten gewesen wären. Nur dann, wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens oder die Überhöhung der berechneten Kosten hätte feststellen können, sind die berechneten Kosten auch nicht mehr voll zu erstatten. Der erkennende Richter meinte hier, dass dem Geschädigten der Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorzuwerfen wäre. Er hätte erkennen können, dass eine Kalkulation der Reparaturkosten im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht erforderlich gewesen wäre. Das mag er als Richter, also als juristisch ausgebildeter Mensch, erkennen können, aber der Geschädigte, der noch nie einen Unfall hatte, kann dies nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Erkennenkönnen trägt im Übrigen der Schädiger, denn er beruft sich auf die für ihn günstige Norm des § 254 II BGB. Von einem juristisch unerfahrenen Geschädigten können diese jurustischen Kenntnisse nicht einfach unterstellt werden. Schon von daher hat das erkennende Gericht die Beweislast verkannt. Selbst wenn die berechneten Sachverständigenkosten evident überhöht gewesen sein sollten, was der Geschädigte hätte erkennen müssen, so bleiben die berechneten Kosten sein unmittelbar mit dem Unfall verbundener Schaden im Sinne des § 249 I BGB. Auch bei überhöhten Kosten hat der Schädiger diese im Wege des Schadensersatzes auszugleichen, kann allerdings, weil er nicht rechtlos ist, den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Völlig falsch ist in dem Urteil, dass das Gericht zur Begründung eines Schadensersatzurteils auf Grundsätze des Werkvertrags zurückgreift. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Das gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde. Darüber hinaus will das Gericht dem aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen auch noch vorschreiben, wie er sein Gutachten anzufertigen hat. Das ist schon eine richterliche Anmaßung, wie wir meinen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass hier wieder der § 287 ZPO – entgegen BGH (IX ZR 53/99, XI ZR 183/01, XII ZR 144/90, IX ZR 256/91, IX ZR 12/92, IX ZR 158/94) u. BVerfG (1 BvR 3041/06) – zu Lasten des Geschädigten missbraucht wurde.  Unter dem Urteil  haben wir noch den Schriftsatz des Sachverständigen an das Gericht vom 08.01.2016 angehängt. „Schrotturteile“ wie dieses gehören zur angeblichen „Erfolgsbilanz“ der HUK-COBURG. Das sind genau die „Positivurteile“, mit denen die Coburger hausieren gehen. Als Examensarbeit wäre eine derartige Leistung als ungenügend bewertet worden. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Stendal

3 C 1229/15 (4.0)

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht – Zivilgericht – Stendal im Verfahren gem. § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht E. am 15 01.2016
für Recht erkannt:

1.     Die Klage wird abgewiesen.

2.     Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Erstattung restli eher Kosten in Höhe von 50,28 Euro, die im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Verkehrsunfall angefallen sind, zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen Folgen des Verkehrsunfalls steht außer Streit; die Beklagte ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB und § 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum vollständigen Ersatz der Schäden verpflichtet, die der Geschädigten aus dem streitbefangenen Verkehrsunfall entstanden sind. Hierzu gehört aber nicht der Anspruch auf Zahlung restlicher, bislang nicht erstatteter Gutacnterkosten in Höhe von 510,28 Euro.

Bei den Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen, handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um erstattungsfähige Folgekosten eines Verkehrsunfalls nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein, dass sie adäquat kausal auf das Unfaügeschehen zurückzuführen sind.

Dass die Beauftragung eines Sachverständigen vorliegend zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlich gewesen ist, ist unstreitig.
Der an den Kläger abgetretene Anspruch auf Erstattung der angefallenen Gutachterkosten ist allerdings nach § 254 BGB zu reduzieren, weii die Geschädigte gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht bei der Beauftragung des Gutachters verstoßen hat. insoweit ist im Anschluss an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (NJW-RR 2008, S. 1030) Folgendes zu berücksichtigen:

Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten darf grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Es ist ihm vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, zumal ein Preisvergleich ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein dürfte. Außerdem fehlen Tarifübersichten, an Hand derer sich der Geschädigte informieren könnte.
Ferner ist der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 2; 278 BGB zugerechnet würde.

Daraus ergibt sich, dass ein Geschädigter vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten in vollem Umfang verlangen kann, so lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

Dies zugrunde gelegt, sind die geltend gemachten (restlichen) Sachverständigenkosten nicht zu ersetzten, denn der Kläger hat mit seiner Rechnung vom 25.09.2015 sein Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zu der für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlichen Leistung abgerechnet; dieses Missverhältnis ist für einen Laien ohne Weiteres erkennbar gewesen. Vorliegend hat bei Reparaturkosten in Höhe von 4.106,36 Euro (brutto) und einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 2.600,00 Euro offensichtlich und für jedermann ohne Weiteres erkennbar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen. Für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung hätte es vollständig ausgereicht, wenn der Kläger nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich dessen Restwertes ermittelt hätte. Eine konkrete Reparaturkalkulation ist nicht erforderlich gewesen. Das hierfür in der Rechnung vom 25.09.29015 in Ansatz gebrachte Honorar ist nicht erstattungsfähig. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände den auf die konkrete Reparaturkalkulation entfallenen Honoraranteil auf 20 Prozent des geltend gemachten Grundhonorars von 392,00 Euro (netto). Dies entspricht einem Betrag von 78,40 Euro (netto), um den die Rechnung zu kürzen ist. Der Betrag übersteigt die Klageforderung, der Kläger hat damit bereits von der Beklagten bzw von der hinter ihr stehenden Versicherung mehr erhalten, als ihm zusteht.

Da die Klage in der Hauptsache erfolglos geblieben ist, stehen dem Kläger auch keine von dem bestehen einer Hauptforderung abhängigen Zinsansprüche aus §§ 280 Abs. 2; 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 247 BGB zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 704, 708 Nr. 11; 711, 713 ZPO.

—————————————–
In dem Rechtsstreit

3 C 1229/15 (4.0)

… ./. …

wird Bezug genommen auf das Schriftstück des RA M. & M. an das AG Stendal vom 22.12.2015:

1.  Der Kläger beantragt weiterhin, die HUK-Coburg Schadenaußenstelle, Schleinufer 16, 39082 Magedeburg als Prozessbevollmächtigte zurückzuweisen. Gemäß § 79 II ZPO gehört die HUK-Coburg nicht zum erfassten zulässigen Personenkreis. Im o. g. Schreiben wird die HUK neben S. aufgeführt. Von wem genau ist RA M. & M. mandatiert worden?

2.  Die ermittelten Reparaturkosten i.H.v. 3.450,72 € netto im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert i.H.v. 2.600,00 € betragen 132,7 %, im Verhältnis zum Bruttowert 157,9 %. Es ist durchaus üblig, bis zu Werten um 180% konkrete Kalkulationen durchzuführen.

Dafür gibt es mehrere Gründe:

– bis zu 130% hätte der Geschädigte sowieso die Wahl zur Entscheidung für eine Reparatur, die Grenze zum Totalschaden läßt sich ohne konkrete Kalkulation in diesem Fall nicht von vorherein erkennen.
– in diesem Fall wäre auch eine Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen denkbar, um die 130% Opfergrenze noch einzuhalten.
– die Restwertgebote sind mit Kalkulation in diesen Verhältnissen (noch fahrbereites nutzbares Fahrzeug) zahlreicher und auch deutlich höher.

Eine Kalkulation war also zwingend notwendig, ein Abschlag in der Gutachtenrechnung nicht vorzunehmen.

3. Jegliche Stellungnahmen zu werkvertraglichen Aspekten lehnt der Kläger ab. In der Klageschrift unter Anlage 2 ist der Gutachtenauftrag und die Abtretungsvereinbarunng aufgeführt. Hierin sind als Honorar eindeutig die bekannten Vergütungssätze des VKS bzw. BVSK der Verbände der freien Sachverständigen vereinbart worden. Diese enthalten neben dem Grundhonorar auch Nebenkosten und sind so vom BGH akzeptiert worden. Irgendwelche Vergleiche mit Friseuren, Gaststätten und Bücher sind hier wohl fehl am Platz.

Wenn der Schädiger der Meinung ist, das Honorar wäre sittenwidrig überzogen, so kann er sich ohne weiteres vom Geschädigten den Rückforderungsanspruch abtreten lassen und gegen den Kläger vorgehen (OLG München Beschl. vom 14.12.2015 – 10 U 579/15 Ziff. 3b).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Stendal weist Restschadensersatzklage aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG mit kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 15.1.2016 – 3 C 1229/15 (4.0) – ab.

  1. Egbert S. sagt:

    Das Urteil des AG Stendal beruht auf einem Denkfehler des hier verantwortlichen Richters E., denn in der Regel ist auch bei einem eindeutigen Totalschaden eine Reparaturkostenkalkulation deshalb erforderlich, um realistische Restwertangebote einholen zu können, weil Restwertaufkäufer der berücksichtigte Reparaturkostenbedarf + der Wiederbeschaffungswert interessieren, um ein plausibles Restwertangebot verzögerungsfrei abgeben zu können. Nur bei zu erwartenden Instandsetzungskosten, die den Fahrzeugwert mehrfach übersteigen ist ggf. eine Reparaturkalkulation deshalb entbehrlich, weil die Höhe der Reparaturkosten dann unter Umständen keine entscheidungserhebliche Rolle mehr spielt für die Höhe des Restwertes. Jedoch hat das der Sachverständige von Fall zu Fall als Fachmann zu entscheiden und nicht ex post ein Richter nach seiner Vorstellung und begrenzten Sichtweite.

    Egbert S.

  2. Eric van D. sagt:

    Hallo, Willi,
    nach Beurteilung dieses Richters stehen Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ?
    Wenn man eine solche unsinnige und schon böswillige Behauptung liest, könnte die selbst beim unbedarften Leser eine Schappatmung verursachen. Eine böswillige Unterstellung an der man erkennen kann, dass dieses „Argument“ vom gewünschten Ergebnis her herangezogen wurde. Hier läuft alles , wie schon so oft gehabt. Zunächst werden relativ ausführlich BGH-Entscheidungsgründe wiederholt, um den Eindruck zu erwecken, hier ginge alles nach dem Gesetz und nach schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Grundsätzen und dann kommt quasi aus dem Hinterhalt ein Filmabriss mit einem großen JA ABER. Hirnrissiger gehts kaum noch und da ist die Vermutung des Vorsatzes nicht mehr fern.

    Es kommt doch nicht darauf an, dass ein Totalschaden zu erkennen war, sondern darauf, anhand aufzeigbarer Reparaturkosten und des Reparaturweges sachgerechte Restwertangebote in das Beweissicherungs-Gutachten aufnehmen zu können. Hat dieser Richter bis heute noch nichts von den sog. Mindestanforderungen an ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten gehört? Ein anderer böswilliger Richter hat einmal den Kostenersatz für eine Reparaturbestätigung mit dem Argument verweigert, dass die Reparaturdauer darin nicht angegeben sei.Über so viel Sympathiekundgaben freuen sich selbstverständlich die Honorarkürzenden Versicherer ein Loch in den Bauch. Ein Schelm, der das noch nicht bemerkt hat.

    Eric van D.

  3. Iven Hanske sagt:

    Solche Laien ohne Sachverstand haben zur Entscheidung Fachwissen einzuholen oder Ihr angebliches Fachwissen zu beweisen bzw. geeignete Schätzgrundlagen darzulegen. Hier handelt es sich um verbotene Willkür (Warum auch immer). Denn ohne Kalkulation wäre das komplette Gutachten angreifbar, da weder die Opfergrenze(130%) auszuschließen wäre noch eine Restwertermittlung möglich wäre. Auch ist die ex ante Sicht missachtet wurden, da die hiesige ex poste Betrachtung vor Kalkulation keinen Beteiligten möglich war und die Beweissicherung ohne Kalkulationsfakten nicht gegeben ist. Herr Richter was ist 3 mal X plus 9? Wenn Sie das Ergebnis wissen, so gebe ich Ihnen Recht. Ansonsten rate ich zur Anzeige wegen Willkür und zur Verfassungsbeschwerde.

  4. Kai sagt:

    Wo ist denn dieser Totalschaden für den Laien eindeutig?

    Selbstverständlich bleibt ggf. die Reparatur mit gebrauchten Teilen. Der Sachverständige schuldet aus dem Gutachtenvertrag den Reparaturweg, der zur ordnungsgemäßen Reparatur führt. Der Geschädigte kann sich auch für eine Reparatur mit gebrauchten Teilen entscheiden. Wichtig ist jedoch der Reparaturweg, der sich aus dem Gutachten ergibt.

    Dazu kommt die notwendige Restwertermittlung. Ohne ordentliche Kalkulation bleiben oftmals die Restwertgebote hinter dem tatsächlich erzielbaren und realistischen Restwert zurück.

    Und zudem wage ich die Behauptung, dass bei dem vorliegenden Zahlenmaterial nicht einmal für den Sachverständigen erkennbar war, ob ggf. eine Reparatur in der 130%-Grenze noch in Frage kommen könnte. Denn wer kennt schon den genauen WBW eines Fahrzeugs nur durch Hand auflegen? Meine Glaskugel ist zumindest bzgl. dieses Punktes schon seit geraumer Zeit in Reparatur.

    Verständnislose Grüße

    Kai

  5. Hilgerdan sagt:

    Den Geschädigten werden in einer auffälligen sich häufender Deutlichkeit bundesweit alle Schadenfeststellungskosten bzw. -Arten von den Schädigerversicherungen sowieso gekürzt und von wirklich dummen Richtern/innen in einer selbstherrlichen Art abgesprochen.
    Früher in den 80er Jahren habe ich Urteile gelesen (ZFS), wo eine Gutachtenerstattungn ohne Kalkulation nicht nachvollziehbar und somit auch nicht zu bezahlen war.
    Natürlich ist der Aspekt Restwert besser mit einer qualifizierten Kalkulation zu bestimmen.
    Aber was viel wichtiger ist, eine Reparaturkalkulation muss grundsätzlich erstellt werden, weil der Geschädigte ein Recht auf ein nachvollziehbares GA hat, weil der Geschädigte wissen muss, ob er evtl. mit einer Selbstreparatur noch finanziell hinkommt,
    weil der Geschädigte nach einer evtl. Reparatur zur Bestätigung durch einen SV etwas vorlegen muss nach dem sich ein SV orientieren kann.
    weil wirtschaftliche Totalschäden oft wieder in den Verkehr gebracht werden und gemäß gesetzlichen Vorschriften die Schädigerversicherungen eine detaillierte Meldung an die jeweilige Zulassungsstelle machen müssten, (was Sie aber nicht tun).
    weil die Prüfplakette des § 29 nach einem Totalschadenereignis mit schweren technischen Mängeln erloschen ist und die amtlichen Prüfer so ein Fahrzeug systematisch auf die qualifizierte Reparatur überprüfen müssen, wenn es wieder in den Straßenverkehr gebracht werden soll, was aber ohne detaillierte Kalkulation nicht möglich wäre.
    weil bei einer evtl. Unfallrekonstruktion, jede einzelne Beschädigung wichtig ist.
    Da gibt es viele wichtige Dinge, warum eine Kalkulation wichtig ist.
    Das was wirklich unwichtig und überflüssig ist, sind diese Richter/innen, welche im Studium etwas auswendig gelernt haben, es aber nicht umsetzen können, weil mehr Selbstherrlichkeit bei diesen „Volksschädlingen“ vorhanden ist, als das verbleibende bischen Grips.

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