Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Saarlouis geht es weiter nach Straubing. Auch hier kürzt die HUK-COBURG rechtswidrig die dem Unfallopfer zustehenden Schadensersatzansprüche. Zu den Schadensersatzpositionen, die dem Unfallopfer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich zustehen, gehören auch die Sachverständigenkosten. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144ff.). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 II BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 ff). Der vom Unfallopfer beauftragte Kfz-Sachverständige berechnet für seine Tätigkeit keine Gebühren, wie die HUK-COBURG in ihren Abrechnungsschreiben häufig angibt, sondern Kosten, worauf wir bereits mehrfach hingewiesen hatten. Offenbar vergessen die Schadensbearbeiter der HUK-COBURG diese BGH-Rechtsprechung. Auf jeden Fall wird seitens der HUK-COBURG kräftig an den Schadensersatzansprüchen, und insbesondere an dem Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten, gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in diesem Fall erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten war, hat der Neugläubiger den restlichen Schadensersatz geltend gemacht. Das angerufene Amtsgericht Straubing hat dem Kläger in vollem Umfang Recht gegeben. Leider hat die erkennende Amtsrichterin die von der HUK-COBURG gebrauchte falsche Bezeichnung „Gebühren“ übernommen. Sachverständige berechnen keine Gebühren. Es handelt sich um Kosten. Das muss die HUK-COBURG doch langsam merken. Die haben in Coburg doch eine Rechtsabteilung, in der Rechtsanwälte sitzen, die doch wissen, dass nur staatliche Behörden, Ämter oder Beliehene Gebühren berechnen können. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Den Vätern unter den Lesern wünsche ich morgen einen schönen Vatertag, den übrigen Lesern und Lesereinnen einen schönen kirchlichen Feiertag Christi Himmelfahrt.
Willi Wacker
Amtsgericht Straubing
Az.: 005 C 951/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Sachverständigenbüro …
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG-Allgmeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Straubing durch die Richterin am Amtsgericht C. am 16.03.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 161,02 € festgesetzt.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz in Form von Gutachterkosten aus abgetretenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls im Amtsgerichtsbezirk Straubing.
Der Kläger hat im Rahmen eines Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz der Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung von der Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen. Durch den Kläger wurde ein Betrag in Höhe von 691,02 € in Rechnung gestellt. Hieraufzahlte die Beklagte 530,00 €.
Der Kläger begehrt in der Hauptsache 161,02 € restliche Sachverständigenkosten.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Sachverständigenkosten seien überhöht.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, §§ 1, 3 PflVG bzw. § 115 VVG jeweils in Verbindung mit § 398 BGB.
1)
Der Kläger ist aufgrund einer unstreitig wirksamen Sicherungsabtretung aktiv legitimiert.
2)
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit.
3)
In der Hand der Geschädigten bestünde gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 BGB, §§ 1, 3 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe.
a)
Die Kosten des von der Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähtg. Die Geschädigte hatte das Recht, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wiederbeschaffungswerts, des Restwerts und der Reparaturkosten zu erholen. Ein Geschädigter darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 – zitiert nach beck-online).
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Wahrt hierbei der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenser-satzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450). Ein nach dem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsautwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die von dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, a.a.O.).
b)
Bei dem abgerechneten Honorar für die Gutachtenserstellung handelt es sich nach durch Schätzung gemäß § 287 ZPO gewonnener Überzeugung um den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast für den erforderlichen Herstellungsaufwand regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB bei der Schätzung nach § 287 ZPO (BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 – zitiert nach beck-online).
Als Grundlage der Berechnung kann daneben auf die BVSK-Honorarbefragung 2013 abgestellt werden. Diese Befragung stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar. Das vorliegend angesetzte Grundhonorar hält sich entsprechend der zugrunde zu legenden Schadenshöhe im Rahmen dieser Schätzgrundlage.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltung des Klägers mussten bei der Geschädigten nicht aufkommen. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, sodass der Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden kann es nach der Lebenserfahrung aua technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 2.827,57 € inklusive Mehrwertsteuer keinen geringen Schaden darstellen und ein Missverhältnis dieser Reparaturkosten zum Sachverständigengutachten mit Kosten von 691,02 € (inkl. MWSt) nicht erkennen lassen.
Die Vereinbarung und Anwendung einer Mischkalkulation verstößt auch nicht gegen § 315 BGB oder eine andere Obliegenheit der Geschädigten zur Schadensgeringhaltung. In der BVSK-Honorarbefragung wird ebenfalls von einer Mischkalkulation ausgegangen, wenn dort Grundhonorar und Nebenkosten getrennt ausgewertet werden.
Die Beauftragung eines Sachverständigen erscheint wie bereits oben dargelegt grade aufgrund der Höhe der Reparaturkosten aus Sicht der Geschädigten nachvollziehbar. Weiter ist auch hinsichtlich der Höhe von Unangemessenheit nicht auszugehen. Die entsprechenden Werte des Grundhonorars und der Nebenkosten liegen noch in dem Bereich, in welchem nach der gerichtsbekannten BVSK-Honorarbefragung 2013 zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar abrechnen.
Hinsichtlich der Nebenkosten konnte die Geschädigte die entsprechende Rechnungsstellung der Höhe nach nicht beeinflussen. Etwaige Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten lösten allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus, welchen schadensmindernd geltend zu machen der Geschädigten selbst nicht zumutbar ist.
Nur wenn die Geschädigte erkennen kann, dass der von ihr ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 m.w.N. – zitiert nach beck-online).
In der Hand der Geschädigten bestehen daher die Gutachterkosten als Schaden auch in der abgerechneten Art und WeiseL Dies gilt aus den oben angeführten Gründen insbesondere auch für den Zeitaufwand ebenso wie für Foto, Schreib- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf die Geschädigte keinen Einfluss hat Insbesondere auf den zeitlichen Aufwand des Gutachters hatte die Geschädigte keine Einflussmöglichkeit. Eine Restwertermittlung ist erfolgt, sodass auch hierfür die Kosten veranschlagt werden können.
c)
Darüberhinaus ist es der Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten auch verwehrt, sich auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren (gemeint sein können nur -kosten, Anm. des Autors!) zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 BGB, Rn 58). Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 – zitiert nach beck-online). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist ebenso wie der Mietwagenunternehmer auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden dem Geschädigten nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde.
Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (BGH a.a.O).
Nach der oben dargelegten Schätzung im Sinne von § 287 ZPO halten sich die hier abgerechneten Kosten jedenfalls im Bereich des Üblichen und Regelmäßigen, so dass jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen.
d)
Der Kläger hat somit nach Teilerfüllung gemäß § 362 BGB gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch in tenorierter Höhe. Auf die Forderung des Klägers in Höhe von 691,02 € wurde durch die Beklagte ein Betrag von 530,00 € gezahlt, sodass der Kläger noch weiteren Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von 161,02 € verlangen kann.
4)
Der Zinsanspruch erfolgt aus §§ 280, 286, 288 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht Straubing
Kolbstr. 11
94315 Straubing
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung In der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Sehr geehrte CH-Redaktion,
sehr geehrter Herr W.Wacker,
hier haben Sie ein Urteil eingestellt, dass in den Entscheidungsgründen durchaus sehr interessant ist, denn konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltung eines (anerkannten und unabhängige) Sachverständigen müssen bei einem Geschädigten nicht aufkommen. Wieso ist das so ?
Auch Kfz-Sachverständige stehen als Dienstleister in einem Preis-und Leistungswettbewerb, bei der zu erwartenden Unabhängigkeit jedweder Partei jedoch keineswegs in einem Preisunterbietungswettbewerb.
Pauschalierte Kürzungen vor einem anderen Hintergrund und in einer ex post Betrachtung des Schädigers bzw. seiner Versicherung negieren diese schadenersatzrechtliche Maxime und verstoßen damit u.a. auch gegen das Überprüfungsverbot.
Zu der Frage, wieso überhaupt die Höhe des Honorars in einem „Missverhältnis“ zur geschätzten Schadenshöhe stehen sollte und insoweit der Geschädigten auch hätte auffallen müssen, ist der Beklagtenseite – übrigens wie üblich – wohl nichts ausreichend Konkretes eingefallen.
„Aus einer Relation zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.“
Dieser Beurteilungsansatz ist zutreffend, denn die Schadenhöhe allein sagt nichts über die Schlüssigkeit bzw. Plausibilität der insoweit präsentierten Prognose aus. Diese Schlüssigkeit und Plausibilität hängt von der Qualität und Vollständigkeit der Beweissicherung ab und diese ergibt sich nicht aus der Schadenhöhe. Schlussendlich ergibt sich dies auch daraus, dass die Schadenhöhe für sich allein kein tragfähiger
Beurteilungsansatz sein kann, was sich praxisorientiert u.a. in Honorarbandbreiten spiegelt und in der bequem zu überprüfenden Feststellung, dass selbst das Grundhonorar im Hinblick auf die „Bezugsgröße“ Schadenhöhe, kein in allen Fällen gleicher Betrag sein kann, was übrigens alle bisher bekannten Honorarbefragungen der Berufsverbände auch verdeutlichen. Eine ex post Beurteilung unter normativen Gesichtspunkten ist daher nicht schlüssig und bedarf allein von daher auch keiner Überprüfung und Schätzung.
Es wird dabei geflissentlich auch übersehen, dass ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten nach den sog. Mindestanforderungen….sich nicht erschöpft in der Prognose der Schadenshöhe, sondern darüber hinaus noch weitere unverzichtbare Leistungserbringungen beinhaltet, wie die gleichermaßen wichtige und damit beurteilungsrelevante Beweissicherung bzw. beweissichernde Tatsachenfeststellung und Schadendokumentation nach den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls, um als verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten Verwendung finden zu können im Unterschied zu einem Kostenvoranschlag mit Fotos von mehr oder weniger guter Qualität und Auswertungsmöglichkeit. Es handelt sich damit erkennbar auch nicht um ein sog. „Routinegutachten“, wie beim HUK-Coburg-Preistableau 2012 nach eigener Bekundung zu Grunde gelegt.
„Hinsichtlich der Nebenkosten konnte die Geschädigte die entsprechende Rechnungsstellung der Höhe nach nicht beeinflussen. Etwaige Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten lösten allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus, welchen schadensmindernd geltend zu machen der Geschädigten selbst nicht zumutbar ist.
In der Hand der Geschädigten bestehen daher die Gutachterkosten als Schaden auch in der abgerechneten Art und Weise. Dies gilt aus den oben angeführten Gründen insbesondere auch für den Zeitaufwand ebenso wie für Foto, Schreib- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf die Geschädigte keinen Einfluss hat Insbesondere auf den zeitlichen Aufwand des Gutachters hatte die Geschädigte keine Einflussmöglichkeit. Eine Restwertermittlung ist erfolgt, sodass auch hierfür die Kosten veranschlagt werden können.“
„Darüber hinaus ist es der Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten auch verwehrt, sich auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren (gemeint sein können nur -kosten, Anm. des Autors!) zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 BGB, Rn 58).
Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtensauftrags nicht zuzumuten, “Marktforschung” zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 – zitiert nach beck-online). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer(nicht) möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden.
Der Sachverständige ist ebenso wie der Mietwagenunternehmer auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden dem Geschädigten nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde.“
Das alles sind in schadenersatzrechtlicher Betrachtung tragfähige und belastbare Überlegungen, die der rechtwidrigen Honorarkürzungspraxis jedweder Variante mit einer Fülle von Scheinargumenten und wahrheitswidrigen Behauptungen ausreichend deutlich entgegenstehen.
Mit besten Grüßen
BORIS