AG Sulingen setzt noch nicht vollständig bezahlte Sachverständigenrechnung mit bezahlter Rechnung gleich und verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.1.2015 – 3 C 134/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Sulingen (Niedersachsen) zu den restlichen Sachverständigenkosten. Wie man erkennen kann, kommt der Versicherungsanwalt der LVM Versicherung nun mit dem Argument daher, dass es eine Rolle spielen soll, ob die Rechnung durch den Geschädigten bereits bezahlt ist oder nicht. Der Hinweis auf die bezahlte Rechnung erfolgte durch den VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner u.a. in dem Urteil VI ZR 357/13. Dieser Hinweis ist aber unzutreffend, denn der bezahlten Rechnung steht die entsprechende Verpflichtung zur Zahlung gleich. Auch wenn der Zahlungsschuldner die Rechnung noch nicht bezahlt hat, ist er mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung belastet. Der Streit zwischen Sachverständigen und Versicherungen soll nämlich nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen werden. Entscheidend ist ohnehin, wie der Geschädigte im Zeitpunkt der Auftragserteilung, spätestens bei Erhalt der Rechnung, aus seiner Ex-ante-Betrachtung den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand sieht. Wenn er eine Zahlungsverpflichtung durch Beauftragung des Kfz-Sachverständigen zum Zwecke der Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs und der Beweisdokumentation eingeht, weil dies zur Wiederherstellung notwendig ist, so sind die dadurch entstehenden Kosten, deren Höhe der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht kennen konnte und musste, erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB (vgl. BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil gegen die LVM Versicherung und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Sulingen

3 C 134/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherung Münster a.G. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Sulingen im Verfahren gem. 495 a ZPO am 23.1.2015 durch die Richterin am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 71,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2014 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung eines

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Denn der Kläger kann nach dem unstreitigen Sachverhalt Erstattung der ihm vom Sachverständigen in Rechnung gestellten restlichen Kosten i. H. von 71,80 € von der Beklagten beanspruchen.

Hierbei handelt es sich um im Rahmen der unstreitigen Schadensersatzpflicht der Beklagten erforderliche Kosten zur Schadenermittlung.

Dass der Kläger vorliegend zur Feststellung des durch den Unfall entstandenen Sachschadens einen Sachverständigen einschalten durfte, ist zwischen den Partelen nicht streitig.

Auch die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten eines Sachverständigen hat.

In diesem Zusammenhang ist der Geschädigte nicht verpflichtet, im Rahmen einer Marktforschung den günstigsten Sachverständigen zunächst zu ermitteln; Mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der von ihm beauftragte Sachverständige möglicherweise eine unangemessen hohe Vergütung berechnen werde, konnte der Kläger vorliegend das Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht das Gericht nicht davon aus, dass lediglich im Fall einer beglichenen Sachverständigenrechnung durch den Geschädigten von einer Angemessenheit der Rechnung ausgegangen werden kann. Dass der Sachverständige bisher nicht auf Bezahlung durch den Kläger gedrängt hat, entbindet diesen im Zweifelsfall nicht von der Verpflichtung, die Forderung des Sachverständigen, der von ihm beauftragt wurde, zu begleichen. Insoweit irrt die Beklagte, wenn sie meint, nur im Falle vorheriger Begleichung der Sachverständigenrechnung stelle ein Rechtsstreit der vorliegenden Art einen Streit auf dem Rücken des Geschädigten dar.

Ein kollossives Zusammenwirken zwischen dam Sachverständigen und dem Geschädigten hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht, so dass der Klage in voller Höhe stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

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4 Antworten zu AG Sulingen setzt noch nicht vollständig bezahlte Sachverständigenrechnung mit bezahlter Rechnung gleich und verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.1.2015 – 3 C 134/14 -.

  1. Ra Imhof sagt:

    Immer wieder der Unsinn mit „bezahlt“ oder „unbezahlt“.
    Abwegiges Juristengeschwurbel ist das!
    Ri am BGH Dr. Weber schrieb dazu bereits in VersR 1990,934(937):
    „Der Geldanspruch des S.2 des §249 BGB (aF.) entspricht also einer Vorauszahlung auf die Kosten,die dem Geschädigten bei der Reparatur erwachsen werden;er kann den Anspruch auf das Geld nicht erst erheben,wenn er die Kosten bezahlt hat,oder doch schuldig geworden ist,sondern schon dann,wenn sie erforderlich geworden sind.Dass das Gesetz so zu verstehen ist,ergibt sich deutlich aus einer Bemerkung in den Protokollen(II S.628f.) zur Fassung der §§842,843 BGB,in der es hinsichtlich des Ersatzes von Heilungskosten heisst,es sei entbehrlich vorzuschreiben,dass diese dem Verletzten vorzuschiessen seien:Es ergebe sich schon aus der Neufassung des §219(im ersten Entwurf)mit den Worten „den erforderlichen Geldbetrag“,dass der Verletzte den Anspruch auf die Herstellungskosten nicht erst erheben könne,wenn er diese Kosten bezahlt habe.“

  2. Willi Wacker sagt:

    Ob bezahlt oder nicht, darauf kommt es im Schadensersatzrecht gar nicht an, denn das Schadensersatzrecht ist n i c h t Kostenerstattungsrecht, sondern der Schädiger hat dem Geschädigten den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.
    Auch wenn die Reparaturkosten nicht bezahlt sind, hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung des für die Wiederherstellung des vormaligen Zustands erforderlichen Geldbetrages.
    Mit dieser Argumentation ist auch die Rechtsprechung des BGH in VI ZR 357/13 bezüglich des Bezahlthinweises ad absurdum geführt.

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    Bei der Abtretung an erfüllungs statt kann es doch nicht anders gesehen werden,oder?
    Hier eröffnet der SV seinem Kunden doch lediglich eine Bezahlalternative für den geschuldeten Werklohn in Form der Abtretung des Schadensersatzanspruches als Erfüllung des Werklohnanspruches.
    Die Werklohnforderung wird nicht mit Geld,sondern mit der Abtretung bezahlt.
    Weshalb soll ein Geschädigter weniger schutzwürdig sein,wenn er die SV-Kosten nicht mit Geld,sondern mit einem solchen,ihm angebotenen Erfüllungssurrogat bezahlt?
    Bezahlt ist doch bezahlt,egal womit,oder?
    Und wenn der SV drei Zentner Kartoffeln als Bezahlung seiner Rechnung akzeptiert,dann ist das doch genauso zu beurteilen,als wenn die Rechnung mit Geld bezahlt wird,oder?
    Klingelingelingelts?

  4. Willi Wacker sagt:

    Glöckchen,
    ich bin doch bei Dir. Die ganze Thematik mit dem Hinweis auf die bezahlte Rechnung des Sachverständigen im Rahmen des Schadensersatzrechtes ist verfehlt. Bereits im Verfahren VI ZR 67/06 war die Rechnung des Sachverständigen bezahlt, wie das LG Frankfurt / Oder festgestellt hat. Es hat gleichwohl die Sachverständigenkosten, und zwar sowohl Grundhonorar und Nebenkosten, am JVEG gemessen, was revisionsrechtlich vom BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) – zu Recht – beanstandet wurde. Also bereits dort hatte der BGH bereits über eine bezahlte Rechnung entschieden.

    Wenn der BGH nunmehr in den aktuellen Entscheidungen in Parantese auf „bezahlt“ hinweist, so geht dieser Hinweis im Schadensersatzrecht fehl. Denn das Schadensersatzrecht ist kein Kostenerstattungsrecht. Ersetzt werden auch Schadenspositionen, die noch keinen Herstellungsaufwand verursacht haben. So ist es unstreitig, dass die vom Gutachter kalkulierten Reparaturkosten auch ohne – bezahlter – Reparaturkostenrechnung erstattungsfähig sind.

    Aber auch bei Schadenspositionen, die noch nicht bezahlt sind, besteht der Schadensersatzanspruch auf voller Ausgleichung bei voller Haftung, wie z.B. bei den Sachverständigenkosten. Diese sind notwendiger Wiederherstellungsaufwand gem. § 249 II BGB, wenn eine vorherige Begutachtung zweckmäßig und angemessen erscheint. Die Sachverständigenkosten können aber auch mit dem Schaden unmittelbar verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile sein, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH DS 2007, 144; BGH DS 2014, 90 jew. m.w.N.).

    Abgesehen von eindeutigen Bagatellschäden unter 700,– € (vgl. AG Witten Urt. 30.3.2015 – 2 C 957/14 -) ist daher immer ein Schadensgutachten eines vom Unfallopfer eingeschalteten Kfz-Sachverständigen notwendig, um den Schaden der Höhe nach beziffern zu können und den Schadensumfang darstellen zu können und beweiskräftige Lichtbilder in Händen zu haben. Diese Kosten fallen aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Werkvertrages an, wobei der Sachverständige, der sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe berechnet, die Grenzen des vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet (vgl. BGH X ZR 122/05 – = BGH ZfS 2006, 564). Mit diesen Kosten ist der Geschädigte belastet. Sie bilden bei ihm einen Vermögensnachteil, weil er schuldrechtlich verpflichtet ist, die Rechnung gem. §§ 631, 632 ff. BGB zu begleichen. Begleicht er sie, wozu er rechtlich verpflichtet ist, ist der Vermögensnachteil bei ihm bereits eingetreten, so dass er vom Schädiger unfallkausal diesen Betrag als mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteil erstattet verlangen kann.

    Aber auch dann, wenn er den Betrag noch nicht bezahlt hat, ist er mit der Zahlungsverpflichtung belastet. Denn der Sachverständige hat einen durchsetzbaren Anspruch aus dem Werkvertrag. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist der Bezahlung gleichzustellen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte sofort nach Rechnungserhalt oder später die Rechnung bezahlt. Er ist rechtlich verpflichtet, die Rechnung zu begleichen. Auf einen Werklohnprozess muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Der Streit um das Sachverständigenhonorar darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

    Insoweit ist der Schädiger grundsätzlich immer zum Ausgleich der berechneten Sachverständigenkosten – egal ob bezahlt oder nicht – verpflichtet, soweit die Kosten nicht krass erkennbar überhöht sind. Insoweit hat das Gesetz dem regulierungspflichtigen Schädiger, wenn er meint die berechneten Kosten seien überhöht, die Möglichkeit eingeräumt, den Vorteilsausgleich zu suchen. Vorher muss er aber den vollständigen Schadensausgleich vornehmen (vgl. BGHZ 63, 182 ff.).

    Das gilt auch dann, wenn der (restliche) Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten abgetreten worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abtretung erfüllungshalber gem. § 398 BGB erfolgt oder ob es sich um eine Abtretung an Erfüllungs Statt gem. § 364 BGB handelt. Im letzteren Fall ist sogar die Werklohnforderung des Sachverständigen ausgeglichen, also bezahlt worden. Der Fall der Abtretung an Erfüllungs Statt ist also so zu betrachten, als ob der Geschädigte die Rechnung vollständig bezahlt hat. Im Gegenzug erwirbt der Sachverständige den restlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten, die dieser im Wege des abgetretenen Rechts geltend machen kann. Der Sachverständige wird Forderungsinhaber des restlichen Schadensersatzanspruchs. Da es sich um den einzigen streitigen Punkt der Schadensregulierung noch handelt, ist diese Abtretung auch zulässig.

    Der Bezahlthinweis in den aktuellen BGH-Urteilen ist daher verfehlt. Denn auch durch die Abtretung an Erfüllungs Statt, wie im letzten Revisionsverfahren bei dem BGH VI ZR 357/13, ist eine „Bezahlung“ der Rechnung vorgenommen worden, weil der Sachverständige die abgetretene Forderung als Erfüllung seiner Werklohnforderung, als Bezahlung derselben, anerkant und angenommen hat.
    Deshalb liegt gerade im Verfahren VI ZR 357/13 eine „Bezahlung“ (an Erfüllungs Statt) vor. Schon von daher hätte es durch den BGH dieses Bezahlthinweises nicht bedurft.

    Auch die Hingabe und Übereignung gem. § 929 BGB der drei Säcke voller Katoffeln hätte, wenn der Sachverständige diese Leistung als Ausgleich seiner Werklohnforderung an Erfüllungs Statt gem. § 364 BGB annimmt, Bezahltwirkung. Das gilt auch für jede andere Leistung, die an Erfüllungs Statt angenommen wird. Zwei Säcke mit bunten Ostereiern würde eventuell auch ausreichen.

    Ich hoffe, Du hast das Klingeln gehört.
    Willi Wacker

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