AG Tostedt entscheidet mit teils kritisch zu betrachtender Begründung zu den Mietwagenkosten, zum Nutzungsausfall, zu den Anwaltskosten und zu den Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 13.7.2016 – 4 C 81/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute Morgen stellen wir Euch einmal wieder ein Urteil vor, das zu den Mietwagenkosten, zum Nutzungsausfall, zu den Rechtsanwaltskosten und zu den Gerichtskostenzinsen ergangen ist. Unseres Erachtens sind die Positionen Nutzungsausfall und Rechtsanwaltskosten korrekt entschieden worden. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen zu der Reparaturwerkstatt, bei der es offenbar zu Verzögerungen im Reparaturablauf gekommen ist. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Reparaturwerkstatt, obwohl vom Geschädigten mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beauftragt, als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angesehen (vgl. hierzu auch BGHZ 63, 182 ff.). Verzögerungen im Wiederherstellungsverfahren gehen daher zu Lasten des Schädigers. Das Werkstattrisiko – ebenso wie das Prognoserisiko beim Sachverständigen – liegt nach absolut herrschender Ansicht beim Schädiger. Leider wurde dann bei den notwendigen Kosten für den Ersatzwagen bei den Mietwagenkosten auf den Mittelwert von Fraunhofer und Schwacke abgestellt. Tatsächlich rechnet der Geschädigte seine Mietwagenkosten aber konkret ab. Für eine Schadenshöhenschätzung ist daher grundsätzlich kein Raum. Die Rechtsprechung des BGH ist nur verständlich durch das Kostengebahren einiger Autovermieter nach Unfallschäden. Ob die Rechtsprechung damit allerdings zwingend ist, bleibt fraglich. Es könnte durchaus auch – wie im Fall der im BGHZ 63, 182 entschiedenen Werkstattreparaturverzögerung – konkret abgerechnet werden gemäß § 249 I BGB und der Schädiger – wie im Fall des BGHZ 63, 182 – auf den Vorteilsausgleich verwiesen werden. Das würde dem Geschädigten Rechtssicherheit geben, dass der konkrete Wiederherstellungsaufwand – bei einhundertprozentiger Haftung des Schädigers – auch zu einhundert Prozent bei ihm auszugleichen wird. Der Schädiger ist nicht rechtlos. Er kann, wenn er meint, geringeren Schaden geltend machen zu können, bei seinen Erfüllungsgehilfen, wie Werkstatt, Mietwagenunternehmer, Sachverständiger u.a. Regress nehmen. Er muss sich nur den entsprechenden Bereicherungsanspruch vom Geschädigten abtreten lassen. Dass auch die Gerichtskostenzinsen abgewiesen wurden, ist nicht unbedingt zwingend. Lest aber selbst das Urteil des AG Tostedt und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Tostedt

4 C 81/16                                                                                             Verkündet am 13.07.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

1. …

2. …

Beklagte

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Tostedt auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.142,67 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.    Der Streitwert wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.08.2015 in Neu Wulmstorf.

Die Klägerin befuhr an diesem Tage die B3 in Richtung Eisdorf. Sie hielt an der Kreuzung B3/Rosengartenstraße an einer roten Ampel an. Hinter ihr standen zwei weitere Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1. fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug ungebremst auf das letzte Fahrzeug der Fahrzeugschlange auf, wodurch das hinter dem klägerischen Fahrzeug stehende Fahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin aufgeschoben wurde. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten zu 2. ist dem Grunde nach unstreitig. In dem Sachverständigengutachten der … GmbH vom 27.08.2015 war eine Reparaturdauer von lediglich 5 Arbeitstagen ausgewiesen. Wegen eines Rückstandes der Heckklappe kam es jedoch zu einer Verzögerung der Reparaturarbeiten, so dass die Reparatur des Fahrzeugs vom 02.09.2015 bis zum 24.09.2015 dauerte. Bis zu dem Zerlegen des Fahrzeugs im Rahmen der Reparatur war das klägerische Fahrzeug fahrbereit. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin am 25.09.2015 aus der Werkstatt abgeholt. Die Klägerin mietete für den Zeitraum vom 04.09. bis zum 25.09.2015 ein Ersatzfahrzeug an, wofür ihr Kosten in Höhe von 1.920,12 € in Rechnung gestellt wurden. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte zu 2. einen Betraqg von 800,47 €. Darüber hinaus fordert die Klägerin von den Beklagten Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 100,00 € für die Zeit vom 02.09. bis zum 03.09.2015. Das klägerische Fahrzeug ist in Gruppe F nach Sanden/Danner/Küppersbusch und in Mietwagenklasse 6 einzuordnen. Der Mietwagen wurde ebenfalls in der Mietwagenklasse 6 angemietet. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin übernommen und der Erstattungsanspruch an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin meint, dass die Rechtsanwaltsgebühren auf einen Streitwert von 13.435,53 € zu berechnen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.   an sie 1.219,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 sowie

2.   506,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise zu 2., die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,58 € gegenüber der Kanzlei … GmbH freizustellen;

3.   festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilen Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass hinsichtlich der Bemessung der angemessenen Mietwagenkosten der Mietpreisspiegel für Mietwagen des Fraunhofer Instituts zu Grunde zu legen sei. Die Ersatzteile für das Fahrzeug hätten beschafft werden können, bevor das Fahrzeug zur Reparatur gebracht worden sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.142,67 € aus §§ 7,17 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.042,67 €. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Wege der Schadensbehebung zu wählen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der Reparatur. Zwar übersteigt hier die tatsächliche Reparaturdauer die von dem Sachverständigen angenommene Reparaturdauer erheblich, bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Hersteliungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB jedoch grundsätzlich auch Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten verursacht werden (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974, VI ZR 42/73). Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH a.a.O.). Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht ist nicht ersichtlich. Unstreitig führte ein Rückstand der Heckklappe zu einer Verzögerung der Reparaturarbeiten. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass die Klägerin im hier vorliegenden Fall eine Beschleunigung der Reparatur hätte erreichen können. Die Ausführungen hierzu sind eher allgemeiner Natur.
Das Gericht schätzt die angemessenen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO entsprechend der Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11). Insoweit ergibt sich für die Mietwagenklasse 6 für den Postleitzahlenbereich 309 nach der Schwacke-Liste ein Mietpreis von 2.103,89 € (669,42 € geteilt durch 7 * 22). Nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel ergibt sich ein Mietpreis in Höhe von 879,75 € (279,92 € geteilt durch 7 * 22). Es ergibt sich folglich ein Durchschnittswert dieser beiden Preise in Höhe von 1.491,82 €. Hinzu kommt eine Haftungsreduzierung für 22 Tage in Höhe von 20,38 € täglich, mithin in Höhe von 448,36 €. Insoweit ergeben sich angemessene Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.940,18 €. Da der Mietwagen in derselben Klasse angemietet wurde wie das beschädigte Fahrzeug kommt hier ein Betrag in Höhe von 5 % für ersparte Eigenleistungen zum Abzug, mithin 97,04 €, so dass ein Betrag in Höhe von 1.843,14 € verbleibt. Hierauf wurden unstreitig vorgerichtlich 800,47 € gezahlt, sodass noch eine Forderung der Klägerin in Höhe von 1.042,67 € besteht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 100,00 € Nutzungsentschädigung. Unstreitig konnte die Klägerin das Fahrzeug auch am 02. und 03.09.2015 reparaturbedingt nicht nutzen. Nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ergibt sich eine angemessene Entschädigung in Höhe von 50,00 € täglich.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 398 BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,58 €. Insoweit sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von bis zu 16.000,00 € zu berechnen. Unstreitig hatte die Beklagte zu 2. auf den Schaden bisher bereits 12.215,88 € gezahlt. Zuzüglich der nunmehr ausgeurteilten Forderung liegt somit ein Streitwert von über 13.000,00 € vor. Eine 1,3 Geschäftsgebühr auf ein Streitwert von bis zu 16.000,00 € beträgt 845,00 €. Hinzu kommt die Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 € sowie eine unstreitige Akteneinsichtsgebühr und eine Dokumentenpauschale in Höhe von insgesamt 40,90 €, so dass sich nach Addition von 19 % Mehrwertsteuer ein Betrag von 1.078,02 € ergibt, auf den die Beklagte zu 2. vorgerichtlich 571,44 € gezahlt hat.

Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass verauslagte Gerichtskosten ab Eingang der Gerichtskosten zu verzinsen sind. § 291 BGB ist hier nicht anwendbar. Die Verzinsung richtet sich nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Eine entsprechende Verzinsung findet nach dieser Vorschrift im Kostenfestsetzungsverfahren statt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste „Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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