Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing (in Bayern) hat erneut die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofplatz, 96450 Coburg verurteilt, restlichen Schadensersatz zu leisten. Es ging um restliche nicht erstattete Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Hier das Endurteil des Amtsgerichtes Straubing vom 9.12.2009 ( 2 C 1079/09 ):
Endurteil
1. Die Beldagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 258,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache EUR 258,90 restliche Sachverständigenkosten.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Sachverständigenkosten seien i.S.v. § 315 BGB überhöht.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG, 387 BGB.
1.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beldagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht dabei außer Streit.
2.
In der Hand des Geschädigten würde gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1,2 BGB, 1, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe bestehen.
Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 40). Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (vgl. zur gleichgelagerten Problematik des Ersatzes von Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch mir schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffalligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung liiervon verlangen (Grunsky, NZV2000, 4, 5; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f.) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein durfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.
Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Bei dem eingesetzten Sachverständigen handelt es sich ausweislich seines Briefkopfes um ein „Kfz-Sachverständigenbüro und KÜS-Kfz-Prüfstelle“. Konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltimg des Klägers mussten daher beim Geschädigten nicht aufkommen, insbesondere nicht die Unterscheidung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten. Die Bemessung des Grundhonorars hängt im vorliegenden Fall von der Schadenshöhe ab. Eine solche Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Eine entsprechende Entscheidung, nämlich im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wonach grundsätzlich die Rechtsanwaltsgebühren abhängig vom Streitwert bestimmt werden, hat auch der Gesetzgeber getroffen. Wenn entsprechend eine Gebührenordnung für Sachverständige getroffen wird, welche ebenfalls pauschaliert, kann dies jedenfalls nicht billigem Ermessen widersprechen. Aus diesem Grimd war eine Vernehmung des Geschädigten zu der Frage, ob eine Honorarvereinbarung getroffen wurde oder nicht, nicht erforderlich. Dem entsprechenden Beweisantrag war daher insoweit keine Folge zu geben.
Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden und Wiederbeschaffungswerten kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.
Vorliegend hat der Sachverständige – in der Sache unbeanstandet – einen Fahrzeugschaden von EUR 2.352,32 ermittelt. Hierbei handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden. Aus den der Klageschrift beiliegenden Lichtbildern geht für das Gericht ausreichend deutlich hervor, daß der entsprechende Schaden für einen Laien dem Umfang nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar ist. Insbesondere bestehen bei einer Seitenkollision vorne, wie vorliegend, aus Sicht des Laien stets Bedenken hinsichtlich Auswirkungen auf Achse und Lenkung.
Unter diesen Umständen hat auf die Einvernahme des Geschädigten als Zeugen verzichtet werden. Wenn nämlich – insoweit besitzt das Gericht, welches ebenfalls in seiner Besetzung dem Verkehrskreis des Geschädigten als Nicht-Sachverständiger im Kfz-Bereich angehört – die gestellte Gebührendordnung für einen Laien keine ersichtlichen Mängel aufweist, kann den Geschädigten auch keine für einen Schaden kausale Verletzung einer Leistungsbestimmungspflicht i.S.v. § 254 BGB treffen, und kann auch den Kläger selbst bei Festlegung seiner Gebührensätze und Auswahl dieser Berechnungsmethode i.R.d. § 315 BGB keine für einen Schaden kausale Pflichtverletzung treffen. Ob der Geschädigte bereit gewesen wäre, eine entsprechend hohe Sachverständigenrechnung selbst zu bezahlen, ist nach diesen Ausführungen hinsichtlich der Sachverständigengrundkosten ebenso nicht mehr entscheidungserheblich. Deshalb ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit nicht veranlasst.
Auch aus der von der Beklagten vorgelegten BVSK-Honorarbefragung 2008/09, welche die vorliegenden Sachverständigengrundkosten nach beklagtischer Behauptung unterschreitet, kann nach den vorher gemachten Ausführungen keine missbräuchliche Leistungsbestimmung hergeleitet werden.
in der Hand des Geschädigten bestünden daher die Gutachterkosten auch in der vom Kläger abgerechneten Art und Weise. Dies gilt aus den oben angefülirten Gründen für Zeitaufwand ebenso wie für Foto-, Schreib-, Kopier-, Büromateriel-, Porto-, Telefon- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluß hat. Insoweit gilt nämlich insbesondere, daß auf die Sicht des Geschädigten abzustellen ist. Er ist aufgrund des Unfalls und der entsprechenden von § 315 BGB gedeckten Vereinbarung mit dem Sachverständigen den entsprechenden Forderungen ausgesetzt. Ersatzansprüche wegen überhöhten Rechnungen aus § 812 BGB oder § 280 BGB bestünden allenfalls im Verhältnis des Geschädigten zum Sachverständigen. Eine Abtretung dieser Ansprüche ist beklagtenseits nicht vorgetragen.
Diese Überlegung zeigt auch, dass die Bedenken des AG Coburg, welche in dem Urteil vom 08.10.2009 Az. 11 C 792/09 gegen die Berechnungsmethode des Klägers eingewendet wurden, nicht durchgreifen können. Wenn der Kläger tatsächlich im Rahmen seiner Mischkalkulation unnachvollziehbare Berechnungen anstellen sollte, wie dies das AG Coburg erkennt, kann dies allenfalls im Verhältnis Geschädigter – Kläger Ersatzansprüche begründen, nicht allerdings im Verhältnis Kläger – Beklagte.
3.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.
Der hierzu von Hörl (NZV 2003, 305, 307), dem wohl auch das AG Regensbung in dem rechtlichen Hinweis im Verfahren 4 C 3033/08 folgen möchte, ohne Angabe von Gründen vertretenen Ansicht, daß der Sachverständige, wenn er auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB, trägt, kann nicht beigetreten werden. Soweit ersichtlich ist dem die veröffentlichte Rechtsprechung auch bislang nicht gefolgt.
Dagegen hat das OLG Sachsen-Anhalt, NZV 2006, 546, in einem vergleichbaren Fall gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden (so auch die klägerseits zitierten Urteile des AG Straubing in den Verfahren 2 C 1440/99 und 2 C 692/00). Bei der Abtretung, wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Es wird der Gläubiger eines Anspruchs ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluß auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen. Es ist der Rechtsordnung schlicht fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, daß – wie Folge der von Hörl vertretenen Ansicht wäre – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs aktivlegitimiert ist. Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1,812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). In diesem Fall wäre es dann – wie richtig – Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Den entsprechenden Anspruch kann die Beklagte hier auch nicht mit dem dolo-agit-Einwand dem Kläger entgegenhalten. Er besteht in der Hand des Geschädigten, nicht in der Hand der Beklagten. Eine Zession solcher Ansprüche ist mit dem Versicherungsvertrag nicht verbunden.
Auch eine Nichtigkeit der Abtretung gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 2 I RDG kann das Gericht nicht bejahen. Denn der Kläger nimmt durch die Eintreibung seiner Forderung aufgrund der Sicherungsabtretung keine fremde Angelegenheit i.S.d. Vorschrift wahr. Ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG vorliegt, ist anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 1726) zu entscheiden, die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal „fremde Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren hat (LG Mönchengladbach, Schaden-Praxis 2009, 220-221, zitiert nach juris Tz. 15). Demnach kommt es bei der Abgrenzung auf die gesamten tatsächlichen Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang an, nicht auf die konkrete vertragliche Vereinbarung oder die Interessen des Geschädigten. Eine Vernehmung des Geschädigten als Zeugen, der lediglich zu seiner vertraglichen Vereinbarung und seinen Motiven Angaben machen kann, wie die Beklagte sie beantragt, ist insoweit völlig ungeeignetes Beweismittel. Dem entsprechenden Beweisantrag der Beklagten war daher keine Folge zu geben. Der Kläger ist ausweislich seines Briefkopfes freiberuflich tätiger Sachverständiger, seine Haupttätigkeit besteht daher in der Anfertigung entsprechender Gutachten, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt. Der Sachverständige nimmt aufgrund der Sicherungsabtretung lediglich vorrangig den Versicherer in Anspruch, bevor er sich an seinen Auftraggeber hält. Dies ist eine Form der Forderungseinziehung als eigene Angelegenheit, keine Rechtsberatung in einer fremden Angelegenheit.
Der Kläger hat somit nach Teilerfüllung gem. § 362 BGB gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch in tenorierter Höhe.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 I, fl, 288 IBGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.
So das Endurteil des Richters am Amtsgericht der 2. Zivilabteilung des AG Straubing.
Hi Willi Wacker,
der hier immer wieder angegebene Amtsrichter des AG Straubing ist im Schadensersatzrecht firm und lässt sich von dem Vorbringen der Beklagten nicht aufs Glatteis führen. Sauberes Urteil. Hochachtung nach Bayern.
MfG
Jurastudentin