Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nach dem hervorragenden Urteil aus Berlin-Mitte nun wieder ein gediegenes Urteil aus Bad Cannstatt. Nachdem das Gericht zunächst schlaues Gedanken über Schadensersatzrecht und Werkverrtragsrecht anstellt, dann doch in eine Überprüfung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten mit Abzug übergeht, soll dieses Urteil als kritikfähiges Urteil hier veröffentlicht werden. Kritikfähig ist dabei, dass das Gericht den Begriff der „Sachverständigengebühren“ aus dem Schriftsatz der HUK-Anwälte unreflektiert in die Urteilsgründe übernommen hat, obwohl die Sachverständigen keine Gebühren berechnen. Die Gerichte verkennen überdies nach wie vor, dass es lediglich auf schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess ankommt. Werkvertragliche Prüfungen haben außer Betracht zu bleiben, denn es geht um Schadensersatz und nicht um Werklohn. Sollte der Schädiger der Ansicht sein, dass der geltend gemachte Schadensbetrag überhöht sei, ist er gleichwohl verpflichtet, diesen auszugleichen und auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Das ergibt sich letztlich auch aus dem ominösen Halbsatz des BGH im Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Im Rahmen des Vorteilsausgleichsverfahren kann sich nach Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Geschädigten gegen den Werkunternehmer ganz allgemein an den Schädiger herausstellen, ob die Sachverständigenkosten oder die Werkstattkosten oder die Abschleppkosten usw. zu teuer waren.
Dem Schädiger und dem Gericht ist es im Schadensersatzprozess verwehrt, diese werkvertraglichen Gesichtspunkte zu prüfen. Diese Überlegung ist auch folgerichtig, denn der Geschädigte, der schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, hat Anspruch darauf, dass sein Schaden zu 100 Prozent wiederhergestellt wird. Er muss, wenn er sich im Rahmen des Erforderklichen i.S.d. § 249 BGB hält, nicht damit rechnen, dass er auf irgendwelchen Schadensbeträgen sitzen bleibt. Er hat im Falle voller Haftung des Unfallverursachers Anspruch auf vollen Schadensausgleich. Daher sind grundsätzlich auch überteuerte Schadenspositionen zu erstatten. Allerdings hat der Schädiger den Anspruch auf Vorteilsausgleich. Lest aber selbst das kritikfähige Urteil aus Stuttagart-Bad Cannstatt. Gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Aktenzeichen:
8 C 3343/11
Verkündet am:
05.10.2012
Amtsgericht
Stuttgart-Bad Cannstatt
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Vers. AG, Silcherstr. 1, 70176 Stuttgart
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt
durch die Richterin am Amtsgericht …
am 05.10.2012 auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2012
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 411,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2011 sowie weitere 43,34 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.09.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 432,75 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restliche Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von € 411,93 zu.
1.
Die grundsätzliche alieinige Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 13.07.2011 in Stuttgart steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie streiten nur über die Erstattungsfähigkeit restiicher Gutachterkosten in Höhe von € 432,75.
Hiervon hat die Beklagte der Klägerin noch € 411,93 zu erstatten.
a)
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01,2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff,; Urteil vom 30,11.2004, VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 f; Urteil vom 29.11.1988, X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 ff.). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff.; Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 f; Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27/73, VersR 1974, 90). Von der Beklagten wird die grundsätzliche Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen auch nicht bestritten. Ihre Einwendungen richten sich nur gegen die konkrete Höhe der vom Gutachter abgerechneten eigenen Kosten.
b)
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Hierzu hat er den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet zwar (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.d. § 249 Abs, 2 S. 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewandte Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (für alles BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff. m.w.N,). Irrelevant ist damit, was Sachverständiger und Geschädigter im konkreten Fall tatsächlich vereinbarten. Denn aus dem oben Gesagten folgt, dass die Maßstäbe der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Schadensrecht andere sind als im (im Verhältnis Sachverständiger-Geschädigter geltenden) Werkvertragsrecht (ebenso BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012,13 S 109/10, Schaden-Praxis 2012, 335 ff.). Es bedurfte daher keiner weiteren Auseinandersetzung damit, welche Vereinbarung die Klägerin mit dem Sachverständigenbüro tatsächlich getroffen hat.
c)
Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des BGH vom Schädiger nach § 249 Abs, 2 S, 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl, BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff, m.w.N.).
d)
Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich, dass der Sachverständige für sein Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung seines Honorars vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff.; Urteil vom 04.04.2006, X ZR 122/05, NJW 2006, 2472 ff.), solange diese angemessen ist.
In einer Vielzahl von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen wird die BVSK-Tabelle als Überprüfung der Angemessenheit von Sachverständigengebühren (gemeint sind wohl -Kosten, Anm. des Autors) in ihrer jeweils gültigen Fassung im Rahmen des § 287 ZPO herangezogen; das jeweilige Honorar gilt dann als angemessen, wenn es sich innerhalb des Honorarkorridors bewegt, innerhalb dessen 50% – 60% der befragten Mitglieder des Verbandes abrechnen (vgl. nur LG München II, Urteil vom 07.12.2006, 8 S 4561/06, Schaden-Praxis 2007, 368 ff.; LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011, 2 S 249/10, Schaden-Praxis 2011, 339 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, 13 S 37/12, NJW-Spezial 2012, 490; LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011, 32 S 26/10, VRR 2011, 268; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29,02.2012, 8 S 2791/11, zitiert nach juris; LG München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11, DV 2012, 79 f.; LG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2011, 2/1 S 313/10, Schaden-Praxis 2011, 4491; AG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2010, 41 C 5173/10, NZV 2011, 261). Auch wenn Zweifel an der Repräsentativität der Umfrage bestehen, schließt sich das Gericht dennoch bereits aus dem Grund der Meinung an, die in der jeweiligen BVSK-Tabelle eine zulässige Schätzgrundlage sieht, weil andere Erkenntnismöglichkeiten zumindest mit vertretbarem Aufwand nicht zu erschließen sind. Im Bereich der Kfz-Sachverständigengutachten fehlt es an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Preisvergleich ermöglichen (ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, 13 S 37/12, NJW-Spezial 2012, 490, zitiert nach juris; LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011, 2 S 249/10, Schaden-Praxis 2011, 339 f.). Einer (analogen) Anwendung des JVEG hat der BGH einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff.). Damit verbleibt als einzige Quelle der Ermittlung der Sachverständigengebühren (gemeint sind wohl -kosten; Anm. des Autors!) im Bereich des Kfz-Wesen die BVSK-Tabelle, wobei sicherlich zu gelten hat, dass aus wirtschaftlichen Motiven das Honorar eher höher als niedriger angegeben wird.
e)
Vorliegend bewegt sich das mit Rechnung vom 18,07.2011 berechnete Sachverständigenhonorar (K 1, Bl. 14) mit Ausnahme der Schreibgebühren in allen Bereichen neun bis 21% oberhalb des Honorarkorridors aus der BVSK-Tabelle 2010/2011 (vgl. Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen … , Bl. 313).
f)
Allerdings darf der Geschädigte im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, 13 S 37/12, NJW-Spezial 2012, 490; LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011, 2 S 249/10, Schaden-Praxis 2011, 339; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 3 Rn, 121). Die Angemessenheit des Honorars ist dann nach Ansicht des Gerichts evident überschritten, wenn es 25% über dem arithmetischen Mittelwert des Honorarkorridors aus der BVSK-Tabelle 2010/2011 liegt (so auch LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011, 32 S 26/10, VRR 2011, 268 – zitiert nach juris) oder in der Kfz-Branche völlig unübliche Positionen abgerechnet werden.
Damit gilt Folgendes:
aa) Grundhonorar
Das vom Sachverständigenbüro verlangte Grundhonorar in Höhe von € 478,88 netto ist zur Schadensbehebung im Hinblick auf die subjektive Schadensbetrachtung erforderlich, auch wenn es das obere Ende des Honorarkorridors der BVSK-Tabelle 2010/2011 mit 17% überschreitet (vgl. Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen … , Bl. 313). Denn die 25% über dem arithmetischen Mittelwert des Honorarkorridors von € 389,50 (Korridor von € 370 bis € 409) beträgt € 486,88. Das konkret verlangte Grundhonorar von € 478,88 liegt darunter.
bb)
Die auftragsbezogene EDV-Abrufgebühr in Höhe von € 17,50 netto kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Dies sieht das Gericht über die allgemeine Grundhonorarpauschale als abgegolten, da insofern ingenieurbezogene Tätigkeiten verlangt werden, die zur Erstellung des Gutachtens zwingend erforderlich sind, auch wenn sie besondere Kosten auslösen (ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, 13 S 37/12, NJW-Spezial 2012, 490 – zitiert nach juris Rn. 44). im Übrigen sind dem Gericht aus zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen Gutachterrechnungen bekannt, so dass das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen kann, dass das Geltend-Machen dieser Gebühr absolut unübiich und damit i.S.d. Schadensersatzrechts wirtschaftlich nicht erforderlich ist.
cc)
Die weiteren Nebenkosten prüft das Gericht „im Block“, da die Schwankungen der tatsächlichen Abrechnung hier besonders hoch ausfallen, was den Vergleich zur BVSK-Tabelle betrifft. Im Übrigen kommt es, wie dargelegt, nur darauf an, ob beim Wiederherstellungsaufwand der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt ist, weshalb sich eine Überprüfung der einzelnen Positionen verbietet (ebenso LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011, 2 S 249/10, Schaden-Praxis 2011, 339 f.).
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind unabhängig davon, dass das Grundhonorar pauschaliert abgerechnet wurde, Nebenkosten zu erstatten, da dies im Bereich der Kfz-Sachverständigenberechnung allgemein üblich ist, wie auch die BVSK-Tabelle 2010/2011 (und die vorherigen Tabellen) belegt (ebenso BGH, Urteil vom 04.04.2006, X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 ff., Rn. 20 zitiert nach juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, 13 S 109/10; LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011, 2 S 249/10, Schaden-Praxis 2011, 339 f.; LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011, 32 S 26/10, VRR 2011, 268).
Das arithmetische Mittel nach der BVSK-Tabelle 2010/2011, der 25%-ige Zuschlag und die konkreten Kosten in diesem Einzelfall können dabei der unten stehenden Tabelle entnommen werden. Die angefallenen Fotos (19) und Schreibseiten (21) sind nach Aussage des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu beanstanden (Bl. 314). Auch in den abgerechneten 28 Kilometern sieht das Gericht keinen Grund für eine Nichtansetzung.
Nebenkostenart arith. Mittel plus 25% fallbez. Kosten Abrechnung (K1)
Porto/Telefon 16,24 € 20,30 € 20,30 € 22,80 €
Fotosatz I pro Foto 2,32 € 2,90 € x19 = 55,10 € 56,05 €
Fotosatz II pro Foto 1,53 € 1,91 € x19 = 36,34 € 39,90 €
Schreibkosten Original 3,11 € 3,89 € x21 = 81,64 € 69,30 €
Schreibkosten Kopie 2,54 € 3,18 € x21 = 66,68 € 23,10 €
Fahrtkosten pro km 1,01 € 1,26 € x28 = 35,35 € 33,04 €
Summe netto 295,40 € 244,19 €
Damit ergibt sich, dass nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die vom Sachverständigenbüro … abgerechneten Nebenkosten insgesamt noch in dem Korridor von 25% oberhalb des (jeweiligen) arithmetischen Mittels der BVSK-Tabelle liegen und damit gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten sind.
g)
Damit ist das Grundhonorar aus der Anlage K 1 in Höhe von € 478,44 voll zu erstatten sowie die Nebenkosten mit Ausnahme der auftragsbezogenen EDV-Abrufgebühr in Höhe von € 244,19, mithin insgesamt netto € 722,63, brutto damit € 859,93.
Bezahlt hat die Beklagte hierauf bereits € 448 (K 2, Bl. 15), so dass restliche € 411,93 noch zu erstatten sind.
2.
Der Zinsanspruch für die Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vorn 08.08.2011 ihre weitere Einstandspflicht ablehnte (K 2, Bl. 15). Die Rechtsanwaltskosten sind in eingeklagter Höhe geschuldet, da mit der geringfügigen Reduzierung der Hauptforderung (berechtigter Streitwert € 3.284,93) kein Gebührensprung verbunden ist. Die Berechnung der Klägerin auf S. 6 der Klageschrift ist nicht zu beanstanden. Aus der Anlage K 9 ergibt sich im Zusammenschau mit den Anlagen K 10 und K 2, dass die Beklagte mit der Auszahlung der € 316,18 eine endgültige Regulierung anstrebte. Der Verzug hinsichtlich der Rechtsanwaltsforderung ergibt sich daher ebenfalls aus § 286 Abs, 2 Nr. 3 BGB, allerdings aufgrund der Anlage K 9 erst ca. einen Monat später ab dem 12.09.2011. Eine einseitig gesetzte Zahlungsfrist ist nicht verzugsbegründend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Ansatz, den WW im Vorspann für den Halbsatz des BGH gebracht hat, ist auf jeden Fall überlegenswert. Nachdem auch im Buch des Herrn Wellner nichts zu diesem Halbsatz, den der VI. Zivilsenat verzapft hat, zu lesen war, ist der beschriebene Weg nachvollziehbar. Der BGH hat eine schadensersatzrechtliche Überprüfung des Honorars als nicht zulässig betrachtet. Gleichzeitig aber das Risiko eines überteuerten SV auf den Geschädigten abgewälzt. Damit kann dann ja nur das werkvertragliche Verhältnis Geschädigter – SV bzw. Kunde – Werkunternehmer gemeint sein. Also hat der BGH den Versicherer auf den Vorteilsausgleich verwiesen. In diesem Verhältnis soll der Schädiger bzw. sein Versicherer sein Heil suchen, wenn er meint der SV sei zu teuer.
Das überzeugt m.E.