AG Traunstein verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2014 – 311 C 385/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein Urteil des AG Traunstein zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Auch in diesem Fall war die HUK-COBURG durch den bekannten Kölner Rechtsanwalt vertreten. Aber auch der konnte es nich verhindern, dass seine Mandantin zur Zahlung dessen verurteilt wurde, was sie vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte. Der zuständige Amtsrichter am AG Traunstein in Oberbayern hat nicht lange gefackelt und der HUK-COBURG und ihrem Anwalt mit einer korrekten Urteilsbegründung eine weitere Klatsche verpasst. Sie lernt es offenbar nicht? So beratungsresistent kann eigentlich doch eine Versicherung nicht sein, oder? Was denkt Ihr? Wir können Euch nur sagen, dass auch am 29.7.2014 die HUK-COBURG bzw. die Fahrerin des HUK-versicherten Fahrzeugs durch das AG Dinslaken im nördlichen Ruhrgebiet, also im Westen,  verurteilt wurde. Auch dieses Urteil werden wir in Kürze veröffentlichen. Ob im Süden, im Westen, Norden oder Osten, egal wo, die HUK-COBURG wird bundesweit zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 flächendeckend verurteilt. Lest bitte dieses Urteil und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Traunstein

Az.: 311 C 385/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK Coburg, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht W…. am 26.06.2014 auf Grund des Sachstands vom 26.06.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.02.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 217,01 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Entfällt, gem. §313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

Die Beklagte schuldet den bisher nicht bezahlten Differenzbetrag aus der Rechnung des Klägers.

Für die Beurteilung, ob die Rechnung überhöht ist oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, was ein durchschnittlicher Geschädigter bei Erteilung des Gutachtenauftrages erwarten kann. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Kläger sich die Ansprüche des Unfallsgeschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorares hat abtreten hat lassen. Vielmehr muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als ob der Geschädigte selbst die Differenz selbst einklagen würde.

Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen.
Im Unterschied zu Streitigkeiten über die Höhe von Mietwagenkosten gibt es, was die ortsübliche und angemessene Höhe von Sachverständigenhonoraren angeht, keinerlei Tarife oder Richtsätze, an denen sich ein mit diesem speziellen Markt nicht vertrauter Geschädigter orientieren könnte.

Die Rechnung des Sachverständigen ist nicht dermaßen überhöht, dass jedem nur halbwegs sorgfältigten Geschädigten auffallen müßte, dass Leistung und Gegenleistung keineswegs in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Dies gilt auch, was die beanstandeten Nebenpositionen angeht.

Insgesamt handelt es sich um eine Begutachtung nach einem relativ schweren Unfallereignis.

Die Schadenshöhe ist keineswegs gering, auch musste eine Wertminderung kalkuliert werden.

Für einen Laien ist daher umso weniger erkennbar, dass die Rechnung über den Beträgen liegt, die von anderen Sachverständigen in vergleichbaren Fällen kalkuliert werden.

Auf die von der Klagepartei zitierte neuere Rechtssprechung, insb. das Urteil des BGH vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13, wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eines Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 IV Ziff. 1 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Traunstein verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2014 – 311 C 385/14 -.

  1. Rudi S. sagt:

    Wieder ein “ Knüppel aus dem Sack“ und das auch noch kurz und knapp.

    Rudi S.

  2. Werner H. sagt:

    @ Rudi S.

    So isses!!!!

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