AG Traunstein verurteilt mit lesenswertem Urteil die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz des Unfallopfers mit Urteil vom 3.2.2015 – 311 C 1163/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leerinnen und – Leser,

auch am Ostermontag sind wir für Euch da und veröffentlichen hier ein prima Urteil aus Traunstein zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG. Wieder war es diee Firma, die meinte rechtswidrig die Schadensersatzansprüche des Unfallopfers kürzen zu können, obwohl eine hundertprozentige Haftung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung bestand. Wer zu einhundert Prozent haftet, hat auch zu einhundert Prozent Schadensersatz zu leisten. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht das Grundanliegen des § 249 II 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Unfallopfer bei voller Haftung des Schädigers auch vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rd-Nr. 7 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Aber die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Versicherung meint, auch bei einhundertprozentiger Haffung nur einen Bruchteil des Schadensersatzes leisten zu müssen. Dem hat das erkennende Gericht mit klaren Worten widersprochen und die regulierungspflichtige HUK 24 AG in ihre Schranken gewiesen. Auch hat das erknnende Gericht klar zum Ausdruck gebracht, wer die Darlegungslast für angeblich überhöhte Sachverständigenkosten trägt. Die klare Antwort ist, dass die der Schädiger trägt. Wenn in Schreiben der HUK-COBURG immer wieder das Gegenteil behauptet wird, ist dies schlichtweg falsch und stellt den Verdacht des Betruges zu Lasten des Geschädigten dar. Lest aber selbst das schöne Osterei-Urteil aus Traunstein und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Ostermontag
Willi Wacker

Amtsgericht Traunstein

Az.: 311 C 1163/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Detlef Frank, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Traunstein im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO auf Grund der bis 26.01.2015 eingegangenen Schriftsätze durch den Richter am Amtsgericht W. am 03.02.2015 folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 205,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Streitwert wird auf 205,48 Euro festgesetzt.

5.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Entfällt gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; insb. handelt es sich um eine zulässige Parteiberichtigung, so dass eine Abweisung gegen die mit einem anderen Passivrubrum erhobene Klage nicht erforderlich war. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Beklagte im Auftrag und in Vertretung der nunmehr Beklagten HUK 24 AG bei der Regulierung aufgetreten ist.

Von daher ist die ursprünglich falsche Parteibezeichnung naheliegend und nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, einer nachträglichen Parteiberichtigung im Wege zu stehen.

Die Klage ist auch gegen die neue Beklagte vollumfänglich begründet.

Die Beklagte schuldet weiteres Sachverständigenhonorar.

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Schadensfeststellung erforderlich sind.

Mangels geeigneter allgemeiner Tabellen oder anderer Bemessungskriterien kann einem Geschädigten auf Grund seiner Stellung als Laie nicht zugemutet werden, über die Üblichkeit und Angemessenheit eines Sachverständigenhonorares Kenntnisse zu haben, die ihn befähigen würden, bei dem Sachverständigen zu intervenieren und gegen die Rechnung vorzugehen. Ganz im Gegensatz zu den Umständen, die die Rechtsprechung inzwischen für die Angemessenheit von Mietwagenkosten entwickelt hat, und die zu allgemein bekannten und durch die Automobilclubs auch verbreiteten Kenntnissen geführt haben, gibt es solches im Bereich der Kfz-Schadengutachter nicht.

Es gehört daher zum allgemeinen Risiko des Schädigers, dass die Schadensfeststellung mit erheblichen Kosten verursacht ist, die ggf. über den durchschnittlich angefallenen Kosten bei der Erstattung von Schadensgutachten liegen. Dieses Risiko darf nach Auffassung des Gerichts nicht auf den Geschädigten verlagert werden, der in aller Regel zu wenig Kenntnisse hat und dem auch nicht zumutbar ist, sich solche Kenntnisse zu verschaffen. Wie sollte er dies auch tun? Er müßte geradezu eine Marktforschung betreiben und mehrere Sachverständige mit dem zu beurteilenden Material ausstatten und um eine kurze Kalkulation der Kosten bitten. Dass dies nicht verlangt werden kann, dürfte jedem einleuchten. Nur bei Kosten, die ganz deutlich und für jeden ersichtlich exorbitant hoch und weit über dem zu erwartenden Niveau liegen, mag dies anders sein; dies ist im vorliegenden Fall bei der Rechnung des Sachverständigen … aber noch nicht der Fall. Ein Auswahlverschulden seitens des Klägers, welches daher Anlass geben würde, seine Ansprüche zu beschneiden, kann das Gericht also nicht feststellen.

Die Argumente, die die Beklagte ins Feld geführt hat, können keineswegs überzeugen. Denn sie ändern nichts an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Schädigers, in dessen Gefahrenbereich auch erhöhte Kosten bei der Schadensfeststellung liegen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da es sich um keine grundsätzliche Entscheidung handelt, sondern um einen Einzelfall und im Übrigen eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtssprechung nicht ersichtlich ist. Auch Obergerichte haben in vergleichbaren Fällen schon so entschieden wie es das Amtsgericht Traunstein in Gestalt des Unterfertigten seit Jahren in vergleichbaren Fällen tut.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708, 713 ZPO

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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