Mit Urteil vom 11.11.2008 (41 C 2226/08) hat das AG Stuttgart die HDI Direkt Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 220,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Dabei hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt bei der Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten. Die Fraunhofer Tabelle fand keine Anwendung, und zwar ausdrücklich in Ansehung der anders lautenden Entscheidungen des OLG Köln und OLG München.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu, §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 und 2,18 Abs. 1 und 3 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1,2 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 535 Abs. 2, 398 BGB.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert Die Abtretung der Schadensersatzansprüche durch den Mieter der Klägerin verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Sie dient allein dem Zweck die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen und besorgt keine fremden Rechtsangelegenheiten (BGH NZV 2005, 517, 518), nachdem der Mieter eine weitere Zahlung abgelehnt hatte.
Auch der Höhe nach hat die Klägerin mit ihrer Klage weitgehend Erfolg. Nach der gefestigten Rechtssprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (so etwa: BGH NJW 2007, 3782 – Juris Rz. 5) kann der geschädigte Mieter – und somit auch die Klägerin, die sich auf dessen abgetretenes Recht stützt – vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosien verlangen, die ein verständiger^ wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahr
zeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens] grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Er verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, das gegenüber dem „Normaltarif“ teuerer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches] einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist „Normaltarif“ der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen. Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil gegebenenfalls über dem „Normaltarif liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere kostenverursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstiger „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den „Normaltarif“ übersteigenden Betrages gegeben. Es kommt im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können sich in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Vermieter von der Schadensersatzverpflichtung befreien.
In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln (BGH VersR 2007, 1286 – Juris Rz. 8; VersR2008, 699- Juris Rz. – 8}. In Anwendung dieser Grundsätze und Berücksichtigung der Besonderheit des konkreten Falles ist davon auszugehen, dass die Klagerin auf Basis des „Normaltarifs“ abrechnen kann. Dieser war dem Mieter der Klägerin ohne weiteres zugänglich, insbesondere weil dieser das Fahrzeug erst 2 Wochen nach dem Unfall (07.01.2008 -11.01.2008) angemietet hatte, also Zeit gehabt hätte, sich bei der Vermieterin nach den marktüblichen Preisen zu erkunden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Vermieter eines Unfallersatzfahrzeugs grundsätzlich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Person des Mieters, eine Aufklärungspflicht hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache obliegt, die – für den Vermieter erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden können (BGH NJW 2006, 2618, 2619). Hierzu gehört der Hinweis auf den gespaltenen Pkw-Mietmarkt.
Den ortsüblichen „Normaltarif“ schätzt das Gericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Eurotax-Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Geschädigte das Fahrzeug angemietet hat (BGH VersR 2008, 699 – Juris Rz. 8, 11). Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ist das angemietete Fahrzeug wie das verunfallte der Mietwagenklasse 7 zuzuordnen.
Für das Postleitzahlengebiet 707 ist in der Schwackeliste hinsichtlich der Klasse 7 als 1-Tagespauschale ein gewichtetes Mittel von 109,– € und für die 3 Tagepauschale ein arithmetisches Mittel von 327,- € vermerkt. Diese Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei einer Mietdauer von 5 Tagen ergibt sich damit ein durchschnittlicher Normalmietpreis von 545,– € (327,- € : 3 = 109 € x 5 Tage). Als ersetzbare Zusatzkosten sind nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels die Kosten für die Haftungsfreistellung (CDW), nicht jedoch die Kosten für die Bereifung mit Winterreifen anzuerkennen.
Weitere spezifische Leistungen, welche im Einzelfall einen pauschalen Aufschlag auf den gewichteten Mittelwert der Schwackeliste rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; OLGR Köln 2008, 245 – juris Rz. 34).
Die ersparten Eigenaufwendungen sind mit 4 % angemessen berücksichtigt (OLG Stuttgart ZfS 1994, 206). Insoweit wird mangels gegenteiligem Vortrag der Beklagten von einer durchschnittlichen Nutzung und Beanspruchung des Mietfahrzeugs ausgegangen.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
j Bezeichnung | Anzahl der Tage |
Gesamt brutto /Euro |
Standard Tagestarif |
5 |
500,88 |
CDW |
5 |
117,99 |
Gesamt |
618,87 |
|
Abzüglich 4 % ersparter Eigenaufwendungen |
26,80 |
|
abzüglich Zahlung |
371,28 |
|
Offene Forderung |
220,79 |
Die Bedenken, welche die Beklagte gegenüber dem Eurotax-Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage äußert, teilt das Gericht nicht. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin wurde die Untersuchung des Frauenhofer Instituts vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben. Durch die Nähe zur Versicherungswirtschaft ist damit eine Tendenzbildung zu deren Gunsten nicht auszuschließen. Zweifel verbleiben weiter, soweit die Beklagte den Werten der Schwacke-Liste diejenigen der Erhebung von Dr. Zinn entgegenhält, nachdem Letzterer nicht auf Postleitzahlengebieten, sondern vergröbernd auf Großräume abstellt und sich die Erhebung nur auf einen engen Zeitraum bezieht. Hinsichtlich beider Ergebungen vermag das Gereicht keinen wesentlichen Vorteil darin erkennen, dass diese im Unterschied zur Erhebung durch Schwacke auf anonymen, telefonischen Abfragen oder solchen über das Internet basieren. Insoweit vermag das Gericht die Auffassung des OLG Köln (Az. 6 U 115/08 – Juris Rz. Rz. 8} und des OLG München (10 U 2539/08 – Juris Rz. 33) nicht zu teilen (ebenso OLG Karlsruhe 1 U 17/08 – Juris Rz. 36). Hinzukommt, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass das Frauenhofer Institut im Postleitzahlenbereich 7 für ein Fahrzeug der Gruppe 7 einen Mietwagenpreis von 456,25 € – und damit einen höheren Betrag als der von der Beklagten bezahlte – ermittelt hat.
Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden darf. Auch ist richtigerweise davon auszugehen, dass § 287 ZPO nicht rechtfertigt, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind aber nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die konkrete Abweichung beider Gutachten ist jedoch nicht so erheblich, dass die Schwacke-Liste im Rahmen des § 287 ZPO als Schätzgrundlage ungeeignet erscheint. Aus diesem Grunde sieht es das Gericht nicht als erforderlich an, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Schließlich waren der Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten im Wege des Schadensersatzes zuzusprechen, wobei sich der Höhe nach mangels Änderung des Gegenstandswerts (bis 300,– Euro) nicht auswirkt, dass die Hauptforderung nur teilweise zugesprochen wurde.
Soweit das AG Stuttgart.
Hallo Babelfisch,
prima Urteil. Mit überzeugender Argumentation stellt sich das AG Stuttgart bei der Anwendung der Schwacke-Liste gegen OLG Köln und München. Ich meine auch, dass bei derartig überzeugender Begründung der Untergerichte die Rechtsprechung der OLG Köln und München nicht mehr länger haltbar ist, zumal selbst in deren Bezirken Untergerichte anders – und damit zutreffend – entscheiden.
Mit freundl. Grüßen
RA Wortmann
Ich sehe das genauso. Kleiner Schönheitsfehler: die Kosten für die Winterreifen werden nicht zugesprochen. Somit wird diese Position bzw. die Auseinandersetzung darum dem Geschädigten auferlegt mit der Folge, dass er zwar ein kostengünstiges Fahrzeug anmieten kann, aber auf den gesondert berechneten Kosten der Winterreifen sitzen bleibt. Im Ergebnis schlichtweg nicht tragbar.