Der Amtsrichter der 32. Zivilabteilung des AG Trier hat mit Urteil vom 26.3.2010 – 32 C 558/09 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit ihrer VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 350, 27 Euro nebst Zinsen sowie 20,– Euro Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagten auds dem Verkehrsunfall vom 8.9.2009 gem. der §§ 249, 823 ff. BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 280, 286, 288 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung von 350,27 Euro nebst Zinsen sowie 20,– Euro Mahnkosten zu. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Sachverständige R. hat dem Kläger als Geschädigten für die Erstellung des Haftpflichtschaden-Gutachtens vom 18.9.2009 ( Bl. 28 d.A.) brutto 716,38 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 2., die beklagte Haftpflichtversicherung, hat bisher 366,11 Euro darauf gezahlt.
Nach der neuesten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes vom 23.1. 2007 (NJE 2007, 1450), der sich das erkennende Gericht anschließt, kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB erstattet verlangt werden.
Die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für das Grundhonorar in Höhe von 323,– Euro bei Bruttototalschaden von 2000,– Euro , für Fahrtkosten von 20,– Euro , für 2. Fotosatz 30,40 Euro , für Kopien 45,– Euro , für Schreibkosten von 84,– Euro , für Porto/Telefon von 18,– Euro , für EDV-Abruf-Bewertung und Kalkulation je 20,– Euro jeweils zzgl. USt. sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 2., die angeblich nach BVSK abrechnet, verschweigt sowohl im Schreiben vom 2.10.2009 (Bl. 32 und 33 d.A.) wie auch in der Klageerwiderung vom 25.1.2010 (Bl. 43 ff. d.A.) wie sie im Einzelnen zu dem von ihr errechneten Betrag von 366,11 Euro, den sie für üblich und angemessen erachtet, kommt. Nach der dem Gericht vorliegenden BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ergibt sich, dass bei einer Schadenshöhe von 2000,– Euro brutto 40 – 60% aller BVSK-Mitglieder ihr Honorar im wesentlichen so abrechnen wie der vom Kläger beauftragte Sachverständige R. Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nach BVSK abrechnet und sich die von dem Kläger beauftragten Sachständigenkosten im Rahmen dessen bewegen, was auch BVSK-Mitglieder berechnen, ist die Rechnung des Sachverständigen R. vom 18.9.2009 insoweit nicht zu beanstanden.
Es ist insbesondere entscheidungsunerheblich, das in der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 Kosten für EDV-Abruf – Bewertung und Kalkulation in Höhe von jeweils 20,– Euro nicht enthalten sind. Zum einen handelt es sich dabei nämlich um geringfügige Beträge, zum anderen geht das erkennende Gericht mit dem Amtsgericht Günzburg ( Urteil vom 7.10.2008 – 2 C 258/08 ) davon aus, dass die Beklagte gegen den Kläger nicht einwenden kann, die Kosten für das erstellte Gutachten seien unangemessen und überhöht. Das kann nämlich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht einwenden, da zwischen ihnen nämlich kein Vertrag besteht. Der Gutachtenauftrag erfolgte zwischen Sachverständigen und Kläger. Die Unangemessenheit und Überhöhung der Vergütung kann nur in diesem Vertragsverhältnis eingewandt werden. …
Der Kläger hat folglich einen Anspruch auf Erstattung von insgesamt 716,38 Euro. Da die Beklagte zu 2. bereits vor Rechtshängigkeit an den Kläger 366,11 Euro gezahlt hat, verbleibt ein restlicher Zahlungsanspruch von 350,27 Euro.
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten ergibt sich aus den §§ 280,286, 288 BGB.
Nach alledem ist die Klage daher in vollem Umfang begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Berufung gegen das heute verkündete Urteil wird nicht zugelassen.
Mit klaren Worten hat der Amtsrichter des AG Trier der beklagten Haftpflichtversicherung ins Versicherungsbuch geschrieben, dass sie außergerichtlich im Rahmen der Schadensregulierung, aber auch prozessual in der Klageerwiderung zu dem von ihr regulierten Schadensbetrag gelangt ist und sie verschweigt, dass 40- 60% der BVSK-Mitglieder so abrechnen wie der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige R. Deutliche Worte Richtung Coburg.
Besonders schön ist auch: „as kann nämlich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht einwenden, da zwischen ihnen nämlich kein Vertrag besteht. Der Gutachtenauftrag erfolgte zwischen Sachverständigen und Kläger. Die Unangemessenheit und Überhöhung der Vergütung kann nur in diesem Vertragsverhältnis eingewandt werden.“
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
völlig richtig. Der Amtsrichter in Trier hat sauber getrennt zwischen Schadensersatz ( im Verhältnis Geschädigter zu Schädiger ) und Werklohnforderung ( zwischen Sachverständigen und Kunden = Geschädigter ). Nur so geht es. Auch der Blog hier hat immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Vermengung nicht möglich ist.
Noch einen schönen Sonntag
mit freundlichen Grüßen
Dein Willi