AG Stuttgart spricht im Schadensersatzprozess gegen die VHV-Versicherung mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.6.2017 – 41 C 6228/16 – nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Sonnabend stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Stuttgart zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Geklagt hatte der Geschädigte!!! Dementsprechend hätte das erkennende Amtsgericht auf die BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, bei der es auch um eine Schadensersatzklage des Geschädigten gegen die Schädigerin persönlich ging, abstellen müssen. Vielmehr bestimmt das erkennende Gericht hier aber, was im Grundhonorar enthalten sein muss und was nicht. Das ist eine Preiskontrolle, bzw. ein Preisdiktat, das dem Gericht nicht zusteht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen angemessenen Preis festzulegen. Vielmehr ist im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle – auch hinsichtlichn der Höhe der Sachverständigenkosten – dem Schädiger und dem Gericht untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Die Festlegung der Preise des Sachverständigen richten sich nach seiner betriebswirtschaftlichen Berechnung. Das Gericht war aber wohl offensichtlich bei der Aufstellung der Betriebskostenkalkulation des Sachverständigen beteiligt? Anders kann man es sich nicht vorstellen, wenn das Gericht Einfluss auf die Preisgestaltung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nehmen will. Sämtliche vom Gericht vorgebrachten Argumente und Vergleiche mit der BVSK-Honorarbefragung 2015 sowie die Reduzierung der Fahrtkosten auf 70 Ct/km sowie einem maximal zulässigen Aktionsradius von 25 km hinken. Und bei so einem Richter geht dann letzten Endes der Geschädigte mit 40% der Verfahrenskosten nach Hause. Dabei hat der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers Anspruch auf vollständigen Schadensausgleich gem. § 249 BGB. Die berechneten Sachverständigenkosten bilden eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung in voller Höhe, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnaxchteil darstellen. Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Stuttgart vom 8.6.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem noch ein schönes Wochende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
41 C 6228/16

Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

VHV

– Beklagte –

wegen Schadensersatzes aus Unfall/Vorfall

hat das Amtsgericht Stuttgart durch den Richter am Amtsgericht S. am 08.06.2017 aufgrund des Sachstands vom 07.03.2017 für Recht erkannt:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.10.2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40% und die Beklagte 60% zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 159,68 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat Anspruch auf die Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 95,75 gegen die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.

(1) Den obergerichtlichen Vorgaben folgend schätzt das Amtsgericht Stuttgart die erforderlichen Sachverständigenkosten nach der BVSK-Honorarbefragung 2015.

Hier ist eine Gesarntbetrachtung aus Grundhonorar und Nebenleistungen anzustellen. Beim Grundhonorar ist das Mittel zwischen HB I und HBIII zu bilden.

Fahrtkosten sind mit 0,70 € je Kilometer zu erstatten, wobei grundsätzlich schadensmindernd ein Sachverständiger im Umkreis von 25 km auszuwählen ist, womit für Hin- und Rückfahrt maximal 50 km zu erstatten sind.

Fotokosten sind mit 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes in Ansatz zu bringen.

Für Porto/Telefon können Euro 15,00 beansprucht werden.

Schreibkosten sind mit 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie anzusetzen.

Fremdleistungen für EDV und Datenabrufe DAT werden nicht gesondert vergütet sondern sind im Grundhonorar inbegriffen.

Der Geschädigte muss – bei Vorliegen einer Gebührenvereinbarung – keine Marktforschung betreiben. Er hat die Preise des Sachverständigen lediglich einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Anderes gilt für die Fremdleistung Hebebühne.

(2) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu einem Grundhonarar von hier Euro 318,00.

Bei hier gegebenen 9 Textseiten des Schadensgutachtens und 3 Duplikaten, 8 Lichtbildern, eines Zweit- und Drittsatzes und der Pauschale führt dies zu erforderlichen Kosten von insgesamt Euro 386,70 netto und 460,17 brutto.

Hierauf hat die Beklagtenseite den Betrag von Euro 364,42 vorgerichtlich reguliert.

Eine Plausibiiitätsprüfung ist mangels Honorarvereinbarung nicht anzustellen. Die klägerseits behauptete Absprache zwischen Klägerin und Sachverständigem wonach die Gutachterkosten in Anlehnung an die BVSK-Tabelle sowie die Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken berechnet werden, ist zu unbestimmt ais dass sie als konkrete Honorarvereinbarung ausgelegt werden könnte.

Damit besteht ein weiterer Anspruch in Höhe von Euro 95,75. Es war der gesetzliche Verzugszins zuzusprechen.

(3) Die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Stuttgart spricht im Schadensersatzprozess gegen die VHV-Versicherung mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.6.2017 – 41 C 6228/16 – nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten zu.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Der Begründung des Amtsgerichts, dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten an der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) orientiert, kann nicht gefolgt werden. Der BGH hat die Kürzung der Sachverständigenkosten auf der Grundlage einer Honorarumfrage des BVSK ausdrücklich abgelehnt.

    Der Leitsatz 3. des Urteils des BGH vom 11.2.2014 (VI ZR 225/13), lautet:

    „Auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist es zu beanstanden, wenn das Gericht eine Kür­zung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage ei­ner Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes (hier: Befragung zur Hö­he des Kfz Sachverständigenhonorars 2010/2011 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. BVSK) vornimmt“.

    Eingefügt aus

    R-REPORT-AKTUELL

  2. H.U. sagt:

    1) „Der Geschädigte muss – bei Vorliegen einer Gebührenvereinbarung – keine Marktforschung betreiben.“

    2) „Die klägerseits behauptete Absprache zwischen Klägerin und Sachverständigem, wonach die Gutachterkosten „in Anlehnung“ an die BVSK-Tabelle sowie die Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken berechnet werden, ist zu unbestimmt als dass sie als konkrete Honorarvereinbarung ausgelegt werden könnte.“

    Zu 1) „Gebühren“vereinbarungen existieren bei Kfz-Sachverständigen nicht!

    Zu 2) Der Amtsrichter hält zutreffend eine solche „Absprache“ für zu unbestimmt. Obwohl es auch eine „Ortsüblichkeit“ und „Üblichkeit“ nicht gibt, stellt er auf letztere ab unter Berufung auf einen Mittelwert aus einer nicht vollständigen BVSK-HONORAR“BEFRAGUNG“, ohne jedweden Überlegungsansatz, dass es darauf schadenersatzrechtlich überhaupt nicht ankommt.
    H.U.

  3. Gottlob Häberle sagt:

    Hurra, er lebt noch, der Stuttgarter Klüngel.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    es freut mich, nach längerer Zeit wieder einmal etwas Humoriges von Ihnen hier zu lesen.
    Willi Wacker

  5. virus sagt:

    Einmal mehr ein Richter, der die Würde des Menschen – ein selbstbestimmtes Arbeits- bzw. Ruhestandsleben zu führen – mit Füßen tritt. Ich empfehle dem Kläger, dem Richter diesen Beitrag zuzusenden: EU-Pensionen steigen auf 68 Milliarden Euro – Rekord –

    http://www.mmnews.de/politik/32417-kosten-der-eu-pensionen-steigen-auf-fast-68-milliarden-euro

    Unseren schweigenden Kollegen empfehle ich Thorsten Schulte „Kontrollverlust“

    „Zweifle nie daran, dass eine kleine Gruppe engagierter Menschen die Welt verändern kann – tatsächlich ist dies die einzige Art und Weise, in der die Welt jemals verändert wurde.“ Seite 16.

    Auf Seite 15 und 16 steht aber auch geschrieben: WER SCHWEIGT; STIMMT ZU (Herman van Veen)

    Reden ist Silber
    und Schweigen ist Gold.
    Wer Gold hat, kann schweigen,
    doch wer hat gewollt,
    dass du nach der Weise entmündigter Greise
    nur heimlich und leise das Unrecht verfluchst?
    Denn schweigst du nur immer,
    wird alles nur schlimmer,
    siehst nie einen Schimmer vom Recht, das du suchst.
    Denn für den, der nichts tut,
    der nur schweigt so wie du,
    kann die Welt, wie sie ist, auch so bleiben …..

  6. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    ja, da haben Sie recht. War zu lange zurückhaltend.
    Ungeachtet dessen ist das was beim AG Stuttgart teilweise abgeht leider alles andere als humorig.

    Auch Virus vielen Dank für den Motivationsbeitrag.
    Habe verstanden.

    Viele Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

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