Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von der Nordseeküste bei Cuxhaven geht es ins Ländle nach Stuttgart, zum Heimatgericht der Württembergischen Versicherungs AG. Auch die Württembergische Versicherung meint, eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall kürzen zu können, obwohl diese Sachverständigenkosten notwendigen Wiederherstellungsaufwand darstellen oder zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Für die Kürzung der Sachverständigenkosten hat die Württembergische Versicherung noch nicht einmal eine erhebliche Begründung abgegeben. Will der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen, muss er darlegen und beweisen, dass der Geschädigte es unterlassen hat, in zumutbarer Weise den Schaden zu minimieren. Dieser Darlegung ist auch die Württembergische nicht nachgekommen. Auf die Ausführungen zu dem gestern veröffentlichten Urteil des AG Cuxhaven wird hiermit verwiesen. Auch bei einer abgetrtenen Schadensersatzforderung auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gilt nichts anderes, denn durch die Abtretung ändert sich der Anspruch nicht. Das gilt auch, wenn die Forderung an den Sachverständigen abgetreten wird. Keineswegs wandelt sich der Schadensersatzanspruch in einen werkvertraglichen Honoraranspruch um. Insgesamt handelt es sich um ein positives Urteil aus Stuttgart zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Württembergische Versicherung. Zwar hat das Gericht eine oberflächliche „Angemessenheitsprüfung“ durchgeführt, ansonsten ist damit aber eine prima Entscheidung am „Hausgericht“ der Württembergischen Versicherungs AG ergangen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
45 C 1186/14
Amtsgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
Württembergische Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Vorsitzender Dr. Alexander Erdland, Gutenbergslraße 30, 70176 Stuttgart
– Beklagte –
Prozessbevollmächtlgtep
wegen Sachverständigenhonorar
hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin em Amtsgericht Dr. D.-L. am 29.07.2014 im schriftlichen vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO mit Schriftsatzende vom 15.07.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 135,16 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.10.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Streitwert: 135,16 €.
Von der Danstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte Erfolg.
Der Sachverständige klagt hier aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu bezahlen. Wahrt der Geschädigten den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigengutachtens. Lediglich bei völlig überhöhten Honoraren, die für den Geschädigten erkennbar waren, und somit ein Ausfallverschulden vorliegt oder eklatant gegen die Schadensminderungspfllcht verstoßen wurde, kann das Gericht das Honorar kürzen.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht das Sachveratändigenhonorar entsprechend der BVSK-Tabelle, Honorarbefragung 2013, überprüft. Bei einem Nettoschaden bis 1.500.– € ist für das Sachverständigenhonorar ein Korridor von 273.– € – bis 304.– € enthalten. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige einen Betrag von 348.– € angesetzt. Dieser übersteigt zwar die Honorarbefragung, ist jedoch in keinem krassen Missverhältnis, sodass dieser Betrag erstattbar ist.
Fahrtkosten pauschal sind im vorliegenden Fall 30,56 €. In der Honorarbefragung geht der Korridor bis 35.- €. Auch hier ist kein eklatantes Missverhältnis festzustellen. Bei den Nebenkosten sind sowohl die Fotoauslagen, der zweite Fotosatz, die Schreibkosten als auch die Kopien und die Pauschale allesamt im Korridor und somit erstattbar. Auch die Audia-text-Abrufe sind nicht überhöht.
Aus diesem Grund ist festzustellen, dass die Nettosachverständigenkosten in Höhe von 530,91 € erstattbar sind, der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht oder gegen sein Auswahlverschuiden verstoßen. Abzüglich bereits geleisteter Zahlung in Höhe von 395,75 € ist jetzt noch der Restbetrag wie in der Klage zu erstatten, weshalb die Beklagte in vollem Umfang zu verurteilen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkelt auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Berufung war nicht erforderlich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen, keine grundsätzliche Bedeutung, kein Erfordernis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.