AG Straubing verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten im Wege des Schadensersatzes aus abgetrenenem Recht. 2 C 1191/09 vom 28.12.2009

Mit Urteil vom 28.12.2009 (2 C 1191/09) hat der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing (Bayern) in der Zivilrechtstreitigkeit des klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg, für Recht erkannt:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 250,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwalts-kosten in Höhe von EUR 58,50 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache EUR 250,81 restliche Sachverständigenkosten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie begründet ihren Abweisungsantrag im wesentlichen damit, dass die Sachverständigenkosten  i.S.v. § 315 BGB überhöht seien.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Klage ist zulässig.
Sie konnte von Herrn RA Dr. B. wirksam erhoben werden. Seine Vollmacht sowie die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen sind im vorliegenden Verfahren wirksam. Dies gilt unabhängig von einer von der Beklagtenpartei behaupteten Interessenkollision, da der Prozessvertreter der Klägerpartei diese bereits im Regulierungsverfahren mit dem durch den Unfall Geschädigten vertreten hatten. Denn es käme allenfalls ein Verstoß gegen § 43a IV BRAO in Betracht. Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen § 43a IV BRAO berührt allerdings nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen (BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08, zitiert nach BeckRS 2009, 13723). Unter diesen Umständen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Interessenkollision tatsächlich vorliegt.

III.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG, 387 BGB.

1.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht dabei außer Streit.

2.
In der Hand des Geschädigten würde gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 2 BGB, 1, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe bestehen.

Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (Palandt-Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 40).   Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (vgl. zur gleichgelagerten Problematik des Ersatzes von Mietwagenkosten BGH,  Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138/95). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen allgemein anerkannte und verbreitete Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (Grunsky, NZV 2000, 4, 5; OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f.) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Bei dem eingesetzten Sachverständigen handelt es sich ausweislich seines Briefkopfes um ein „Kfz-Sachverständigenbüro und KÜS-Kfz-Prüfstelle“. Konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltung des Klägers mussten daher beim Geschädigten nicht aufkommen, insbesondere nicht die Unterscheidung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten. Die Bemessung des Grundhonorars hängt im vorliegenden Fall von der Schadenshöhe ab. Eine solche Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Eine entsprechende Entscheidung, nämlich im Rahmen des  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wonach grundsätzlich die Rechtsanwaltsgebühren abhängig vom Streitwert bestimmt werden, hat auch der Gesetzgeber getroffen. Wenn entsprechend eine Gebührenordnung für Sachverständige getroffen wird, welche ebenfalls pauschaliert, kann dies jedenfalls nicht billigem Ermessen widersprechen. Aus diesem Grund war eine Vernehmung des Geschädigten zu der Frage, ob eine Honorarvereinbarung getroffen wurde oder nicht, in welche Weise der Auftrag des Sachverständigen zu Stande kam, und welche Honorarstruktur vereinbart wurde, nicht erforderlich. Dem entsprechenden Beweisantrag war daher insoweit keine Folge zu geben.

Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden und Wiederbeschaffungswerten kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.

Vorliegend hat der Sachverständige – in der Sache unbeanstandet – Reparaturkosten i.H.v. EUR 2.311,45 ohne Mehrwertssteuer und einen Wiederbeschaffungswert von EUR 2.975,- ohne Mehrwertssteuer sowie Restwert EUR 700,- ermittelt. Hierbei handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden. Im entsprechenden Bereich erscheint es auch in Hinblick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz für den technischen Laien besonders interessant, ob eine Reparatur sich noch lohnt.

Unter diesen Umständen hat auf die Einvernahme des Geschädigten ais Zeugen verzichtet werden. Wenn nämlich – insoweit besitzt das Gericht, welches ebenfalls in seiner Besetzung dem Verkehrskreis des Geschädigten ais Nicht-Sachverständiger im Kfz-Bereich angehört – die gestellte Gebührendordnung für einen Laien keine ersichtlichen Mängel aufweist, kann den Geschädigten auch keine für einen Schaden kausale Verletzung einer Leistungsbestimmungspflicht i.S.v. § 254 BGB treffen, und kann auch den Kläger selbst bei Festlegung seiner Gebührensätze und Auswahl dieser Berechnungsmethode i.R.d. § 315 BGB keine für einen Schaden kausale Pflichtverletzung treffen.

Auch die Honorarstruktur ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, denn auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 trennt zwischen Sachverständigengtundkosten und Nebenkosten. Die Grundkosten sind mit EUR 370 angegeben, was im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2008/09 HB III liegt, welche die Werte wiedergibt, innerhalb derer je nach Schadenhöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Die Höchstgrenze liegt hier bei EUR 381. Dieser Wert wurde unterschritten. Auch die Foto- und Schreibkosten liegen noch im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2008/09. Ob der Sachverständige besonders schnell oder langsam gearbeitet, besonders viel oder wenig fotografiert und geschrieben hat, kann insoweit keine dem Geschädigten zuzurechnende Pflichtverletzung begründen.

Deshalb kann auch hieraus keine missbräuchliche Leistungsbestimmung hergeleitet werden.

Ob der Geschädigte die Rechnung verstehen würde, ist unter diesen Umständen nicht von Belang, weshalb auch insoweit eine Einvernahme des Geschädigten nicht erforderlich ist.

In der Hand des Geschädigten bestünden daher die Gutachterkosten auch in der vom Kläger abgerechneten Art und Weise. Dies gilt aus den oben angeführten Gründen für Zeitaufwand ebenso wie für Foto-, Schreib-, Kopier-, Büromaterie!-, Porto-, Telefon-und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluß hat. Insoweit gilt nämlich insbesondere, daß auf die Sicht des Geschädigten abzustellen ist. Er ist aufgrund des Unfalls und der entsprechenden von § 315 BGB gedeckten Vereinbarung mit dem Sachverständigen den entsprechenden Forderungen ausgesetzt. Ersatzansprüche wegen überhöhten Rechnungen aus § 812 BGB oder § 280 BGB bestünden allenfalls im Verhältnis des Geschädigten zum Sachverständigen. Eine Abtretung dieser Ansprüche ist beklagtenseits nicht vorgetragen.

Diese Überlegung zeigt auch, dass die Bedenken des AG Coburg, welche in dem Urteil vom 08.10.2009 Az. 11 C 792/09 gegen die Berechnungsmethode des Klägers eingewendet wurden, nicht durchgreifen können. Wenn der Kläger tatsächlich im Rahmen seiner Mischkalkulation unnachvollziehbare Berechnungen anstellen sollte, wie dies das AG Coburg erkennt, kann dies allenfalls im Verhältnis Geschädigter – Kläger Ersatzansprüche begründen, nicht allerdings im Verhältnis Kläger – Beklagte.

3.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier — nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.

Der hierzu von Hörl (NZV 2003, 305, 307), dem wohl auch das AG Regensburg in dem rechtlichen Hinweis im Verfahren 4 C 3033/08 folgen möchte, ohne Angabe von Gründen vertretenen Ansicht, daß der Sachverständige, wenn er auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB, trägt, kann nicht beigetreten werden. Soweit ersichtlich ist dem die veröffentlichte Rechtsprechung auch bislang nicht gefolgt.

Dagegen hat das OLG Sachsen-Anhalt, NZV 2006, 546, in einem vergleichbaren Fall gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden (so auch die klägerseits zitierten Urteile des AG Straubing in den Verfahren 2 C 1440/99 und 2 C 692/00). Bei der Abtretung, wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Es wird der Gläubiger eines Anspruchs ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluß auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen. Es ist der Rechtsordnung schlicht fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, daß – wie Folge der von Hörl vertretenen Ansicht wäre – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs aktivlegitimiert ist. Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen können (OLG Nürnberg, OLG-R 2002, 471). In diesem Fall wäre es dann – wie richtig – Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Den entsprechenden Anspruch kann die Beklagte hier auch nicht mit dem do-lo-agit-Einwand dem Kläger entgegenhalten. Er besteht in der Hand des Geschädigten, nicht in der Hand der Beklagten. Eine Zession solcher Ansprüche ist mit dem Versicherungsvertrag nicht verbunden.

Auch eine Nichtigkeit der Abtretung gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 2 I RDG kann das Gericht nicht bejahen. Denn der Kläger nimmt durch die Eintreibung seiner Forderung aufgrund der Sicherungsabtretung keine fremde Angelegenheit i.S.d. Vorschrift wahr. Ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG vorliegt, ist anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 1726) zu entscheiden, die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal „fremde Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren hat (LG Mönchengladbach, Schaden-Praxis 2009, 220-221, zitiert nach juris Tz. 15). Demnach kommt es bei der Abgrenzung auf die gesamten tatsächlichen Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang an, nicht auf die konkrete vertragliche Vereinbarung oder die Interessen des Geschädigten. Eine Vernehmung des Geschädigten als Zeugen, der lediglich zu seiner vertraglichen Vereinbarung und seinen Motiven Angaben machen kann, wie die Beklagte sie beantragt, ist insoweit völlig ungeeignetes Beweismittel. Dem entsprechenden Beweisantrag der Beklagten war daher keine Folge zu geben. Der Kläger ist ausweislich seines Briefkopfes freiberuflich tätiger Sachverständiger, seine Haupttätigkeit besteht daher in der Anfertigung entsprechender Gutachten, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt. Der Sachverständige nimmt aufgrund der Sicherungsabtretung lediglich vorrangig den Versicherer in Anspruch, bevor er sich an seinen Auftraggeber hält. Dies ist eine Form der Forderungseinziehung als eigene Angelegenheit, keine Rechtsberatung in einer fremden Angelegenheit.

Weiter kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits gezahlt hat. Die entsprechende Abtretung ist gerade Erfüllungssurrogat. Die Abtretung ist unstreitig, weshalb zur Bezahlung eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschädigten als Zeugen unterbleiben kann.

Der Kläger hat somit nach Teilerfüllung gem. § 362 BGB gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch in tenorierter Höhe.

IV.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt jedenfalls aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 I, II, 286 I, II, 288 I, IV BGB.

Der klägerseits geltend gemachte Zinssatz von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gilt insoweit nicht. Es hat gem. § 288 I BGB der Zinssatz von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz herangezogen zu werden. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht nicht seine Entgeltforderung aus Werkvertrag (Erstellung des Gutachtens), sondern den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gem. § 249 BGB  geltend.   Dieser  ist keine „Entgeltforderung“   i.S.v.  § 286  II  BGB  (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 288 RN. 8, 286 Rn. 27). Im vorliegenden Fall liegt gerade keine Äquivalenz zum Werklohnanspruch vor, da – wie unter Gliederungsziffer III. 3. gezeigt – dieser eine völlig andere Rechtsnatur hat als der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch. Ein rechtlicher Hinweis war, da es sich insoweit ausschließlich um eine Nebenforderung handelt, nicht erforderlich, § 139 M ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 II ZPO- das Teilunterliegen hinsichtlich der Zinsen ist völlig unerheblich, ein Gebührensprung ist damit nicht verbunden -, jene über die vorläufige Volistreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf EUR 250,81 festgesetzt.

So das Amtsgericht Straubing

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Andreas sagt:

    Ich finde, dass das Urteil schön begründet, warum eben nicht Werklohngrundsätze anzuwenden sind, sondern Schadenersatzgrundsätze.

    Das Urteil ist zwar lang, aber lesenswert, da es sich auch mit den gegenteiligen Argumenten auseinandersetzt und diese – begründet – ablehnt.

    Grüße

    Andreas

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