Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachstehend geben wir Euch ein zwar etwas älteres Urteil aus Strausberg zu dem Sachverständigenverfahren gegen die LVM Versicherung bekannt. Aus dem Verfahren, das dem BGH-Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – zugrunde liegt und in dem es um eine Abtretung an Erfüllungs Statt ging, haben wir gelernt, die vorgehenden Urteile der ersten und zweiten Instanz ebenfalls zu veröffentlichen. Bei dem heute veröffentlichten Urteil des AG Strausberg handelt es sich um das Ursprungsurteil zur Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen IV ZR 281/14, die wir am 06.01.2015 hier im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten. Interessant an dem Urteil sind auch die Ausführungen zu den UPE-Aufschlägen, die auch heute noch Gültigkeit haben dürften. Interessant sind auch die Ausführungen zu der Weisungsgebundenheit. Auch die DEKRA erstellt „auf Weisung und im Auftrag“ der entsprechenden Versicherung ihren Prüfbericht. Schon von daher kann dieser immer wegen der Parteilichkeit zurückgewiesen werden, wenn man diese Prüfberichte überhaupt als relevant ansieht. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
9 C 385/12 verkündet am 13.06.2013
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Strausberg
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
LVM Landwirtschaflicher Versicherungsverein Münster a. G., vertreten durch den Vorstand, Kolde Ring 21, 48126 Münster
– Beklagte –
hat das-Amtsgericht Strausberg
auf die mündliche Verhandlung vom 23.05.2013
durch Richterin am Amtsgericht H.
für R e c h t erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.534,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2012 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Kraftfahrtversicherungsvertrag.
Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten für seinen Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Kfz-Versicherung unter Einschluss einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Stand 01.04.2010, des Beklagten geworden; wegen deren Inhalts wird auf Bl. 45 ff. d.A. verwiesen.
Am 10.06.2011 wurde der Pkw des Klägers infolge eines Unfalls beschädigt. Der Kläger zeigte den Glasbruchschaden dem Beklagten an, der mit Schreiben vom 18.07.2011 die von ihm zu leistende Zahlung nach Abzug des Selbstbehalts von 150,00 € auf 359,92 € bezifferte. Der Kläger zweifelte an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27.07.2011 Herrn Dipl.-Ing. Q. mit der Überprüfung der Schadenshöhe sowie erforderlichenfalls mit der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens; als Ausschussmitglied für das ggf. durchzuführende Sachverständigenverfahren benannte der Kläger Herrn Dipl.-Ing. Q. und bei fruchtlosem Fruchtablauf weiterhin Herrn Dipl.-Ing. A..
Unter dem 05.08.2011 erstellte Dipl-Ing. Q. ein Schadensgutachten, das die Kosten für die Reparatur des Glasbruchschadens auf 1.734,12 6 netto beziffert; wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen. Für das Gutachten berechnete Dipl.-Ing. Q. dem Kläger 437,55 €. Mit Schreiben vom 05.08.2011 forderte Dipl.-Ing. Q. den Beklagten auf, sein Ausschussmitglied für das Sachverständigenverfahren zu benennen.
Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 12.08.2011 korrigierte der Beklagte seine Abrechnung des Schadens und bezifferte die an den Kläger zu leistende Zahlung nunmehr nach Abzug des Selbstbehalts auf 869,84 €; diesen Betrag zahlte der Beklagte an den Kläger.
Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich der Beklagte an Dipl.-Ing. Q. und benannte
Herrn F. L., der bei der Beklagten angestellt ist, als sein Ausschussmitglied für das
Sachverständigenverfahren.
Mit Schreiben vom 16.08.2011 teilte Dipl.-Ing. Q. dem Beklagten mit, dass der von einer Partei ernannte Schiedsgutachter neutral sein muss und daher angestellte Hausgutachter als Ausschussmitglied nicht in Frage kommen. Mit Schreiben vom 19.08.2011 wandte sich der Beklagte an Dipl.-Ing. Q. und erklärte, dass ein ständiges Dienstverhältnis des von ihm benannten Sachverständigen kein Hinderungsgrund für dessen Beteiligung am Sachverständigenausschuss ist. Dipl.-Ing. Q. akzeptierte die Benennung durch den Beklagten nicht. Nach Ablauf der in Ziff. A.2.10 der AKB des Beklagten geregelten 2-Wochen-Frist wurde für den Beklagten Herr Dipl.-Ing. A. als Ausschussmitglied benannt.
Unter dem 14.09.2011 erstellten Dipl.-Ing. Q. und Dipl.-Ing. A. ein Protokoll zum Sachverständigenverfahren; danach entschieden die Ausschussmitglieder übereinstimmend, dass für die fachgerechte Reparatur des Glasbruchschadens Kosten i.H.v. 1.734,12 € netto erforderlich sind. Für sein Tätigwerden im Sachverständigenverfahren berechnete Dipl.-Ing. A. einen Betrag von 293,24 € und Dipl.-Ing. Q. einen Betrag von 89,64 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2012 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05.06.2012 zur Zahlung der Differenz zwischen der bereits erbrachten Zahlung und den im Sachverständigenverfahren festgestellten Reparaturkosten (abzüglich Selbstbehalt), also zur Zahlung von 714,28 €, außerdem zur Zahlung der Gutachterkosten i.H.v. 820,43 € (437,55 € + 293,24 € + 89,64 €) auf. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.05.2012 weitere Zahlungen ab.
Der Kläger meint, der von dem Beklagten als Ausschussmitglied benannte Herr L. sei mangels Unparteilichkeit, Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit nicht Sachverständiger. Jedenfalls sei Herr L. befangen. Da der Beklagte nicht fristgerecht einen (unbefangenen) Sachverständigen benannt habe, sei das Benennungsrecht des Beklagten auf ihn, den Kläger übergegangen; die Benennung einer objektiv offenbar ungeeigneten Person stehe nämlich der Nichtbenennung gleich.
Der Kläger beantragt.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.534,71 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.3012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, Herr L. unterliege bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger keinen Weisungen durch ihn, den Beklagten.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Sachverständigenverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und habe daher keine Bindungswirkung. Nicht der Kläger, sondern Dipl.-Ing. Q. habe die Durchführung des Sachverständigenverfahrens beantragt und sich selbst als Sachverständigen benannt. Im übrigen hätte das Sachverständigenverfahren mit Herrn L. durchgeführt werden müssen. Herr L. sei von ihm, dem Beklagten benannt worden, allein aufgrund seiner Eigenschaft als Angestellter des Beklagten nicht befangen und vom Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt abgelehnt worden. Weiter meint der Beklagte, dass, sollte Herr L. aufgrund des mit ihm, dem Beklagten, bestehenden Beschäftigungsverhältnisses als befangen einzustufen sein, dies auch für Herrn Q. gelten müsse; aufgrund des zwischen dem Kläger und Herrn Q. bestehenden Vertragsverhältnisses sei Herr Q. den Weisungen des Klägers unterworfen gewesen.
Weiter ist der Beklagte der Auffassung, ersatzfähig sei lediglich der Wiederbeschaffungswert der Verglasung, nicht aber Einbaukosten und sonstige Kosten für Dichtungen etc. Auch die UPE-Zuschläge seien mangels Erforderlichkeit nicht ersatzfähig.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 714,28 € aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kraftfahrtversicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG, Ziff. A.2.1.1, A.2.2.5, A.2.8.1b, A.2.18 AKB.
a. Unstreitig hat das klägerische Fahrzeug einen Glasbruchschaden erlitten, der gemäß Ziff. A.2.2.5. der AKB vom von dem Beklagten gewährten Versicherungsschutz umfasst ist.
b. Die Höhe der von dem Beklagten zu zahlenden Entschädigung bemisst sich nach Ziff. A.2.8.2. der AKB. Danach hat der Beklagte, wenn – wie hier – das Fahrzeug nicht repariert wird, die erforderlichen Kosten einer vollständigem Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen. Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich des Ergebnisses des Sachverständigenverfahrens auf 1.734,12 € und übersteigen den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert von 7.865,80 € nicht.
c. Die im Sachverständigenverfahren festgestellten Reparaturkosten sind für die von dem Beklagten zu zahlende Entschädigung auch maßgeblich. Das Sachverständigenverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden und sein Ergebnis daher verbindlich.
aa. Zwischen den Parteien bestanden Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens und den Umfang der erforderlichen Reparaturkosten.
bb. Der Kläger hat, vertreten durch Dipl.-Ing. Q. mit Schreiben vom 05.08.2011 das Sachverständigenverfahren eingeleitet und bereits am 27.07.2011 für den Fall der
Notwendigkeit des Sachverständigenverfahrens- Dipl.-Ing. Q. als Ausschussmitglied
benannt.
Dass Dipl.-Ing. Q. am 05.08.2011 als Vertreter des Klägers gehandelt hat, hat Herr Q. zwar nicht ausdrücklich erklärt. Es ergibt sich aber aus den Umständen. Das Schreiben vom 05.08.2011 nimmt in der Betreffzeile Bezug auf das zwischen den Parteien seinerzeit bestehende Versicherungsverhältnis, der Name des Klägers und die Schaden-Nr., unter der der Versicherungsfall bei dem Beklagten bearbeitet wurde, sind aufgeführt. Im Text des Schreibens ist an zwei Stellen davon die Rede, dass der Unterzeichner, also Herr Q., im Auftrag des Klägers gehandelt hat, nämlich den klägerischen Pkw untersucht und das Regulierungsangebot des Beklagten geprüft hat. Unter diesen Umständen musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Einleitung des Sachverständigenverfahrens namens des Klägers erfolgt. Offenkundig hat der Beklagte das Schreiben des Herrn Q. vom 05.08.2011 auch dahin verstanden; denn unter dem 12.08.2011 und unter dem 19.08.2011 hat sich der Beklagte an Herrn Q. gewandt und ein Ausschussmitglied benannt bzw. seine Rechtsauffassung zu der Frage, ob Herr L. als Ausschussmitglied geeignet ist, geäußert. Hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Beklagte angenommen hätte, dass Herr Q. im eigenen Namen handelt.
Herr Q. war auch bevollmächtigt, für den Kläger das Sachverständigenverfahren einzuleiten und als vom Kläger benanntes Ausschussmitglied tätig zu werden. Hierzu hat der Kläger Herrn Q. unter dem 27.07.2011 bevollmächtigt bzw. ernannt.
bb. Das vom Kläger benannte Ausschussmitglied war nicht befangen, was zur Folge hätte, dass das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens unverbindlich wäre. Zwar unterlag Dipl.-Ing. Q. als Auftragnehmer des Klägers möglicherweise dessen Weisungen. Befangenheit ist aber nur dann anzunehmen bei völliger Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Benannten von einer Partei. Daran fehlte es bei Herrn Q.. Für diesen war der Kläger ein Kunde unter vielen; von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag war Herr Q. daher nicht wirtschaftlich abhängig. Darüber hinaus war dem Vertrag zwischen dem Kläger und Herrn Q., der als Geschäftsversorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter zu qualifizieren ist, die Weisungsgebundenheit nicht immanent; hiervon wäre nur auszugehen, wenn der Kläger Herrn Q. inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf das zu erstellende Gutachten gemacht hätte. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Herr Q. schuldete daher „lediglich“ die Erstellung eines (mangelfreien) Gutachtens, nicht aber die Erstellung eines den Wünschen des Klägers entsprechenden Gutachtens.
cc. Der Beklagte hat innerhalb der 2-Wochen-Frist der Ziff. A.2.18.2. AKB keinen (geeigneten) Sachverständigen benannt.
Da Ziff. A.2.18 der AKB keine besonderen Anforderungen an die Person des Sachverständigen vorsieht, hatte der Beklagte innerhalb der 2-Wochen-Frist eine Person zu benennen, die über einschlägige Sachkunde verfügt. Dies hat der Beklagte zwar mit Schreiben vom 12.08.2011 getan; er hat Herrn L., der unstreitig die erforderliche Sachkunde besitzt, als Ausschussmitglied benannt. Allerdings hat der Kläger, vertreten durch Herrn Q., durch sein Schreiben vom 16.08.2011 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für den Fall, dass es sich bei Herrn L. um einen Angestellten des Beklagten handelt, diesen nicht als Ausschussmitglied akzeptiert, also wegen Befangenheit ablehnt. Hierzu war der Kläger auch berechtigt.
Sachverständige, die in einem Abhängigkeit- oder Unterordnungsvwerhältniss zu der Partei, die ihn ernannt hat, stehen, weisen nicht die erforderliche Neutralität auf, was zur Folge hat, dass das Ergebnis eines gemeinsam mit einem befangenen Sachverständigen durchgeführten Sachverständigenverfahrens keine Bindungswirkung hat. Die andere Partei ist daher befugt, einen nicht hinreichend neutralen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Die Ablehnung hat, um das Ziel des Sachverständigenverfahrens nicht zu gefährden, so früh wie möglich zu erfolgen.
Herr L. steht als Angestellter des Beklagten zu diesem in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis. An dem bestehenden Unterordnungsverhältnis ändert der Umstand, dass Herr L. nach dem Vorbringen des Beklagten bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger keinen Weisungen durch den Beklagten unterliegt, nichts. Denn zum einen ist der Beklagte, da es sich bei Herrn L. um seinen Angestellten handelt, diesem gegenüber von Gesetzes wegen weisungsbefugt; normiert ist das Weisungsrecht in § 106 GewO. Zwar ist das Weisungsrecht des § 106 GewO abdingbar. Dann aber wurde der zwischen dem Beklagten und Herrn L. bestehende Arbeitsvertrag seinen Charakter als Arbeitsvertrag verlieren. Das Bestehen eines Weisungsrecht unterscheidet nämlich den Arbeitsvertrag vom selbständigen Dienstvertrag. Ein selbständiger Dienstvertrag besteht zwischen Herrn L. und dem Beklagten aber nicht, so dass es beim Weisungsrecht des Beklagten verbleibt. Zum anderen ist von einem Unterordnungsverhältnis auch dann auszugehen, wenn Herr L. zwar bei seiner (inhaltlichen) Tätigkeit als Sachverständiger keinen Weisungen unterliegen sollte, im übrigen aber der Beklagte weisungsberechtigt ist.
Denn auch das in diesem Fall verbleibende Weisungsrecht hinsichtlich des Orts und insbesondere der Zeit der Arbeitsleistung ist geeignet, die Tätigkeit des Herrn L. als Sachverständiger zu beeinflussen das Vertrauen in die Richtigkeit eines Gutachtens zu zerstören.
Aufgrund der berechtigterweise erfolgten Ablehnung des Herrn L. war der Kläger berechtigt, von dem Beklagten die Benennung eines neutralen Ausschlussmitgliedes zu verlangen. Es war ihm nicht zuzumuten, sich auf ein Sachverständigenverfahren einzulassen, an dem Herr L. als Auschussmitglied teilnimmt; denn ein solches Verfahren hätte zu einem unverbindlichen Ergebnis geführt und wäre daher für keine der Parteien von Nutzen gewesen.
Ein geeignetes, nämlich neutrales Ausschussmitglied hat der Beklagte innerhalb der 2-Wochen-Frist der Ziff. A.2.18.2. AKB nicht benannt.
dd. Der Kläger war daher berechtigt, anstelle des Beklagten ein Ausschussmitglied zu benennen, was er am 27.07.2011 vorsorglich getan hat.
d. Der Maßgeblichkeit der im Sachverständigenverfahren festgestellten Reparaturkosten steht nicht entgegen, dass der Ausschuss die Kosten für den Einbau einer neuen Verglasung und UPE-Aufschläge als ersatzfähig angesehen hat. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine Entscheidung über Rechtsfragen, sondern um eine Entscheidung über tatsächliche Fragen; zur Entscheidung über tatsächliche Fragen ist der Sachverständigenausschuss berufen.
Im übrigen steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz aller für die Beseitigung des Glasbruchschadens erforderlichen Reparaturkosten, also auch auf Ersatz der für den Einbau einer neuen Verglasung notwendigen Kosten, zu. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten lag gerade kein Totalschaden vor; der Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts übersteigt die Reparaturkosten deutlich. Mithin sind die Reparaturkosten bis zur Obergrenze des Wiederbeschaffungsaufwandes zu ersetzen.
Was die UPE-Aufschäge angeht, sind diese ersatzfähig, wenn sie ortsüblich sind. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet der Beklagte nicht.
Der Kläger hat gegen den Beklagten außerdem einen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten i.H.v. insgesamt 820,43 € aus Ziff. A.2.18.4 der AKB. Danach sind die Kosten das Sachverständigenverfahrens im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu tragen. Da der Beklagte im Sachverständigenverfahren in voller Höhe unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen.
Umfasst von den Kosten des Sachverständigenverfahrens sind auch die Kosten des Gutachtens, das der Kläger vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens beauftragt hat. Denn das zuvor eingeholte Gutachten hat, wie sich ans dem Protokoll zum Sachverständigenverfahren ergibt, ein ansonsten erforderliches Gutachten in vollem Umfang ersetzt; die Ausschussmitglieder haben unter Zugrundelegung des vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens erstellten Gutachtens die Reparaturkosten ermittelt. Verhält sich der Versicherungsnehmer – wie hier – durch die wiederholte Verwendung des bereits eingeholten Gutachtens prozessökonomisch, darf er nicht schlechter gestellt werden, als ein Versicherungsnehmer, der die Kosten für ein Gutachten erst nach Einleitung des Sachverständigenverfahrens verursacht. Dies benachteiligt die Versicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer, der aus Gründen der Risikoabwägung in der Regel vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens ein Gutachten einholen wird, dadurch im Vorfeld von einer unnötigen Einleitung des Sachverständigengutachtens abgehalten wird, falls dieses die Feststellungen der Versicherung bestätigt (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.10.2012, Az 6 S 122/12).
3.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
Streitwert: 1.534,71 €